Brüssel, den 11.10.2019

COM(2019) 458 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu vertreten ist, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses festgelegt wird


ANLAGE

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. […/2019] DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

vom ...

zur Festlegung eines Verfahrens für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 26.2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens gibt sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(2)Nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einer der Sonderausschüsse, die mit dem Abkommen eingesetzt werden.

(3)Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens geben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie dies für angezeigt halten.

(4)In Artikel 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses (Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26.9.2018) ist vorgesehen, dass die Geschäftsordnung sinngemäß auch für die Sonderausschüsse und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien gilt, sofern nicht nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens von den einzelnen Sonderausschüssen etwas anderes bestimmt wurde.

(5)Im Einklang mit Artikel 8.9 Absatz 1 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer Gemeinwohlziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz der Umwelt – einschließlich Klimaschutz und Biodiversität –, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt geeignete Regelungen zu erlassen.

(6)Um zu gewährleisten, dass die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte die Absicht der Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt ist, unter allen Umständen achten, enthält das Abkommen, wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe e des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen festgehalten ist, Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien bindende Auslegungen vornehmen können; die Vertragsparteien bekräftigen, dass Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich verpflichten, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, um eine etwaige Fehlinterpretation des Abkommens durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren.

(7)Nach Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, die Annahme von Auslegungen des Abkommens empfehlen, wobei eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung für die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend ist und der Gemischte CETA-Ausschuss beschließen kann, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

1.Das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens wird als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses angenommen.

2.Der Anhang ist Bestandteil der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses (Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26.9.2018).

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen haben.

Geschehen zu … am …

Für den Gemischten CETA-Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG

ANHANG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

1.In Fällen, in denen eine Vertragspartei ernsthafte Bedenken in Bezug auf Fragen der Auslegung des Abkommens hat, die sich auf Investitionen auswirken können – insbesondere, wenn sie ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme hat, zu der ein Konsultationsersuchen nach Artikel 8.19 (Konsultationen) des Abkommens von einem Investor der anderen Vertragspartei übermittelt wurde, in dem vorgebracht wird, dass die betreffende Maßnahme gegen eine Verpflichtung aus Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens verstößt –, gilt Folgendes:

(a)Die Vertragspartei kann den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen schriftlich mit der Angelegenheit befassen,

(b)im Falle einer Befassung des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen nach Buchstabe a nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Rahmen dieses Ausschusses auf und

(c)der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen entscheidet so bald wie möglich über die Angelegenheit.

2.Jede Vertragspartei berücksichtigt die Erklärungen der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Artikel 8.31 Absatz 3 des Abkommens in gebührendem Maße und bemüht sich nach besten Kräften, die Angelegenheit zeitnah und in einer für beide Seiten zufriedenstellenden Weise zu behandeln.

3.Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, dem Gemischten CETA-Ausschuss die Annahme von Auslegungen zu den jeweils relevanten Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen) des Abkommens empfehlen. In diesen Auslegungen kann unter anderem darauf eingegangen werden, ob und unter welchen Bedingungen eine bestimmte Art von Maßnahmen als mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens vereinbar anzusehen ist.

4.Beschließt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, dem Gemischten CETA-Ausschuss die Annahme einer Auslegung zu empfehlen, so fasst der Gemischte Ausschuss so bald wie möglich einen Beschluss in der betreffenden Angelegenheit.

5.Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzte Gericht und die nach Kapitel acht Abschnitt F des Abkommens eingesetzte Rechtsbehelfsinstanz bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

6.Die vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommenen Auslegungen werden unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht und den Vertragsparteien sowie den Präsidenten des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz übermittelt, die sicherstellen, dass die Auslegungen den nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens gebildeten Kammern des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz zugeleitet werden. 


Brüssel, den 11.10.2019

COM(2019) 458 final

2019/0218(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu vertreten ist, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses festgelegt wird


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der geplanten Annahme eines Beschlusses zu vertreten ist, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses festgelegt wird.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern sowie engere Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu fördern. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet und wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

2.2.Der Gemischte CETA-Ausschuss

Der Gemischte CETA-Ausschuss wurde nach Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzt, in dem vorgesehen ist, dass sich der Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Kanadas zusammensetzt und dass der Vorsitz gemeinsam vom kanadischen Minister for International Trade und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Vertretern geführt wird. Der Gemischte CETA-Ausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen und legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest. Der Gemischte CETA-Ausschuss ist für alle Fragen zuständig, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung des Abkommens betreffen. Die Vertragsparteien können den Gemischten CETA-Ausschuss mit allen Fragen der Durchführung und Auslegung des Abkommens und allen sonstigen Fragen befassen, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.

Nach Artikel 26.3 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss befugt, einvernehmliche Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.

Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens können die Sonderausschüsse – darunter auch der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen – dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse 1 kann der Gemischte CETA-Ausschuss zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien des Abkommens einvernehmlich entscheiden. Zu diesem Zweck übermitteln die Ko-Vorsitzenden im Einklang mit Artikel 7 den Wortlaut des Vorschlags den Mitgliedern des Gemischten CETA-Ausschusses, die ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb einer vorgegebenen Frist äußern können. Nach Ablauf der Frist werden die angenommenen Vorschläge nach Artikel 7 mitgeteilt und ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.

2.3.Vorgesehener Akt des Gemischten CETA-Ausschusses

Der Gemischte CETA-Ausschuss soll einen Beschluss erlassen, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang seiner Geschäftsordnung festgelegt wird (im Folgenden „vorgesehener Akt“).

Mit dem vorgesehenen Akt soll das Verfahren für die Annahme von Auslegungen der Investitionsbestimmungen des Abkommens durch den Gemischten CETA-Ausschuss genau festgelegt werden.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien bindend sein. In Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen vorgesehen, haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten zur Durchführung der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (sogenanntes Investitionsgerichtssystem) aufzunehmen. 2

Nach Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, die Annahme von Auslegungen des Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

In Gliederungspunkt 6 Buchstabe e des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen heißt es: „Um zu gewährleisten, dass die Gerichte die Absicht der Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt ist, unter allen Umständen achten, enthält das CETA Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien bindende Auslegungen festlegen können. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, um eine etwaige Fehlinterpretation des CETA durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren.“

Daher sollte das Verfahren für die Annahme von Auslegungen der Investitionsbestimmungen des Abkommens durch den Gemischten CETA-Ausschuss genau festgelegt werden.

Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens hat sich der Gemischte CETA-Ausschuss mit seinem Beschluss 001/2018 vom 26.9.2018 eine Geschäftsordnung gegeben. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses, sofern nicht nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens von den einzelnen Sonderausschüssen etwas anderes bestimmt wurde, sinngemäß auch für die Sonderausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien.

Der Gemischte CETA-Ausschuss sollte den vorgesehenen Akt als Anhang seiner Geschäftsordnung erlassen.

Der vorgesehene Akt enthält spezifische Bestimmungen zu den Verfahrensschritten, die für die Annahme von Auslegungen des Abkommens durch den Gemischten CETA-Ausschuss erforderlich sind.

Der Vorschlag fügt sich in eine Reihe anderer Initiativen zur Umsetzung des CETA-Investitionsgerichtssystems ein. Seit Juni 2018 hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Handelspolitik (Dienstleistungen und Investitionen) des Rates und mit Kanada an einem Paket von vier Beschlussentwürfen für folgende Bereiche gearbeitet:

Vorschriften zur Regelung administrativer und organisatorischer Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens,

Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren gemäß Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens,

Mediationsregeln gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens, die von den Streitparteien anzuwenden sind, und

Regeln für das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens.

Auch in anderen Bereichen wird weiter an der Umsetzung des Investitionsgerichtssystems gearbeitet. Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zu dem Abkommen vorgesehen, ist es das „gemeinsame Ziel ..., die betreffenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten des CETA abzuschließen.“

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem vorgesehenen Akt festzulegen, damit die wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Beim Gemischten CETA-Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) – eingesetzt wurde.

Bei dem Akt, den der Gemischte CETA-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wesentliche ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Die materiellen Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sind daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Verbindliche Sprachfassungen und Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da der Akt des Gemischten CETA-Ausschusses der Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten dienen wird, ist es angezeigt, ihn in allen Sprachen anzunehmen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt 4 , und nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2019/0218 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu vertreten ist, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses festgelegt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates 5 ist die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(2)Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates 6 ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Gemischten CETA-Ausschusses und des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(3)Nach Artikel 26.3 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, bei denen dies im Abkommen vorgesehen ist.

(4)Nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens sind die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.

(5)Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens hat sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben.

(6)Nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einer der Sonderausschüsse, die mit dem Abkommen eingesetzt werden.

(7)Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens geben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie dies für angezeigt halten.

(8)In Artikel 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses (Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26.9.2018) ist vorgesehen, dass die Geschäftsordnung sinngemäß auch für die Sonderausschüsse und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien gilt, sofern nicht nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens von den einzelnen Sonderausschüssen etwas anderes bestimmt wurde.

(9)Nach Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, die Annahme von Auslegungen des Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für die nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

(10)Daher ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu vertreten ist, mit dem das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a CETA als Anhang der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses festgelegt wird, stützt sich auf den diesem Ratsbeschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses.

Artikel 2

1.Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird in allen Sprachen angenommen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt.

2.Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26. September 2018 zur Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 13), abrufbar auf der Website der GD Handel in englischer Sprache unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2019/february/tradoc_157677.pdf .
(2)    Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 3).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Gemäß Artikel 30.11 (Verbindlicher Wortlaut) des Abkommens ist das Abkommen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
(5)    Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).
(6)    Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).