EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.2.2019
COM(2019) 71 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Genehmigung der Teilnahme an Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT
Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien bringt zwar nie da gewesene Chancen für die Menschheit mit sich, stellt sie aber auch vor Herausforderungen, die unter anderem die Strafjustiz und damit die Rechtsstaatlichkeit im Cyberspace betreffen. Während Computerkriminalität und andere Straftaten, die elektronische Beweise auf Computersystemen hinterlassen, blühen und während Beweise im Zusammenhang mit diesen Straftaten immer öfter auf Servern in anderen, mehreren, wechselnden oder unbekannten Ländern, das heißt in der Cloud, gespeichert werden, sind den Befugnissen der Strafverfolgung nach wie vor territoriale Grenzen gesetzt.
In der europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 verpflichtete sich die Europäische Kommission, Hindernisse anzugehen, die strafrechtlichen Untersuchungen von Cyberstraftaten im Wege stehen, insbesondere Fragen des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln. Am 17. April 2018 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament Vorschläge für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren („Vorschläge zu elektronischen Beweismitteln“) vor. Mit diesen Vorschlägen wird das Ziel verfolgt, in der Europäischen Union die Verfahren zur Sicherung und Einholung elektronischer Beweismittel, die von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Diensteanbietern gespeichert werden und/oder bei diesen vorliegen, zu beschleunigen.
Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität
Mit dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) wird das Ziel verfolgt, die Bekämpfung von Straftaten, die mittels Nutzung von Rechnernetzen begangen werden, zu erleichtern. Es enthält Bestimmungen (1) zur Harmonisierung des innerstaatlichen materiellen Strafrechts in Bezug auf Straftatelemente und damit zusammenhängender Bestimmungen auf dem Gebiet der Computerkriminalität, (2) sieht im innerstaatlichen Strafprozessrecht Befugnisse vor, die für die Untersuchung und Verfolgung derartiger Straftaten oder anderer, mit Hilfe eines Computersystems begangener Straftaten sowie für die Prüfung von diesbezüglichen, in elektronischer Form vorliegenden Beweismitteln erforderlich sind, und (3) strebt die Einrichtung eines schnellen und wirksamen Systems der internationalen Zusammenarbeit an. Das Übereinkommen steht Mitgliedstaaten des Europarats und Nicht-Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Derzeit sind 62 Länder Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Übereinkommen ist ein möglicher Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen nicht vorgesehen. Die Europäische Union ist jedoch als Beobachterorganisation im Ausschuss für das Übereinkommen anerkannt und nimmt auf dieser Grundlage an den Sitzungen des Ausschusses für das Übereinkommen teil.
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls regelmäßig Konsultationen im Hinblick auf etwaige Ergänzungen oder Änderungen des Übereinkommens durchführen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens über Computerkriminalität haben sich bereits seit einiger Zeit mit den Herausforderungen und Hindernissen befasst, die hinsichtlich des Zugangs nationaler Justiz- und Polizeibehörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zu elektronischen Beweismitteln für Straftaten in Form von Computerdaten bestehen; von 2012 bis 2014 erfolgte dies durch eine Arbeitsgruppe zum grenzüberschreitenden Zugang zu Daten und von 2015 bis 2017 durch die Arbeitsgruppe zu Cloud-Beweismitteln.
Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen
Nach entsprechenden Vorschlägen der Arbeitsgruppe zu Cloud-Beweismitteln nahm der Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität mehrere Empfehlungen an, darunter die Empfehlung zu Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität bezüglich einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit (im Folgenden „Zweites Zusatzprotokoll“). Im Juni 2017 genehmigte der Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität das Mandat für die Ausarbeitung des Zweiten Zusatzprotokolls im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2019.
Laut Mandat könnte das Zweite Zusatzprotokoll folgende Elemente umfassen:
·Bestimmungen für eine effektivere Rechtshilfe, insbesondere:
–eine vereinfachte Regelung für im Rahmen der Rechtshilfe gestellte Ersuchen um Bestandsdaten;
–internationale Herausgabeanordnungen;
–unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei Rechtshilfeersuchen;
–gemeinsame Ermittlungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen;
–Ersuchen in englischer Sprache;
–audio-visuelle Befragung von Zeugen, Opfern und Sachverständigen;
–Verfahren zur Rechtshilfe in Notfällen;
·Bestimmungen, die im Hinblick auf Ersuchen um Bestandsdaten, Ersuchen um Datensicherungen und Ersuchen in Notfällen eine unmittelbare Zusammenarbeit mit Diensteanbietern in anderen Ländern erlauben;
·einen klarer definierten Rahmen und stärkere Garantien für bestehende Praktiken des grenzüberschreitenden Zugangs zu Daten;
·Garantien einschließlich Datenschutzanforderungen.
Die Verhandlungen über verschiedene Bestimmungen des Zweiten Zusatzprotokolls schreiten in unterschiedlichen Geschwindigkeiten voran. Die aktuelle Lage in den Arbeitsgruppen für die vier im Mandat umrissenen Hauptarbeitsgebiete stellt sich wie folgt dar:
·Die Bestimmungen über „Sprachen von Ersuchen“ und „Rechtshilfe in Notfällen“ wurden im Juli 2018 vom Redaktionsplenum vorläufig angenommen.
·Die Bestimmungen zu „Videokonferenzen“ wurden im November 2018 vom Redaktionsplenum vorläufig angenommen.
·Im November 2018 schuf das Redaktionsplenum darüber hinaus die Voraussetzungen für eingehende Diskussionen (Bestimmungen in Bezug auf „Gerichtsbarkeit“ und „Übernahmemodell“) und Aktualisierungen („Unmittelbare Zusammenarbeit mit Diensteanbietern“, „Internationale Herausgabeanordnungen“ „Erweiterung von Abfragen/Zugriffen auf der Grundlage von Benutzerrechten“, „Gemeinsame Ermittlungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen“ und „Ermittlungstechniken“).
·Bei anderen Themen (Garantien einschließlich Datenschutzanforderungen) sind noch keine ausreichenden Fortschritte erzielt worden.
2.ZIELE DES VORSCHLAGS
Diese Empfehlung wird dem Rat vorgelegt, um die Genehmigung zur Teilnahme an Verhandlungen im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten über ein Zweites Zusatzprotokoll zu erhalten, Verhandlungsrichtlinien zu erlassen und die Kommission als Verhandlungsführerin gemäß dem beigefügten Entwurf der Verhandlungsrichtlinien nach Artikel 218 AEUV zu ernennen.
Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit „für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, ... soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.“ Eine internationale Übereinkunft kann gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn sich das Gebiet, das unter die Übereinkunft fällt, und die Rechtsvorschriften der Union überschneiden oder wenn dieses Gebiet zu großen Teilen durch Unionsrecht abgedeckt wird.
Die Europäische Union hat auf der Grundlage der Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 16 AEUV gemeinsame Regeln für Elemente angenommen, die auch hinsichtlich des Zweiten Zusatzprotokolls in Erwägung gezogen werden. Der derzeitige Rechtsrahmen der Europäischen Union beinhaltet insbesondere Rechtsakte zur Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wie beispielsweise die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend Eurojust, die Verordnung (EU) 2016/794 über Europol, den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates über gemeinsame Ermittlungsgruppen und den Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren. Darüber hinaus nahm die Union mehrere Richtlinien an, mit denen die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten gestärkt werden.
Extern hat die Europäische Union eine Reihe bilateraler Abkommen zwischen der Union und Drittländern geschlossen, wie etwa die Rechtshilfeabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und zwischen der Europäischen Union und Japan.
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht; personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und der Richtlinie (EU) 2016/680 (Richtlinie über Datenschutz bei Polizeibehörden) verarbeitet werden. Das Grundrecht einer jeden Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation ist ebenfalls in der Charta der Grundrechte verankert und beinhaltet als wesentliches Element die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation. Daten aus der elektronischen Kommunikation dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) verarbeitet werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gebiet weitgehend unter gemeinsame Regeln fällt, ist nicht nur das Unionsrecht in seiner derzeitigen Form, sondern auch die künftige Entwicklung des betreffenden Gebiets zu berücksichtigen, soweit dies zum Zeitpunkt der betreffenden Analyse vorhersehbar ist. Das Gebiet, um das es im Zweiten Zusatzprotokoll geht, ist von unmittelbarer Bedeutung für die in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklungen der einschlägigen gemeinsamen Regeln. In dieser Hinsicht sind die Vorschläge der Kommission vom April 2018 zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln ebenfalls von Bedeutung.
Der Geltungsbereich der Vorschläge umfasst besondere Arten von Diensteanbietern, die in der Europäischen Union Dienste zur Verfügung stellen. Ein Anbieter stellt in der Europäischen Union Dienste zur Verfügung, wenn er Nutzer in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) in die Lage versetzt, seine Dienste zu nutzen, und wenn er eine wesentliche Verbindung zur Union hat, indem er beispielsweise eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhält oder wenn er einer großen Zahl an Nutzern in dem betreffenden Mitgliedstaat Dienste zur Verfügung stellt. Anbieter ohne Präsenz in der Europäischen Union sind verpflichtet, einen Vertreter zu benennen, gegen den Herausgabeanordnungen vollstreckt werden können.
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Oktober heißt es: „Es sollten Lösungen gefunden werden, um einen raschen und effizienten grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln zu gewährleisten, damit Terrorismus und andere Formen der schweren und organisierten Kriminalität sowohl innerhalb der Union als auch auf internationaler Ebene wirksam bekämpft werden können; über die Kommissionsvorschläge über elektronische Beweismittel und den Zugang zu Finanzdaten sowie zur besseren Bekämpfung der Geldwäsche sollte spätestens zum Ende der Legislaturperiode eine Einigung erzielt werden. Die Kommission sollte zudem dringend Verhandlungsmandate für die internationalen Verhandlungen über elektronische Beweismittel unterbreiten.“
Die Vorschläge der Kommission in Bezug auf elektronische Beweismittel bilden einerseits die Grundlage für eine abgestimmte, kohärente Vorgehensweise innerhalb der Europäischen Union, andererseits sind sie die Basis für ein entsprechendes Vorgehen der Europäischen Union auf internationaler Ebene unter Beachtung der Vorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Nichtdiskriminierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Staatsangehörigen. Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung für die Vorschläge in Bezug auf elektronische Beweismittel bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschläge in geeigneter Weise durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln (mit begleitenden Garantien) ergänzt werden könnten, beschloss aber, vor der Aufnahme internationaler Verhandlungen mit Drittländern Vorschläge für EU-Vorschriften über die angemessenen Modalitäten und Garantien für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln zu unterbreiten.
Auf internationaler Ebene nimmt die Kommission weiterhin als Beobachterin an den entsprechenden Debatten im Rahmen des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität teil. Der grenzüberschreitende Zugang zu elektronischen Beweismitteln stand regelmäßig auf der Tagesordnung der jüngsten Ministertagungen zwischen der EU und den USA im Bereich Justiz und Inneres.
Die beiden Empfehlungen zur Teilnahme an den Verhandlungen über das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität und zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika durchlaufen derzeit gleichzeitig das Annahmeverfahren der Kommission. Diese beiden Vorgänge werden zwar in unterschiedlichem Tempo voranschreiten, sie betreffen aber miteinander zusammenhängende Fragestellungen; Verpflichtungen, die im Rahmen einer Verhandlung übernommen werden, können sich unmittelbar auf die anderen Verhandlungsstränge auswirken.
In den Vorschlägen in Bezug auf elektronische Beweismittel geht es um die Situation bestimmter Arten von Diensteanbietern, die auf dem EU-Markt Dienste bereitstellen; dabei besteht jedoch das Risiko, dass Verpflichtungen mit in Drittländern geltenden Rechtsvorschriften kollidieren. Um diese Rechtskollisionen anzugehen, werden in den Vorschlägen zu elektronischen Beweismitteln im Einklang mit dem Grundsatz der Völkercourtoisie (comitas gentium) Bestimmungen für spezifische Mechanismen für den Fall vorgeschlagen, dass ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Antrag auf Übermittlung von Beweismaterial mit kollidierenden Verpflichtungen konfrontiert ist, die sich aus dem Recht eines Drittlandes ergeben. Diese Mechanismen umfassen auch ein Überprüfungsverfahren zur Klärung einer solchen Situation. Mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität sollten kollidierende Verpflichtungen der Vertragsparteien des Übereinkommens über Computerkriminalität vermieden werden.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Zweiten Zusatzprotokolls gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
Die Union hat daher die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität (nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV).
Der Gegenstand des Zweiten Zusatzprotokolls würde jedoch in die politischen und rechtlichen Zuständigkeiten der EU fallen, was insbesondere auf Rechtsinstrumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 Absatz 1 AEUV) und zum Datenschutz (Artikel 16 AEUV) zu, sodass nach EU-Recht die Verhandlungen nicht ohne Beteiligung der EU geführt werden könnten. Darüber hinaus nimmt die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 EUV allgemein die Vertretung der Europäischen Union wahr. In Anbetracht der obigen Ausführungen sollte der Rat die Kommission zur Verhandlungsführerin für das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) ernennen.
3.EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN IN DIESEM POLITIKBEREICH
Mit den Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die vereinbarten Bestimmungen mit dem EU-Recht und den daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sind, wobei auch die künftige Entwicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen ist. Zudem muss auch sichergestellt werden, dass das Zweite Zusatzprotokoll eine Trennungsklausel enthält, die es dem Zweiten Zusatzprotokoll beitretenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht, die Beziehungen untereinander auf der Grundlage des EU-Rechts zu regeln. Insbesondere sollte die Funktionsfähigkeit der Vorschläge der Europäischen Kommission zu elektronischen Beweismitteln, einschließlich in ihrer durch die gesetzgebenden Organe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiterentwickelten Form und schließlich in ihrer endgültigen (angenommenen) Form, im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander gewahrt werden.
Das Zweite Zusatzprotokoll sollte die erforderlichen Garantien für die Grundrechte und Grundsätzen enthalten, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden; dies betrifft insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte nach Artikel 48 der Charta und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach Artikel 49 der Charta. Die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen erfolgen.
Geeignete Garantien für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre bei der Erhebung, Übermittlung und anschließenden Nutzung personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten müssen in das Protokoll aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass die EU-Diensteanbieter ihren Verpflichtungen aus dem EU-Datenschutzrecht und den Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang nachkommen, soweit ein solches internationales Übereinkommen eine Rechtsgrundlage für Datenübertragungen bieten kann, die in Reaktion auf Herausgabeanordnungen oder Ersuchen erfolgen, die durch eine Behörde einer nicht der EU angehörenden Vertragspartei des Zusatzprotokolls ergehen und in denen die Offenlegung personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangt wird. Sie sollten somit den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger der EU einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gewährleisten, wenn personenbezogene Daten oder elektronische Kommunikationsdaten an Strafverfolgungsbehörden in Ländern außerhalb der Europäischen Union weitergegeben werden.
Da in den Vorschlägen der Europäischen Kommission zu elektronischen Beweismitteln Bestimmungen fehlen, nach denen Behörden ohne Hilfe eines „Vermittlers“ auf Daten zugreifen können („direkter Zugriff“), kann die Nutzung derartiger Maßnahmen nur auf nationalem Recht basieren. Soweit das Zweite Zusatzprotokoll auch Bestimmungen in Bezug auf die „Erweiterung von Abfragen/Zugriffen auf der Grundlage von Benutzerrechten“ und „Ermittlungstechniken“ einschließt, sollten hier vor allem stärkere Garantien für den grenzüberschreitenden direkten Zugang zu Daten angestrebt werden, um den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger der EU einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Mit dem Abschluss des Zweiten Zusatzprotokolls sollte der Abschluss bilateraler Übereinkünfte oder Verträge zwischen den Vertragsparteien des Protokolls und zwischen den Vertragsparteien des Protokolls und der Europäischen Union zur Regelung ihrer Beziehungen ermöglicht werden. Zu diesem Zweck sollte eine geeignete Klausel eingefügt werden, die vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien des Übereinkommens, die zu den im Übereinkommen behandelten Angelegenheiten bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag geschlossen haben oder dies künftig beabsichtigen, das Recht haben, diese Übereinkunft oder diesen Vertrag anzuwenden oder diese Beziehungen entsprechend zu regeln, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens im Einklang steht. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sollte in den bilateralen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union Vorrang vor allen Übereinkünften oder Vereinbarungen haben, die in den Verhandlungen über das Zweite Zusatzprotokoll erzielt wurden, soweit sie dieselben Fragen betreffen.
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Genehmigung der Teilnahme an Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 9. Juni 2017 nahm der Ausschuss für das Übereinkommen des Europarats über Cyberkriminalität (SEV Nr. 185) einen Beschluss an, mit dem das Mandat für die Ausarbeitung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen angenommen wurde.
(2)Das Mandat für das Zweite Zusatzprotokoll enthält folgende zu erörternde Elemente: Bestimmungen für eine wirksamere Rechtshilfe (eine vereinfachte Regelung für im Rahmen der Rechtshilfe gestellte Ersuchen um Bestandsdaten; internationale Herausgabeanordnungen; unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei Rechtshilfeersuchen; gemeinsame Ermittlungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen; Ersuchen in englischer Sprache; audio-visuelle Befragung von Zeugen, Opfern und Sachverständigen; Verfahren zur Rechtshilfe in Notfällen); Bestimmungen, die im Hinblick auf Ersuchen um Bestandsdaten, Ersuchen um Datensicherungen und Ersuchen in Notfällen eine unmittelbare Zusammenarbeit mit Diensteanbietern in anderen Ländern erlauben; einen klarer definierten Rahmen und stärkere Garantien für bestehende Praktiken des grenzüberschreitenden Zugangs zu Daten; Garantien einschließlich Datenschutzanforderungen.
(3)Die Union hat gemeinsame Regeln angenommen, die sich weitgehend mit den für das Zweite Zusatzprotokoll erwogenen Elementen überschneiden. Dazu gehören insbesondere ein umfassendes Bündel an Rechtsinstrumenten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Gewährleistung von Mindeststandards für Verfahrensrechte sowie Garantien für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.
(4)Die Kommission legte ferner Gesetzgebungsvorschläge zu einer Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und zu einer Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren vor, mit denen verbindliche europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen eingeführt werden, die unmittelbar an einen Vertreter eines Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat zu richten sind.
(5)Daher könnte das Zweite Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern.
(6)In Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union werden die Zuständigkeiten der Union auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie beim Datenschutz und Schutz der Privatsphäre festgelegt. Um die Integrität des Unionsrechts zu schützen und den Fortbestand der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denen des Unionsrechts sicherzustellen, muss sich die Union an den Verhandlungen über das Zweite Zusatzprotokoll beteiligen.
(7)Das Zweite Zusatzprotokoll sollte die notwendigen Garantien für die Grundrechte und -freiheiten einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation nach Artikel 7 der Charta, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte nach Artikel 48 der Charta und der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach Artikel 49 der Charta enthalten. Die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen erfolgen.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am ... eine Stellungnahme abgegeben.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) auszuhandeln.
Artikel 2
Die Verhandlungsrichtlinien werden im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit einem vom Rat einzusetzenden besonderen Ausschuss geführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.2.2019
COM(2019) 71 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
zur Genehmigung der Teilnahme an Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185)
ANHANG
1.ZIELSETZUNGEN
Die Kommission sollte anstreben, im Zuge der Verhandlungen die nachstehend im Einzelnen dargelegten Ziele zu erreichen.
a)Bei den Verhandlungen sollte die vollständige Vereinbarkeit des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle mit dem EU-Recht und den daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Drittländern gewährten Ermittlungsbefugnisse, sichergestellt werden.
b)Insbesondere sollten die Verhandlungen sicherstellen, dass die in den Verträgen der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts geachtet werden, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, der Verfahrensrechte, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, sowie der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten, wenn diese Daten verarbeitet werden, einschließlich der Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden in Ländern außerhalb der Europäischen Union; ferner ist die Einhaltung der den Strafverfolgungs- und Justizbehörden diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen sicherzustellen.
