EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.7.2019
COM(2019) 347 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts
ANHANG
BESCHLUSS Nr. …/2019
des durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses
vom xx/2019
zur Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 80.1 und 88,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.
(2)Gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens werden die Streitbeilegungsverfahren und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) vorgesehen sind, vom WPA-Ausschuss angenommen.
(3)Gemäß Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) und seine Anhänge zu ändern.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren wird so, wie sie in Anhang I dieses Beschlusses dargelegt ist, festgelegt und wird zu Anhang IV des Abkommens.
Die Verfahrensordnung für Schiedspanels wird so, wie sie in Anhang II dieses Beschlusses dargelegt ist, festgelegt und wird zu Anhang V des Abkommens.
Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter wird so, wie er in Anhang III dieses Beschlusses dargelegt ist, festgelegt und wird zu Anhang VI des Abkommens.
Die spezifischen Vorschriften, die im Abkommen enthalten sind oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommen werden, bleiben von den Bestimmungen der Verfahrensordnungen sowie des Verhaltenskodex unberührt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu xxx am xxx
|
Für die Republik Kamerun
|
Für die Europäische Union
|
|
Alamine Ousmane MEY
|
Cecilia MALMSTRÖM
|
ANHANG I
VERFAHRENSORDNUNG FÜR VERMITTLUNGSVERFAHREN
Artikel 1
Geltungsbereich
1.Durch diese Verfahrensordnung wird das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits ergänzt und präzisiert, insbesondere, was den Artikel 69 über die Vermittlung anbelangt.
2.Durch die nachfolgenden Bestimmungen soll es den Vertragsparteien ermöglicht werden, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines umfassenden und zügigen Vermittlungsverfahrens einvernehmlich zu lösen.
3.Vermittlung (Mediation) im Sinne dieser Verfahrensordnung ist jedes Verfahren, in dem die Vertragsparteien einen Vermittler (Mediator) ersuchen, sie bei der gütlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen, unabhängig davon, wie das Verfahren bezeichnet wird.
Artikel 2
Einleitung des Verfahrens
1.Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass daraus das Anliegen der beschwerdeführenden Vertragspartei eindeutig ersichtlich wird. Außerdem muss darin
a)die spezifische strittige Maßnahme genannt werden,
b)dargelegt werden, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird,
c)erläutert werden, welcher Zusammenhang nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
2.Das Vermittlungsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Vermittlung nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf schriftlich innerhalb von 5 Tagen nach dessen Erhalt. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.
Artikel 3
Auswahl des Vermittlers
1.Zu Beginn des Vermittlungsverfahrens wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler aus, und zwar spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Vermittlungsersuchen.
2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Vermittler weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei sein.
3.Der Vermittler gibt eine schriftliche Erklärung ab, in der er seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie seine Verfügbarkeit für das Vermittlungsverfahren bestätigt.
4.Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.
Artikel 4
Ablauf des Vermittlungsverfahrens
1.Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
2.Der Vermittler kann den Ansatz wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu schaffen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Vermittler aber Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er die Vertragsparteien. Will sich der Vermittler mit einer Vertragspartei und/oder deren Berater allein treffen oder austauschen, so bringt er dies der anderen Vertragspartei davor oder so schnell wie möglich nach seinem unilateralen Treffen oder Austausch mit besagter Vertragspartei zur Kenntnis.
3.Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich sogar auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler hat sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten.
4.Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder mit Zustimmung beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise.
5.Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
6.Die Lösung kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses angenommen werden. Die einvernehmlichen Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden.
7.Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt ihnen der Vermittler schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien schlussendlich gelangt sind, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Vermittler räumt den Vertragsparteien eine Frist von 15 Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.
Artikel 5
Ende des Vermittlungsverfahrens
Das Verfahren endet
a)mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag der Annahme;
b)mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgten schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag dieser Erklärung;
c)mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers geprüft hat; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag dieser Erklärung. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verfahrensordnung festgelegten Frist abgegeben werden;
d)bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens.
Artikel 6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
1.Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung in der vereinbarten Frist umzusetzen.
2.Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Artikel 7
Vertraulichkeit und Verhältnis zum Streitbeilegungsverfahren
1.Alle Informationen in Verbindung mit dem Vermittlungsverfahren müssen vertraulich bleiben, sofern ihre Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Hinblick auf die Umsetzung oder die Durchsetzung der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens erzielten Vereinbarung notwendig wird.
2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung alle Verfahrensschritte, einschließlich aller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.
3.Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens oder anderer Übereinkünfte unberührt.
4.Konsultationen sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren einleitet.
5.Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:
a)Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die in Anwendung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung zusammengetragen wurden,
b)die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war,
c)Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
6.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Schiedspanel angehören, das im Rahmen eines nach dem Abkommen oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren tätig ist und sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war.
Artikel 8
Anwendung der Verfahrensordnung für Schiedspanels
Artikel 3 (Notifikationen, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2), Artikel 15 (Kosten), Artikel 16 (Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung) und Artikel 17 (Berechnung der Fristen) der Verfahrensordnung für Schiedspanels gelten sinngemäß.
Artikel 9
Überprüfung
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Vermittlungsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus geändert werden muss.
ANHANG II
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSPANELS
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu beraten oder zu unterstützen,
Schiedspanel ein nach Artikel 71 des Abkommens eingesetztes Schiedspanel,
Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,
Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,
Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist,
Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen bestellte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer dieses Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt,
beschwerte Vertragspartei die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die Bestimmungen, auf die sich Artikel 67 des Abkommens bezieht, verstoßen hat,
beschwerdeführende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 des Abkommens beantragt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1.Durch diese Verfahrensordnung wird das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits ergänzt und präzisiert, insbesondere Artikel 70 ff. betreffend das Schiedsverfahren.
2.Durch die nachfolgenden Bestimmungen soll es den Vertragsparteien ermöglicht werden, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren einvernehmlich zu lösen.
3.Beide Vertragsparteien können im Rahmen der Durchführung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits auf das Schiedsverfahren zurückgreifen, um etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten zu lösen.
Artikel 3
Notifikationen
1.Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die
a)vom Schiedspanel übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;
b)von einer Vertragspartei an das Schiedspanel übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt;
c)von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie dem Schiedspanel zugesandt, sofern dies angezeigt ist.
2.Notifikationen nach Absatz 1 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.
3.Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an das kamerunische Ministerium, das für die Durchführung des WPA zuständig ist, zu richten.
4.Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Übermittlung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.
5.Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen Tag, der in der Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise in der Europäischen Union kein Arbeitstag ist, so darf die Unterlage am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem Tag eingegangen, der kein Arbeitstag ist.
6.Je nachdem, welche Bestimmungen strittig sind, werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach dieser Verfahrensordnung an den WPA-Ausschuss gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet.
Artikel 4
Bestellung der Schiedsrichter
1.Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens per Los ausgewählt, unterrichtet der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung.
2.Die Auslosung findet in Anwesenheit der Vertragsparteien statt.
3.Der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung unterrichtet jede ausgewählte Person schriftlich von ihrer Bestellung zum Schiedsrichter. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.
4.Wurde die Liste nach Artikel 85 des Abkommens nicht aufgestellt oder sind auf ihr zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens nicht genügend Namen angeführt, so wählt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses die Schiedsrichter per Los unter Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell vorgeschlagen wurden und die Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 2 des Abkommens erfüllen.
Artikel 5
Koordinierungssitzung der Vertragsparteien und des Schiedspanels
1.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben (7) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem
a)die den Schiedsrichtern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen;
b)die jedem Assistenten eines Schiedsrichters zu zahlende Vergütung, deren Gesamtbetrag 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigen darf;
c)der Zeitplan für das Verfahren.
Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an der Sitzung per Telefon oder über eine Videokonferenz teilnehmen.
2.Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf (5) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels keine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel das folgende Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die sich Artikel 67 des Abkommens bezieht, und Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 73, 83 und 84 des Abkommens. “
3.Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei (3) Tagen nach Erzielung der Einigung mit.
