Brüssel, den 15.2.2019

COM(2019) 82 final

2019/0039(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 1 genehmigte Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“) ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten. Ziel des Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (im Folgenden „POP“) zu schützen. Das Übereinkommen bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Rahmen für die Einstellung der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von POP, für ihre sichere Handhabung und Entsorgung sowie für die Beseitigung oder Verringerung der Freisetzung bestimmter ungewollt hergestellter POP.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates 3 genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Protokoll“) in EU-Recht umgesetzt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens unterbreiten, der sodann vom Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) nach Maßgabe von Artikel 8 Absätze 3 und 4 geprüft wird. Der Vorschlag muss die in Anlage D angegebenen Informationen enthalten. Auf der Grundlage der Empfehlung des POP-Überprüfungsausschusses entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, ob ein Stoff in Anlage A (Eliminierung), Anlage B (Beschränkung) und/oder Anlage C (Unerwünschte Nebenprodukte) aufgenommen werden soll. Das Verfahren zur Annahme von Änderungen der Anlagen wird durch Artikel 22 des Übereinkommens geregelt.

Methoxychlor darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in der Europäischen Union nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten verwendet werden. Außerdem ist Methoxychlor nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

Nach den verfügbaren Informationen und Daten über inhärente Eigenschaften von Methoxychlor, die anhand der Kriterien in Anlage D des Übereinkommens bewertet wurden, kann der Schluss gezogen werden, dass Methoxychlor persistent, bioakkumulierbar und toxisch ist. Darüber hinaus unterliegt Methoxychlor einem weiträumigen Transport in der Umwelt und wurde in abgelegenen Gebieten wie etwa der Arktis nachgewiesen. Angesichts dieser Informationen zu Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität sowie zu den Eigenschaften in Bezug auf den weiträumigen Transport von Methoxychlor wird vorgeschlagen, dass Methoxychlor die Kriterien von Anlage D des Übereinkommens erfüllt und daher als POP angesehen werden sollte. Die Einzelheiten der Bewertung finden sich in den wissenschaftlichen Unterlagen, die dem Vorschlag für die Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens beigefügt sind.

Obwohl die Verwendung von Methoxychlor als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in der Union vor einigen Jahren verboten wurde und es keine anderen bekannten Verwendungen gibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Methoxychlor in anderen Ländern noch hergestellt, verwendet oder freigesetzt wird. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sodass weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich sind.

Mit Blick auf die nächste Sitzung des POP-Überprüfungsausschusses im September 2019 sollte die Kommission dem Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens im Namen der Europäischen Union einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A übermitteln. Dieser Vorschlag wird gemäß den Kriterien und Verfahren des Übereinkommens geprüft, bevor die Konferenz der Vertragsparteien über die Aufnahme in die Anlage entscheidet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, mit der das Stockholmer Übereinkommen in der Union umgesetzt wird, im Einklang und ergänzt ihre Durchführung. Er entspricht voll und ganz dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da beide Verordnungen Kriterien enthalten, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die persistent, bioakkumulierend und toxisch sind, sowie von Stoffen, die als POP eingestuft sind, verbieten. In einem Papier über das gemeinsame Verständnis 7 wird das Verhältnis zwischen dem Stockholmer Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Beschränkungen und Zulassungsanforderungen untersucht, um die Kohärenz zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die geeignete Grundlage für einen Rechtsakt darstellt, mit dem der Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf ein internationales Übereinkommen, in diesem Fall das Stockholmer Übereinkommen, festgelegt wird.

Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV, da mit den im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens vereinbarten Maßnahmen vor allem ein Umweltziel (Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe) verfolgt wird.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Persistente organische Schadstoffe sind ein globales Problem, und das Stockholmer Übereinkommen wird in der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 umgesetzt. Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, sollte die Benennung einer neuen Chemikalie durch die Union erfolgen.

Verhältnismäßigkeit

Persistente organische Schadstoffe sind ein globales Problem, und das Stockholmer Übereinkommen zielt darauf ab, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien zu beseitigen. Daher ist es verhältnismäßig, die Chemikalie zur Aufnahme in das Übereinkommen vorzuschlagen, damit sichergestellt ist, dass auf globaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag wurde mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern auf mehreren Sitzungen der für die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zuständigen Behörden sowie auf einer Sitzung und ihm Rahmen eines schriftlichen Verfahrens der PBT-Sachverständigengruppe der Europäischen Chemikalienagentur erörtert, und die eingegangenen Bemerkungen wurden berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Die Benennung der Chemikalie gegenüber dem Übereinkommen hat keine Auswirkungen, da sie in der EU offenkundig nicht verwendet wird. Kommt der POP-Überprüfungsausschuss zu dem Schluss, dass es sich bei der Chemikalie um einen persistenten organischen Schadstoff handelt, so wird der POP-Überprüfungsausschuss unter Berücksichtigung sozioökonomischer Informationen die Auswirkungen potenzieller Bewirtschaftungsmaßnahmen bewerten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit, da die Chemikalie in der Union nicht gewerblich verwendet wird. Er sieht daher keine Freistellung für Kleinstunternehmen vor und enthält keine besonderen Vorschriften für KMU. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Branchen in der EU oder auf den Handel, da die Chemikalie zwischen der Union und Drittländern nicht gehandelt wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Durchführungsplan, Bewertung, Evaluierung und Berichterstattung werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag erhält die Kommission das Mandat, Methoxychlor im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Stockholmer Übereinkommen zu benennen.

2019/0039 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 8 das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe abgeschlossen.

(2)Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. Anlage A des Übereinkommens enthält persistente organische Schadstoffe, die zu eliminieren sind, Anlage B solche, die zu beschränken sind, und Anlage C solche, deren Freisetzung als unerwünschte Nebenprodukte verringert oder beseitigt werden soll.

(3)Vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge sowie unter Berücksichtigung der in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weist Methoxychlor Eigenschaften eines persistenten organischen Schadstoffs auf.

(4)Methoxychlor ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Methoxychlor ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Methoxychlor nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

(5)Die Verwendung von Methoxychlor wurde in der Union zwar schon vor vielen Jahren eingestellt, doch wird es außerhalb der Union möglicherweise weiterhin als Pestizid verwendet und in die Umwelt freigesetzt, was der Grund dafür sein kann, dass es in der Umwelt nachgewiesen wird. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von Methoxychlor in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sodass weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich sind.

(6)Die Europäische Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Übereinkommens übermitteln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5, EG-Nr. 200-779-9) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“).

Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den Vorschlag im Namen der Union mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(3)    Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(7)     http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/special-cases_en  
(8)    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(9)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).