c)Das Zweite Zusatzprotokoll sollte darüber hinaus mit den von der Kommission vorgelegten Legislativvorschlägen für elektronische Beweismittel, einschließlich in ihrer durch die gesetzgebenden Organe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiterentwickelten Form und schließlich in ihrer endgültigen (angenommenen) Form, vereinbar sein und Normenkollisionen verhindern. Dieses Protokoll sollte insbesondere das Risiko einer Kollision von im Rahmen eines künftigen Rechtsinstruments der EU ausgestellten Herausgabeanordnungen mit den Rechtsvorschriften eines Drittlandes, das Vertragspartei des Zweiten Zusatzprotokolls ist, so weit wie möglich reduzieren. In Verbindung mit geeigneten Garantien für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre würde es den EU-Diensteanbietern insofern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften der EU zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre erleichtern, als ein solches internationales Übereinkommen eine Rechtsgrundlage für Datenübertragungen bieten kann, die in Reaktion auf Herausgabeanordnungen oder Ersuchen erfolgen, die durch eine Behörde einer nicht der EU angehörenden Vertragspartei des Zweiten Zusatzprotokolls ergehen und in denen die Offenlegung personenbezogener Daten oder elektronischer Kommunikationsdaten durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangt wird.
2.BESONDERE FRAGESTELLUNGEN
I. Verhältnis zum EU-Recht und anderen (möglichen) Übereinkünften
d)Es sollte sichergestellt werden, dass das Zweite Zusatzprotokoll eine Trennungsklausel enthält, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen untereinander weiterhin die Vorschriften der Europäischen Union und nicht das Zweite Zusatzprotokoll anwenden.
e)Das Zweite Zusatzprotokoll kann gelten, wenn keine anderen, spezifischeren internationalen Übereinkünfte bestehen, die die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten und andere Vertragsparteien des Übereinkommens binden; wenn es aber solche internationalen Übereinkünfte gibt, gilt das Zusatzprotokoll nur insoweit, als bestimmte Fragen nicht durch diese Übereinkünfte geregelt werden. Solche spezifischeren internationalen Übereinkünfte sollten daher Vorrang haben vor dem Zweiten Zusatzprotokoll, sofern sie den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens entsprechen.
II. Bestimmungen für eine effektivere Rechtshilfe
f)In den Bestimmungen über die „Sprachen von Ersuchen“ in der derzeitigen Fassung ist festgelegt, dass Anträge in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen sein sollten. Die Europäische Union sollte den Entwurf und den vorläufig angenommenen erläuternden Bericht unterstützen.
g)Die im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Bestimmungen zur „Rechtshilfe in Notfällen“ ermöglichen eine starke Beschleunigung von Rechtshilfeersuchen mittels elektronischer Übermittlung solcher Ersuchen, wenn die ersuchende Vertragspartei der Auffassung ist, dass ein Notfall vorliegt; Notfälle sind definiert als Situationen, in denen eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer natürlichen Person besteht. Die Europäische Union sollte den Entwurf und den vorläufig angenommenen erläuternden Bericht unterstützen. Der Umfang der Rechtshilfe sollte mit dem in Artikel 25 des Übereinkommens dargelegten Umfang übereinstimmen.
h)Hinsichtlich der Bestimmungen über „Videokonferenzen“ sollte sich die Europäische Union darum bemühen, dass das Zweite Zusatzprotokoll nach Möglichkeit mit den entsprechenden Bestimmungen der bestehenden internationalen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Einklang steht. Die Bestimmungen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Einhaltung der geltenden Verfahrensrechte zu gewährleisten, die sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergeben.
i)Was die Bestimmungen zum „Übernahmemodell “ betrifft, so sollte die Europäische Union darauf hinwirken, dass in den Textentwurf und die Begründung auch Elemente wie verbindliche maximale Fristen für Entscheidungen nationaler Behörden aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung des Übernahmemodells zu beschleunigten Verfahren führt; des Weiteren sollte sie sicherstellen, dass die Belastung der Diensteanbieter verhältnismäßig ist und dass gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
III.Bestimmungen zur Ermöglichung einer unmittelbaren Zusammenarbeit mit Diensteanbietern in anderen Ländern
j)Hinsichtlich der Bestimmungen über eine „unmittelbare Zusammenarbeit mit Anbietern in verschiedenen Ländern“ sollte die Europäische Union dafür sorgen, dass das Zweite Zusatzprotokoll mit dem EU-Recht kohärent ist, dass es angemessene Garantien enthält und dass die Belastung für Diensteanbieter verhältnismäßig ist.
