Brüssel, den 8.7.2019

COM(2019) 326 final

2019/0149(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

2.2. Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft

Nach Artikel 6 des Abkommens ist der Ausschuss mit der Verwaltung des Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.

2.3.Vom Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vorgesehener Rechtsakt

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Anhänge 1 und 2 des Abkommens über Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse der beiden Vertragsparteien des Abkommens geändert werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen i) die numerischen Codes des Abkommens nach der jüngsten Überprüfung des Harmonisierten Systems aktualisiert werden, ii) ein Fehler bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken berichtigt werden und iii) die Zollzugeständnisse, die die Schweiz 1996 für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter gewährt hat, in Anhang 1 des Abkommens aufgenommen werden.

Mit dem Rechtsakt sollen bestehende, in dem Abkommen derzeit noch nicht näher erläuterte Zugeständnisse konsolidiert und Fehler im Wortlaut des Abkommens behoben werden. Es handelt sich also um einen wünschenswerten Rechtsakt.

Der Wortlaut des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wurde in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden ausgearbeitet.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft ist ein durch ein Abkommen, in diesem Fall durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eingerichtetes Gremium.

Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Zweck und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen in erster Linie die Landwirtschaft und die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.VERÖFFENTLICHUNG DES GEPLANTEN RECHTSAKTS

Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit dem Rechtsakt des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft geändert wird, sollte er als dem Beschluss des Rates beigefügtes Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden -

2019/0149 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.

(4)Der Ausschuss muss einen Beschluss erlassen, mit dem die Anhänge 1 und 2 des Abkommens dahin gehend geändert werden, dass die numerischen Codes des Abkommens nach der jüngsten Überprüfung des Harmonisierten Systems aktualisiert werden, ein Fehler bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken berichtigt wird und die Zollzugeständnisse, die die Schweiz 1996 für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter gewährt hat, in Anhang 1 des Abkommens aufgenommen werden.

(5)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich ist -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union einzunehmende Standpunkt in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.

Brüssel, den 8.7.2019

COM(2019) 326 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. …./2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom...

zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)    In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die „Parteien“) gewährt haben.

(3)    Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wird beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen  

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am …. 2019 in Kraft.



..., den ... .

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Für das Sekretariat des Ausschusses

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Krisztina BENDE

Luis QUEVEDO LEY

ANHANG

„Anhang 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Position des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

(1)    0101 29 91

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten)
(in Stück)

0,00

100 Stück

(2)    0204 50 10

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40,00

100

(3)    0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15,00

2100

(4)    0207 14 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

1200

(5)    0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15,00

800

(6)    0207 27 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

600

(7)    0207 42 10

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15,00

700

(8)    

Fettlebern von Enten oder Gänsen, frisch oder gekühlt

   0207 43 00

   von Enten

(9)    0207 53 00

   von Gänsen

9,50

20

(10)

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

   

0207 45 91

   von Enten

   

0207 55 91

   von Gänsen

   

0207 60 91

   von Perlhühnern

15,00

100

(11)0208 10 00

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11,00

1700

(12)0208 90 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0,00

100

(13)ex    0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

(14)ex    0210 19 91

Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0,00

1000(1)

(15)0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

0,00

200(2)

(16)

Vogeleier für den Konsum, in der Schale

(17)ex    0407 21 10

   von Hühnern (Gallus domesticus), frisch

(18)ex    0407 29 10

   andere, frisch

(19)ex    0407 90 10

   andere, haltbar gemacht oder gekocht

47,00

150

(20)ex    0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

8,00

200

(21)ex    0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26,00

50

(22)0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0,00

unbegrenzt

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

   0602 20 11

   veredelt, mit nackten Wurzeln

   0602 20 19

   veredelt, mit Wurzelballen

   0602 20 21

   nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

   0602 20 29

   nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

(3)

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

   0602 20 31

   veredelt, mit nackten Wurzeln

   0602 20 39

   veredelt, mit Wurzelballen

   0602 20 41

   nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

   0602 20 49

   nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

(3)

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

   0602 20 51

   wurzelnackt

   0602 20 59

   andere als mit nackten Wurzeln

0,00

unbegrenzt

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

   0602 20 71

   von Kernobst

   0602 20 72

   von Steinobst

0,00

(3)

   0602 20 79

   andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

   0602 20 81

   von Kernobst

   0602 20 82

   von Steinobst

0,00

(3)

   0602 20 89

   andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

(23)0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

0,00

unbegrenzt

Rosen, auch veredelt:

   0602 40 10

   Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

(24)

   andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

   0602 40 91

   wurzelnackt

   0602 40 99

   andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

   0602 90 11

   Gemüsesetzlinge und Rollrasen

   0602 90 12

   Pilzmycel

   0602 90 19

   andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

   0602 90 91

   wurzelnackt

   0602 90 99

   andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

(25)0603 11 10

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

(26)0603 12 10

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

(27)0603 13 10

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

(28)0603 14 10

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

(29)0603 15 10

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

Andere Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

   0603 19 11

   verholzend

   0603 19 18

       andere als verholzend

0,00

1000

(30)0603 12 30

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0,00

unbegrenzt

(31)0603 13 30

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

(32)0603 14 30

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

(33)0603 15 30

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

(34)0603 19 30

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

   0603 19 31

   verholzend

   0603 19 38

   andere als verholzend

0,00

unbegrenzt

Tomaten, frisch oder gekühlt

   0702 00 10

   Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

   vom 21. Oktober bis 30. April

   0702.0020

   Peretti-Tomaten (längliche Form):

   vom 21. Oktober bis 30. April

   0702 00 30

   andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

   vom 21. Oktober bis 30. April

   0702 00 90

   andere:

   vom 21. Oktober bis 30. April

0,00

10 000

Eisbergsalat ohne Umblatt:

   0705 11 11

   vom 1. Januar bis Ende Februar

0,00

2000

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

   0705 21 10

   vom 21. Mai bis 30. September

0,00

2000

(35)0707 00 10

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

200

(36)0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

100

(37)0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5,00

2100

(38)0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,50

800

Auberginen, frisch oder gekühlt:

   0709 30 10

   vom 16. Oktober bis 31. Mai

0,00

1000

(39)0709 51 00

   0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

0,00

unbegrenzt

Peperoni, frisch oder gekühlt:

   0709 60 11

   vom 1. November bis 31. März

2,50

unbegrenzt

(40)0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5,00

1300

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

   0709 99 50

   vom 31. Oktober bis 19. April

0,00

2000

(41)ex    0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

(42)0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0,00

150

(43)0712 20 00

Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0,00

100

(44)0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,90 CHF auf den Zollsatz

1000

(45)0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0,00

1000

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

   0802 21 90

   in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

   0802 22 90

   ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0,00

unbegrenzt

(46)0802 32 90

Schalenfrüchte

0,00

100

(47)ex    0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

(48)0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

(49)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

(50)0805 21 00

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas;

0,00

unbegrenzt

(51)0805 22 00

Clementinen

0,00

unbegrenzt

(52)0805 29 00

andere

0,00

unbegrenzt

(53)0807 11 00

Wassermelonen, frisch

0,00

unbegrenzt

(54)0807 19 00

Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0,00

unbegrenzt

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

   0809 10 11

   vom 1. September bis 30. Juni

   0809 10 91

in anderer Verpackung:

   vom 1. September bis 30. Juni

0,00

2100

(55)0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0,00

600

(56)0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

0,00

10 000

(57)0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0,00

200

(58)0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0,00

250

(59)0810 50 00

Kiwifrüchte, frisch

0,00

unbegrenzt

(60)ex    0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1000

(61)ex    0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1200

(62)0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0,00

200

(63)0811 90 90

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0,00

1000

(64)0904 22 00

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0,00

150

(65)0910 20 00

Safran

0,00

unbegrenzt

(66)

Weizen und Mengkorn [mit Ausnahme von Hartweizen], zu Futterzwecken

(67)1001 99 31

-    anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

(68)1001 99 39

-    andere

Ermäßigung von 0,60 CHF auf den Zollsatz

50 000

(69)

Mais zu Futterzwecken

(70)1005 90 31

-    anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

(71)1005 90 39

-    andere

Ermäßigung von 0,50 CHF auf den Zollsatz

13 000

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

   1509 10 91

   in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60(4)

unbegrenzt

   1509 10 99

   in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70(4)

unbegrenzt

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

   1509 90 91

   in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60(4)

unbegrenzt

   1509 90 99

   in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70(4)

unbegrenzt

(72)ex    0210 19 91

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm („jambon en vessie“)

(73)ex    0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert („jambon saumoné“)

(74)ex 0210 19 91
ex 1602 49 10

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben
(„Coppa“)

(75)1601 00 11

   1601 00 21

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

0,00

3715

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

   2002 10 10

   2002 10 20

   in Behältnissen von mehr als 5 kg

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2,50

4,50

unbegrenzt

unbegrenzt

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

   2002 90 10

   in Behältnissen von mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

(76)2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

(77)2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

(78)2003 10 00

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

1700

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex    2004 90 18

   in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex    2004 90 49

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

   2005 60 10

   in Behältnissen von mehr als 5 kg

   2005 60 90

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

   2005 70 10

   in Behältnissen von mehr als 5 kg


   2005 70 90

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex    2005 99 11

   in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex    2005 99 41

   in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

(79)2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

(80)008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10,00

unbegrenzt

(81)2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15,00

unbegrenzt

(82)2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

(83)2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

ex    2009 39 19

   ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6,00

unbegrenzt

ex    2009 39 20

   mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14,00

unbegrenzt

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

   2204 21 50

   mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,50

unbegrenzt

   2204 22 50

   mehr als 2 l bis 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

   2204 29 60

   mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

(84)ex    2204 21 50

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

0,00

1000 hl

(85)

Retsina (griechischer Weißwein) gemäß Beschreibung (7)

ex    2204 21 21

   in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

   in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l bis 10 l, mit einem Alkoholgehalt:

ex

2204 22 21

       von mehr als 13 % vol.

ex

2204 22 22

       von nicht mehr als 13 % vol.

   in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l, mit einem Alkoholgehalt von:

ex    2204 29 23

       mehr als 13 % vol.

(86)ex    2204 29 24

       nicht mehr als 13 % vol.

0,00

500 hl

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen;

2309 10 21

   Milchpulver oder Molke enthaltend

2309 10 29

   andere

0,00

6000(8)

(87)(1)    Einschließlich 480 Tonnen für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)    Einschließlich 170 Tonnen Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)    Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60.000 Pflanzen.

(4)    Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)    Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)    Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)    Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(8)    Der Europäischen Gemeinschaft von der Schweiz gewährte Zugeständnisse gemäß dem Briefwechsel vom 30. Juni 1996.

Anlage 2

Zugeständnisse der Europäischen Union

Die Europäische Union räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — die folgenden Zugeständnisse ein:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

(88)0102 29 41

(89)0102 29 49

(90)0102 29 51

(91)0102 29 59

(92)0102 29 61

(93)0102 29 69

(94)0102 29 91

0102 29 99

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0,00

4600 Stück

(95)ex 0102 39 10

(96)ex 0102 90 91

(97)ex    0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

0,00

1200

(98)ex    0401 40 10
0401 40 90
0401 50 11
0401 50 19
0401 50 31
0401 50 39
0401 50 91
0401 50 99

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

0,00

2000

(99)0403 10

Joghurt

(100) 0402 29 11

ex    0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,80

unbegrenzt

(101) 0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

(102) 0603 11 00

   0603 12 00

   0603 13 00

   0603 14 00

   0603 15 00

   0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0,00

unbegrenzt

(103) 0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

0,00

4000

(104) 0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0,00 (2)

1000

(105) 0703 10 19

   0703 90 00

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0,00

5000

(106) 0704 10 00

   0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

0,00

5500

(107) 0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0,00

3000

(108) 0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

0,00

5000

(109) 0706 90 10

   0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

0,00

3000

(110) 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0,00 (2)

1000

(111) 0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), frisch oder gekühlt

0,00

1000

(112) 0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

0,00

500

(113) 0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0,00

500

(114) 0709 51 00

   0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

0,00

unbegrenzt

(115) 0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0,00

1000

(116) 0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)

0,00

1000

(117) 0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

0,00

300

(118) 0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

0,00

1000

(119) 0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0,00 (2)

1000

(120) 0709 93 90
0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0,00

1000

(121) 0710 80 61

   0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

(122) 0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

0,00

unbegrenzt

(123) ex
0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

0,00 (2)

3000

(124) 0808 30
0808 40

Birnen, frisch, und
Quitten, frisch

0,00 (2)

3000

(125) 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0,00 (2)

500

(126) 0809 29 00

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0,00 (2)

1500(3)

(127) 0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

0,00 (2)

1000

(128) 0810 10 00

Erdbeeren

0,00

200

(129) 0810 20 10

Himbeeren, frisch

0,00

100

(130) 0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0,00

100

(131) 1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

0,00

5

(132) 1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

0,00

unbegrenzt

(133) ex
0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

0,00

1900

(134) ex
0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

(135) ex
0210 19 81

ex    1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

(136) ex
1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

(137) ex
2002 90 91

ex    2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(138) 2003 90 90

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

unbegrenzt

(139) 0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

(140) 2004 10 10

   2004 10 99

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

(141) 2005 20 80

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

0,00

3000

(142) ex
2005 91 00

ex    2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(143) ex
2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(144) ex
2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(145) ex
2008 50

Flocken und Pulver von Abrikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(146) 2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

500

(147) ex
0811 90 19

ex    0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(148) 0811 90 80

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(149) ex
2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(150) ex
2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(151) ex
2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

0,00

unbegrenzt

(152) ex
2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

(153) ex
2009 21 00

ex    2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

(154) ex
2009 31

ex    2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

(155) ex
2009 41

ex    2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

(156) ex
2009 71

ex    2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex    2009 81
ex    2009 89

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

(157)(1)    Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(2)    Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(3)    Einschließlich der Menge von 1000 Tonnen gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(4)    Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.