EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.9.2019
COM(2019) 409 final
2019/0190(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetztes Caribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Gegenstand dieses Vorschlags ist ein Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetzes Caribbean Basin Economic Recovery Act (im Folgenden „CBERA“) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.
2.2.Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat der Welthandelsorganisation
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.
Gemäß Artikel IX:1 fasst die WTO ihre Beschlüsse üblicherweise durch Konsens.
2.3.Der vom Allgemeinen Rat der WTO vorgesehene Akt
Nach Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens kann ein Mitglied unter außergewöhnlichen Umständen von einer Verpflichtung entbunden werden.
Auf Antrag der Vereinigten Staaten soll der Allgemeine Rat der WTO gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens einen Beschluss zur Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung erlassen, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des CBERA eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren (im Folgenden „vorgesehener Akt“).
Die bestehende Ausnahmegenehmigung in Bezug auf CBERA läuft am 31. Dezember 2019 aus. Mit dem vorgesehenen Akt soll die Ausnahmegenehmigung daher gemäß dem Antrag der Vereinigten Staaten bis zum 30. September 2025 verlängert werden.
Der vorgesehene Akt wird für die WTO-Mitglieder verbindlich, und zwar gemäß Artikel IX:3 sowie Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens, der Folgendes vorsieht: „Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind [...], sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die Vereinigten Staaten haben beantragt, die bestehende WTO-Ausnahmegenehmigung für Verpflichtungen der USA nach Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel XIII:1 und XIII:2 GATT 1994 zu verlängern, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „begünstigte Länder“) im Rahmen des CBERA vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2025 Zollfreiheit gewähren können.
Die Vereinigten Staaten haben den Antrag gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens gestellt. Sie begründen den Antrag damit, dass Armut und Instabilität in den Karibikstaaten, insbesondere in Haiti, weitverbreitet sind, und weisen darauf hin, dass die wirtschaftlichen Aussichten für diese kleinen Länder durch die Anfälligkeit für Naturkatastrophen weiter beeinträchtigt werden. Mit den Vorteilen des CBERA sollen die wirtschaftlichen Chancen erweitert und Stabilität und Wohlstand der Region gefördert werden.
Den Vereinigten Staaten zufolge sollte die zollfreie Einfuhr nach dem CBERA die Interessen anderer Mitgliedsländer, die keine solche Vorzugsbehandlung genießen, nicht schädigen, und es wird nicht erwartet, dass die Verlängerung der Zollbefreiung zu einer nennenswerten Umlenkung der bislang in die Vereinigten Staaten eingeführten gemäß dem CBERA infrage kommenden Waren mit Ursprung in nicht begünstigten Ländern führen wird.
Hierbei würde es sich um die fünfte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für eine Zollpräferenzbehandlung handeln, die ursprünglich am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 erteilt wurde und derzeit bis zum 31. Dezember 2019 gilt.
Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Begünstigten. Darüber hinaus unterstützt die Union Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung von Stabilität. Daher sollte der von der Union im Allgemeinen Rat zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zu unterstützen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Allgemeine Rat der WTO ist ein durch ein Übereinkommen, nämlich das WTO-Übereinkommen, eingerichtetes Gremium.
Bei dem Akt, den der Allgemeine Rat annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel II:2 und Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens ein völkerrechtlich verbindlicher Akt.
Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehen Akts
Da mit dem Akt des Allgemeinen Rats der WTO die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens zu Ausnahmegenehmigungen umgesetzt werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2019/0190 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetztes Caribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2)In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist Folgendes festgelegt: „Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden als „Multilaterale Handelsübereinkommen“ bezeichnet), sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.“
(3)Gemäß Artikel IX:3 kann die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden.
(4)In Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens sind die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, die die Multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen.
(5)Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
(6)Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr.
(7)Gemäß Artikel IX:1 fasst die WTO ihre Beschlüsse üblicherweise durch Konsens.
(8)Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I:1 GATT 1994 entbunden. Am 15. November 1995 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung bis zum 30. September 2005 und erneut am 29. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Mai 2015 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung der Vereinigten Staaten im Hinblick auf Artikel I:1 GATT 1994 bis zum 31. Dezember 2019 und erweiterten sie um Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des CBERA benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren konnten.
(9)Gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben die Vereinigten Staaten den Allgemeinen Rat ersucht, einen Beschluss zur Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung zu fassen, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten im Rahmen des CBERA vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2025 Zollfreiheit gewähren können.
(10)Die Vereinigten Staaten begründen den Antrag damit, dass Armut und Instabilität in den Karibikstaaten, insbesondere in Haiti, weitverbreitet sind. Mit den Vorteilen des CBERA sollen die wirtschaftlichen Chancen erweitert und Stabilität und Wohlstand der Region gefördert werden.
(11)Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Begünstigten. Darüber hinaus unterstützt die Union Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung von Stabilität.
(12)Es ist angezeigt, den im Namen der Union von der Europäischen Kommission im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, da die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Kommission im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, für infrage kommende Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten im Rahmen des Caribbean Basin Economic Recovery Act der Vereinigten Staaten vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2025 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident