Brüssel, den 22.5.2019

COM(2019) 206 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe von 293 551 794 EUR zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich aufgrund von Naturkatastrophen, die sich 2018 in diesen Ländern ereignet haben. Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit einem Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) Nr. 3/2019 1 vorgelegt, in dem vorgeschlagen wird, die erforderlichen Mittel in den Gesamthaushaltsplan 2019 einzustellen, sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen.

2.Informationen und Voraussetzungen

2.1Rumänien – Überschwemmungen in der nordöstlichen Region im Sommer 2018

Von Mitte Juni bis Anfang August 2018 war die nordöstliche Region Rumäniens von wiederholten schweren Regenfällen und anschließenden umfangreichen Überschwemmungen betroffen, die zu erheblichen Schäden an der Infrastruktur und den Privathaushalten sowie zu Verlusten in der Landwirtschaft führten.

(1)Rumänien beantragte am 7. September 2018 innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab dem Auftreten der ersten Schäden einen Finanzbeitrag aus dem EUSF. Der Antrag bezog sich ausschließlich auf die nordöstliche Region, die mit Abstand am stärksten von den Überschwemmungen betroffen war; hier wurden die ersten Schäden am 16. Juni festgestellt. In ihrem Schreiben teilten die rumänischen Behörden mit, dass bald eine Aktualisierung übermittelt werde, da die Schadensbewertung aufgrund der langanhaltenden Überschwemmungen noch nicht abgeschlossen sei.

(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.

(3)Der Antrag wurde auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Naturkatastrophen“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vorgelegt. In ihrem ursprünglichen Antrag vom 7. September veranschlagten die rumänischen Behörden den direkten Schaden auf insgesamt 196,8 Mio. EUR. Da dieser Betrag lediglich 1,24 % des BIP der betroffenen nordöstlichen Region (Ebene NUTS-2) entspricht, erfüllte der ursprüngliche Antrag nicht die in der Verordnung festgelegte wesentliche Bedingung für die Inanspruchnahme des EUSF und wäre daher für einen Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds nicht infrage gekommen.

(4)Am 9. Oktober 2018 legten die rumänischen Behörden gemäß ihrer Ankündigung einen überarbeiteten Antrag vor, laut dem sich der direkte Schaden auf insgesamt 327,7 Mio. EUR beläuft. Dieser Betrag entspricht 2,07 % des regionalen BIP und übersteigt damit den erforderlichen Schwellenwert von 1,5 % des regionalen BIP (d. h. 238 Mio. EUR im Fall der nordöstlichen Region).

(5)Bei der Analyse des überarbeiteten Antrags Rumäniens stellte die Kommission jedoch einige Unstimmigkeiten fest. Die Kommission hat die rumänischen Behörden daher um Klarstellung ersucht, die am 14. Dezember 2018 vorgelegt wurde.



(6)In ihrem Antrag beschreiben die rumänischen Behörden ausführlich die Auswirkungen der Katastrophe. Wiederholte heftige Regenfälle zwischen Mitte Juni und Anfang August führten in allen sechs Bezirken der nordöstlichen Region, insbesondere in Neamt, Bacau und Suceava, zu Überschwemmungen und anschließenden Schäden an der Infrastruktur, in der Landwirtschaft und in Privathaushalten. Deiche und Dämme an Binnengewässern, über 4000 km (nationale und regionale) Straßen, Brücken, Wasseraufbereitungs- und Abwassersysteme, die Strom- und Gasversorgung, die Trinkwasserversorgung und Bewässerungssysteme, 32 Schulen und sonstige öffentliche Gebäude wurden beschädigt.

(7)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den rumänischen Behörden auf 294 Mio. EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (über 154 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten für die Sicherung schützender Infrastruktur (Uferbefestigungen), gefolgt von den Kosten für die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur in Höhe von mehr als 127 Mio. EUR.

(8)Rumänien hat nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(9)Die rumänischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Die betroffene Region zählt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Zeitraum 2014-2020 zu den „weniger entwickelten Regionen“. Die rumänischen Behörden haben der Kommission in ihrem Antrag nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

(11)Rumänien hat das Katastrophenschutzverfahren der Union nicht aktiviert.

(12)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

2.2Italien – extreme Wetterereignisse im Herbst 2018

Im Oktober und Anfang November 2018 wurden die meisten italienischen Regionen von den Alpenregionen im Norden bis nach Sizilien von schweren Regenfällen und starken Winden heimgesucht, was zu Überschwemmungen und Erdrutschen führte. Aufgrund der großen Zahl von Opfern und der massiven physischen Schäden brachte dieser Herbst die größten Zerstörungen der letzten Jahre.

(1)Italien beantragte am 20. Dezember 2018, innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab Erfassung der ersten Schäden am 2. Oktober, einen Beitrag aus dem Solidaritätsfonds. Am 27. März 2019 übermittelte Italien von sich aus aktualisierte Informationen, aus denen hervorging, dass die Schäden für drei der betroffenen Regionen höher eingeschätzt wurden.

(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.

(3)Der Antrag wurde auf der Grundlage der Kriterien für „große Naturkatastrophen“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vorgelegt. Die italienischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 6,6 Mrd. EUR (aktualisierter Betrag). Dieser Betrag entspricht über 192 % des für Italien geltenden Schwellenwerts von 3,4 Mrd. EUR.



(4)In ihrem Antrag beschreiben die italienischen Behörden ausführlich Art und Umfang der durch die extremen Wetterereignisse verursachten Schäden, die diese Herbstsaison zur verheerendsten in den letzten Jahren gemacht haben. Es wurden 34 Tote gemeldet; eine Person gilt als vermisst. Die Katastrophe betraf fast alle italienischen Regionen von Nord bis Süd einschließlich Friaul-Julisch Venetien, die autonomen Provinzen Trient und Bozen, Ligurien, Lombardei, Toskana, Emilia Romagna, Lazio, Kampanien, Kalabrien, Sizilien, Sardinien und vor allem die Region Venetien. Aostatal und Abruzzen berichteten über weniger Schäden.

(5)Die Katastrophe verursachte insbesondere erhebliche Störungen des Straßennetzes auf staatlicher, regionaler, Provinz- und kommunaler Ebene, weil Erdrutsche und umgestürzte Bäume eine Reihe entlegener Berg- und Küstengemeinden vom Umland abschnitten. In den meisten Regionen kam es zu einer Störung der Binnenwasserstraßen, Hangbewegungen, Erdrutschen und Überschwemmungen. Der Betrieb von Schulen und anderen öffentlichen Diensten wurde unterbrochen. Windböen von bis zu 200 km/h führten in Wäldern zu erheblichen Verlusten (rund 8,5 Millionen Kubikmeter Holz) mit schwerwiegenden Folgen für die Holzwirtschaft und den Tourismus (Zerstörung von Aufzügen, Hütten usw.). Insbesondere in Venetien erlitten etwa 130 „Natura 2000“-Schutzgebiete Schäden auf einer Fläche von insgesamt mehr als 414 000 Hektar. In fast allen Regionen wurden Überschwemmungen öffentlicher und privater Gebäude gemeldet. Kläranlagen wurden gesperrt. Strom- und Gasnetze wurden unterbrochen.

(6)Der Analyse der Kommission zufolge können die Wetterereignisse während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, unter meteorologischen und hydrologischen Gesichtspunkten als ein einziges Ereignis betrachtet werden. Darüber hinaus erscheinen das geografische Ausmaß und die Größenordnung der von den italienischen Behörden geltend gemachten Schäden unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die an den Aktivierungen des „Copernicus Rapid Mapping Service“ und in der Datenbank des Europäischen Laboratoriums für schwere Stürme zu erkennen sind, plausibel.

(7)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Italien auf über 1 700 Mio. EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (mehr als 810 Mio. EUR) der förderfähigen Kosten entfällt auf Ausgaben zur Sicherung der schützenden Infrastruktur. Der zweitgrößte Anteil betrifft die Kosten für die Wiederherstellung der Infrastruktur in Höhe von mehr als 478 Mio. EUR.

