Brüssel, den 12.6.2019

COM(2019) 272 final

2019/0134(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Freihandelsabkommen EU-Republik Korea

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Vertragsparteien“ und „FHA“ oder „Abkommen“) ist das erste Handelsabkommen der neuen Generation der Europäischen Union und auch das erste Abkommen mit einem asiatischen Land. Das Ziel des Abkommens ist die Förderung des bilateralen Handels und Wirtschaftswachstums in der EU und in Korea.

Das Abkommen, das die Union am 1. Oktober 2015 1 geschlossen hat, wird seit dem 1. Juli 2011 angewandt 2 .

2.2.Der Handelsausschuss

Der nach Artikel 15.1 des Abkommens eingesetzte Handelsausschuss kann nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens beschließen, die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu ändern.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handelsausschusses

Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit den Verträgen wird der Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik übertragen, die sowohl die autonome Handelspolitik der Union als auch den Abschluss internationaler Handelsabkommen umfasst. Da mit dem vorgesehenen Rechtsakt eine zufriedenstellende Arbeitsweise und eine effiziente Umsetzung des Freihandelsabkommens erzielt werden, entspricht die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts den Zielen der Handelspolitik der Union.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das mit einem Übereinkommen eingesetzt wurde, nämlich dem Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

Der Akt, den der Handelsausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Freihandelsabkommens völkerrechtlich verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert;

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der geplante Rechtsakt umfasst Zielsetzungen und Komponenten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerungen

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt des Handelsausschusses die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens geändert werden, ist es angemessen, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2019/0134 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Vertragsparteien“ und „FHA“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates geschlossen und trat am 1. Oktober 2015 in Kraft. Es wird seit dem 1. Juli 2011 angewandt 3 .

(2)Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(3)Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.

(4)Seit Beginn der Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens im September 2010 haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften sowie teilweise die Produkterfassung geändert. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, haben die EU und Korea die technischen Vorschriften geändert und gleichzeitig die Gewährleistung des in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegten Umfangs des Marktzugangs aufrechterhalten.

(5)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Handelsausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).
(2)    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6).
(3)    Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 1.

Brüssel, den 12.6.2019

COM(2019) 272 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 3 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom xx April 2019

zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens Korea-EU

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens sowie Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann.

2)Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

3)Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.

4)Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) 1 vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden.

5)Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert:

a)Da UN-Regelungen in der EU verbindlich gelten, wurde aus Gründen der Einfachheit beschlossen, die Verweise auf EU-Verordnungen (z. B. GSR – Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit) und -Richtlinien in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ zu streichen, sodass die Spalte leer bleibt.

b)Sind jedoch keine anwendbaren UN-Regelungen vorhanden, oder ist der Geltungsbereich der UN-Regelungen unangemessen, z. B. im Falle des Eintrags „Zulässiger Geräuschpegel“, so werden die UN-Regelungen durch EU-Verordnungen oder -Richtlinien ersetzt bzw. ergänzt. Aus diesem Grund wird in der Spalte „Entsprechende technische Verordnung der EU“ der Verweis „falls vorhanden“ eingeführt.

c) Bei den Einträgen „Zulässiger Geräuschpegel” und „Ersatzschalldämpferanlagen” wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 540/2014“ hinzugefügt, da mit dieser Verordnung, deren Anwendung gestaffelt erfolgt, die Richtlinie 70/157/EWG aufgehoben wird.

d)Der Eintrag „Emissionen“ wurde durch den Eintrag „Emissionen leichter Nutzfahrzeuge“ ersetzt, da die UN-Regelung Nr. 83 nur für Fahrzeugklassen M1 und N1 gilt. Ferner wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 459/2012, Verordnung (EU) 2016/427, Verordnung (EU) 2016/646, Verordnung (EU) 2017/1151, Verordnung (EU) 2017/1154 und Verordnung (EU) 2018/1832 aufgehoben und ersetzt wurde.

e)In Bezug auf den Eintrag „Austauschkatalysatoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 692/2008 aufgehoben und ersetzt wurde.

f)Die Anpassung der Einträge mit geänderten Bezeichnungen wurde aus Gründen der Klarheit vorgenommen (so wurden z. B. die Einträge „Bremsen“ und „Bremsen“, durch die Bezeichnungen „Bremsen – schwere Fahrzeuge“ bzw. „Bremsen – leichte Fahrzeuge“ ersetzt).

g)In Bezug auf den Eintrag „Emissionen von Dieselmotoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 72/306/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt wird.

h)Bei dem Eintrag „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1268/EWG” durch einen Verweis auf die nun in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Verordnung lautet die Bezeichnung nun „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“.

i)Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1269/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ersetzt wurde.

j)Bei dem Eintrag „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 2005/55/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) 2016/1718 ersetzt wurde. Die Bezeichnung wurde in „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ geändert, da die UN-Regelung Nr. 49 für schwere Nutzfahrzeuge gilt (d. h. für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg).

6)Tabelle 2 der Anlage 2-C-2 bleibt unverändert.

7)Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 wurde wie folgt geändert:

a) Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Frontalaufprall” wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absätze 1 und 3“ ersetzt.

b)Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Seitenaufprall” wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absatz 1“ ersetzt.

c)[Erste Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Der Verweis in der Spalte „Anforderungen“ für den Eintrag „Abschleppeinrichtungen“ lautet nun „Verordnung (EU) Nr. 1005/2010“ anstatt „Richtlinie 77/389/EWG“. Der bisherige Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Nummern 1, 2 und 4“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ wird durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Absatz 1“ ersetzt.

d)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ die Einträge „KMVSS-Artikel 106 Nummern 1 bis 10“ für die Einträge „Frontscheinwerfer“, „Nebelscheinwerfer vorn“, „Rückfahrscheinwerfer“, „Begrenzungsleuchten“, „Kennzeichenbeleuchtung“, „Schlussleuchten“, „Bremsleuchten“, „Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“, „Fahrtrichtungsanzeiger“, „zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger“ und „Nebelschlussleuchten“ gestrichen, da die KMVSS überarbeitet wurde.

e)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Anbau“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45 und 47” durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

f)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ die Untereinträge „Tagfahrleuchte“ und „Abbiegescheinwerfer“ in die Tabelle aufgenommen.

g)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“ wurde zusätzlich zur Streichung des Eintrags „KMVSS-Artikel 106 Punkt 8“ auch der Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 3“ gestrichen, da dieser durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 2“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ ersetzt wurde.

h)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurde aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ der Eintrag „Seitenmarkierungsleuchte“ in die Tabelle aufgenommen.

i)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen –Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 49, Absatz 1 und 2, Artikel 107“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

j)Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 111“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 111“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

k)Bei dem Eintrag „Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers“ werden die Verweise auf die Richtlinie „78/318/EWG“ und „Richtlinie 78/317/EWG“ in der Spalte „Anforderungen“ gestrichen, da diese durch „Verordnung (EU) Nr. 1008/2010“ bzw. „Verordnung (EU) Nr. 672/2010“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

l)Bei dem Eintrag „Verankerung der Sicherheitsgurte“ wird der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 103 Absatz 1, 2, 3“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

m)Bei dem Eintrag „Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge)“ wurden die Verweise in der Spalte „Anforderungen“, unter anderem auf „Richtlinie 2002/51/EG, Richtlinie 2003/77/EG und Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und 9“ gestrichen, da sie unter anderem durch „Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 134/2014“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

n)Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ die Verweise auf die „Verordnung (EG) Nr. 715/2007“ und die „Verordnung (EU) Nr. 459/2012“ hinzugefügt, da es sich bei diesen Verordnungen um die anwendbaren Rechtsvorschriften handelt, die den KMVSS-Einträgen entsprechen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

o)Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ unter anderem der Verweis auf die „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ gestrichen und unter anderem durch die Verweise auf die „Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt, da schwere Nutzfahrzeuge nicht in den Geltungsumfang der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 fallen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

p)Bei dem Eintrag „Reifen“ wird der bisherige Eintrag „Gesetz über das Qualitätsmanagement, die Sicherheit und die Überwachung von Industrieprodukten (QMSCIPA), Artikel 19, 20, 21; Durchführungsbestimmungen zum QMSCIPA, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 19“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag: „Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19; Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26; KMVSS-Artikel 12 Absatz 1“ ersetzt. Diese Änderung erfolgt, weil das QMSCIPA durch das Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten ersetzt wurde.

8)Tabelle 2 der Anlage 2-C-3 bleibt unverändert.

9)Nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen des Handelsausschusses Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.

Für den Handelsausschuss

Yoo Myung-hee

Minister für Handel

Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea

Cecilia MALMSTRÖM

Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission

Anhang 1

Anlage 2-C-2

Tabelle 1

Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i

Bezeichnung

Anforderungen

Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden) 2

Zulässiger Geräuschpegel

UN-Regelung 3  51

Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Ersatzschalldämpferanlagen

UN-Regelung 59

Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Emissionen leichter Fahrzeuge

UN-Regelung 83

Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 459/2012

Verordnung (EU) 2016/427, Verordnung (EU) 2016/646, Verordnung (EU) 2017/1151, Verordnung (EU) 2017/1154 und Verordnung (EU) 2018/1832

Austauschkatalysatoren

UN-Regelung 103

Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Kraftstoffbehälter

UN-Regelung 34

Behälter für Flüssiggas als Kraftstoff (LPG-Tanks)

UN-Regelung 67

Behälter für komprimiertes Erdgas als Kraftstoff (CNG-Tanks)

UN-Regelung 110

Unterfahrschutz hinten

UN-Regelung 58

Lenkanlagen

UN-Regelung 79

Türverriegelungen und -scharniere

UN-Regelung 11

 

Akustische Warneinrichtungen

UN-Regelung 28

Einrichtungen für indirekte Sicht

UN-Regelung 46

Bremsen, schwere Fahrzeuge

UN-Regelung 13

Bremsen, leichte Fahrzeuge

UN-Regelung 13H

Bremsbeläge

UN-Regelung 90

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

UN-Regelung 10

Emissionen von Dieselmotoren

UN-Regelung 24

Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Innenausstattung

UN-Regelung 21

Sicherungseinrichtung

UN-Regelung 18

Diebstahlsicherung

UN-Regelung 116

Fahrzeug-Alarmanlagen

UN-Regelung 97

UN-Regelung 116

Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen

UN-Regelung 12

Sitzfestigkeit

UN-Regelung 17

Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)

UN-Regelung 80

Vorstehende Außenkanten

UN-Regelung 26

Geschwindigkeitsmesser

UN-Regelung 39

Gurtverankerungen

UN-Regelung 14

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

UN-Regelung 48

Rückstrahler

UN-Regelung 3

Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

UN-Regelung 7

Tagfahrleuchten

UN-Regelung 87

Seitenmarkierungsleuchten

UN-Regelung 91

Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 6

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

UN-Regelung 4

Scheinwerfer (R2 und HS1)

UN-Regelung 1

Scheinwerfer (Sealed beam)

UN-Regelung 5

Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)

UN-Regelung 8

Scheinwerfer (H4)

UN-Regelung 20

Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

UN-Regelung 31

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten

UN-Regelung 37

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

UN-Regelung 98

Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten

UN-Regelung 99

Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht)

UN-Regelung 112

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme

UN-Regelung 123

Nebelscheinwerfer

UN-Regelung 19

Nebelschlussleuchten

UN-Regelung 38

Rückfahrscheinwerfer

UN-Regelung 23

Parkleuchten

UN-Regelung 77

Sicherheitsgurte und Haltesysteme

UN-Regelung 16

Haltesysteme für Kinder

UN-Regelung 44

Sichtfeld nach vorn

UN-Regelung 125

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

UN-Regelung 121

Heizungen

UN-Regelung 122

Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

UN-Regelung 17

Kopfstützen

UN-Regelung 25

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

UN-Regelung 101

Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Motorleistung

UN-Regelung 85

Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen

UN-Regelung 49

Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EG) Nr. 582/2011

Verordnung (EU) 2016/1718

Seitliche Schutzvorrichtungen

UN-Regelung 73

Sicherheitsglas

UN-Regelung 43

Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

UN-Regelung 30

Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

UN-Regelung 54

Noträder/-reifen

UN-Regelung 64

Reifenrollgeräusch

UN-Regelung 117

Geschwindigkeitsbegrenzer

UN-Regelung 89

Verbindungseinrichtungen

UN-Regelung 55

Kurzkupplungseinrichtungen

UN-Regelung 102

Entzündbarkeit

UN-Regelung 118

Kraftomnibusse

UN-Regelung 107

Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse)

