EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.6.2019
COM(2019) 253 final
2019/0123(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die zweite Tranche der 2019 von den Mitgliedstaaten zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).
Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 8., des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:
das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung,
das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“), und
die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“).
Nach den genannten Regelwerken sind die Mitgliedstaaten mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.
Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 19 Absatz 7 der Finanzregelung für den 11. EEF wird dabei getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Europäischen Kommission und welcher von der Europäischen Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet wird.
Nach Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die EIB der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge nacheinander abgerufen. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden, handelt es sich daher für die EIB um Mittel aus dem 10. EEF und für die Europäische Kommission um Mittel aus dem 11. EEF.
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, Zinsen für die geschuldeten Beträge berechnet werden; die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen sind im genannten Artikel festgelegt.
2019/0123 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7, Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Kommission bis zum 15. Juni 2019 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2019 und b) ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2019, falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.
(2)Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 24. April 2019 der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.
(3)Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.
Mit dem Beschluss (EU) 2018/1715 hat der Rat am 12. November 2018 auf Vorschlag der Europäischen Kommission den Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 auf 4 400 000 000 EUR für die Europäische Kommission und 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen.
Da die Kommission vorgeschlagen hat, dass die Entwicklung und internationale Zusammenarbeit im Zeitraum 2021-2027 nach neuen Durchführungsmodalitäten erfolgen soll, die die derzeitige EEF-Regelung ersetzen werden, verringert die Kommission ihre Vorausschätzungen der Zahlungen im Rahmen der EEF und senkt daher die Obergrenze für 2020 um 200 000 000 EUR –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2019 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR herabgesetzt. Davon werden 4 400 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank gezahlt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Rat
Der Präsident