EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2019
COM(2019) 440 final
2019/0206(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der beigefügte Vorschlag ist das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird.
Im Einklang mit den Beitrittsakten der Republik Bulgarien, Rumäniens und der Republik Kroatien sollen diese drei Mitgliedstaaten im Wege von Protokollen den internationalen Übereinkünften beitreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.
Der Rat ermächtigte die Kommission am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten über die jeweiligen Protokolle für den Beitritt der Republik Bulgarien, Rumäniens und der Republik Kroatien zu eröffnen.
Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 1. Dezember 2005 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Die Verhandlungen mit der Ukraine wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.
Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und unterbreitet dem Rat den Vorschlag, das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung sollte der Rat das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abschließen.
2.RECHTLICHE ASPEKTE
Mit dem vorgeschlagenen Protokoll werden die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Vertragsparteien des Abkommens und die EU wird zur Bereitstellung einer verbindlichen Fassung des Abkommens in bulgarischer, rumänischer und kroatischer Sprache verpflichtet.
Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, zu genehmigen.
Nach der Unterzeichnung des Protokolls wird sich der Rat zu gegebener Zeit mit einem zweiten Vorschlag über den Abschluss des Protokolls befassen.
2019/0206 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 ,
gestützt auf die Beitrittsakten der Republik Bulgarien und Rumäniens sowie der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 1. Dezember 2005 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2)Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten der Union, Kroatien seit dem 1. Juli 2013.
(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden Drittländern geschlossen wird.
(4)Am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012 erteilte der Rat der Kommission die Befugnis, Verhandlungen mit den beteiligten Drittstaaten zu eröffnen, um Protokolle zu den von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften zu schließen.
(5)Die Kommission hat die Verhandlungen über das Protokoll zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) berücksichtigt wird, durch den Austausch von Verbalnoten mit der Ukraine erfolgreich abgeschlossen.
(6)Deshalb sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, wird hiermit im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu dessen Unterzeichnung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident