Brüssel, den 8.3.2019

COM(2019) 115 final

2019/0064(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 10126/14


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm für den Zeitraum 2019-2023 im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass von Maßnahmen zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Antigua-Übereinkommen und internationales Delphinschutzprogramm

Das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde, bezweckt durch die Einrichtung der IATTC die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten. Das Antigua-Übereinkommen trat am 10. Oktober 2008 in Kraft.

Ziel des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) ist es, durch die Einrichtung der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP die tödlichen Delphinbeifänge im Bereich des Antigua-Übereinkommens schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren. Gemäß Artikel XIV des Antigua-Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens zufallen, und sie wird die im Rahmen des AIDCP verabschiedeten Maßnahmen durchführen. Das Übereinkommen trat am 15. Februar 1999 in Kraft.

Die Union ist Vertragspartei der IATTC und des AIDCP, nachdem sie das Antigua-Übereinkommen und das AIDCP gemäß den Beschlüssen 2006/539/EG 1 bzw. 2005/938/EG des Rates 2 gebilligt hat.

2.2.Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch und Tagung der Vertragsparteien des Delfinschutzprogramms

Die IATTC ist das gemäß dem Antigua-Übereinkommen eingesetzte Gremium, das für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zuständig ist. Sie ergreift Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter das Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten.

Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ist das Gremium, das im Rahmen des AIDCP eingerichtet wurde, um den Fortbestand der lebenden Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Bereich des Antigua-Übereinkommens zu sichern. Die IATTC verfügt über umfangreiche Zuständigkeiten für die Umsetzung der auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP getroffenen Maßnahmen und stellt das Sekretariat des AIDCP.

Die von der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP beschlossenen Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

Als Mitglied der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP nimmt die Union an den Sitzungen teil und besitzt Stimmrecht. Die IATTC und die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich.

2.3.Von der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP verabschiedete Beschlüsse

Die IATTC ist befugt, für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen („Resolutionen") zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.

Gemäß Artikel IX Absatz 7 des Antigua-Übereinkommens treten die Resolutionen 45 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien von der IATTC über diese Maßnahmen unterrichtet werden.

Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ist befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des AIDCP zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien nach ihrer Annahme bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union auf den Jahrestagungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu vertretende Standpunkt wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahrestagung durch NonPapers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

Für die IATTC wird dieser Ansatz durch den Beschluss 10126/14 des Rates vom 23. Mai 2014 umgesetzt, in dem der Standpunkt der Union in der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für den Zeitraum 2014-2018 dargelegt wird. Der Beschluss enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, berücksichtigt jedoch so weit wie möglich auch die Besonderheiten der IATTC und des AIDCP. Außerdem wird das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr beschrieben, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben.

Der Beschluss 10126/14 sieht eine Überprüfung des Standpunkts der Union vor der Jahrestagung im Jahr 2019 vor. Dieser Vorschlagt enthält daher den von der Union in der IATTC im Zeitraum 20192023 zu vertretenden Standpunkt und ersetzt damit den Beschluss 10126/14.

Der Beschluss 10126/14 übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP 4 festgelegten Ziele. Außerdem wurde der Standpunkt der Union an den Vertrag von Lissabon angepasst.

Bei dieser Überarbeitung wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Fischerei der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 5 ‚ der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 6 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 7 Rechnung getragen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

„Rechtswirksame Akte“ umfassen Akte, die aufgrund der Regeln des Völkerrechts, die für das betreffende Gremium maßgeblich sind, Rechtswirkung entfalten, und Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.“ 8

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die IATTC und die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP sind Gremien, die durch ein Übereinkommen, nämlich das Antigua-Übereinkommen und das AIDCP, eingesetzt werden.

Die Akte, die die IATTC und die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP zu erlassen haben, sind Rechtsakte mit Rechtswirkung. Die vorgesehenen Akte müssen gemäß Artikel IX des Antigua-Übereinkommens und Artikel VII des AIDCP völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, unter anderem der

·Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 9 ;

·Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 10 und der

·Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 11 .

Der institutionelle Rahmen des Antigua-Übereinkommens oder des AIDCP wird durch die vorgesehenen Beschlüsse weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.

Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. Der Beschluss soll den Beschluss 10126/14 ersetzen, der für den Zeitraum 2014-2018 gilt.

4.3.Schlussfolgerungen

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0064 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 10126/14

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates 12 schloss die Europäische Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde, und in dessen Rahmen die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) eingesetzt wurde.

(2)Die IATTC ist das gemäß dem Antigua-Übereinkommen eingesetzte Gremium, das für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zuständig ist. Die IATTC ergreift Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates 13 genehmigte die Europäische Union das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP), mit dem die Tagung der Vertragsparteien des internationalen Delfinschutzprogramms eingerichtet wurde. Gemäß Artikel XIV des Antigua-Übereinkommens spielt die IATTC bei der Durchführung des AIDCP eine koordinierende Rolle und setzt sie die Maßnahmen um, die im Rahmen des AIDCP verabschiedet wurden. Die IATTC übernimmt die Sekretariatsdienste für das AIDCP.

(4)Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ist das Gremium, das im Rahmen des AIDCP eingerichtet wurde, um die schrittweise Reduzierung tödlicher Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Bereich des Antigua-Übereinkommens auf nahezu Null zu fördern. Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP fasst Beschlüsse, mit denen der Fortbestand der lebenden Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Bereich des Antigua-Übereinkommens gesichert werden soll. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(5)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(6)Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 15 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 16 ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(7)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 17 wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

(8)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in den Sitzungen der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für den Zeitraum 2019-2023 zu vertreten ist, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der IATTC und die Beschlüsse der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 18 , der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 19 und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 , maßgeblich beeinflussen können.

(9)Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der IATTC zu vertreten ist, mit dem Beschluss 10126/14 des Rates 21 festgelegt. Es ist angezeigt, den Beschluss 10126/14 aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss für den Zeitraum 2019-2023 zu ersetzen.

(10)Da die Fischbestände im Bereich des Antigua-Übereinkommens in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der IATTC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Der Beschluss 10126/14 vom 23. Mai 2014 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(2)    Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4)    KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
(5)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(6)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(7)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(9)    ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(10)    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(11)    ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
(12)    Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(13)    Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(15)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(16)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(17)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(18)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(20)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(21)    Beschluss des Rates vom 23. Mai 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) zu vertreten ist.

Brüssel, den 8.3.2019

COM(2019) 115 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses 10126/14


ANHANG I

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertreten ist

1.GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP wird die Union

a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der IATTC und des AIDCP hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die die IATCC und die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP erlassen, mit den Zielen des Antigua-Übereinkommens bzw. des AIDCP übereinstimmen;

c) dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

d) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in demselben Gebiet vereinbar sind;

e) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g) in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 verfahren;

h) darauf abzielen, im IATTC-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i) der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren 2 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 3 entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der IATTC und des AIDCP und ggf. zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

j) die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern;

k)die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFO für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFO für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFO.

2.ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die IATTC und das AIDCP bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich des Antigua-Übereinkommens auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der IATTC fallen, die die Bestände unter allen Umständen schrittweise bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen;

c) Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Bereich des Antigua-Übereinkommens, einschließlich der Verabschiedung von Hafenstaatmaßnahmen und der Stärkung des Schiffsüberwachungssystems (VMS), um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der IATTC-Maßnahmen zu gewährleisten;

d) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im Bereich des Antigua-Übereinkommens im Einklang mit den Resolutionen der VN-Generalversammlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

e)Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FAD), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem und zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer;

f)Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

g) Maßnahmen zur Stärkung des Systems zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in der Organisation und zur Gewährleistung einer wirksamen Weiterverfolgung der Maßnahmen, die die Flaggenstaaten ergriffen haben, um Fragen der Nichteinhaltung zu begegnen;

h) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

i)gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

j) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der Gremien und Arbeitsgruppen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP;

k)schrittweise Reduzierung der tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch auf nahezu Null und regelmäßige Bewertungen der Delphinpopulationen;

l)ggf. Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

m)Maßnahmen zur Gewährleistung der Effizienz der Organisation einschließlich einer regelmäßigen Leistungsbewertung der Organisation.

ANHANG II

Jährliche Festlegung des Standpunkts der Union, der in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertreten ist

Vor jeder Sitzung der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP, wenn diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen sollen, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der IATTC oder auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(1)    7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(3)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.