EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.2.2019
COM(2019) 56 final
2019/0028(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 14. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Wahl des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag bezieht sich auf den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) am 27. Februar 2019 hinsichtlich der Wahl des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 zu vertreten ist. Die Sitzungsunterlagen sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar:
http://extranet.otif.org/de/?page_id=1083
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires, COTIF)
Das COTIF-Übereinkommen regelt die Arbeitsweise der OTIF sowie ihre Ziele, Befugnisse, Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und ihre Tätigkeiten im Allgemeinen.
Es umfasst das eigentliche Übereinkommen und sieben Anhänge, in denen einheitliche Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt werden, d. h. technische und funktionale Anforderungen und Musterverträge: Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen; Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern; Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr; Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr; Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist; Technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird.
Das COTIF-Übereinkommen wurde von 50 Ländern, darunter 26 EU-Mitgliedstaaten (alle mit Ausnahme von Zypern und Malta), unterzeichnet. Seit dem Jahr 2011 ist auch die Union Vertragspartei.
2.2.Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
Am 16. Juni 2011 verabschiedete der Rat den Beschluss 2013/103/EU des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999. Das Abkommen trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Nach dem Beschluss des Rates vertritt die Kommission die Union auf Sitzungen der OTIF. Zudem enthält der Beschluss eine Erklärung der Union über die Ausübung der Zuständigkeiten und sieht interne Regelungen für den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf die Verfahren im Rahmen der OTIF vor.
2.3.Die Generalversammlung der OTIF
Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium der OTIF. Sie entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens. Je nach Sachlage müssen die Hälfte oder zwei Drittel der Mitgliedstaaten den angenommenen Änderungen zustimmen.
Nach Artikel 14 § 2 Buchstabe c des COTIF-Übereinkommens wählt die Generalversammlung den Generalsekretär für eine Amtszeit von drei Jahren, die höchstens zweimal verlängert werden kann (COTIF Artikel 21 § 2). In Artikel 21 § 2 der Geschäftsordnung der Generalversammlung heißt es: „Grundsätzlich fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung im Sitzungssaal insgesamt ordnungsgemäß vertretenen Stimmen.“
Alle drei Jahre findet eine ordentliche Tagung statt, zudem können außerordentliche Tagungen einberufen werden. Die letzte Tagung der Generalversammlung fand im September 2018 statt.
Die Union und/oder ihre Mitgliedstaaten beteiligen sich an diesem Prozess gemäß dem COTIF-Übereinkommen, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF-Übereinkommen.
2.4.Die für die 14. Tagung der Generalversammlung der OTIF geplanten Rechtsakte
2.4.1.Kontext
Die Amtszeit des Generalsekretärs endete am 31. Dezember 2018. Der Generalsekretär war auf der 12. Generalversammlung der OTIF im September 2015 für drei Jahre gewählt worden.
Der Generalsekretär für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 sollte von der 13. Generalversammlung im September 2018 gewählt werden. Der einzige Bewerber für diesen Posten hat jedoch seine Bewerbung zurückgezogen, um zum 1. Januar 2019 andere Aufgaben zu übernehmen, weshalb die Wahl nicht wie vorgesehen stattfinden konnte.
Die 13. Generalversammlung beauftragte daher den Generalsekretär, für den 27. Februar 2019 (14. Tagung) eine außerordentliche Generalversammlung mit einem einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen: Wahl des nächsten Generalsekretärs. Die von der 13. Generalversammlung verabschiedete Stellenausschreibung für den Posten des Generalsekretärs wurde am 5. Oktober 2018 mit einer Frist bis zum 5. Januar 2019 veröffentlicht, bis zu der Bewerbungen in gebührender Form eingegangen sein mussten.
Der Posten des nächsten Generalsekretärs ist ab dem 8. April 2019 zu besetzen.
Darüber hinaus hat die 13. Generalversammlung Herrn Bas Leermakers (derzeit Leiter der technischen Abteilung von OTIF) zum Generalsekretär ad interim für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Postens durch den/die neu gewählte Generalsekretär/in bestimmt.
2.4.2.Qualifikationsprofil für den OTIF-Generalsekretär
Im Anhang zur Stellenausschreibung wurde folgendes Qualifikationsprofil veröffentlicht:
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Die BewerberInnen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Staatsangehörigkeit eines OTIF-Mitgliedstaats, jedoch nicht notwendigerweise diejenige des vorschlagenden Mitgliedstaats.
2. Persönlichkeit, die über eine langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Aufgabenbereichen verfügt und die sich in einer Stellung hoher Verantwortung bewährt hat.
3. Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF (Deutsch, Englisch, Französisch), wobei in jedem Fall die Fähigkeit vorausgesetzt wird, in einer Arbeitssprache leicht und fließend zu redigieren. In den anderen beiden Sprachen sollten sich BewerberInnen mündlich verhandlungssicher und schriftlich verständlich ausdrücken können.
4. Abgeschlossene Hochschulausbildung auf einem der Gebiete, auf die sich die Tätigkeit der OTIF bezieht, vorzugsweise der Rechts- und Staatswissenschaft; dabei wären auch Kenntnisse im Bereich des Völkerrechts, des Eisenbahnverkehrsrechts, der Beförderung gefährlicher Güter, des Eisenbahnwesens allgemein und der Verkehrslogistik von Vorteil.
5. Nachgewiesene Fähigkeit zur Leitung einer Verwaltung wie der des Sekretariats der OTIF unter Verwendung moderner Informationsmittel, sowie mehrjährige Erfahrung in der Personalführung unter Anwendung allgemeiner Grundsätze und besonderer Regelungen des Personalrechts sowie die Fähigkeit zur Leitung des Finanzwesens der Organisation.
6. Kenntnisse der Arbeitsweise internationaler Organisationen, der Abläufe diplomatischen Handelns und Berufserfahrung im Bereich des internationalen Verkehrswesens.
7. Persönlichkeit, die in der Lage ist, die OTIF in den Mitgliedstaaten, auf internationaler Ebene – insbesondere in Konferenzen − und in der Öffentlichkeit überzeugend zu vertreten. Fähigkeit, auf internationalen Konferenzen zu sprechen.
8. Umfassendes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und Abläufe (auch auf internationaler Ebene) sowie ein nachgewiesenes Interesse für das Verkehrswesen und die Eisenbahn. Erfahrungen innerhalb rechtsetzender Tätigkeiten sind erforderlich.
9. Mindestens zehn Jahre Berufserfahrung, vorzugsweise bei einer staatlichen Behörde, einer internationalen Organisation, einem internationalen Verband, einem im Transportbereich international tätigen Unternehmen oder aus dem Bereich Forschung und Lehre. Im internationalen Bereich sollten mindestens 10 Jahre Erfahrung vorliegen, in denen Tätigkeiten mit hoher Entscheidungsverantwortung nachgewiesen sein müssen.
10. Langjährige internationale Verhandlungserfahrung; erforderlich sind außerdem eine hohe Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie die Bereitschaft zu zahlreichen anspruchsvollen Dienstreisen.
Für den Posten des Generalsekretärs wird zudem eine dynamische, teamfähige, zukunftsorientierte sowie kontakt- und entscheidungsfreudige Persönlichkeit gesucht, die sich auch im Kontakt mit anderen Kulturen bewährt hat. Der Bewerber/die Bewerberin muss außerdem über die Fähigkeit zur Entwicklung politischer, juristischer, institutioneller und finanzieller Konzeptionen verfügen.
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Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Bewerber/innen die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllen, liegt allein bei der Generalversammlung. Am 21.1.2019 gab das OTIF-Sekretariat die offizielle Liste der fristgerecht eingegangenen Bewerbungen mit den Bewerbungsunterlagen bekannt.
