EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 401 final
2019/0181(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Während des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft im Mai 2009 bekräftigte die EU ihre politische Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen Partnerschaft. Gemäß dem gemeinsamen Konzept für die Entwicklung der EU-Politik im Bereich der Visaerleichterungen, auf das sich die Mitgliedstaaten auf Ebene des AStV im Dezember 2005 verständigt hatten, kann ohne ein Rückübernahmeabkommen grundsätzlich kein Visaerleichterungsabkommen geschlossen werden.
Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission dem Rat am 12. November 2010, ihr Verhandlungsrichtlinien für Verhandlungen mit der Republik Belarus über den Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und eines Abkommens zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erteilen.
Am 28. Februar 2011 ermächtigte der Rat die Kommission offiziell, ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Belarus auszuhandeln.
Die Verhandlungen wurden am 30. Januar 2014 offiziell aufgenommen, und die erste offizielle Verhandlungsrunde fand am 13. Juni 2014 in Minsk statt. Auf diese folgten drei weitere Verhandlungsrunden, die am 25. November 2014 in Brüssel und am 11. März 2015 sowie am 20. Juni 2017 in Minsk stattfanden. Die Chefunterhändler paraphierten den Wortlaut des Abkommens am 17. Juni 2019 mittels E-Mail-Austausch.
In der Zwischenzeit unterzeichneten Belarus, die Europäische Union und sieben teilnehmende Mitgliedstaaten (Bulgarien, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn) am 13. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft.
Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert. Der endgültige Entwurf des Abkommens wurde den Referenten für Justiz und Inneres (Gruppe „Integration, Migration und Rückführung“) übermittelt und von diesen am 12. April 2019 im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung gebilligt.
Am 17. April 2019 wurde das Europäische Parlament mit Schreiben der Generaldirektorin der GD Migration und Inneres an den Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über den Abschluss des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens unterrichtet. Die beiden Abkommensentwürfe waren dem Schreiben beigefügt.
Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für dessen praktische Anwendung. So ist darin festgelegt, dass die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die Union in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss vertritt.
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
2.ZWECK UND INHALT DES ABKOMMENS
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) sollen zügige und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, eingeführt und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit erleichtert werden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass das im Entwurf vorliegende Rückübernahmeabkommen von der Union angenommen werden kann.
Der Inhalt dieses Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
–Das Abkommen ist in acht Abschnitte mit insgesamt 24 Artikeln unterteilt. Ferner enthält es sieben Anhänge, die Bestandteil des Abkommens sind, und fünf gemeinsame Erklärungen.
–Das Abkommen enthält eine einleitende Klausel; darin wird bekräftigt, dass das Abkommen unter Achtung der Menschenrechte sowie unter Wahrung der Pflichten und Zuständigkeiten des ersuchten Staates und des ersuchenden Staates nach Maßgabe der einschlägigen für sie geltenden internationalen Instrumente anzuwenden ist, und darauf hingewiesen, dass der ersuchte Staat insbesondere für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen im Einklang mit diesen internationalen Instrumenten Sorge trägt.
–Die im Abkommen festgelegten Rückübernahmepflichten (Artikel 3 bis 6) beruhen auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und betreffen sowohl eigene Staatsangehörige (Artikel 3 und 5) als auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Artikel 4 und 6).
–Die Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger erstreckt sich auch auf ehemalige eigene Staatsangehörige, denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde oder die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben.
–Die Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger erstreckt sich außerdem auf Familienmitglieder (Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder), die über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat verfügen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
–Die Pflicht zur Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 4 und 6) ist an die Bedingung geknüpft, dass der Betreffende a) zum Zeitpunkt der Einreise entweder im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums und eines Nachweises der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ist, oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist. Diese Rückübernahmepflicht gilt nicht im Falle von Personen, die nur im Wege des Flughafentransits gereist sind oder denen der ersuchende Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, i) das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchten Staates hat eine längere Gültigkeitsdauer, ii) das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchenden Staates wurde auf betrügerische Weise erlangt oder iii) die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.
–Für die eigenen Staatsangehörigen – bei Ablauf der festgelegten Frist – sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose erkennt Belarus das europäische Reisedokument für die Rückführung an (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3). Das entsprechende Standarddokument der Republik Belarus ist in Anhang 7 beigefügt.
–Abschnitt III des Abkommens (Artikel 7 bis 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 5) enthält die notwendigen technischen Bestimmungen für das Rückübernahmeverfahren (Rückübernahmeantrag, Nachweise, Fristen, Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung) und eine Regelung der irrtümlichen Rückübernahme (Artikel 13). Verfahrenstechnische Flexibilität ist insoweit vorgesehen, als in Fällen, in denen die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, kein Rückübernahmeantrag gestellt werden muss (Artikel 7 Absatz 2).
–In Artikel 7 Absatz 3 sieht das Abkommen das sogenannte beschleunigte Verfahren vor, das für Personen vereinbart wurde, die in einem Gebiet aufgegriffen wurden, das eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und Belarus, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und von Belarus umfasst. Im beschleunigten Verfahren müssen die Rückübernahmeanträge innerhalb von zwei Arbeitstagen übermittelt und innerhalb von zwei Arbeitstagen beantwortet werden, während die Beantwortungsfrist im normalen Verfahren 10 Kalendertage beträgt (Artikel 11 Absatz 2).
–Das Abkommen enthält einen Abschnitt über die Durchbeförderung (Artikel 14 und 15 in Verbindung mit Anhang 6).
–Die Artikel 16, 17 und 18 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kosten, Datenschutz und das Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen.
–Die Zusammensetzung des Gemischten Rückübernahmeausschusses sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind in Artikel 19 festgelegt.
–Nach Artikel 20 können Belarus und einzelne Mitgliedstaaten bilaterale Durchführungsprotokolle schließen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Das Verhältnis zwischen bilateralen Abkommen und Vereinbarungen und dem Abkommen ist in Artikel 21 geregelt.
–Die Schlussbestimmungen (Artikel 22 bis 24) regeln den räumlichen Geltungsbereich, das Inkrafttreten, die Dauer, etwaige Änderungen, die Aussetzung und die Kündigung des Abkommens sowie den rechtlichen Status seiner Anhänge.
–Der besonderen Position Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird in der Präambel, in Artikel 1 Buchstabe d und in Artikel 22 Absatz 2 sowie – im Hinblick auf Dänemark – in einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung Rechnung getragen. Der engen Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde in entsprechenden gemeinsamen Erklärungen zu dem Abkommen Rechnung getragen.
3.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
·Rechtsgrundlage
Der vorliegende Beschluss wird dem Rat vorgelegt, damit das Abkommen geschlossen werden kann.
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.
·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt.
·Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels – Abschluss eines internationalen Abkommens zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – erforderliche Maß hinaus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.
5.SCHLUSSFOLGERUNGEN
In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Abschluss des beigefügten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu genehmigen.
2019/0181 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Beschluss XXXX/XXX des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) am […] – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – von der Kommission unterzeichnet.
(2)Während des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft im Mai 2009 bekräftigten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen Partnerschaft.
(3)Zweck des Abkommens sind die Einführung zügiger und effizienter Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Erleichterung der Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit.
(4)Die Kommission sollte die Union in dem gemäß Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss vertreten.
(5)Gemäß [den Artikeln 1 und 2] Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls] [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch seiner Anwendung verpflichtet[, es sei denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Beschluss beteiligen möchte] / hat das Vereinigte Königreich [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte].
(6)Gemäß [den Artikeln 1 und 2] Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls] [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch seiner Anwendung verpflichtet[, es sei denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Beschluss beteiligen möchte] / hat Irland [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte].
(7)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(8)Das Abkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und der gemeinsamen Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 401 final
ANHANG
des
Entwurfs eines Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
ANHANG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DIE REPUBLIK BELARUS, im Folgenden „Belarus“,
ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und von Belarus unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit, dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten.
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet Belarus und die Union.
b) „Staatsangehöriger von Belarus“ ist, wer die belarussische Staatsangehörigkeit besitzt.
c) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt.
d) „Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist.
e) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die von Belarus oder eines Mitgliedstaats besitzt.
f) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.
g) „Aufenthaltstitel“ ist jede von Belarus oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.
h) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung von Belarus oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.
i) „Ersuchender Staat“ ist der Staat (Belarus oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens stellt.
j) „Ersuchter Staat“ ist der Staat (Belarus oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet wird.
k) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde von Belarus oder eines Mitgliedstaats.
l) Für die Zwecke von Abschnitt IV ist „Durchbeförderung“ die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.
m) „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und Belarus, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und von Belarus.
Artikel 2
Grundlegende Prinzipien
Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration tragen der ersuchte und der ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus den einschlägigen für die Parteien geltenden internationalen Instrumenten ergeben, insbesondere aus:
-
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,
-
der Europäischen Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
-
dem Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
-
dem Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,
-
dem VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
-
dem Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll von 1967.
Im Einklang mit seinen Pflichten aus den oben aufgeführten internationalen Instrumenten trägt der ersuchte Staat insbesondere Sorge für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen.
Abschnitt I
Rückübernahmepflichten von Belarus
Artikel 3
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.
Belarus rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige von Belarus sind.
2.
Belarus rückübernimmt ferner:
- minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,
- Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet von Belarus einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.
3.
Belarus rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die belarussische Staatsangehörigkeit entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.
4.
Nach der Zustimmung von Belarus zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung von Belarus, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Hat Belarus das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das europäische Reisedokument für die Rückführung (nach dem in Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 festgelegten Muster) anerkennt.
5.
Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung von Belarus innerhalb von drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Belarus das neue Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das europäische Reisedokument für die Rückführung (nach dem in Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 festgelegten Muster) anerkennt.
Artikel 4
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.
Belarus rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie
im Besitz eines von Belarus ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder
im Besitz eines von Belarus ausgestellten gültigen Visums und eines Nachweises der Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Belarus oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.
2.
Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen von Belarus gereist ist oder
b)
der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn:
-
der Betreffende ist im Besitz eines von Belarus ausgestellten Visums oder Aufenthaltstitels mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder
-
das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder
-
der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.
3.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung von Belarus zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das europäische Reisedokument für die Rückführung (nach dem in Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 festgelegten Muster) aus.
Abschnitt II
Rückübernahmepflichten der Union
Artikel 5
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.
Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag von Belarus ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.
2.
Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner:
- minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Belarus,
- Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Belarus.
3.
Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Belarus zumindest zugesagt worden.
4.
Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das belarussische Standardreisedokument für die Rückführung (Anhang 7) anerkennt.
5.
Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das belarussische Standardreisedokument für die Rückführung (Anhang 7) anerkennt.
Artikel 6
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.
Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag von Belarus ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie
im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder
im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums und eines Nachweises der Einreise in den ersuchten Mitgliedstaat sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet von Belarus eingereist sind.
2.
Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder
b)
Belarus dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn:
-
der Betreffende ist im Besitz eines vom ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder Aufenthaltstitels mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder
-
das Visum oder der Aufenthaltstitel von Belarus wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder
-der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.
3.
Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.
4.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt Belarus nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument (Anhang 7) aus.
Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren
Artikel 7
Grundsätze
1.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln.
2.
Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten, gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss.
3.
Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet, einschließlich der Flughäfen, des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).
Artikel 8
Rückübernahmeantrag
1.
Der Rückübernahmeantrag enthält nach Möglichkeit Folgendes:
Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – falls möglich – Geburtsort und letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zum Ehegatten und/oder zu minderjährigen unverheirateten Kindern;
im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
Lichtbild der rückzuübernehmenden Person;
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates erforderlichenfalls Fingerabdrücke.
2.
Der Rückübernahmeantrag enthält nach Möglichkeit auch Folgendes:
a)
gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;
b)
Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.
3.
Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.
4.
Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.
Artikel 9
Nachweis der Staatsangehörigkeit
1.
Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Belarus die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2.
Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Belarus die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3.
Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des ersuchenden Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Datum des Ersuchens. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.
Artikel 10
Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit
1.
Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Belarus ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.
2.
Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Belarus die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.
3.
Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
Artikel 11
Fristen
1.
Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Tagen zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder sonstige Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2.
Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich
-
innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 3),
innerhalb von zehn Kalendertagen in allen anderen Fällen.
Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.
3.
Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
4.
Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder sonstiger Hindernisse benötigt wird.
Artikel 12
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
1.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens 72 Stunden im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.
2.
Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart, einschließlich des Luftwegs, erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften von Belarus oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Belarus oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.
3. Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so benötigen etwaige Begleitpersonen kein Visum.
Artikel 13
Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt und gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.
Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 14
Grundsätze
1.
Die Mitgliedstaaten und Belarus sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.
2.
Belarus genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen von Belarus die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
3.
Die Durchbeförderung kann von Belarus oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht,
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder
wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.
4.
Belarus oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.
Artikel 15
Durchbeförderungsverfahren
1.
Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:
a)
die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;
b)Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – falls möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);
c)
den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;
d)die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt sind.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.
2.
Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von drei Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.
Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.
3.
Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
4.
Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 16
Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.
Abschnitt VI
Datenschutz und Unberührtheitsklausel
Artikel 17
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden von Belarus oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall, einschließlich ihrer Übermittlung an die Behörden der anderen Vertragspartei, unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften von Belarus beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679). In jedem Fall gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
b)
Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c)
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung und/oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:
-
Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),
-
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
-
Zwischenstopps und Reiseroute,
-
sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, wie z. B. ein Lichtbild oder Fingerabdrücke,
-
besondere Angaben zu der zu überstellenden Person, z. B. Hinweise, dass es sich bei dieser um eine gefährliche Person handelt, oder Informationen über ihren Gesundheitszustand sowie gesundheitsbezogene Informationen und Daten zur Bereitstellung medizinischer Versorgung und Behandlung unter der Verantwortung von Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt.
d)
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.
e)
Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
f)
Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
g)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.
h)
Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
i)
Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
j)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.
Artikel 18
Unberührtheitsklausel
1.
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und von Belarus unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den in Artikel 2 aufgeführten internationalen Instrumenten und
-
den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,
-
internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,
-
multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
2.
Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VII
Durchführung und Anwendung
Artikel 19
Gemischter Rückübernahmeausschuss
1.
Die Parteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,
a)
die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;
b)
die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;
c)einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten;
d)Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.
2.
Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
3.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und von Belarus zusammen.
4.
Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
5.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20
Durchführungsprotokolle
1.
Unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Belarus und ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Belarus ein Durchführungsprotokoll, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:
a)
die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
b)
die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
c)
zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind;
d)
die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;
e)
das Verfahren für Befragungen.
2.
Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 19 notifiziert worden sind.
3.
Belarus erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf Belarus auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zu Belarus anzuwenden, sofern es darum ersucht.
Artikel 21
Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen
und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus geschlossen wurden beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich
1.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet von Belarus.
2.
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an Belarus. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.
Artikel 23
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
3.
Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle gelangen die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen erst zwei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zur Anwendung. Während dieses Zweijahreszeitraums finden sie jedoch auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittstaaten Anwendung, mit denen Belarus bilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen hat.
Während des Zweijahreszeitraums gelten zudem weiterhin die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen und bilateralen Grenzabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus in den entsprechenden Teilen.
4.
Dieses Abkommen gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.
5.
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
6.
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des in Artikel 19 genannten Ausschusses vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.
7.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.
Artikel 24
Anhänge
Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu … am … … … in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Union
(…)
|
Für die Republik Belarus
(…)
|
ANHANG 1
Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1)
-
Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),
-
vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine,
-
Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise),
-
Wehrpässe und Militärausweise,
-
Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,
-
Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht,
-
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (Verordnung (EG) Nr. 767/2008),
-
im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.
ANHANG 2
Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)
-
Fotokopien eines in Anhang 1 aufgeführten Dokuments,
-
Führerscheine oder Fotokopien davon,
-
Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,
-
Firmenausweise oder Fotokopien davon,
-
Zeugenaussagen,
-
Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,
-
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,
-
Fingerabdrücke.
ANHANG 3
Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1)
-
Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates,
-
Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische, elektronische oder biometrische) Beweise für die Einreise/Ausreise,
-
förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,
-
förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
ANHANG 4
Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2)
-
Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminbestätigungen für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,
-
mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgehen,
-
Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,
-
von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,
-
Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,
-
Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
-
Erklärungen der betreffenden Person,
-
Fingerabdrücke.
ANHANG 5
|
[Emblem der Republik Belarus]
|
..............................................................…………
................................................................……….…
|
.................................................................……..
(Ort und Datum)
|
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)
|
|
Aktenzeichen: .............................................……………
An
................................................................……….…
|
|
................................................................……….…
................................................................…………
(Bezeichnung der ersuchten Behörde)
|
|
BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 3)
ERSUCHEN UM BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3)
RÜCKÜBERNAHMEANTRAG
nach Artikel 8 des Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und der Republik Belarus
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A.Angaben zur Person
1.Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
...........................................................………………………………
2. Geburtsname:
...........................................................………………………………
3. Geburtsdatum und -ort:
...........................................................………………………………
|
Lichtbild
|
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
…………………………………………………………………………………………...................………………….
5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):
...........................................................................................................................………..................……………….
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
...........................................................................................................................………...................………………
7. Familienstand:
verheiratet
ledig
geschieden
verwitwet
Falls verheiratet:
Name des Ehegatten / der Ehegattin: ...........................................................................
Ggf. Namen und Alter der Kinder: ................................................................................
.................................................................................
…………....…………………................................
.................................................................................
8. Letzte Anschrift im ersuchten Staat:
............................................................................................................................………....................…………
B. Angaben zum Ehegatten / zur Ehegattin (falls zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ......................................................................................................................................
2. Geburtsname: ……………………………………...........................................................………………………………
3. Geburtsdatum und -ort: …………………………............................................................………………………………
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
…………………………………………………………………………………………...................………………….
5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):
...........................................................................................................................………..................……………….
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
...........................................................................................................................………...................………………
C. Angaben zu Kindern (falls zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ......................................................................................................................................
2. Geburtsdatum und -ort: …………………………............................................................………………………………
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
…………………………………………………………………………………………...................………………….
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:
...........................................................................................................................………...................………………
D. Besondere Angaben zu der zu überstellenden Person
1. Gesundheitszustand
(z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit):
............................................................................................................................................………………………
2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person
(z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
............................................................................................................................................………………………
E. Beigefügte Nachweise
1. .................................................................…………
(Reisepass Nr.)
|
......................................................................…………
(Ausstellungsdatum und -ort)
|
..................................................................…………
(Ausstellende Behörde)
|
......................................................................………..
(Ende der Gültigkeitsdauer)
|
2. .................................................................…………
(Personalausweis Nr.)
|
......................................................................…………
(Ausstellungsdatum und -ort)
|
..................................................................…………
(Ausstellende Behörde)
|
......................................................................…………
(Ende der Gültigkeitsdauer)
|
3. .................................................................…………
(Führerschein Nr.)
|
......................................................................………...
(Ausstellungsdatum und -ort)
|
..................................................................…………
(Ausstellende Behörde)
|
......................................................................…………
(Ende der Gültigkeitsdauer)
|
4. .................................................................…………
(Sonstiges amtliches Dokument Nr.)
|
......................................................................…………
(Ausstellungsdatum und -ort)
|
..................................................................…………
(Ausstellende Behörde)
|
......................................................................…………
(Ende der Gültigkeitsdauer)
|
F. Fingerabdrücke (erforderlichenfalls)
G. Bemerkungen
....................................................................................................................................................................……………
....................................................................................................................................................................……………
……………………………………………………………………………………………………………………………...
...................................................
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
ANHANG 6
|
[Emblem der Republik Belarus]
|
..............................................................…………
................................................................………..
|
.................................................................………
(Ort und Datum)
|
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)
|
|
Aktenzeichen:
................................................................…………
An
................................................................………….
|
|
................................................................…………
................................................................…………
(Bezeichnung der ersuchten Behörde)
|
|
DURCHBEFÖRDERUNGSANTRAG
nach Artikel 15 des Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und der Republik Belarus
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
B.Angaben zur Person
2.Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
.............................................................
2. Geburtsname:
.............................................................
3. Geburtsdatum und -ort:
.............................................................
|
Lichtbild
|
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
……………………………………………………………………………………………………….
6. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):
...........................................................................................................................……………….……
7. Staatsangehörigkeit und Sprache:
.............................................................................................................................…………………..
8. Art und Nummer des Reisedokuments:
.............................................................................................................................…………
B.
Durchbeförderung
1.
Art der Durchbeförderung
qauf dem Luftweg
|
qauf dem Landweg
|
qauf dem Seeweg
|
2.
Bestimmungsstaat:
……………………………………………………………………………………………………….
3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten:
…………………………………………………………………………………………………………
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet?
(Artikel 13 Absatz 2)
6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt?
(Artikel 13 Absatz 3):
C. Bemerkungen
..............................................................................................................................................…………….
..............................................................................................................................................…………….
..............................................................................................................................................……………..
.....................................................................................................………………………….……………..
...................................................
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
ANHANG 7
Belarussisches Standardreisedokument für die Rückführung
STANDARDREISEDOKUMENT, DAS VON DER
REPUBLIK BELARUS FÜR DIE ZWECKE DER RÜCKFÜHRUNG VERWENDET WIRD
Emblem des
ersuchenden Staates
REISEDOKUMENT
für die Zwecke der Rückübernahme
Gültig für eine einmalige Ausreise / Einreise
(Nichtzutreffendes streichen)
von
(Name des Staates)
nach
(Name des Staates)
Nachname:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Körpergröße:
|
Lichtbild
|
Staatsbürgerschaft:
Besondere Kennzeichen:
Dieses Reisedokument ist gültig
von
20
(Monat)
bis
20
(Monat)
Ausstellende Behörde:
Ausstellungsgrund:
Ausstellungsdatum:
20
(Monat)
Unterschrift des zuständigen Beamten
L. S.
Nr.
(Folgenummer des Formblatts)
Gemeinsame Erklärung zur technischen und finanziellen Unterstützung
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen Belarus und der EU durchzuführen.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die EU, Finanzmittel zur Unterstützung von Belarus bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Kapazitätsaufbau. Diese Unterstützung erfolgt im Kontext der allgemeinen Prioritäten der Hilfe für Belarus und ist Teil der diesem Land insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Geltende Durchführungsbestimmungen und -verfahren der EU-Außenhilfe sind uneingeschränkt einzuhalten.
Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.
Gemeinsame Erklärung zur Republik Island und zum Königreich Norwegen
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.
Gemeinsame Erklärung zur Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Liechtenstein
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 19. Dezember 2011 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.