k)Was die Bestimmungen über „internationale Herausgabeanordnungen“ betrifft, sollte die Europäische Union sicherstellen, dass das Zweite Zusatzprotokoll geeignete Grundrechtegarantien enthält, wobei die verschiedenen Sensibilitätsebenen der betroffenen Datenkategorien und die in den europäischen Herausgabeanordnungen für die verschiedenen Datenkategorien enthaltenen Garantien zu berücksichtigen sind.
l)Hinsichtlich der Bestimmungen über „internationale Herausgabeanordnungen“ sollte die Europäische Union nicht die Aufnahme von Garantien und Verweigerungsgründen in das Zweite Zusatzprotokoll ablehnen, die über die Vorschläge der Kommission zu elektronischen Beweismitteln – einschließlich in ihrer durch die gesetzgebenden Organe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiterentwickelten Form und schließlich in ihrer endgültigen (angenommenen) Form – hinausgehen, wie beispielsweise eine Mitteilung und Zustimmung des Staates des Diensteanbieters und eine vorherige Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, sofern dies die Wirksamkeit des Rechtsinstruments nach dem Zweiten Zusatzprotokoll (beispielsweise in hinreichend begründeten Eilfällen) nicht unverhältnismäßig verringert. Zusätzliche Garantien und Verweigerungsgründe dürfen die Funktionsfähigkeit der Vorschläge der EU zu elektronischen Beweismitteln im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander nicht beeinträchtigen.
IV.Stärkere Garantien für bestehende Praktiken des grenzüberschreitenden Zugriffs auf Daten
m)Was die Bestimmungen über die „Erweiterung von Abfragen/Zugriffen auf der Grundlage von Benutzerrechten“ und „Ermittlungstechniken“ betrifft, sollte die Europäische Union dafür sorgen, dass das Zweite Zusatzprotokoll geeignete Grundrechtegarantien enthält. Daher sollte der Textentwurf auch die Bedingung enthalten, dass auf die im angeschlossenen Computersystem gespeicherten Daten vom ursprünglichen System aus rechtmäßig zugegriffen werden kann, dass der Zugriff notwendig und verhältnismäßig ist und keinen Verstoß gegen Sicherheitsmaßnahmen in den Geräten nach Maßgabe der nachstehenden Garantien darstellt.
n)Die Europäische Union sollte auch sicherstellen, dass sie die derzeit in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten für einen solchen Zugriff nicht einschränkt.
V.Garantien einschließlich Datenschutzanforderungen
o)Die Europäische Union sollte sicherstellen, dass das Zweite Zusatzprotokoll geeignete Datenschutzgarantien im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG enthält, die die Erhebung, Übermittlung und anschließende Nutzung personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten regeln, die in dem von der ersuchenden Behörde beantragten elektronischen Beweismittel enthalten sind. Diese Garantien sollten in das Zweite Zusatzprotokoll aufgenommen werden, wobei die Garantien in EU-Abkommen wie dem Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA und dem modernisierten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) zu berücksichtigen sind. Diese Garantien sollten Datenverarbeitungssituationen im Kontext der Rechtshilfe zwischen Strafverfolgungsbehörden sowie der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Anbietern umfassen. Die Europäische Union sollte darauf hinarbeiten, dass diese Garantien für alle Ermittlungsbefugnisse gelten, also sowohl für die im Rahmen des Übereinkommens bestehenden als auch die durch das Zweite Zusatzprotokoll geschaffenen Ermittlungsbefugnisse.
3.RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, INKRAFTTRETEN UND SONSTIGE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Schlussbestimmungen des Zusatzprotokolls einschließlich der Bestimmungen zum Inkrafttreten, zu Vorbehalten, zur Kündigung usw. sollten, soweit dies möglich und angemessen ist, in Anlehnung an die Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) formuliert werden. Von Standardklauseln abweichende Bestimmungen sollten nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele zu erreichen oder den besonderen Umständen des Zweiten Zusatzprotokolls Rechnung zu tragen.