EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.1.2019
COM(2019) 65 final
2019/0030(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Wenn das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, bedeutet dies, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union mit Wirkung vom 30. März 2019 (im Folgenden „Austrittsdatum“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt. Das Vereinigte Königreich wird damit zu einem Drittland.
Der Europäische Rat (Artikel 50) rief am 13. Dezember 2018 erneut dazu auf, die Arbeiten zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs zu intensivieren, um für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Der vorliegende Rechtsakt ist Teil des Maßnahmenpakets, das die Kommission als Reaktion auf diese Aufforderung annimmt.
Erasmus+ ist eine Leitinitiative der Europäischen Union und wahrscheinlich eines ihrer erfolgreichsten Programme. Seit der ersten Auflegung des Programms vor über 30 Jahren hat es über 9 Millionen jungen Europäerinnen und Europäern die Möglichkeit gegeben, Lernerfahrungen in einem anderen Land zu sammeln. So hat es eine ganze Generation von Menschen hervorgebracht, die sich mit Europa identifizieren: eine Generation aufgeschlossener, selbstbewusster und mündiger Bürgerinnen und Bürger, die sich die gemeinsamen Werte Europas zu eigen gemacht haben und die zum Aufbau der Wissensbasis und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft beitragen.
Erasmus+ fördert Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Das Programm unterstützt die europäischen Länder bei der Modernisierung und Verbesserung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihrer politischen Strategien in den Bereichen Jugend und Sport und stärkt damit deren Rolle als Triebkräfte für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und sozialen Zusammenhalt. Jedes Jahr gibt das Programm fast 800 000 Menschen die Möglichkeit, im Ausland zu lernen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Diese Auslandsaufenthalte können bis zu 12 Monate lang dauern.
Das Programm ist ein Schlüsselinstrument für den Aufbau eines europäischen Bildungsraums bis 2025, in dem junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten, in dem Lernen, Studium und Forschung nicht durch Grenzen behindert werden und in dem es die Norm ist, eine Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat zu studieren, zu lernen oder zu arbeiten. Im Europäischer Bildungsraum werden sich die Bürgerinnen und Bürger ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt voll und ganz bewusst.
Zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union werden sich fast 14 000 Lernende aus den EU-27-Staaten im Vereinigten Königreich aufhalten (Studierende in der Hochschulbildung, Auszubildende in der Berufsbildung, junge Menschen sowie Bildungspersonal), und rund 7000 Lernende aus dem Vereinigten Königreich in den EU-27-Staaten.
Wenn das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, würde dies bedeuten, dass die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen aus der EU-27 und dem Vereinigten Königreich ihre Auslandsaufenthalte unterbrechen müssten. Viele Studierende würden so die Möglichkeit verlieren, Leistungspunkte anrechnen zu lassen, und müssten deshalb ein Semester oder ein akademisches Jahr wiederholen. Dies hätte sehr gravierende Nachteile – sowohl für die Studierenden selbst als auch für die entsendenden und aufnehmenden Einrichtungen.
Der vorliegende Vorschlag dient der Festlegung von Notfallmaßnahmen, um zu verhindern, dass Erasmus+-Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, zum Zeitpunkt seines Austritts aus der Europäischen Union unterbrochen werden. Diese Maßnahmen werden auf laufende Lernmobilitätsaktivitäten angewandt, die vor dem Tag begonnen haben, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag zielt auf die Fortführung bestehender Programme ab.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht vollauf im Einklang mit dem Mandat des Rates für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen Austritt aus der Union.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 165 und 166 AEUV.
•
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der vorgeschlagene Rechtsakt soll die partielle Fortführung des Programms Erasmus+ sicherstellen; Rechtsgrundlage des Programms ist die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2018/1475 geänderten Fassung. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wurde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Programms geprüft.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird als verhältnismäßig erachtet, da er die notwendige rechtliche Änderung vorsieht und gleichzeitig nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine geordnete Fortführung der laufenden Mobilitätsmaßnahmen zu erreichen, die bereits im Rahmen des Programms Erasmus+ genehmigt wurden.
•Wahl des Instruments
Rechtsgrundlage des Programms ist die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013; daher ist ein Vorschlag für eine Verordnung die einzige geeignete Form.
Da diese Verordnung, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, nur dann gelten wird, wenn bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, kein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, ist der vorgeschlagene Ad-hoc-Rechtsakt besser geeignet als eine Verordnung in Form eines Änderungsrechtsakts.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Da der Vorschlag kurzfristig ausgearbeitet werden musste, damit die beiden gesetzgebenden Organe ihn rechtzeitig annehmen können, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Art der geplanten Maßnahme wurde im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung keine Folgenabschätzung durchgeführt. Es gibt keine grundsätzlich anderen politischen Optionen. Die geplante Maßnahme ist die einzige praktikable Option, um nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine geordnete Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten sicherzustellen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag soll für den Fall, dass das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, sicherstellen, ohne dass Änderungen an den für diese Aktivitäten zugewiesenen Beträgen und ihrer Finanzierung vorgenommen werden.
2019/0030 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, endet die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)Der Austritt erfolgt im Programmplanungszeitraum 2014-2020 des Programms Erasmus+, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt.
(3)Die Rechtsgrundlage des Programms Erasmus+ ist die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass bereits eingegangene rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf laufende Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 weiter gelten.
(4)Ab dem Tag, an dem die Geltung der Verträge endet, wird das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsteil des Programmgebiets im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angehören. Damit die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen ihre laufenden Lernmobilitätsaktivitäten nicht unterbrechen müssen, sollten die Bestimmungen für die Förderfähigkeit laufender Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ angepasst werden.
(5)Damit laufende Lernmobilitätsaktivitäten weiter aus dem Unionshaushalt finanziert werden können, sollten die Kommission und das Vereinigte Königreich vereinbaren, dass Kontrollen und Prüfungen der jeweiligen Aktivitäten zulässig sind. Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sollte dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems eingestuft werden.
(6)Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Fortführung der in den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Lernmobilitätsaktivitäten festgelegt, die spätestens an dem Tag begonnen haben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.
Artikel 2
Förderfähigkeit
1.Die in Artikel 1 genannten Aktivitäten, die im Vereinigten Königreich durchgeführt werden oder an denen Einrichtungen oder Personen aus dem Vereinigten Königreich teilnehmen, sind weiterhin förderfähig.
2.Für die Zwecke der Anwendung aller anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung jener Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt.
Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.
Artikel 3
Kontrollen und Prüfungen
Die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs treffen eine Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften für Kontrollen und Prüfungen auf die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Dauer der Lernmobilitätsaktivtäten und die damit verbundenen Folgemaßnahmen ab.
Können die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen des Programms nicht im Vereinigten Königreich durchgeführt werden, so stellt dies einen gravierenden Mangel bei der Erfüllung der Hauptpflichten im Rahmen der Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung der nationalen Agentur des Vereinigten Königreichs gegenüber der Kommission dar.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident.
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union.
1.3.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.3.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.
Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
1.3.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.3.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.3.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Verordnung ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Sie hat keine finanziellen Auswirkungen.
1.3.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Der Unionsbeitrag zu den Programmen wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
1.4.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
–X keine finanziellen Auswirkungen
1.5.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
– durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen:
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens
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Haushaltslinie
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Art der
Ausgaben
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Finanzierungsbeiträge
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Nummer
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GM/NGM.
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von EFTA-Ländern
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von Kandi-daten-ländern
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von Dritt-ländern
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nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
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GM
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NEIN
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NEIN
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NEIN
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NEIN
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3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
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2019
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2020
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2021
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2022
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2023
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Folgejahre
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INSGESAMT
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Inabgangstellung von Mitteln
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Verpflichtungen
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(1a)
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Zahlungen
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(2a)
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Mittel INSGESAMT
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Verpflichtungen
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=1a+1b +3
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Zahlungen
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=2a+2b
+3
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Operative Mittel INSGESAMT
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Verpflichtungen
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(4)
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Zahlungen
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(5)
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Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
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(6)
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Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 13
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Verpflichtungen
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=4+ 6
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Zahlungen
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=5+ 6
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Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
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Operative Mittel INSGESAMT (alle
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Verpflichtungen
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(4)
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operativen Rubriken)
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Zahlungen
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(5)
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Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
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(6)
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Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
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Verpflichtungen
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=4+ 6
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Zahlungen
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=5+ 6
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Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
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5
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Verwaltungsausgaben
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Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens
zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr N
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Jahr N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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GD: <…….>
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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GD <….> INSGESAMT
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Mittel
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Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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(Verpflichtungen insges. =
Zahlungen insgesamt)
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in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
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|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
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|
Zahlungen
|
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3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Ziele und Ergebnisse angeben
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Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
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ERGEBNISSE
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|
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|
Art
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Durch-schnitts-kosten
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Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamt-zahl
|
Gesamt-kosten
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|
EINZELZIEL Nr. 1
…
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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INSGESAMT
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3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr N+1
|
Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Personal
|
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|
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|
Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr N
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Jahr N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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XX 01 01 02 (in den Delegationen)
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XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)
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10 01 05 01 (direkte Forschung)
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Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 04 jj
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und Zeitbedienstete
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Externes Personal
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3.2.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
X kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
X sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in EUR
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte angeben, ob die Einnahmen Ausgabenlinien zugewiesen werden X
EUR
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).