UN-Regelung 66

Frontalaufprall

UN-Regelung 94

Seitenaufprall

UN-Regelung 95

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

UN-Regelung 105

Vorderer Unterfahrschutz

UN-Regelung 93

Anhang 2

Anlage 2-C-3

Tabelle 1

Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii

Bezeichnung

Anforderungen

Entsprechende technische Vorschriften Koreas

Insassen-

Aufprallschutz

bei einem Frontalaufprall

UN-Regelung 94

KMVSS 4 -Artikel 102

Absätze 1, 3

bei einem Seitenaufprall

UN-Regelung 95

KMVSS-Artikel 102

Absatz 1

Verschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach hinten

UN-Regelung 12

KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 2

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

UN-Regelung 12

KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 1

Sitze

UN-Regelung 17

KMVSS-Artikel 97

Kopfstützen

UN-Regelung 17
UN-Regelung 25

GTR 7

KMVSS-Artikel 26 und 99

Türschlösser und Türaufhängungen

UN-Regelung 11
GTR 1

KMVSS-Artikel 104 Absatz 2

Aufprallschutz Instrumententafel

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 88

Aufprallschutz Rückenlehne

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 98

Aufprallschutz Armlehne

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 100

Aufprallschutz Sonnenblende

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 101

Aufprallschutz Innenrückspiegel

UN-Regelung 46

KMVSS-Artikel 108

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

KMVSS-Artikel 20 Absatz 1

Rückwärtiger Unterfahrschutz

UN-Regelung 58

KMVSS-Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 96

Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen

Anbau

UN-Regelung 48

KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49

Frontscheinwerfer

UN-Regelung 1, 2, 5, 8, 20, 31, 37

UN-Regelung 98, 99, 112, 113, 123

KMVSS-Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3

Nebelscheinwerfer vorn

UN-Regelung 19

KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 1

Tagfahrleuchte

UN-Regelung 87

KMVSS-Artikel 38-4

Abbiegescheinwerfer

UN-Regelung 119

KMVSS-Artikel 38-5

Rückfahrscheinwerfer

UN-Regelung 23

KMVSS-Artikel 39

Begrenzungsleuchten

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 40

Kennzeichenbeleuchtung

UN-Regelung 4

KMVSS-Artikel 41

Schlusslicht

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 42

Bremsleuchten

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 43 Absatz 1

Oben mittig angebrachte

Zusatzbremsleuchte

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 43 Absatz 2

Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 6

KMVSS-Artikel 44

zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 44

Seitenmarkierungsleuchte

UN-Regelung 91

KMVSS-Artikel 44-2

Nebelschlussleuchte

UN-Regelung 38

KMVSS-Artikel 38-2

Absatz 2

Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung

UN-Regelung 70
UN-Regelung 3

KMVSS-Artikel 49

Sicht des Fahrzeugführers

UN-Regelung 46

KMVSS-Artikel 50

Artikel 94

Motorleistung

UN-Regelung 85

KMVSS-Artikel 111

Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers

Scheibenwischer

Verordnung

(EU) Nr. 1008/2010

KMVSS-Artikel 51 Absatz 2, Artikel 109 Nummer 1

Entfrostungsanlagen

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 2

Trocknungsanlagen

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 3

Scheibenwaschanlagen

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 4

Bremsen von Personenkraftwagen

UN-Regelung 13H

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 1

Bremssysteme mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 2

Bremssysteme von Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 3

Antiblockiervorrichtungen, ausgenommen Anhänger

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 4

Antiblockiervorrichtungen von Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 5


Lenkanlagen

UN-Regelung 79

KMVSS-Artikel 14

Artikel 89 Absatz 2

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

UN-Regelung 89

KMVSS-Artikel 110-2

Geschwindigkeitsmesser

UN-Regelung 39

KMVSS-Artikel 110

Elektromagnetische Verträglichkeit

UN-Regelung 10

KMVSS-Artikel 111-2

Austritt von Kraftstoff im Falle eines Aufpralls

UN-Regelung 34,
UN-Regelung 94,

UN-Regelung 95

KMVSS-Artikel 91

Stoßstangen (Aufprall)

UN-Regelung 42

KMVSS-Artikel 93

Verankerung der Sicherheitsgurte

UN-Regelung 14,

UN-Regelung 16

KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103

Verankerung von Kinder-Rückhaltesystemen

UN-Regelung 14

KMVSS-Artikel 27-2, Artikel 103-2

Hupengeräusch, Standgeräusch und Schalldämpfer für Kraftfahrzeuge (vierrädrig)

UN-Regelung 28,

UN-Regelung 51

KMVSS-Artikel 35 und 53, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums 5 , Artikel 29

Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge) von Krafträdern

UN-Regelung 40
UN-Regelung 41

UN-Regelung 47

Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Verordnung (EU) Nr. 134/2014

CACA 6 -Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 62, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 29

Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD)

Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t

UN-Regelung 83,
UN-Regelung 24

Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EG) Nr. 459/2012

CACA-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums, Artikel 62

Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t

UN-Regelung 49

Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Reifen

UN-Regelung 30, 54, 75, 106, 117, 108, 109

Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19

Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26;

KMVSS-Artikel 12 Absatz 1

(1)    E/ECE/TRANS/505/Rev.3.
(2)    Enthält die dritte Spalte (Entsprechende technische Vorschrift der EU) keinen Eintrag, ist die betreffende Vorschrift identisch mit der UN-Regelung in der zweiten Spalte (Anforderungen).
(3)    „UN-Regelung“ wurde vormals als „UNECE-Regelung“ bezeichnet.
(4)    Frühere Bezeichnung „Korea Motor Vehicle Safety Standards – KMVSS“, ab dem 1. Juli 2014 umbenannt in „Rules on the Performances and Standards of Korean Motor Vehicles and Parts“.
(5)    Ministerium für Umwelt, Korea
(6)    Koreanische Rechtsvorschrift „Clean Air Conservation Act“.