EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2019
COM(2019) 272 final
2019/0134(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Freihandelsabkommen EU-Republik Korea
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Vertragsparteien“ und „FHA“ oder „Abkommen“) ist das erste Handelsabkommen der neuen Generation der Europäischen Union und auch das erste Abkommen mit einem asiatischen Land. Das Ziel des Abkommens ist die Förderung des bilateralen Handels und Wirtschaftswachstums in der EU und in Korea.
Das Abkommen, das die Union am 1. Oktober 2015 geschlossen hat, wird seit dem 1. Juli 2011 angewandt.
2.2.Der Handelsausschuss
Der nach Artikel 15.1 des Abkommens eingesetzte Handelsausschuss kann nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens beschließen, die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu ändern.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handelsausschusses
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit den Verträgen wird der Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik übertragen, die sowohl die autonome Handelspolitik der Union als auch den Abschluss internationaler Handelsabkommen umfasst. Da mit dem vorgesehenen Rechtsakt eine zufriedenstellende Arbeitsweise und eine effiziente Umsetzung des Freihandelsabkommens erzielt werden, entspricht die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts den Zielen der Handelspolitik der Union.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das mit einem Übereinkommen eingesetzt wurde, nämlich dem Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.
Der Akt, den der Handelsausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Freihandelsabkommens völkerrechtlich verbindlich.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert;
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der geplante Rechtsakt umfasst Zielsetzungen und Komponenten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.
Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 207 AEUV.
4.3.Schlussfolgerungen
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Handelsausschusses die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens geändert werden, ist es angemessen, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
2019/0134 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Vertragsparteien“ und „FHA“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates geschlossen und trat am 1. Oktober 2015 in Kraft. Es wird seit dem 1. Juli 2011 angewandt.
(2)Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
(3)Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.
(4)Seit Beginn der Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens im September 2010 haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften sowie teilweise die Produkterfassung geändert. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, haben die EU und Korea die technischen Vorschriften geändert und gleichzeitig die Gewährleistung des in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegten Umfangs des Marktzugangs aufrechterhalten.
(5)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Handelsausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2019
COM(2019) 272 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist
ANHANG
BESCHLUSS Nr. 3 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA
vom xx April 2019
zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens Korea-EU
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens sowie Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1)Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann.
2)Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
3)Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.
4)Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden.
5)Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert:
a)Da UN-Regelungen in der EU verbindlich gelten, wurde aus Gründen der Einfachheit beschlossen, die Verweise auf EU-Verordnungen (z. B. GSR – Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit) und -Richtlinien in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ zu streichen, sodass die Spalte leer bleibt.
b)Sind jedoch keine anwendbaren UN-Regelungen vorhanden, oder ist der Geltungsbereich der UN-Regelungen unangemessen, z. B. im Falle des Eintrags „Zulässiger Geräuschpegel“, so werden die UN-Regelungen durch EU-Verordnungen oder -Richtlinien ersetzt bzw. ergänzt. Aus diesem Grund wird in der Spalte „Entsprechende technische Verordnung der EU“ der Verweis „falls vorhanden“ eingeführt.
c) Bei den Einträgen „Zulässiger Geräuschpegel” und „Ersatzschalldämpferanlagen” wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 540/2014“ hinzugefügt, da mit dieser Verordnung, deren Anwendung gestaffelt erfolgt, die Richtlinie 70/157/EWG aufgehoben wird.
d)Der Eintrag „Emissionen“ wurde durch den Eintrag „Emissionen leichter Nutzfahrzeuge“ ersetzt, da die UN-Regelung Nr. 83 nur für Fahrzeugklassen M1 und N1 gilt. Ferner wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 459/2012, Verordnung (EU) 2016/427, Verordnung (EU) 2016/646, Verordnung (EU) 2017/1151, Verordnung (EU) 2017/1154 und Verordnung (EU) 2018/1832 aufgehoben und ersetzt wurde.
e)In Bezug auf den Eintrag „Austauschkatalysatoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 692/2008 aufgehoben und ersetzt wurde.