(8)Italien hat nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(9)Die italienischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Drei der betroffenen Regionen gelten als „weniger entwickelte Regionen“ im Rahmen der ESI-Fonds 2014-2020 (Kalabrien, Kampanien und Sizilien), zwei als „Übergangsregionen“ (Abruzzen und Sardinien), während es sich bei den anderen 9 Regionen um „stärker entwickelte Regionen“ handelt. Die italienischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

(11)Italien hat das Katastrophenschutzverfahren der Union nicht aktiviert. Allerdings wurde dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen über das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) ein Informationsvermerk übermittelt.

(12)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.



2.3Österreich – extreme Wetterereignisse im Herbst 2018

Von den Wettererscheinungen, die Ende Oktober 2018 in Italien wüteten, wurden auch einige Alpenregionen/südlichen Regionen Österreichs, insbesondere Kärnten und Osttirol, in Mitleidenschaft gezogen.

(1)Österreich beantragte am 14. Januar 2019, innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab Erfassung der ersten Schäden am 28. Oktober 2018, einen Beitrag aus dem Solidaritätsfonds. Am 20. Februar 2019 übermittelte Österreich von sich aus aktualisierte Informationen, aus denen hervorging, dass die Schäden für die betroffenen Regionen geringfügig höher eingeschätzt wurden.

(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.

(3)Die österreichischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 326,2 Mio. EUR. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich im Falle Österreichs im Jahr 2018 auf 2,1 Mrd. EUR beläuft. Er liegt ferner unter dem Schwellenwert für sogenannte regionale Katastrophen, d. h. 1,5 % des regionalen Bruttoinlandsprodukts der betroffenen Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird. Die Katastrophe ist daher weder als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ noch als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß der Verordnung einzustufen. Da dieses Geschehen jedoch durch dieselben Wettererscheinungen verursacht wurde wie die Katastrophe größeren Ausmaßes in Italien, legten die österreichischen Behörden ihren Antrag auf der Grundlage der sogenannten Nachbarstaat-Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vor, wonach ein Staat, der von derselben als Katastrophe größeren Ausmaßes anerkannten Katastrophe betroffen ist wie ein angrenzender förderfähiger Staat, ebenfalls Unterstützung aus dem EUSF in Anspruch nehmen kann.

(4)Die österreichischen Behörden legten eine ausführliche Beschreibung der Auswirkungen der Katastrophe vor. Der bei weitem größte Schaden wurde im südlichsten Bundesland Kärnten und in der angrenzenden Provinz Osttirol verursacht, zwei an Italien grenzende Alpenregionen. Dank eines Frühwarnsystems für Überschwemmungen, der Warnung der Bevölkerung und des raschen Eingreifens der Katastrophenschutzkräfte konnte verhindert werden, dass Menschen verletzt oder getötet wurden. Als Vorsichtsmaßnahme wurden einige Siedlungen evakuiert. Die starken Regenfälle und Stürme mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 130 km/h führten jedoch zu Überschwemmungen von Gebäuden, erheblichen Windschäden in Wäldern, Erdrutschen, die Straßen unpassierbar machten, und Stromausfällen. Mehrere Tage lang waren über 7000 Mitglieder der Notfalldienste, einschließlich der Armee, und fünf Hubschrauber im Einsatz.

(5)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Österreich auf 214,5 Mio. EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (mehr als 85 Mio. EUR) der förderfähigen Kosten entfällt auf Kosten für die Sicherung der schützenden Infrastruktur (Uferbefestigungen an Flüssen). Der zweitgrößte Anteil betrifft die Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenerosion in Höhe von mehr als 72 Mio. EUR.

(6)Die österreichischen Behörden haben nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(7)Sie gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(8)Im Rahmen der ESI-Fonds (2014-2020) gelten die betroffenen Regionen als „stärker entwickelte Regionen“. In ihrem Antrag gaben die österreichischen Behörden an, dass sie beabsichtigen, für die Wiederaufforstung von Schutzwäldern Mittel aus dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden, das aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird.

(9)Österreich hat das Katastrophenschutzverfahren der Union nicht aktiviert.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

2.5Schlussfolgerung

Aus den oben genannten Gründen erfüllen die Katastrophen, auf die sich die Anträge Rumäniens, Italiens und Österreichs beziehen, die Bedingungen der Verordnung für die Inanspruchnahme des EUSF.

3.Finanzierung aus den EUSF-Zuweisungen 2019

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 20142020 2 (im Folgenden „MFR-Verordnung“), insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des EUSF festgelegt.

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des direkten Gesamtschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der Nachbarstaat-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.

Der Finanzbeitrag darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Auf der Grundlage der Anträge Rumäniens, Italiens und Österreichs stellt sich die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF auf Basis des geschätzten direkten Gesamtschadens wie folgt dar:

Mitgliedstaaten

Einstufung der Katastrophe

Direkter Gesamtschaden

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert

(in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert

(in EUR)

Gesamt-betrag der vorge-schlagenen Unter-stützung

(in EUR)

Vorschusszahlungen

(in EUR)

RUMÄNIEN

Regionale Ebene

(Art. 2 Abs. 3)

327,692

986,378

8 192 300

-

8 192 300

0

ITALIEN

Nationale Ebene

(Art. 2 Abs. 2)

6 630,276

3 446,057

86 151 425

191 053 170

277 204 595

0

ÖSTERREICH

Nachbarland

(Art. 2 Abs. 4)

326,196

2 118,701

8 154 899

-

8 154 899

0

GESAMT

293 551 794

0

Nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung stand zu Beginn des Jahres 2019 ein Betrag von insgesamt 851 082 072 EUR für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung. Dies war die Summe aus der Zuweisung für das Jahr 2019 in Höhe von 585 829 691 EUR zuzüglich der Zuweisung für das Jahr 2018 in Höhe von 265 252 381 EUR, die nicht in Anspruch genommen und auf 2019 übertragen wurde.

Der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt des Jahres 2019 noch in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 704 624 649 EUR. Das entspricht dem Anfang 2019 für die Inanspruchnahme des EUSF verfügbaren Gesamtbetrag (851 082 072 EUR) abzüglich eines Betrags in Höhe von 146 457 423 EUR, der einbehalten wird, um der Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung nachzukommen, 25 % der jährlichen Zuweisung 2019 bis zum 1. Oktober 2019 zur Verfügung zu halten.

Übersichtstabelle zur Finanzierung des EUSF

Betrag

in EUR

Auf 2019 übertragene Zuweisung für 2018

265 252 381

Mittel für 2019

585 829 691

---------------

Insgesamt Anfang 2019 verfügbar

851 082 072

Abzüglich 25 % der Zuweisung für 2019 (einbehaltene Mittel)

-146 457 423

----------------

Derzeit verfügbarer Höchstbetrag (Mittelzuweisungen 2018 + 2019)

704 624 649

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung, die für Rumänien, Italien und Österreich in Anspruch genommen werden soll

- 293 551 794

----------------

Verbleibende Mittel bis 1. Oktober 2019

411 072 855

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5 , insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 6 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)Am 7. September 2018 stellte Rumänien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse, die zu starken Überschwemmungen geführt hatten.

(4)Am 20. Dezember 2018 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse.

(5)Am 14. Januar 2019 stellte Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse.

(6)Die Anträge Rumäniens, Italiens und Österreichs erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Italien und Österreich bereitzustellen.

(8)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2019 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen bereitgestellt:

(a) für Rumänien ein Betrag in Höhe von 8 192 300 EUR;

(b) für Italien ein Betrag in Höhe von 277 204 595 EUR;

(c) für Österreich ein Betrag in Höhe von 8 154 899 EUR;

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum der Annahme] 7**.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

(1)    COM(2019)205 vom 22.5.2019.
(2)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(5)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(7) ** Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.