Die Wahl des Generalsekretärs der OTIF erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung nach dem in Abschnitt 2.3 genannten Wahlmodus. Die Wahl wird an dem Tag wirksam, an dem der/die neu gewählte Generalsekretär/in seinen/ihren Posten antritt, also voraussichtlich am 8. April 2019. Der Beschluss der Generalversammlung hat Rechtswirkung für die Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens, wie in Abschnitt 4 näher erläutert.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
3.1.Vom OTIF-Sekretariat offiziell übermittelte Bewerberliste
Nach Übermittlung durch das OTIF-Sekretariat am 21.1.2019 wird die Liste der Bewerber für den Posten des Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wie folgt offiziell festgelegt (in alphabetischer Reihenfolge):
·Herr CRINIER Raphaël (von Frankreich eingereichte Bewerbung);
·Herr D’ALFONSO Salvatore (von Italien eingereichte Bewerbung);
·Herr EBNER Stefan (von Österreich eingereichte Bewerbung);
·Herr GROOT Hinne (von den Niederlanden eingereichte Bewerbung);
·Herr KÜPPER Wolfgang (von Deutschland eingereichte Bewerbung).
Alle fünf Bewerbungen wurden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht.
3.2.Vorschlag für den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt
3.2.1.Die Aufgaben des Generalsekretärs der OTIF und das Unionsinteresse an der Wahl
3.2.1.1.Die Aufgaben des OTIF-Generalsekretärs
Die Aufgaben des OTIF-Generalsekretärs gehen über die Aufgaben hinaus, die mit dem Management, der Anwendung und der Funktionsweise des OTIF-Übereinkommens in Zusammenhang stehen. Im Einzelnen hat der Generalsekretär folgende Funktionen:
–In Artikel 21 § 4 des COTIF-Übereinkommens heißt es: „Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkommens vorlegen“.
–Der Generalsekretär vertritt die OTIF nach außen, erstellt das Arbeitsprogramm, den Haushaltsvoranschlag und den Geschäftsbericht und verwaltet die Finanzen der Organisation (Artikel 21 § 3 Buchstaben b, h und i des COTIF-Übereinkommens).
Diese Aufgaben geben dem Generalsekretär einen gewissen Handlungsspielraum.
–Wichtig ist auch die diskrete und unabhängige Rolle, die der Generalsekretär bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien spielt. Er hat „...auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten“ (Artikel 21 § 3 Buchstabe j des COTIF-Übereinkommens).
–Der Generalsekretär hat zudem „… auf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben“ (Artikel 21 § 3 Buchstabe k des COTIF-Übereinkommens).
Damit kann die Entscheidung für einen Bewerber/eine Bewerberin erhebliche Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie die Aufgaben über rein technische Fragen hinaus ausgefüllt werden.
Dem wird auch im Qualifikationsprofil Rechnung getragen. Unter anderem soll der Bewerber über eine „langjährige internationale Verhandlungserfahrung“ und „die Fähigkeit zur Entwicklung politischer, juristischer, institutioneller und finanzieller Konzeptionen verfügen“.
3.2.1.2.Das Interesse der Union am der Wahl
Für die Union ist die Wahl des OTIF-Generalsekretärs von großem Interesse.
Die Tätigkeiten der OTIF fallen in die Zuständigkeit der Union, in vielen Bereichen sogar in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.
Daher enthält Anhang I des Beschlusses 2013/103/EU des Rates eine Anlage mit einer Aufstellung der der Union damals zur Verfügung stehenden Instrumente, die sich auf im COTIF-Übereinkommen behandelte Themen beziehen. Die Aufstellung umfasst über 20 Verordnungen und Richtlinien der Union über die eisenbahnrechtlichen Vorschriften der Union für den wirtschaftlichen/Marktzugang, die Sicherheit, die Interoperabilität und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
In einigen konkreten Bereichen (wie der Sicherheit und der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme) steht der Umfang der von der OTIF entwickelten einheitlichen Vorschriften in direktem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Besitzstands der Union im Eisenbahnbereich und erfordert eine genaue Harmonisierung zur Vermeidung von Widersprüchen oder Diskrepanzen zwischen zwei Kategorien von Anforderungen.
Die vorstehenden Erläuterungen machen deutlich, dass dem Generalsekretär in mehreren Bereichen, vor allem bei der Vorlage von Anträgen und der Beilegung von Streitigkeiten, ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird.
Daher können sich Maßnahmen des Generalsekretärs auf den Betrieb der OTIF in Bereichen auswirken, die direkt mit der Entwicklung und Anwendung der Eisenbahnpolitik der Union im Zusammenhang stehen. Auch ergeben sich Folgen für die Union in ihrer Eigenschaft als OTIF-Mitglied.
Da die Wahl des Generalsekretärs für die Union von großem Interesse ist, sollte Union ihren Standpunkt dazu festlegen.
3.2.2.Zu den Bewerbungen
Den vom OTIF-Sekretariat übermittelten Unterlagen zufolge scheinen alle fünf Bewerber die im Qualifikationsprofil, das der Stellenausschreibung beilag, genannten Anforderungen zu erfüllen.
Zudem wurden alle fünf Bewerber von Mitgliedstaaten vorgeschlagen und sind EU-Bürger.
Die Überlegungen hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu treffenden Wahl sollten vor diesem Hintergrund angestellt werden.
Zunächst gilt es klarzustellen, dass Stimmen nur für solche Bewerber abgegeben werden sollten, die Unionsbürger sind, von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden und alle Anforderungen des Qualifikationsprofils erfüllen. Auch wenn die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, sollten diese erstgenannten Kriterien gegen Überraschungen in letzter Minute schützen. Zweitens sollte in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahl für die Union von besonderem Interesse ist, ein Bewerber ausgewählt werden, der die dafür relevanten Kriterien am besten erfüllt. Einige dieser Kriterien wurden bereits in der Stellenausschreibung festgelegt. Ein weiteres Kriterium steht zwar mit einer Anforderung der Stellenausschreibung im Zusammenhang, ist aber in Bezug auf das Unionsinteresse an der Wahl sehr viel konkreter.
Insgesamt geht es um die folgende Liste von Kriterien:
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Mögliche Auswahlkriterien
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Anforderungen der Stellenausschreibung
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EU-Kompetenz
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Ein Kriterium, das im Anhang der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich genannt wird: Kenntnisse des institutionellen Rahmens der Europäischen Union und des Besitzstands und der Politik der Union im Eisenbahnbereich (steht im Zusammenhang mit der Anforderung von Nummer 4 des Anhangs zur Stellenausschreibung)
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Fachkompetenzen
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Die in den Nummern 4, 5 und 6 des Anhangs der Stellenausschreibung genannten Kriterien
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Allgemeine Fähigkeiten
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Die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs der Stellenausschreibung genannten Kriterien zusätzlich zu den Kriterien, auf die im letzten Absatz der Liste der Anforderungen in jenem Anhang verwiesen wird:
..eine dynamische, teamfähige, zukunftsorientierte sowie kontakt- und entscheidungsfreudige Persönlichkeit ..., die sich auch im Kontakt mit anderen Kulturen bewährt hat.
Fähigkeit zur Entwicklung politischer, juristischer, institutioneller und finanzieller Konzeptionen.
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4. Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“ in Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die OTIF-Generalversammlung ist ein durch eine Übereinkunft – das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – eingesetztes Gremium. Die Wahl des OTIF-Generalsekretärs, über die die Generalversammlung zu entscheiden hat, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Die Rechtswirksamkeit ergibt sich aus den dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben, die über die reine Verwaltung, Anwendung und Funktion der internationalen Vereinbarung hinausgehen. Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2.1. Wie in diesem Abschnitt erläutert, kann die Entscheidung für die eine oder andere Person erhebliche Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie die Aufgaben über rein technische Fragen hinaus ausgefüllt werden. Da der Generalsekretär Anträge auf Änderung des Übereinkommens vorlegen und in Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten eingreifen kann, ist der Generalsekretär in der Lage, die politischen und rechtlichen Richtlinien für die Arbeit der OTIF vorzugeben.