f)Die Anpassung der Einträge mit geänderten Bezeichnungen wurde aus Gründen der Klarheit vorgenommen (so wurden z. B. die Einträge „Bremsen“ und „Bremsen“, durch die Bezeichnungen „Bremsen – schwere Fahrzeuge“ bzw. „Bremsen – leichte Fahrzeuge“ ersetzt).
g)In Bezug auf den Eintrag „Emissionen von Dieselmotoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 72/306/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt wird.
h)Bei dem Eintrag „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1268/EWG” durch einen Verweis auf die nun in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Verordnung lautet die Bezeichnung nun „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“.
i)Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1269/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ersetzt wurde.
j)Bei dem Eintrag „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 2005/55/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) 2016/1718 ersetzt wurde. Die Bezeichnung wurde in „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ geändert, da die UN-Regelung Nr. 49 für schwere Nutzfahrzeuge gilt (d. h. für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg).
6)Tabelle 2 der Anlage 2-C-2 bleibt unverändert.
7)Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 wurde wie folgt geändert:
a) Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Frontalaufprall” wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absätze 1 und 3“ ersetzt.
b)Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz – bei einem Seitenaufprall” wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absatz 1“ ersetzt.
c)[Erste Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Der Verweis in der Spalte „Anforderungen“ für den Eintrag „Abschleppeinrichtungen“ lautet nun „Verordnung (EU) Nr. 1005/2010“ anstatt „Richtlinie 77/389/EWG“. Der bisherige Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Nummern 1, 2 und 4“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ wird durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Absatz 1“ ersetzt.
d)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ die Einträge „KMVSS-Artikel 106 Nummern 1 bis 10“ für die Einträge „Frontscheinwerfer“, „Nebelscheinwerfer vorn“, „Rückfahrscheinwerfer“, „Begrenzungsleuchten“, „Kennzeichenbeleuchtung“, „Schlussleuchten“, „Bremsleuchten“, „Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“, „Fahrtrichtungsanzeiger“, „zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger“ und „Nebelschlussleuchten“ gestrichen, da die KMVSS überarbeitet wurde.
e)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Anbau“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45 und 47” durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.
f)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ die Untereinträge „Tagfahrleuchte“ und „Abbiegescheinwerfer“ in die Tabelle aufgenommen.
g)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen – Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“ wurde zusätzlich zur Streichung des Eintrags „KMVSS-Artikel 106 Punkt 8“ auch der Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 3“ gestrichen, da dieser durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 2“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ ersetzt wurde.
h)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurde aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ der Eintrag „Seitenmarkierungsleuchte“ in die Tabelle aufgenommen.
i)Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen –Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 49, Absatz 1 und 2, Artikel 107“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.
j)Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 111“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 111“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.
k)Bei dem Eintrag „Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers“ werden die Verweise auf die Richtlinie „78/318/EWG“ und „Richtlinie 78/317/EWG“ in der Spalte „Anforderungen“ gestrichen, da diese durch „Verordnung (EU) Nr. 1008/2010“ bzw. „Verordnung (EU) Nr. 672/2010“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.
l)Bei dem Eintrag „Verankerung der Sicherheitsgurte“ wird der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 103 Absatz 1, 2, 3“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.
m)Bei dem Eintrag „Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge)“ wurden die Verweise in der Spalte „Anforderungen“, unter anderem auf „Richtlinie 2002/51/EG, Richtlinie 2003/77/EG und Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und 9“ gestrichen, da sie unter anderem durch „Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 134/2014“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.
n)Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ die Verweise auf die „Verordnung (EG) Nr. 715/2007“ und die „Verordnung (EU) Nr. 459/2012“ hinzugefügt, da es sich bei diesen Verordnungen um die anwendbaren Rechtsvorschriften handelt, die den KMVSS-Einträgen entsprechen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.
o)Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) – Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ unter anderem der Verweis auf die „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ gestrichen und unter anderem durch die Verweise auf die „Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt, da schwere Nutzfahrzeuge nicht in den Geltungsumfang der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 fallen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.
p)Bei dem Eintrag „Reifen“ wird der bisherige Eintrag „Gesetz über das Qualitätsmanagement, die Sicherheit und die Überwachung von Industrieprodukten (QMSCIPA), Artikel 19, 20, 21; Durchführungsbestimmungen zum QMSCIPA, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 19“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag: „Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19; Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26; KMVSS-Artikel 12 Absatz 1“ ersetzt. Diese Änderung erfolgt, weil das QMSCIPA durch das Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten ersetzt wurde.
8)Tabelle 2 der Anlage 2-C-3 bleibt unverändert.
9)Nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen des Handelsausschusses Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 2 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.
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Für den Handelsausschuss
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Yoo Myung-hee
Minister für Handel
Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea
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Cecilia MALMSTRÖM
Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission
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Anhang 1
Anlage 2-C-2
Tabelle 1
Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i
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Bezeichnung
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Anforderungen
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Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden)
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Zulässiger Geräuschpegel
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UN-Regelung 51
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Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014
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Ersatzschalldämpferanlagen
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UN-Regelung 59
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Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014
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Emissionen leichter Fahrzeuge
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UN-Regelung 83
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 459/2012
Verordnung (EU) 2016/427, Verordnung (EU) 2016/646, Verordnung (EU) 2017/1151, Verordnung (EU) 2017/1154 und Verordnung (EU) 2018/1832
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Austauschkatalysatoren
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UN-Regelung 103
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008
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Kraftstoffbehälter
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UN-Regelung 34
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Behälter für Flüssiggas als Kraftstoff (LPG-Tanks)
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UN-Regelung 67
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Behälter für komprimiertes Erdgas als Kraftstoff (CNG-Tanks)
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UN-Regelung 110
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Unterfahrschutz hinten
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UN-Regelung 58
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Lenkanlagen
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UN-Regelung 79
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Türverriegelungen und -scharniere
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UN-Regelung 11
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Akustische Warneinrichtungen
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UN-Regelung 28
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Einrichtungen für indirekte Sicht
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UN-Regelung 46
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Bremsen, schwere Fahrzeuge
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UN-Regelung 13
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Bremsen, leichte Fahrzeuge
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UN-Regelung 13H
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Bremsbeläge
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UN-Regelung 90
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Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)
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UN-Regelung 10
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Emissionen von Dieselmotoren
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UN-Regelung 24
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Verordnung (EG) Nr. 692/2008
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Innenausstattung
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UN-Regelung 21
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Sicherungseinrichtung
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UN-Regelung 18
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Diebstahlsicherung
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UN-Regelung 116
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Fahrzeug-Alarmanlagen
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UN-Regelung 97
UN-Regelung 116
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Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen
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UN-Regelung 12
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Sitzfestigkeit
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UN-Regelung 17
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Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)
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UN-Regelung 80
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Vorstehende Außenkanten
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UN-Regelung 26
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Geschwindigkeitsmesser
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UN-Regelung 39
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Gurtverankerungen
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UN-Regelung 14
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Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
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UN-Regelung 48
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Rückstrahler
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UN-Regelung 3
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Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)
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UN-Regelung 7
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Tagfahrleuchten
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UN-Regelung 87
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Seitenmarkierungsleuchten
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UN-Regelung 91
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Fahrtrichtungsanzeiger
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UN-Regelung 6
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Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen
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UN-Regelung 4
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Scheinwerfer (R2 und HS1)
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UN-Regelung 1
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Scheinwerfer (Sealed beam)
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UN-Regelung 5
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Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)
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UN-Regelung 8
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Scheinwerfer (H4)
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UN-Regelung 20
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Scheinwerfer (Halogen sealed beam)
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UN-Regelung 31
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Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten
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UN-Regelung 37
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Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
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UN-Regelung 98
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Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten
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UN-Regelung 99
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Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht)
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UN-Regelung 112
|
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Adaptive Frontbeleuchtungssysteme
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UN-Regelung 123
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Nebelscheinwerfer
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UN-Regelung 19
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Nebelschlussleuchten
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UN-Regelung 38
|
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Rückfahrscheinwerfer
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UN-Regelung 23
|
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Parkleuchten
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UN-Regelung 77
|
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Sicherheitsgurte und Haltesysteme
|
UN-Regelung 16
|
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Haltesysteme für Kinder
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UN-Regelung 44
|
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|
Sichtfeld nach vorn
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UN-Regelung 125
|
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|
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten
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UN-Regelung 121
|
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Heizungen
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UN-Regelung 122
|
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Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)
|
UN-Regelung 17
|
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Kopfstützen
|
UN-Regelung 25
|
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|
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
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UN-Regelung 101
|
Verordnung (EG) Nr. 692/2008
|
|
Motorleistung
|
UN-Regelung 85
|
Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EU) Nr. 582/2011
|
|
Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen
|
UN-Regelung 49
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EG) Nr. 582/2011
Verordnung (EU) 2016/1718
|
|
Seitliche Schutzvorrichtungen
|
UN-Regelung 73
|
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Sicherheitsglas
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UN-Regelung 43
|
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Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
UN-Regelung 30
|
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Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
|
UN-Regelung 54
|
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Noträder/-reifen
|
UN-Regelung 64
|
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|
Reifenrollgeräusch
|
UN-Regelung 117
|
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|
Geschwindigkeitsbegrenzer
|
UN-Regelung 89
|
|
|
Verbindungseinrichtungen
|
UN-Regelung 55
|
|
|
Kurzkupplungseinrichtungen
|
UN-Regelung 102
|
|
|
Entzündbarkeit
|
UN-Regelung 118
|
|
|
Kraftomnibusse
|
UN-Regelung 107
|
|
|
Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse)
|
UN-Regelung 66
|
|
|
Frontalaufprall
|
UN-Regelung 94
|
|
|
Seitenaufprall
|
UN-Regelung 95
|
|
|
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
|
UN-Regelung 105
|
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|
Vorderer Unterfahrschutz
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UN-Regelung 93
|
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Anhang 2
Anlage 2-C-3
Tabelle 1
Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii
|
Bezeichnung
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Anforderungen