Artikel 6
Schriftsätze
Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig (20) Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die beschwerte Vertragspartei legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig (20) Tage nach Eingang des Einleitungsschriftsatzes vor.
Artikel 7
Arbeitsweise des Schiedspanels
1.Alle Sitzungen des Schiedspanels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, in der jeweiligen Sache Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen.
2.Bei den Verhandlungen ist physische Anwesenheit erforderlich. Sofern im Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des Artikels 9 Absatz 5 dieser Verfahrensordnung kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner sonstigen Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen unter anderem Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
3.An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
4.Für das Abfassen von Entscheidungen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
5.Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel VI des Abkommens (Streitvermeidung und -beilegung) nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet.
6.Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Titel VI des Abkommens (Streitvermeidung und -beilegung), geändert oder eine andere prozedurale oder administrative Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.
7.Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern, wobei die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet werden muss.
8.Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedspanel das Verfahren jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedspanel nimmt das Verfahren auf gemeinsames schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit wieder auf, ansonsten auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei nach Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums. Das Ersuchen wird dem Vorsitz des Schiedspanels und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wenn das Schiedsverfahren länger als zwölf (12) aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt war, wird die Befugnis zur Einsetzung des Schiedspanels hinfällig, und das Schiedsverfahren ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Schiedsverfahren einzustellen. Eine solche Vereinbarung wird dem Vorsitz des Schiedspanels von den Vertragsparteien gemeinsam mitgeteilt. Im Falle der Aussetzung werden die relevanten Fristen um die Dauer des Aussetzungszeitraums verlängert.
9.Die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahren nach Titel VI des Abkommens (Streitvermeidung und -beilegung) bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt.
Artikel 8
Ersetzung
1.Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird die Ersatzperson gemäß Artikel 71 des Abkommens bestimmt.
2.Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie von den Umständen des Verstoßes gegen den Verhaltenskodex Kenntnis genommen hat.
3.Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn (15) Tagen. Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestellen.
4.Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.
Stellt der Vorsitz auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird der neue Schiedsrichter im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens bestimmt.
5.Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass eine der Personen auf der gemäß Artikel 85 des Abkommens erstellten Liste mit Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird. Die Person wird vom Vorsitz des WPA-Ausschusses durch Losentscheid ausgewählt. Die so ausgewählte Person entscheidet, ob der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat. Ihre Entscheidung ist endgültig.
Wird befunden, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens ein neuer Vorsitz bestimmt.
Artikel 9
Verhandlungen
1.Auf der Grundlage des nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über Datum, Zeitpunkt und Ort der Verhandlung. Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Verfahrensordnung macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich.
2.Ist Zentralafrika die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt, ist die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Yaoundé statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.
3.Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4.Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein.
5.Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
a)Vertreter der Vertragsparteien,
b)Berater der Vertragsparteien,
c)administrative Mitarbeiter, Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer,
d)Assistenten der Schiedsrichter,
e)Sachverständige, soweit vom Schiedspanel nach Artikel 81 des Abkommens beschlossen.
6.Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf (5) Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der natürlichen Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.
7.Das Schiedspanel gewährleistet, dass die beschwerdeführende und die beschwerte Vertragspartei über die gleiche Redezeit verfügen. Es führt die Verhandlungen wie folgt durch:
Argumentation
a)
Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,
b)
Argumentation der beschwerten Vertragspartei.
Gegenargumentation
a)
Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,
b)
Erwiderung der beschwerten Vertragspartei.
8.Das Schiedspanel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.
9.Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien nach der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
10.Innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden.
Artikel 10
Schriftliche Fragen
1.Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
2.Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auch eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Artikel 11
Transparenz und Vertraulichkeit
1.Jede Vertragspartei und das Schiedspanel behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen auch eine nichtvertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes vor, die öffentlich gemacht werden kann.
2.Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.
3.Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Artikel 12
Einseitige Kontakte
1.Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
2.Ein Schiedsrichter darf keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder den beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
Artikel 13
Amicus-curiae-Schriftsätze
1.In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel im Einklang mit den folgenden Absätzen Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen.
