Brüssel, den 17.10.2019

COM(2019) 473 final

2019/0226(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss - im Namen der Union - des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union 1 (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 20. November 2014 in Kraft 2 und wird seitdem stillschweigend verlängert. Das geltende Protokoll läuft am 19. November 2019 aus.

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 3 führte die Kommission mit der Regierung der Republik Senegal (im Folgenden „Senegal“) Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zu dem Abkommen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 19. Juli 2019 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 16.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Abschluss des Protokolls zu genehmigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 4 eröffnet das neue Protokoll Schiffen der Europäischen Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern. Dieses neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des letzten Protokolls (2014-2019) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und Senegal darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft im Interesse beider Parteien.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten für folgende Fischereifahrzeuge vorgesehen:

- 28 Thunfischwadenfänger/Froster;

- 10 Angelfänger

- 5 Langleinenfänger

- 2 Trawler.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit dem Senegal werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

Trotz der Beschränkung auf die lokale Ebene wird die im Fischereisektor im Senegal geschaffene Wirtschaftstätigkeit zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration beitragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v die betreffende Stufe des Verfahrens für den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern vorgesehen ist, und dessen Artikel 218 Absatz 7 Bestimmungen über die Genehmigung von Änderungen des Protokolls enthält.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Steuerungsrahmen für Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung im Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat im Jahr 2019 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Senegal sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertungen sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 5 dargelegt.

Die Bewertungen ergaben, dass im Thunfisch- und Schleppnetzfischereisektor der EU großes Interesse am Fischfang in Senegal besteht und dass ein neues Protokoll dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern. Die Bedeutung der Rolle Senegals in der regionalen Fischereibewirtschaftung trägt zur Relevanz des vorgeschlagenen neuen Protokolls sowohl für die Thunfischsektoren der Union als auch für das Partnerland bei.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Senegals konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 1 700 000 EUR und ergibt sich aus

a) einem Betrag von 800 000 EUR im Zusammenhang mit dem Zugang, insbesondere für eine Referenzmenge von 10 000 Tonnen Thunfisch pro Jahr, und einem zulässigen Fangvolumen von 1750 Tonnen Senegalesischem Seehecht pro Jahr;

b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik Senegals in Höhe von 900 000 EUR jährlich für die gesamte Laufzeit des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Senegals im Einklang.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 6 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Modalitäten für die Überwachung sind im Protokoll festgelegt.

Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union im Namen der Union eingeleitet.

2019/0226 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss - im Namen der Union - des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/... des Rates 8 wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union (im Folgenden das „Protokoll“) am [Datum der Unterzeichnung einsetzen] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und Senegal eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seines Fischereisektors.

(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)Mit Artikel 7 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(5)Der Standpunkt der Union zu den geplanten Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern sie nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union (2019-2024) (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union.

1.2.Politikbereich(e) 

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 9  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fischereizonen von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Protokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Senegal geschaffen werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern.

Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme leistet, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei.

Schließlich trägt das Protokoll zur Fischereiwirtschaft Senegals bei, indem das Wachstum in Verbindung mit fischereibezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten gefördert wird.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fangtätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, damit die im Rahmen des derzeitigen Protokolls laufenden Fangtätigkeiten nicht zu lange unterbrochen werden müssen.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der Unionsflotte in den senegalesischen Fischereizonen geschaffen; gleichzeitig können die Reeder der Union auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in dieser Fischereizone fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Senegal bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft Senegal bei seiner Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten nicht ausüben, da das Abkommen eine Klausel enthält, die Fangtätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Senegal.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der senegalesischen Fischereizone und der in jüngerer Zeit im Rahmen ähnlicher Protokolle in dem Gebiet erzielten Fänge sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 10 000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 28 Thunfischwadenfänger/Froster, 10 Angelfänger und 5 Langleinenfänger festgesetzt. Zudem ist eine zulässige Fangmenge von 1750 Tonnen Senegalesischem Seehecht für 2 Trawler vorgesehen. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde hoch angesetzt, um dem verstärkten Bedarf der senegalesischen Fischereibehörden beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie Rechnung zu tragen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Senegals Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

[...]

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit von 2019 bis 2024

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2019 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen von 2019 bis 2024.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 10  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[...]

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Region zuständigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Senegal zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors.

Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von 3 Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und anschließend auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die Kontrolle erfolgt über die Ausführungsrate, die auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes und technischer Besuche des Fischereiattachés erstellt wird.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Reeder der Union sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik Senegals bestimmten Mittel.
Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 5 des Protokolls.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in der Delegation und im Gemischten Ausschuss. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Senegal einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere das Bankkonto der Drittländer, auf das die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, wird vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 4 Absatz 10 des Protokolls sind die finanzielle Gegenleistung für den Zugang und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein Konto der Staatskasse einzuzahlen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Position

GM/NGM 11

von EFTA-Ländern 12

von Kan-didaten-ländern 13

von Dritt-ländern

im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Position

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kan-didaten-ländern

von Dritt-ländern

im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Position 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: MARE

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 14 11 03 01

Verpflichtungen

(1a)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

(2a)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

Haushaltslinie

(3)

Operative Mittel INSGESAMT
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1a+1b +3

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

=2a+2b

+3

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5





Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

(5)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Operative Mittel INSGESAMT
für die RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

=5+ 6

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

(5)

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Operative Mittel INSGESAMT
für die RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

=5+ 6

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

5

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

GD: MARE

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD MARE INSGESAMT

Mittel

Operative Mittel INSGESAMT
für die RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT
für die RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

Zahlungen

1,70

1,70

1,70

1,70

1,70

8,5

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

Art 16

Durchschnitts-kosten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Ge-samt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 17

- Zugang

Jährlich

0,800

0,800

0,800

0,800

0,800

4,000

- Fischereisektor

Jährlich

0,900

0,900

0,900

0,900

0,900

4,500

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

INSGESAMT

1,700

1,700

1,700

1,700

1,700

8,500

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 18

Jahr
+1

Jahr
+2

Jahr
+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb von RUBRIK 5 19
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstiges
Verwaltungsausgaben

Außerhalb von RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 20

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  21

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 22

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

XDer Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind .    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[...]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[...]

(1)    ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3.
(2)     https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2014055&DocLanguage=fr
(3)    Angenommen auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 15. Juli 2019.
(4)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5)    SWD (2019) 209 vom 18.6.2019.
(6)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7)    ABl. C vom , S. .
(8)    Beschluss (EU) 2019/… des Rates vom … 2019 über… (ABl. C vom , S. ).
(9)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(10)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/FR/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(11)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(14)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(17)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)...“) beschrieben.
(18)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(19)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 17.10.2019

COM(2019) 473 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss - im Namen der Union - des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union


ANHANG I

PROTOKOLL ZUR UMSETZUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK SENEGAL UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit dem vorliegenden Protokoll soll das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union umgesetzt werden. Es enthält einen Anhang und die dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Protokolls sind.

Artikel 2

Allgemeines

1.Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der verantwortungsvollen Staatsführung.

2.Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Senegals ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.

Artikel 3

Geltungsbereich

1.Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Union werden wie folgt festgelegt:

in Bezug auf weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte Arten), ausgenommen:

der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten,

von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verbotene Arten:

(a)28 Thunfischwadenfänger/Froster;

(b)10 Angelfänger;

(c)5 Langleinenfischer;

in Bezug auf Grundfischarten:

(d)2 Trawler.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 dieses Protokolls.

2.Die in Absatz 1 genannten Fangmöglichkeiten gelten nur für die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische Koordinaten der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt werden.

3.Unionsschiffe dürfen gemäß den Bestimmungen im Anhang und den nationalen Rechtsvorschriften weder in den Sperrgebieten noch während der Schonzeiten tätig werden.

4.Der Zugang zu Lebendköder ist den europäischen Angelfängern nach den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen gestattet.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

1.Der Gesamtwert des Protokolls wird für den in Artikel 15 angegebenen Zeitraum mit 15 253 750 EUR beziffert, d. h. 3 050 750 EUR pro Jahr. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

1 700 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:

(a)ein spezifischer jährlicher Betrag von 800 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen, einschließlich eines Betrags, der einer Referenzfangmenge für weit wandernde Arten von 10 000 Tonnen pro Jahr entspricht;

(b)ein spezifischer Betrag von jährlich 900 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Unterstützung bei der Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik;

1 350 750 EUR für die geschätzten von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3 festgelegten Bedingungen ausgestellt werden.

2.       Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des Abkommens.

3.       Senegal und die Union überwachen die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen auf der Grundlage der vom Flaggenmitgliedstaat gegebenenfalls erhaltenen täglichen Fangdaten, um eine angemessene Verwaltung zu gewährleisten für:

- die Referenzfangmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a für weit wandernde Arten und

- die zulässige Fangmenge für Grundfischarten, wie in der entsprechenden technischen Unterlage angegeben, die dem Anhang zu diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist.

4.       Die Europäische Union, die Flaggenmitgliedstaaten und Senegal überwachen die Fänge insbesondere über das ERS (Electronic Reporting System). Sie treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Fangmengen nicht überschritten werden, und setzen sich gegenseitig darüber in Kenntnis.

5.       Sobald die Fangmenge 80 % der zulässigen Fangmenge für Grundfischarten erreicht, erfolgt eine wöchentliche Überwachung der von den Fischereifahrzeugen der Union getätigten Fänge. Sobald das ERS betriebsbereit ist, wird die Überwachung auf täglicher Basis durchgeführt. Senegal informiert die Behörden der Union, sobald die zulässige Fangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, unterrichtet sie entsprechend die Mitgliedstaaten, die sich aus der Fischereizone zurückziehen.

6.        Überschreitet die jährliche Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Union in den senegalesischen Gewässern getätigten Fänge weit wandernder Arten die jährliche Referenzmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a, so erhöht sich die jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.

7.       Die zulässige Gesamtfangmenge an Tiefsee-Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die zulässige Fangmenge, so wird zusätzlich zu den Gebühren eine Strafe in Höhe von 95 EUR/t für die über die zulässige Fangmenge hinausgehenden Fänge verhängt.

8.       Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a durch die Union für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls.

9.       Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstaben a und b wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes überwiesen. Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b wird der Direktion Seefischerei für die Umsetzung zur Verfügung gestellt. Die senegalesische Vertragspartei stellt sicher, dass die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors in die Haushaltsplanung (Jährliches Haushaltsgesetz) aufgenommen werden. Die Koordinaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse werden der Europäischen Kommission von den senegalesischen Behörden vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und danach jährlich mitgeteilt.

Artikel 5

Unterstützung des Fischereisektors

1.    Die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors trägt insbesondere zur Umsetzung des sektorpolitischen Grundsatzpapiers für die Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur in Senegal (2016-2023) und zur Entwicklung der maritimen Wirtschaft bei. Sie dient folgendem Zweck:

Nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen,

Verbesserung der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten,

Entwicklung wissenschaftlicher Kapazitäten, Erforschung der Fischereiressourcen und Erhebung von Daten,

Unterstützung der handwerklichen Fischerei,

Entwicklung der Aquakultur,

Valorisierung, Kontrolle und tierseuchenrechtliche Zertifizierung von Fischereierzeugnissen,

Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors.

2.       Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Mehrjahresprogramm für den Sektor sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist;

die Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse.

3.       Die Auszahlung der ersten Tranche der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt nach Validierung der Mehrjahresplanung durch den Gemischten Ausschuss.

4.    Der Gemischte Ausschuss bestimmt die Ziele und schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten Beträge zu genehmigen. Er kann gegebenenfalls die Modalitäten für die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors überprüfen.

5.       Senegal legt in Form eines jährlichen Durchführungsberichts einen Überblick über die Fortschritte der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal bei Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.

6.       Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der mehrjährigen Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehene Aussetzung der Unterstützung des Fischereisektors kann erfolgen, wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht mit der Programmplanung übereinstimmen oder die finanzielle Gegenleistung nicht im Einklang mit der vereinbarten Programmplanung eingesetzt wird.

7.       Die Zahlung der finanziellen Unterstützung des Fischereisektors wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Diese kann jedoch nur maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

8.       Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresprogramms für die Unterstützung des Fischereisektors werden, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

9.        Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors sichtbar sind.

Artikel 6

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.       Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Sie verpflichten sich, alle Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) zu beachten.

2.       Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Mandat, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

3.       Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle sachdienlichen Informationen über die Fangtätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls zu veröffentlichen und auszutauschen.

4.       Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen, zu gewährleisten.

Artikel 7

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Valorisierung

1.       Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Verarbeitung, um die Voraussetzungen für Investitionen und die wirtschaftliche Valorisierung der Ressource zu schaffen.

2.       Die Vertragsparteien nutzen das Potenzial der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Instrumente, um die Kohärenz der Maßnahmen im Bereich der Fischerei und der blauen Wirtschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Valorisierung der Erzeugnisse, die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe und der lokalen Märkte sowie auf die Förderung des Handels gelegt.

Artikel 8

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der Fischereibedingungen

1.       Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden.

2.       In einem solchen Fall wird der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst.

3.        Der Gemischte Ausschuss kann, falls erforderlich, die Bestimmungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die technischen Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls prüfen und einvernehmlich anpassen oder ändern.

Artikel 9

Ungewollte Fänge

Entsprechend den ICCAT-Empfehlungen verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Verringerung des Beifangs von geschützten Arten von Seevögeln, Meeresschildkröten, Haien und Meeressäugetieren zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sorgen die Fischereifahrzeuge der Union dafür, dass wissenschaftlich stichhaltige technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten durchgeführt werden.

Artikel 10

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1.       Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.

2.       Die Genehmigung zur Durchführung neuer Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen Untersuchungen erteilt.

3.       Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 1 genehmigt der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen Fischereizonen Versuchsfischerei, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten Bedingungen aus.

Artikel 11

Elektronischer Datenaustausch

1.       Senegal und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

2.       Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3.       Senegal und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

1.       Senegal und die Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2.       Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

3.       Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung der Union [Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016] und den in Senegal geltenden Regeln geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 13

Aussetzung

Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 14 

Kündigung

Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 15

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 16

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 17 

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.Benennung der zuständigen Behörde

1.    Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Senegal (Senegal)

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Senegal;

für die Republik Senegal: das für Fischerei und Meereswirtschaft zuständige Ministerium.

2.       Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist.

3.        Die Rechte und Pflichten der „Schiffe“ gelten als die Rechte und Pflichten der Betreiber der Schiffe, ihrer Konsignatare sowie der mit den Fischereitätigkeiten betrauten Kapitäne der Schiffe.

2.Fischereizonen

Als „senegalesische Fischereizonen“ werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet, Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens auszuüben.

2.1.Die geografischen Koordinaten der senegalesischen Fischereizonen und Basislinien werden der Europäischen Union vor der vorläufigen Anwendung gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt.

2.2.Ebenso werden die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete der Europäischen Union vor der vorläufigen Anwendung gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt.

2.3.Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit.

2.4.Senegal teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung dieser Zonen/Gebiete mit.

3.       Schonzeiten

Die Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten. Die EU wird jedes Jahr rechtzeitig über den Erlass zur Festlegung der Schonzeiten in Kenntnis gesetzt, damit die Anträge auf Fanggenehmigungen angepasst werden können.

4.       Benennung eines Konsignatars

Jedes Fischereifahrzeug der Union, das in den senegalesischen Fischereizonen tätig ist, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein.

5.       Angabe des Empfängers der Zahlungen der Reeder

Senegal teilt der Europäischen Union vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Kontodaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

6.       Kontaktdaten

Die beiden Parteien unterrichten einander über die jeweiligen Kontaktstellen:

- für Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen,

- für die Meldepflichten der Marktteilnehmer in der Union,

- für den weiteren Informationsaustausch über die Durchführung des Protokolls und für die Einhaltung der Normen und Verpflichtungen, die sich aus den senegalesischen Rechtsvorschriften ergeben.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe

Die Fanggenehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens werden unter folgenden Bedingungen erteilt:

das Schiff ist im Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen,

die in diesem Protokoll und in den europäischen Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotten festgelegten Bedingungen für die Zulassung sind erfüllt,

der Reeder, der Kapitän und das Schiff sind allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fangtätigkeiten in Senegal entstanden sind, nachgekommen.

2.    Beantragung einer Fanggenehmigung

2.1.Die zuständigen Behörden der EU übermitteln für jedes Schiff beim für Fischerei und Meereswirtschaft zuständigen Ministerium, mit Kopie an die Delegation der EU in Senegal, mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer auf elektronischem Wege einen Antrag.

2.2.Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde Senegals unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage 1 zu stellen.

2.3.Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses gemäß dem technischen Datenblatt für die betreffende Kategorie in der Anlage;

ein Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht.

2.4.Im Rahmen des geltenden Protokolls wird jedem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung für ein Schiff, dessen technische Merkmale nicht verändert wurden, lediglich der Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses beigefügt.

3.Gebühren und Pauschalvorschuss

3.1.Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem der Pauschalvorschuss an die zuständigen nationalen Behörden wie nachstehend beschrieben gezahlt worden ist.

3.2.Der Pauschalvorschuss und die Gebühr in Euro, die pro Tonne in den senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, werden wie folgt festgelegt:

Für Thunfischwadenfänger:

für die ersten drei Jahre des Protokolls eine jährliche Pauschalgebühr von 18 500 EUR je Schiff für 231,25 Tonnen, basierend auf einer Gebühr von 80 EUR/Tonne;

für die letzten zwei Jahre des Protokolls eine jährliche Pauschalgebühr von 18 500 EUR je Schiff für 217,65 Tonnen pro Jahr, basierend auf einer Gebühr von 85 EUR/Tonne.

Für Angelfänger:

eine jährliche Pauschalgebühr von 13 000 EUR je Schiff für 173,33 Tonnen pro Jahr, basierend auf einer Gebühr von 75 EUR/Tonne.

Für Langleinenfischer:

eine jährliche Pauschalgebühr von 3525 EUR pro Schiff für 47 Tonnen pro Jahr, basierend auf einer Gebühr von 75 EUR/Tonne.

Für Trawler:

eine Pauschalgebühr von 500 EUR pro Schiff und Quartal bei einer Gebühr von 95 EUR/Tonne.

Die Höhe der Gebühr und der Pauschalvorschüsse sowie die technischen Bedingungen sind in den technischen Datenblättern in den Anlagen angegeben.

3.3.Die Gebühr und der Pauschalvorschuss umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

3.4.Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz 6 nach den in der Anlage dargelegten Bestimmungen zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer angepasst.

4.Ausstellung der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe

4.1.Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Arbeitstagen für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe.

4.2.Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU zugestellt. Senegal kann die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Konsignatar direkt zustellen.

4.3.Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Erteilung der Fanggenehmigung müssen diese Schiffe ständig eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitführen.

4.4.Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Vertretern für alle Schiffe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt. Eine Kopie der Genehmigungen geht der Delegation der EU in Senegal zu.

4.5.Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern gleichzeitig elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

4.6.Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 4.3 und 4.5 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

5.Übertragung einer Fanggenehmigung

5.1.Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

5.2.Auf Antrag der EU und bei durch einen technischen Bericht festgestelltes Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu entrichten ist.

5.3.In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

5.4.Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung an die zuständige Behörde zurück. Es setzt die Delegation der EU in Senegal schriftlich darüber in Kenntnis.

5.5.Nach Rückgabe der ungültig gewordenen Genehmigung wird so bald wie möglich eine neue Fanggenehmigung erteilt. Die Delegation der EU in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

6.Geltungsdauer der Lizenz

6.1.Die Fanggenehmigungen für die Thunfischfänger werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für die Dauer eines Quartals ausgestellt.

6.2.Die Fanggenehmigungen können verlängert werden.

6.3.Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gilt:

Jahreszeitraum: ab Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; danach jedes vollständige Kalenderjahr; im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

vierteljährlicher Zeitraum: ab Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Protokolls und dem Beginn des folgenden Quartals, wobei die Quartale zwingend am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober beginnen; Danach jedes vollständige Quartal; am Ende der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Ende des letzten vollständigen Quartals bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.Hilfsschiffe

7.1.Auf Antrag der EU gestattet Senegal den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen.

7.2.Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

7.3.Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

7.4.Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, das Verfahren für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Dem Antrag auf Genehmigung ist die Liste der Fischereifahrzeuge beizufügen, für die unterstützende Tätigkeiten durchgeführt werden.

7.5.Senegal erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie der mit den Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU.

7.6.Die Gebühren für die einzelnen Hilfsschiffe belaufen sich auf 3500 EUR pro Schiff und Jahr.

7.7.Die Genehmigung für ein Hilfsschiff ist nicht übertragbar und die Gebühr wird nicht zeitanteilig gesenkt.

KAPITEL III

TECHNISCHE MAẞNAHMEN

1.Die technischen Maßnahmen in Bezug auf die Fischereizone, die Fanggeräte und die Beifänge für Tiefsee-Trawler, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, sind im technischen Datenblatt in Anlage 2 enthalten.

2.2. Die technischen Maßnahmen, die für Thunfischfänger im Besitz einer Fanggenehmigung gelten, sind im technischen Datenblatt in Anlage 3 enthalten. Die Thunfischfänger sorgen dafür, dass die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT eingehalten und die wissenschaftlichen Gutachten anderer regionaler Fischereiorganisationen berücksichtigt werden.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Meldung und Überwachung der Fänge

1.Elektronisches Logbuch

1.1.Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist.

1.2.Ein nicht mit ERS ausgestattetes Schiff darf nicht in die Fischereizone von Senegal einfahren, um dort Fischfang zu betreiben.

1.3.Falls erforderlich, ist das Fischereilogbuch für den Thunfischfang so anzupassen, dass es den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT oder anderer RFO für andere Fischereien entspricht.

1.4.Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält.

1.5.Der Kapitän trägt pro Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzte Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Arten in das Fischereilogbuch ein. Die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben. Das Fischereilogbuch muss leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet werden. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich auf elektronischem Wege an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats und die zuständige Behörde Senegals übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

(a)

(b)

(a)die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs;

(b)den FAO-ALFA-3-Code jeder Art;

(c)das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Fänge;

(e)das Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie die Dauer der Fangreise;

(f)die Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;

(g)die geschätzten an Bord behaltenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

(h)die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

1.6.Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

1.7.Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind. Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Die Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten durchgeführt.

1.8.Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ von Senegal während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen.

1.9.Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt.

1.10.Die Behörden von Senegal behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten der einzelnen Schiffe vertraulich und auf sichere Weise.

1.11.Die Nummern 1.6 bis 1.9 gelten ab der Mitteilung Senegals über die Ausstattung mit ERS und die Inbetriebnahme der automatischen Übermittlung durch sein Fischereiüberwachungszentrum, gegebenenfalls nach einer Testphase. Bis die automatische Übermittlung betriebsbereit ist, werden die in Nummer 1.8 Buchstaben a bis h genannten Angaben von den Schiffen in computerlesbarer Form per E-Mail bei ihrer Ausfahrt aus der Fischereizone in Form eines Auszugs aus dem elektronischen Fischereilogbuch, der der Mitteilung über die Ausfahrt des Schiffes beigefügt ist, oder spätestens 48 Stunden nach Ankunft in einem Hafen Senegals übermittelt. In diesem Fall werden die Daten auch an das CRODT (Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye) übermittelt. Nach Inbetriebnahme des ERS in Senegal erfolgt die Übermittlung der Fischereilogbuchblätter an das CRODT durch das Fischereiüberwachungszentrum.

1.12.Die Überwachung der Ausschöpfung der zulässigen Fangmenge wird vom Flaggenmitgliedstaat und von Senegal auf der Grundlage der täglichen Angaben sichergestellt. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereitätigkeiten an dem Tag eingestellt werden, an dem die zulässige Fangmenge seiner Schiffe erreicht wird, damit es zu keiner Überschreitung der Fangmenge kommt.

2.Aggregierte Fangdaten

2.1.Der Flaggenstaat gibt vierteljährlich die auf einen Monat aggregierten Mengen der Fänge und Rückwürfe jedes Schiffs in die Datenbank der Europäischen Kommission ein. Für Arten, die gemäß dem Protokoll oder den Empfehlungen der ICCAT einer zulässigen Fangmenge unterliegen, werden die Mengen monatlich für den Vormonat angegeben.

2.2.Der Flaggenstaat überprüft die Daten anhand von Gegenkontrollen mit Anlande-, Verkaufs-, Inspektions- oder Beobachtungsdaten sowie allen einschlägigen Informationen, die den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Aktualisierungen der Datenbank, die nach Abschluss der Überprüfungen erforderlich sind, werden so bald wie möglich durchgeführt. Bei den Überprüfungen werden die nach diesem Protokoll festgelegten geografischen Koordinaten der Fischereizonen zugrunde gelegt. Die für die Bestimmung des entsprechenden Lebendgewichts verwendeten Umrechnungsfaktoren werden vom Gemischten Ausschuss validiert.

2.3.Die Europäische Union übermittelt den Behörden Senegals vor Ende eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die Quartale des laufenden Jahres, aus denen die Fangmengen pro Schiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten hervorgehen. Diese Daten sind vorläufig und dynamisch.

2.4.Senegal analysiert die Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit Daten aus den elektronischen Fischereilogbüchern, die über das ERS übermittelt werden. Die Flaggenstaaten führen Untersuchungen durch und aktualisieren erforderlichenfalls die Daten.

2.5.Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

2.6.Senegal unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

3.Übergang zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten (ERS)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage der in Anlage 4 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die EU, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.

4.Gebührenabrechnung

4.1.Überprüfung vierteljährlicher Daten

4.1.1.Senegal teilt der Europäischen Union umgehend die Ergebnisse der in Nummer 2.3 genannten Überprüfungen mit.

4.1.2.Die Europäische Union liefert Senegal gegebenenfalls die erforderlichen Klarstellungen über das wissenschaftliche Institut des Flaggenmitgliedstaats. Erforderlichenfalls treten die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe oder die wissenschaftlichen Institute zusammen.

4.2.Endabrechnung und Zahlung

4.2.1.Die Union erstellt für jedes Schiff anhand der entsprechenden aggregierten Datenmeldungen eine Abrechnung der Fänge und der Gebühren, die das Schiff für seine Fischereitätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat.

4.2.2.Sie übermittelt diese Schlussabrechnungen vor dem 30. April des laufenden Jahres den Behörden von Senegal und dem Reeder über die Mitgliedstaaten. Die Prüfung und Validierung der Schlussabrechnungen durch Senegal erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt. Erhebt Senegal innerhalb der genannten Frist von dreißig Tagen keine Einwände, gelten die Schlussabrechnungen als angenommen. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss.

4.3.Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der Reeder den Restbetrag bis 31. Juli des laufenden Jahres an Senegal. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. Die Reeder übermitteln Senegal eine Kopie der Zahlungsnachweise.

ABSCHNITT 2

Einfahrt in die/Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern

1.    Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

2.    Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 der Anlage 4 außerdem ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Diese Mitteilungen müssen per E-Mail oder Fax bis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, an dem der automatische Empfang der ERS-Meldungen betriebsbereit sein dürfte.

3.    Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, begeht einen Verstoß und unterliegt den nach nationalem Recht vorgesehenen Sanktionen.

4.    Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden Senegals werden dem Protokoll in Anlage 6 beigefügt.

ABSCHNITT 3

Einfahrt in den Hafen, Umladungen und Anlandungen

1.    Das Schiff meldet der zuständigen Behörde mindestens 72 Stunden im Voraus seine Einfahrt in den Hafen.

2.    Die Angelfänger landen ihre in den Fischereizonen Senegals getätigten Fänge im Hafen von Dakar an.

2.1. Die Leinenfänger schlagen ihre Fänge vorrangig Unternehmen der industriellen oder handwerklichen Verarbeitung und für den lokalen Markt vor, und zwar zu dem Preis, der auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten unter Bezugnahme auf den internationalen Markt festgelegt wird.

2.2. Die in Dakar im Rahmen dieses Protokolls angelandeten Fänge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Senegal von der Europäischen Union erteilten Zulassung von der zuständigen Behörde Senegals kontrolliert und zertifiziert.

3.    Jedes Fischereifahrzeug der Union, das im Rahmen dieses Protokolls tätig ist und eine Umladung in den senegalesischen Gewässern durchführt, führt diese gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften durch.

4.    Die Umladeanträge werden mit folgenden Angaben übermittelt:

4.1 die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

4.2 das Datum der Umladung oder Anlandung;

4.3 die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

5.    Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen Rechtsvorschriften geahndet.

ABSCHNITT 4

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.Schiffspositionsmeldungen – VMS

1.1.Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Schiff der Europäischen Union ist mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union teilen dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaats jede Stunde für die Wadenfänger und alle zwei Stunden für die übrigen Schiffe ihre Position automatisch und kontinuierlich mit. Diese Häufigkeit kann im Rahmen von Maßnahmen zur Untersuchung der Tätigkeiten eines Schiffes erhöht werden.

1.2.Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

(a)die Schiffskennzeichen;

(b)die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

(d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Sie entsprechen dem in Anlage 5 zu diesem Anhang vorgegebenen Format.

(a)Die Verfahren für die Übermittlung der Schiffspositionen über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt.

(b)Die FÜZ kommunizieren untereinander im Rahmen der Überwachung der Schiffstätigkeiten.

2.Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem senegalesischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der senegalesischen Fischereizone gemeldet hat.

3.Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.

 

ABSCHNITT 5

Beobachter

4.Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.1.Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

1.2.Die Beobachterregelung für Thunfischfänger muss den Bestimmungen entsprechen, die in den Empfehlungen der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) und gegebenenfalls in den im Rahmen der ICCAT entwickelten regionalen Beobachterprogrammen festgelegt sind.

5.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

5.1.Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert Senegal die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird.

5.2.Senegal teilt der EU und dem Reeder des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bezüglich der bezeichneten Schiffe oder Beobachter.

5.3.Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder im Rahmen ihrer Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als denen Senegals während der betreffenden Fangreise einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

5.4.Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

6.Pauschalbeitrag

6.1.Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster, der Angelfänger und der Langleinenfischer außerdem einen Pauschalbeitrag von 600 EUR pro Schiff an die DPSP als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

6.2.Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 150 EUR pro Schiff an die DPSP als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

7.Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals.

8.Einschiffungsbedingungen

8.1.Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt.

8.2.Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

8.3.Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

8.4.Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

8.5.Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

9.Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

9.1.trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

9.2.geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

9.3.wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

10.Ein- und Ausschiffung des Beobachters

10.1.Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

10.2.Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

10.3.Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

10.4.Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Senegal auf Kosten des Reeders.

11.Aufgaben des Beobachters

Die den wissenschaftlichen Beobachtern übertragenen Aufgaben sind:

ordnungsgemäße Führung der Fangreisedaten durch Aufnahme wichtiger Angaben zur Fischerei (geografische Position des Schiffes, Beginns und des Endes des Fangeinsatzes, Anzahl der Hols, gegebenenfalls Anzahl der Leinen und FAD usw.);

Sammlung von Informationen über die spezifischen Fänge (Mengen und Größen) und Beifänge, insbesondere von Kopffüßern, Krebstieren und Grundfischarten sowie Haien, Meeresschildkröten, Meeressäugetieren und Seevögeln;

Entnahme von biologischen Proben für wissenschaftliche Untersuchungen zu Fortpflanzung, Wachstum und Identität der Bestände. Die Probenahmen erfolgen nach einem wissenschaftlichen Protokoll des für Fischereiforschung zuständigen nationalen Instituts;

Beobachtung der Fischsammelgeräte und Berichterstattung bei Thunfischfängern im Einklang mit dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Programms für die Erhaltung und Bewirtschaftung von tropischem Thunfisch verabschiedet wurde;

Durchführung anderer von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe empfohlener wissenschaftlicher Aufgaben.

12.Bericht des Beobachters

12.1.Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

12.2.Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal, und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

ABSCHNITT 6

Inspektion auf See oder im Hafen

1.Inspektion auf See

1.1.Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollinspektoren zu erkennen sind.

1.2.Bevor sie an Bord kommen, kündigen die senegalesischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen.

1.3.Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

1.4.Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

1.5.Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

1.6.Am Ende jeder Inspektion erstellen die senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

1.7.Die senegalesischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Bei Verstößen übermittelt Senegal innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

2.Inspektion im Hafen

2.1.Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt.

2.2.Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

2.3.Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen.

2.4.Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit.

2.5.Am Ende jeder Inspektion erstellt der senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

2.6.Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

ABSCHNITT 7

Verstöße

1.Behandlung von Verstößen

1.1.Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt.

1.2.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.Aufbringen von Schiffen — Informationssitzung

2.1.Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar anzulaufen.

2.2.Senegal informiert die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

2.3.Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Senegal auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren

3.1.Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt.

3.2.Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen Senegal und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

3.3.An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der Europäischen Union teilnehmen.

4.Gerichtsverfahren — Banksicherheit

4.1.Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2.Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

(c)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

(d)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3.Senegal teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

ABSCHNITT 8

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

1.Ziel

Um die Überwachung der Fischerei auf Hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe aufgeführt ist.

2.Verfahren

2.1.Bei der Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das möglicherweise IUU-Fischerei betreibt, kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union möglichst viele Informationen zu dieser Beobachtung sammeln.

2.2.Die Beobachtungsberichte werden umgehend gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt; die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter.

2.3.Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese Informationen in Kenntnis.

3.Gegenseitigkeit

Senegal übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

KAPITEL V

ANHEUERN VON SEELEUTEN

1.Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten an:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger und Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an;

die Flotte der Angelfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 30 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an;

die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

2.Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer Seeleute.

3.Die Grundsätze und Rechte der grundlegenden Übereinkommen der IAO gelten für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.Die Arbeitsverträge der senegalesischen Seeleute, von denen die zuständige Meeresbehörde und die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Diese Verträge garantieren den Seeleuten an Bord angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen und ein System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Normen der IAO, einschließlich einer Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

5.Die Heuer der AKP-Seeleute wird vom Reeder gezahlt. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht unter den IAO-Normen liegen.

6.Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

7.Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Anzahl der Seeleute nach ihrer Herkunft wie folgt anzugeben:

(a)Europäische Union;

(b)aus einem AKP-Staat, wobei zwischen Senegalesen und anderen AKP-Staaten unterschieden wird;

(c)Nicht-AKP- und Nicht-EU-Länder.



ANLAGEN

(1)Antragsformular für eine Fanggenehmigung

(2)Technisches Datenblatt Tiefseearten

(3)Technisches Datenblatt Thunfischarten

(4)Elektronisches Logbuch

(5)Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(6)Kontaktdaten der Behörden Senegals und der Flaggenmitgliedstaaten



Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN SENEGAL — EUROPÄISCHE UNION

BEANTRAGUNG EINER FANGGENEHMIGUNG

ZEITRAUM:

I. ANTRAGSTELLER

1.    Name des Reeders: ...................................................Staatsangehörigkeit:........................................................................

2.    Anschrift des Reeders: ........................................................................................................................

3.    Name des Verbands oder des Vertreters des Reeders: .....................................................................

4.3.    Anschrift des Verbands oder des Vertreters des Reeders: ................................................................

4.4.    Telefon:..................................................    Fax: ................................... E-Mail: ...............

6.5.    Name des Kapitäns: ......................................... Staatsangehörigkeit: ................. E-Mail: ..............................

II.  ANGABEN ZUM SCHIFF

1.    Schiffsname: ...............................................................................................................................................

2.    Flaggenstaat:.....................................................................................................................…

3.    Äußere Kennnummer: …………....................................................................................

4.    Heimathafen: ...................... MMSI-Nummer: ..................................................IMO-Nummer:…..........................................................

5.    Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./.............. Frühere Flagge (falls zutreffend): ............

6.    Baujahr und -ort: ....../......./.......... in.................... Funkrufzeichen: ...............................

7.    Funkfrequenz: ………….............. Satellitentelefon-Nr.: ......................................

8.    Rumpfmaterial:    Stahl    Holz    Polyester    Andere ........................................................

III. TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

1.    Länge über alles: ..................................................    Breite: ....................................... Tiefgang:….

2.    Bruttoraumzahl (BRZ): ..................................    Nettoraumzahl: ..................................

3.    Hauptmaschinenleistung in kW: ......................................Marke: .................................    Typ: ........................

4.    Schiffstyp: Thunfischwadenfänger Angelfänger  Tiefsee-Trawler  Langleinenfischer  Hilfsschiff

5.    Fanggerät: ......................................

6.    Fanggebiete: .............................................    

7.    Zielarten: .....................................

8.    Benannter Hafen für Anlandungen: ...........................................................

9.    Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ....................................................................................................................

10.    Art der Haltbarmachung an Bord:    Frisch      Kühlung    Gemischt      Tiefkühlen

11.    Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): Kapazität der Laderäume:…................................................................Anzahl: ….....

12.    VMS-Bake:

   Hersteller: Modell:................................. ...................... Seriennummer: .....................

   Version der Software: ........................................................... Satellitenbetreiber: ....................

Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

   Ausgestellt in…………………………………., am……………………

Unterschrift des Antragstellers.........................................................................................................



Anlage 2

TECHNISCHES DATENBLATT TIEFSEEARTEN

(1)

Zielarten:

Zielarten sind die Schwarze Seehechte (Merluccius senegalensis und Merluccius polli)

(2)

Fanggebiete:

Das zulässige Fanggebiet wird durch folgende Angaben definiert  (1) :

a)

westlich von 016° 53′ 42″ W zwischen der Grenze Senegal-Mauretanien und 15° 40′ 00″ N;

b)

jenseits von 15 Seemeilen von der Referenzlinie zwischen 15° 40′ 00″ N und 15° 15′ 00″ N;

c)

jenseits von 12-Seemeilen von der Referenzlinie zwischen 15° 15′ 00″ N und 15° 00′ 00″ N;

d)

jenseits von 8 Seemeilen-Zone von den Basislinien zwischen 15° 00′ 00″ N und 14° 32′ 30″ N;

e)

westlich von 017° 30′ 00″ W, in der Zone zwischen 14° 32′ 30″ N und 14° 04′ 00″ N;

f)

westlich von 017° 22′ 00″ W, in der Zone zwischen 14° 04′ 00″ N und der nördlichen Grenze Senegal-Gambia;

g)

westlich von 017° 35′ 00″ W, in der Zone zwischen der südlichen Grenze Senegal-Gambia und 12° 33′ 00″ N;

(h)

südlich des Azimut 137° ab dem Punkt P9 (12° 33′ 00″ N; 017° 35′ 00″ W) bis zur Kreuzung mit dem von Kap Roxo aus verlaufenden Azimut 220°, um der Vereinbarung über die Verwaltung und Zusammenarbeit zwischen dem Senegal und Guinea-Bissau Rechnung zu tragen.

(3)

Zulässiges Fanggerät:

Klassisches Grund- oder Seehechtschleppnetz mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Es dürfen keine Methoden oder Vorrichtungen verwendet werden, um die Maschen der Netze zu blockieren oder ihren selektiven Effekt zu verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

4.

Beifänge  (2) :

15 % Kopffüßer, 5 % Krebstiere und 20 % andere Tiefsee-Fische.

Die oben genannten Prozentsätze der Beifänge werden am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge im Einklang mit den senegalesischen Rechtsvorschriften berechnet.

Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf aller mit dem EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifische sowie durch die regionalen Fischereiorganisationen und einschlägigen regionalen Übereinkommen geschützten Arten, d. h. Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Großer Teufelsrochen (Manta birostris) und Hammerhaiarten (Sphyrna zygaena), sind verboten.

Ungewollt gefangenen Arten von Knorpelfischen, die nicht an Bord behalten werden dürfen, dürfen keine Verletzungen zugefügt werden. Die gefangenen Exemplare müssen umgehend freigesetzt werden.

Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von pelagischen Arten, darunter Trachurus spp., Sardina pilchardus, Scomber spp. und Sardinella spp., sind verboten.

5.

Zulässige Fangmenge: Gebühren:

Zulässige Fangmenge:

1750 Tonnen pro Jahr

Gebühr:

95 EUR/Tonne

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

(6) Andere

-

Anzahl fangberechtigter Schiffe

2 Schiffe

-

Art der fangberechtigten Schiffe:

Tiefsee-Trawler

-

Anheuerung von Seeleuten aus Senegal oder anderen AKP-Staaten

25 % der Besatzung

-

Jährliche Schonzeit:

1. Mai bis 30. Juni  (3)  

Das Anbordnehmen eines wissenschaftlichen Beobachters auf jedem Trawler ist obligatorisch.

(1) Falls zutreffend kann die Fischereizone durch Koordinaten bestimmt werden, mit denen die Grenzen des Polygons, in dem die Fischerei erlaubt ist, festgelegt werden. Die senegalesischen Behörden übermitteln der Europäischen Kommission diese Koordinaten vor Inkrafttreten dieses Protokolls.

(2) Diese Bestimmung wird nach einem Anwendungsjahr erforderlichenfalls überprüft.

(3) Die Schonzeit wird wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls überprüft und kann, falls die wissenschaftliche Arbeitsgruppe dies empfiehlt, angepasst werden, um dem Zustand der Bestände Rechnung zu tragen.



Anlage 3

Technisches Datenblatt ThunfischWadenfänger/Froster, ANGELFÄNGER und Oberflächen-Langleinenfischer

1.Fischereizonen

Die Lizenz für Hochseefischerei auf pelagische Arten umfasst Folgendes:

1.1.für Thunfischangelfänger und für Thunfischwadenfänger und Froster das Recht, in den gesamten Gewässern unter senegalesischer Gerichtsbarkeit Thunfisch zu fangen;

1.2.Für Oberflächen-Langleinenfischer, die Schwertfisch befischen, das Recht, ihre Fanggeräte einzusetzen

jenseits von 15 Seemeilen von der Referenzlinie zwischen der Grenze Senegal-Mauretanien und 14° 25′ 00″ N;

westlich von 17° 15′ 00″ W, in der Zone zwischen 14° 25′ 00″ N und der nördlichen Grenze Senegal-Gambia;

westlich von 17° 15′ 00″ W, in der Zone zwischen der südlichen Grenze Senegal-Gambia und der Grenze Senegal-Guinea-Bissau.

2.Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis) und Walhai (Rhincodon typus) verboten.

Im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften [Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003] ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Tieren ergreifen.

3.Fanggerät und Arten

THUNFISCHWADENFÄNGER

(2)Zugelassenes Fanggerät: Waden

(3)Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

(4)Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

ANGELFÄNGER

(5)Zugelassenes Fanggerät: Angel

(6)Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

(7)Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

(8)Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine

(9)Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)

(10)Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

4.Reedergebühren – Anzahl der Schiffe:

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

- Wadenfänger:

80 EUR in den ersten drei Jahren

85 EUR in den letzten zwei Jahren

- Angelfänger: 75 EUR für die gesamte Laufzeit des Protokolls

- Oberflächen-Langleinenfischer: 75 EUR für die gesamte Laufzeit des Protokolls

Jährliche Pauschalgebühr

Für Thunfischwadenfänger: 18 500 EUR

Für Angelfänger: 13 000 EUR

Für Oberflächen-Langleinenfischer:

3525 EUR

Pauschalgebühr Beobachter

600 EUR/Schiff/Jahr

Hilfsschiffgebühr

3500 EUR/Schiff/Jahr

Anzahl fangberechtigter Schiffe

28 Thunfischwadenfänger

5 Oberflächen-Langleinenfischer

10 Angelfänger



Anlage 4

Elektronisches Logbuch

ERS-Meldungen

(1)Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von ERS dient. Der Flaggenstaat und Senegal übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

(2)Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Senegal gewährleistet.

(3)Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

(4)Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.

(5)Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Senegal weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats, oder in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Senegal auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

(6)Das FÜZ von Senegal bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Senegal als Antwort auf eine von Senegal selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Senegal behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems

(7)Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Senegal unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.

(8)Gehen beim FÜZ von Senegal die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Senegal über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

(9)Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ umgehend den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 00:00 Uhr.

(10)Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff nicht mehr in der Fischereizone fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden in einen Hafen von Senegal einlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

(11)Gehen in Senegal aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der EU oder von Senegal keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

(12)Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Senegal alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Senegal zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der europäischen Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Schiffen der Europäischen Union kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 1 der Anlage 5 eingegeben werden.

Alternative Kommunikationsmittel

Die E-Mail-Adresse des FÜZ von Senegal, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der Anwendung des Protokolls mitgeteilt.

Sie ist zu verwenden für:

Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie Meldungen der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;

Meldungen von Anlandungen und Umladungen sowie Meldungen der umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fänge;

die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.



Anlage 5

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Schiffspositionsmeldungen – VMS

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei (3) Jahre gespeichert werden.

Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Senegals fischen.

Schiffe, die in der senegalesischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, melden ihre Position an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.

Störung des Kommunikationssystems

Senegal stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Senegal muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen.

Übermittlung von VMS-Meldungen an Senegal

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/

Fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

0

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

0

Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

0

Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

0

Detail Meldung - Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

0

Detail Meldung - Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

0

Angabe zum Schiff - internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

0

Angabe zum Schiff - Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Äußere Schiffs-

registriernummer

XR

0

Angabe zum Schiff - am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

0

Angabe zur Schiffsposition - Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

0

Angabe zu Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

0

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

0

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

0

Angabe zur Schiffsposition - Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

0

Angabe zur Schiffsposition - Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

0

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Senegal notifiziert vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind.



Anlage 6

KONTAKTDATEN DER BEHÖRDEN

SENEGALS UND DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN

SENEGAL:

1. Seefischereibehörde

Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D

E-Mail-Adresse: magoudiaby@yahoo.fr

Telefon: 00221 33 849 84 40

2. Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D

E-Mail-Adresse: layee78@yahoo.fr

E-Mail-Adresse (alternativ): magoudiaby@yahoo.fr  

Telefon: 00221 33 849 84 40

3. Direction de la Protection et de la Surveillance des Pêches (Behörde für den Schutz und die Überwachung der Fischerei - DPSP); Mitteilung von Einfahrt in und Ausfahrt aus der Fischereizone

Name des FÜZ (Rufzeichen): PAPA SIERA

Funk: Kanal 16 VHF

   Vormittags (08:00 bis 10:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz

   Nachmittags (14:00 bis 17:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz

Anschrift: FENETRE MERMOZ, CORNICHE OUEST DAKAR

E-Mail-Adresse: surpeche@hotmail.com

E-Mail-Adresse (alternativ): crrsdpsp@gmail.com

Telefon: +221 338602465

4. Centre de Recherches Océanographiques de Dakar-Thiaroye (CRODT)

Anschrift: POLE DE RECHERCHE ISRA/HANN, BP 2241 DAKAR

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FLAGGENMITGLIEDSTAATEN:

Die einschlägigen Kontaktdaten der Flaggenmitgliedstaaten werden vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls von der Union an die Vertragspartei Senegal weitergeleitet.



ANHANG II

Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss zu verabschiedenden Änderungen des Protokolls

Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission berechtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen.

(1)Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

(a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

(b)mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;

(c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

(2)Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, muss sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vorlegen.

(3)Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.

(4)Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Im Fall einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

(5)Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

(6)Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.