|
Entsprechende technische Vorschriften Koreas
|
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Insassen-
Aufprallschutz
|
bei einem Frontalaufprall
|
UN-Regelung 94
|
KMVSS-Artikel 102
Absätze 1, 3
|
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|
bei einem Seitenaufprall
|
UN-Regelung 95
|
KMVSS-Artikel 102
Absatz 1
|
|
Verschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach hinten
|
UN-Regelung 12
|
KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 2
|
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
UN-Regelung 12
|
KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 1
|
|
Sitze
|
UN-Regelung 17
|
KMVSS-Artikel 97
|
|
Kopfstützen
|
UN-Regelung 17
UN-Regelung 25
GTR 7
|
KMVSS-Artikel 26 und 99
|
|
Türschlösser und Türaufhängungen
|
UN-Regelung 11
GTR 1
|
KMVSS-Artikel 104 Absatz 2
|
|
Aufprallschutz Instrumententafel
|
UN-Regelung 21
|
KMVSS-Artikel 88
|
|
Aufprallschutz Rückenlehne
|
UN-Regelung 21
|
KMVSS-Artikel 98
|
|
Aufprallschutz Armlehne
|
UN-Regelung 21
|
KMVSS-Artikel 100
|
|
Aufprallschutz Sonnenblende
|
UN-Regelung 21
|
KMVSS-Artikel 101
|
|
Aufprallschutz Innenrückspiegel
|
UN-Regelung 46
|
KMVSS-Artikel 108
|
|
Abschleppeinrichtungen
|
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
KMVSS-Artikel 20 Absatz 1
|
|
Rückwärtiger Unterfahrschutz
|
UN-Regelung 58
|
KMVSS-Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 96
|
|
Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen
|
Anbau
|
UN-Regelung 48
|
KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49
|
|
|
Frontscheinwerfer
|
UN-Regelung 1, 2, 5, 8, 20, 31, 37
UN-Regelung 98, 99, 112, 113, 123
|
KMVSS-Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3
|
|
|
Nebelscheinwerfer vorn
|
UN-Regelung 19
|
KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 1
|
|
|
Tagfahrleuchte
|
UN-Regelung 87
|
KMVSS-Artikel 38-4
|
|
|
Abbiegescheinwerfer
|
UN-Regelung 119
|
KMVSS-Artikel 38-5
|
|
|
Rückfahrscheinwerfer
|
UN-Regelung 23
|
KMVSS-Artikel 39
|
|
|
Begrenzungsleuchten
|
UN-Regelung 7
|
KMVSS-Artikel 40
|
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|
Kennzeichenbeleuchtung
|
UN-Regelung 4
|
KMVSS-Artikel 41
|
|
|
Schlusslicht
|
UN-Regelung 7
|
KMVSS-Artikel 42
|
|
|
Bremsleuchten
|
UN-Regelung 7
|
KMVSS-Artikel 43 Absatz 1
|
|
|
Oben mittig angebrachte
Zusatzbremsleuchte
|
UN-Regelung 7
|
KMVSS-Artikel 43 Absatz 2
|
|
|
Fahrtrichtungsanzeiger
|
UN-Regelung 6
|
KMVSS-Artikel 44
|
|
|
zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger
|
UN-Regelung 7
|
KMVSS-Artikel 44
|
|
|
Seitenmarkierungsleuchte
|
UN-Regelung 91
|
KMVSS-Artikel 44-2
|
|
|
Nebelschlussleuchte
|
UN-Regelung 38
|
KMVSS-Artikel 38-2
Absatz 2
|
|
|
Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung
|
UN-Regelung 70
UN-Regelung 3
|
KMVSS-Artikel 49
|
|
Sicht des Fahrzeugführers
|
UN-Regelung 46
|
KMVSS-Artikel 50
Artikel 94
|
|
Motorleistung
|
UN-Regelung 85
|
KMVSS-Artikel 111
|
|
Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers
|
Scheibenwischer
|
Verordnung
(EU) Nr. 1008/2010
|
KMVSS-Artikel 51 Absatz 2, Artikel 109 Nummer 1
|
|
|
Entfrostungsanlagen
|
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
KMVSS-Artikel 109 Nummer 2
|
|
|
Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
KMVSS-Artikel 109 Nummer 3
|
|
|
Scheibenwaschanlagen
|
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
KMVSS-Artikel 109 Nummer 4
|
|
Bremsen von Personenkraftwagen
|
UN-Regelung 13H
|
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 1
|
|
Bremssysteme mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Anhängern
|
UN-Regelung 13
|
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 2
|
|
Bremssysteme von Anhängern
|
UN-Regelung 13
|
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 3
|
|
Antiblockiervorrichtungen, ausgenommen Anhänger
|
UN-Regelung 13
|
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 4
|
|
Antiblockiervorrichtungen von Anhängern
|
UN-Regelung 13
|
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 5
|
Lenkanlagen
|
UN-Regelung 79
|
KMVSS-Artikel 14
Artikel 89 Absatz 2
|
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
UN-Regelung 89
|
KMVSS-Artikel 110-2
|
|
Geschwindigkeitsmesser
|
UN-Regelung 39
|
KMVSS-Artikel 110
|
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
UN-Regelung 10
|
KMVSS-Artikel 111-2
|
|
Austritt von Kraftstoff im Falle eines Aufpralls
|
UN-Regelung 34,
UN-Regelung 94,
UN-Regelung 95
|
KMVSS-Artikel 91
|
|
Stoßstangen (Aufprall)
|
UN-Regelung 42
|
KMVSS-Artikel 93
|
|
Verankerung der Sicherheitsgurte
|
UN-Regelung 14,
UN-Regelung 16
|
KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103
|
|
Verankerung von Kinder-Rückhaltesystemen
|
UN-Regelung 14
|
KMVSS-Artikel 27-2, Artikel 103-2
|
|
Hupengeräusch, Standgeräusch und Schalldämpfer für Kraftfahrzeuge (vierrädrig)
|
UN-Regelung 28,
UN-Regelung 51
|
KMVSS-Artikel 35 und 53, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums, Artikel 29
|
|
Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge) von Krafträdern
|
UN-Regelung 40
UN-Regelung 41
UN-Regelung 47
Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Verordnung (EU) Nr. 134/2014
|
CACA-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 62, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 29
|
|
Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD)
|
Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t
|
UN-Regelung 83,
UN-Regelung 24
Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EG) Nr. 459/2012
|
CACA-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums, Artikel 62
|
|
|
Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t
|
UN-Regelung 49
Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Verordnung (EU) Nr. 582/2011
|
|
|
Reifen
|
UN-Regelung 30, 54, 75, 106, 117, 108, 109
|
Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26;
KMVSS-Artikel 12 Absatz 1
|