2.Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf (5) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, vorausgesetzt, diese werden innerhalb von zehn (10) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt, umfassen auf keinen Fall mehr als fünfzehn (15) maschinengeschriebene Seiten einschließlich etwaiger Anhänge und sind für die vom Schiedspanel zu prüfende Frage unmittelbar von Belang.
3.Der Schriftsatz muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, unter anderem zur Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, und muss darlegen, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.
4.Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von zehn (10) Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.
5.Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, welche die Voraussetzungen dieser Verfahrensordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien alle eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor.
Artikel 14
Dringlichkeit
In dringenden Fällen im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien in geeigneter Weise die in dieser Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen.
Artikel 15
Kosten
1.Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Schiedsverfahren.
2.Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation der Verhandlungen, obliegt der beschwerten Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird; diese trägt auch die Kosten der logistischen Abwicklung der Verhandlung. Die übrigen Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens sowie die Honorare und sämtliche Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten werden hingegen zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
Artikel 16
Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung
1.Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens und spätestens auf der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.
2.Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, obliegt jeder Vertragspartei die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache, es sei denn, die Schriftsätze sind in einer der gemeinsamen Amtssprachen der WPA-Vertragsparteien verfasst. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der beschwerten Vertragspartei, sofern es sich um eine der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien handelt. Hat eine Vertragspartei eine Sprache gewählt, bei der es sich nicht um eine gemeinsame Amtssprache handelt, so obliegt die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen zur Gänze dieser Vertragspartei.
3.Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der oder den von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) erstellt. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischenbericht, der Abschlussbericht sowie die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien vorgelegt.
4.Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels in die von den Vertragsparteien gewählte(n) Sprache(n) werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
5.Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.
6.Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze.
Artikel 17
Berechnung der Fristen
Alle in Titel VI des Abkommens (Streitvermeidung und -beilegung) und in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Entscheidungen der Schiedspanels, können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden und werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
Artikel 18
Andere Verfahren
Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach den Artikeln 74 bis 78 des Abkommens für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels gelten.
ANHANG III
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,
Assistent: eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,
Kandidat: eine Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 85 des Abkommens aufgeführt ist und die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 71 des Abkommens in Betracht gezogen wird,
Vermittler: eine natürliche Person, die nach Maßgabe des Artikels 69 des Abkommens vermittelt,
Mitarbeiter: in Bezug auf einen Schiedsrichters die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden natürlichen Personen, die keine Assistenten sind.
Artikel 2
Grundsätze
1.Alle Kandidaten für eine Schiedsrichterposition müssen von diesem Verhaltenskodex Kenntnis nehmen, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Sie müssen
a)unabhängig und unparteiisch sein,
b)direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden,
c)ein der Funktion nicht angemessenes Verhalten und den Anschein eines solchen Verhaltens oder von Befangenheit vermeiden,
d)hohe Verhaltensstandards einhalten, und
e)sie dürfen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen.
2.Die Schiedsrichter dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen.
3.Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönlichen oder privaten Interessen nachzukommen. Die Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.
4.Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
5.Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten.
Artikel 3
Offenlegungspflicht
1.Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; dies umfasst insbesondere finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen.
2.Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.
3.Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.
Artikel 4
Pflichten der Schiedsrichter
1.Nach Annahme seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahrzunehmen.
2.Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und im Hinblick auf eine Entscheidung relevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen.
3.Ein Schiedsrichter sorgt auf geeignete Weise dafür, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
Artikel 5
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
Ehemalige Schiedsrichter haben von Handlungen abzusehen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.
Artikel 6
Vertraulichkeit
1.Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihm während eines Verfahrens bekannt wurden, offenlegen oder nutzen, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter darf derartige Informationen unter keinen Umständen offenlegen oder nutzen, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
2.Ein Schiedsrichter darf eine Entscheidung des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offenlegen, bevor sie nach Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens veröffentlicht wurde.
3.Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder geben.
Artikel 7
Auslagen
Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
Artikel 8
Vermittler
Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler.