EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.6.2019
COM(2019) 269 final
2019/0130(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist, soll Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•
Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9.
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
Die Aufnahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es sind keine Auswirkungen auf den Haushalt infolge der Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU in das EWR-Abkommen zu erwarten.
5.WEITERE ANGABEN
Wichtigste seitens der EFTA beantragte Anpassungen
Anpassung a): Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 Zugang zu Daten und Informationen hat. Genauere Anpassungen werden, falls erforderlich, in die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in Bezug auf die Durchführungsvorschriften zu Richtlinie 2014/40/EU aufgenommen werden.
Anpassung b): Aufgrund verfassungsrechtlicher Beschränkungen in den EWR-EFTA-Staaten können Gebühren nicht unmittelbar von der Kommission erhoben werden. Die vorgeschlagene Lösung steht im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens.
Anpassung c): Für Norwegen gilt seit 1994 eine Ausnahme von dem Verbot von Tabak zum oralen Gebrauch. Da es sich bei Tabak zum oralen Gebrauch um ein auf dem norwegischen Markt etabliertes Produkt handelt, das von 14 % der Bevölkerung konsumiert wird (norwegisches Amt für Statistik, 2017), ist diese Ausnahme nach wie vor gerechtfertigt. Um den besonderen nationalen Gegebenheiten in Norwegen Rechnung zu tragen, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten (siehe Erläuterungen unten) untermauert werden, möchte Norwegen einen alternativen gesundheitsbezogenen Warnhinweis für Tabak zum oralen Gebrauch hinzufügen.
Der Konsum von Tabak zum oralen Gebrauch hat in Norwegen in den letzten 10 bis 15 Jahren insbesondere bei jungen Menschen dramatisch zugenommen. Vor etwas mehr als zehn Jahren konsumierten ihn nur wenige junge Männer und kaum Frauen. Heute konsumieren ihn 33 % der 16- bis 24-jährigen Jungen und 18 % der 16- bis 24-jährigen Mädchen und es gibt keine Anzeichen für eine Beendigung dieses Trends. In Schweden, dem anderen Land, in dem der Verkauf von Tabak zum oralen Gebrauch erlaubt ist, ist ein solcher Anstieg unter jungen Frauen nicht zu beobachten; folglich handelt es sich um eine nationale Gegebenheit, die insbesondere Norwegen betrifft.
Darüber hinaus konsumieren in Norwegen schätzungsweise 20 % der Konsumentinnen auch während der Schwangerschaft weiter Tabak zum oralen Gebrauch. Es liegen überzeugende Belege dafür vor, dass der orale Tabakkonsum während der Schwangerschaft zu einem geringeren Geburtsgewicht sowie einem erhöhten Risiko für Früh- und Totgeburten führen kann. Zudem gibt es Anzeichen dafür, dass dieser zu einer Präeklampsie beitragen und das Risiko einer Atmungsinsuffizienz bei Neugeborenen sowie von Lippen- bzw. Gaumenmissbildungen erhöhen kann. Angesichts des rasch zunehmenden Konsums bei jungen Frauen ist es wahrscheinlich, dass das Risiko eines vermehrten Konsums von Snus durch Schwangere in den kommenden Jahren zunehmen wird. Die Folgen könnten eine Zunahme ungünstiger Schwangerschaftsverläufe sowie Entwicklungsstörungen beim Fötus und beim Säugling sein.
Angesichts der besonderen nationalen Gegebenheiten im eigenen Land sollte es Norwegen freistehen, einen alternativen gesundheitsbezogenen Warnhinweis für Tabak zum oralen Gebrauch, der in Norwegen in Verkehr gebracht wird, zuzulassen.
Anpassung (d): In Norwegen ist der Verkauf von Tabak zum oralen Gebrauch erlaubt, da es sich bei diesem um ein dort traditionelles Tabakerzeugnis handelt. Diese Ausnahme sollte in Kraft bleiben.
2019/0130 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beschließen.
(3)Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.6.2019
COM(2019) 269 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2)Die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3)Mit der Richtlinie 2014/40/EU wird die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und die daher aufgrund des EWR-Abkommens aufzuheben ist.
(4)Norwegen sollte seine Anpassung an die Richtlinie 2001/37/EG im Hinblick auf das Erzeugnis „Tabak zum oralen Gebrauch“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU beibehalten.
(5)Angesichts der Anpassung im Hinblick auf das Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU sowie ausgehend von besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, sollte es Norwegen freistehen, gemäß Artikel 1 Buchstabe c dieses Beschlusses einen alternativen zusätzlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweis in Bezug auf Tabak zum oralen Gebrauch zuzulassen.
(6)Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„32014 L 0040: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, geändert durch:
- 32014 L0109: Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22).
Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 festgelegten Übergangsregelungen für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 7).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)In Artikel 5 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die EFTA-Staaten und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde stellen sicher, dass die Kommission Zugang zu allen Daten und Informationen hat, die zur Verfügung zu stellen sind.‘
b)In Artikel 7 Absatz 13 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten betreffen, zieht die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhobenen Gebühren ein.‘
c)In Artikel 12 Absatz 1 wird in Bezug auf Norwegen folgender Unterabsatz angefügt:
,Unter Berücksichtigung der besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, darf Tabak zum oralen Gebrauch, der in Norwegen in Verkehr gebracht wird, mit dem folgenden alternativen gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein:
„Dieses Tabakerzeugnis erhöht das Risiko einer Schädigung des Fötus sowie das Risiko einer Totgeburt.“‘
d)Das Verbot nach Artikel 17 gilt nicht für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 in Norwegen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für das Verbot von Verkäufen des Erzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 in Formen, die Lebensmitteln ähneln. Norwegen verbietet die Ausfuhr des Erzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 in alle Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens mit Ausnahme Schwedens.
e)In Artikel 30 werden die Wörter ,20. Mai 2017‘ für die EFTA-Staaten durch den Wortlaut ,Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
In Artikel 30 Buchstaben a und c werden die Wörter ,20. Mai 2016‘ für die EFTA-Staaten durch den Wortlaut ,Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
In Artikel 30 Buchstabe b werden die Wörter ,20. November 2016‘ für die EFTA-Staaten durch den Wortlaut ,Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/40/EU, berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, und der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
[...]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[...]