Daraus ist zu schließen, dass die Wahl des OTIF-Generalsekretärs rechtliche Wirkung entfaltet. Mit ihr wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich „Eisenbahnverkehr“.
Somit ist Artikel 91 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV bilden.
2019/0028 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 14. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Wahl des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates beigetreten.
(2)Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“). Die Union beteiligt sich an der Generalversammlung gemäß dem COTIF-Übereinkommen, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF-Übereinkommen.
(3)Auf ihrer für den 27. Februar 2019 geplanten 14. Tagung soll die Generalversammlung über die Wahl des Generalsekretärs der OTIF für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 entscheiden.
(4)Für die Union ist die Wahl des OTIF-Generalsekretärs von großem Interesse. Die Tätigkeiten der OTIF fallen in die Zuständigkeit der Union, in vielen Bereichen sogar in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Dem Generalsekretär wird in mehreren Bereichen, vor allem bei der Vorlage von Anträgen und der Beilegung von Streitigkeiten, ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt. Daher können sich Maßnahmen des Generalsekretärs auf den Betrieb der OTIF in Bereichen auswirken, die direkt mit der Entwicklung und Anwendung der Eisenbahnpolitik der Union im Zusammenhang stehen. Auch ergeben sich Folgen für die Union in ihrer Eigenschaft als OTIF-Mitglied. Da die Wahl des Generalsekretärs für die Union von großem Interesse ist, sollte sie dazu ihren Standpunkt festlegen.
(5)Alle fünf Bewerbungen für den Posten des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wurden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht und bei allen Bewerbern handelt es sich um Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Der Auswertung zufolge erfüllen alle fünf Bewerber die Anforderungen des Qualifikationsprofils für den Posten des OTIF-Generalsekretärs.
(6)Es gilt, den im Namen der Union auf der 14. Generalversammlung der OTIF zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplante Entscheidung von Interesse für die Union ist, unter die Zuständigkeit der Union fällt und für sie Rechtswirksamkeit entfaltet.
(7)Die Stimmen sollten für einen Bewerber abgegeben werden, der Unionsbürger ist, von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurde, alle in der von OTIF veröffentlichten Stellenausschreibung genannten Anforderungen und die mit dem Unionsinteresse an der Wahl in Zusammenhang stehenden Kriterien am besten erfüllt.
(8)Der von der Union auf der 14. Tagung der Generalversammlung der OTIF zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, bei der Stimmabgabe all diese Kriterien zu berücksichtigen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Der von der Union auf der 14. Tagung der Generalversammlung der OTIF zu vertretende Standpunkt ist die Befürwortung der Wahl eines Bewerbers, der
a)Unionsbürger ist, von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wurde, alle Anforderungen erfüllt, die im Anhang zur Stellenausschreibung für den Posten des OTIF-Generalsekretärs für die Amtszeit vom 8. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 genannt wurden (Dokument SG-18106 vom 5. Oktober 2018), und
b)die folgenden Kriterien am besten erfüllt:
–Kenntnisse des institutionellen Rahmens der Europäischen Union und des Besitzstands und der Politik der Union im Eisenbahnbereich;
–die in den Nummern 4, 5, 6, 8 und 9 des Anhangs der Stellenausschreibung genannten Kriterien;
–die Kriterien, die unter der Aufzählung im Anhang der Stellenausschreibung genannt werden, denenzufolge eine dynamische, teamfähige, zukunftsorientierte sowie kontakt- und entscheidungsfreudige Persönlichkeit gesucht wird, die sich auch im Kontakt mit anderen Kulturen bewährt hat und über die Fähigkeit zur Entwicklung politischer, juristischer, institutioneller und finanzieller Konzeptionen verfügt.
(2)Die Mitgliedstaaten geben Ihre Stimme nach Absatz 1 ab.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident