Brüssel, den 5.6.2019

COM(2019) 253 final

2019/0123(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die zweite Tranche der 2019 von den Mitgliedstaaten zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 8., des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“), und

die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“).

Nach den genannten Regelwerken sind die Mitgliedstaaten mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 19 Absatz 7 der Finanzregelung für den 11. EEF wird dabei getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Europäischen Kommission und welcher von der Europäischen Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet wird.

Nach Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die EIB der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Nach Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge nacheinander abgerufen. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden, handelt es sich daher für die EIB um Mittel aus dem 10. EEF und für die Europäische Kommission um Mittel aus dem 11. EEF.

Nach Artikel 19 Absatz 3 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, Zinsen für die geschuldeten Beträge berechnet werden; die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen sind im genannten Artikel festgelegt.

2019/0123 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7, Anwendung findet 4 (im Folgenden „Internes Abkommen“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) 5 , insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Kommission bis zum 15. Juni 2019 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2019 und b) ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2019, falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 24. April 2019 der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

(4)Mit dem Beschluss (EU) 2018/1715 6 hat der Rat am 12. November 2018 auf Vorschlag der Europäischen Kommission den Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 auf 4 400 000 000 EUR für die Europäische Kommission und 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen.

(5)Da die Kommission vorgeschlagen hat, dass die Entwicklung und internationale Zusammenarbeit im Zeitraum 2021-2027 nach neuen Durchführungsmodalitäten erfolgen soll, die die derzeitige EEF-Regelung ersetzen werden, verringert die Kommission ihre Vorausschätzungen der Zahlungen im Rahmen der EEF und senkt daher die Obergrenze für 2020 um 200 000 000 EUR –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2019 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR herabgesetzt. Davon werden 4 400 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank gezahlt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(4)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(5)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 7.
(6)    ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 1.

Brüssel, den 5.6.2019

COM(2019) 253 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

2. Tranche 2019 (in EUR)

Gesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

48 739 050,00

3 530 000,00

52 269 050,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

3 277 950,00

140 000,00

3 417 950,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

0,79745

11 961 750,00

510 000,00

12 471 750,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

29 706 750,00

2 000 000,00

31 706 750,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

308 697 000,00

20 500 000,00

329 197 000,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 295 250,00

50 000,00

1 345 250,00

IRLAND

0,91

0,94006

14 100 900,00

910 000,00

15 010 900,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

22 610 250,00

1 470 000,00

24 080 250,00

SPANIEN

7,85

7,93248

118 987 200,00

7 850 000,00

126 837 200,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

267 190 350,00

19 550 000,00

286 740 350,00

KROATIEN

0,00

0,22518

3 377 700,00

0,00

3 377 700,00

ITALIEN

12,86

12,53009

187 951 350,00

12 860 000,00

200 811 350,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 674 300,00

90 000,00

1 764 300,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 741 800,00

70 000,00

1 811 800,00

LITAUEN

0,12

0,18077

2 711 550,00

120 000,00

2 831 550,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

3 826 350,00

270 000,00

4 096 350,00

UNGARN

0,55

0,61456

9 218 400,00

550 000,00

9 768 400,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

570 150,00

30 000,00

600 150,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

71 651 700,00

4 850 000,00

76 501 700,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

35 963 550,00

2 410 000,00

38 373 550,00

POLEN

1,30

2,00734

30 110 100,00

1 300 000,00

31 410 100,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

17 951 850,00

1 150 000,00

19 101 850,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

10 772 250,00

370 000,00

11 142 250,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

3 367 800,00

180 000,00

3 547 800,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

5 642 400,00

210 000,00

5 852 400,00

FINNLAND

1,47

1,50909

22 636 350,00

1 470 000,00

24 106 350,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

44 086 650,00

2 740 000,00

46 826 650,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

220 179 300,00

14 820 000,00

234 999 300,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

1 500 000 000,00

100 000 000,00

1 600 000 000,00