Brüssel, den 23.1.2019

COM(2019) 48 final

2019/0009(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Falls das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, bedeutet dies, dass das Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 (im Folgenden „Austrittsdatum“) für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten wird. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

In ihrer am 13. November 2018 veröffentlichten Mitteilung „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ hat die Kommission dargelegt, welche Notfallmaßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, falls zum Austrittsdatum kein Austrittsabkommen in Kraft tritt. In dieser Mitteilung hat die Kommission die Maßnahmen aufgeführt, die sie für notwendig erachtet, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden könnten. In der Mitteilung werden auch die sechs allgemeinen Grundsätze dargelegt, die für Notfallmaßnahmen auf allen Ebenen gelten sollten. Dazu gehören die Grundsätze, dass die Maßnahmen nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für einen Übergangszeitraum nachbilden sollten, dass sie vorübergehender Natur sein und nicht über das Ende des Jahres 2019 hinaus gelten sollten und dass es sich um einseitige Maßnahmen der Europäischen Union zur Wahrung ihrer Interessen handeln muss, die daher von der Union grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden können.

Der Europäische Rat (Artikel 50) wiederholte am 13. Dezember 2018 seine Aufforderung, sich auf allen Ebenen intensiver auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten und hierbei allen möglichen Situationen Rechnung zu tragen. Als Reaktion auf diese Aufforderung legte die Kommission am 19. Dezember 2018 ein Maßnahmenpaket vor. Am 17. und 18. Dezember 2018 legte der Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ die Fangmöglichkeiten für 2019 fest. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über die erheblichen negativen Auswirkungen, die der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne ein Austrittsabkommen auf den Fischereisektor hätte, sowie der Tatsache, dass die Interessenträger diese nachteiligen Folgen nicht selbst abmildern können, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass im Fischereisektor zwei Notfallmaßnahmen erforderlich sind. Neben dieser Maßnahme zur Änderung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds schlägt die Kommission eine Maßnahme zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Außenflotten vor.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 (GFP-Grundverordnung) haben Fischereifahrzeuge der Union gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union, die den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterliegen. Ab dem Austrittsdatum gilt die GFP für das Vereinigte Königreich nicht mehr. Die Gewässer des Vereinigten Königreichs (die Hoheitsgewässer in dem Gebiet bis 12 Seemeilen und die angrenzende Ausschließliche Wirtschaftszone) sind dann nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Werden keine anderslautenden Bestimmungen erlassen, besteht nicht länger ein automatisches Zugangsrecht zu den Gewässern der jeweils anderen Partei. Werden keine anderen Vereinbarungen geschlossen, würde das bedeuten, dass die Fischereifahrzeuge der Union nicht mehr berechtigt wären, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs zu fischen, und umgekehrt.

Der Fischereisektor ist ein wichtiger Teil des wirtschaftlichen Lebens in vielen Küstenregionen der Europäischen Union. Ohne ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich herrscht erhebliche Unsicherheit, und es besteht die Gefahr, dass Unionsschiffe die Zugangsrechte zu diesen Gewässern und den entsprechenden Fangmöglichkeiten verlieren. Dies hätte sofortige erhebliche Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten der Unionsflotte, auf die Beschäftigung und auf die wirtschaftlichen Erträge.

2016 belief sich die Bruttowertschöpfung der Fischerei in der EU auf 4,5 Mrd. EUR. Etwa 150 000 Arbeitsplätze hängen von der Fischerei ab, vor allem in Küstengebieten, in denen die Beschäftigungsmöglichkeiten begrenzt sind. Zudem werden durch Fangtätigkeiten auch Arbeitsplätze in anderen Sektoren geschaffen: Durch jeden einzelnen Fischer entstehen Arbeitsmöglichkeiten (0,5 bis 1 VZÄ) in verbundenen Sektoren. Der Wert der Fangtätigkeiten der Mitgliedstaaten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs beläuft sich auf 585 Mio. EUR. Acht Mitgliedstaaten 2 sind besonders auf den Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs angewiesen und tätigen dort durchschnittlich 14 % ihrer gesamten Anlandungen, wobei die Spanne von 50 % bei der belgischen Flotte bis rund 1 % im Fall Spaniens reicht. Auf der Ebene lokaler Gemeinschaften können die sozioökonomischen Auswirkungen erheblich sein, wenn Fischereifahrzeuge besonders stark vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind. Dies betrifft auch die mit dem Fischereisektor verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten.

Würde Fischereifahrzeugen der Union plötzlich der Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs verwehrt, hätte dies somit erhebliche Folgen für bestimmte Flottensegmente und starke negative wirtschaftliche Auswirkungen in bestimmten Regionen und Küstengemeinden. Da in mehreren Mitgliedstaaten Regionen an der Atlantik- und Nordseeküste betroffen wären, erfordert eine solche Notsituation koordinierte Lösungen auf EU-Ebene.

In dieser Situation bestünden nur begrenzte Möglichkeiten, die Auswirkungen abzumildern. Die Fangmöglichkeiten, die derzeit dem Vereinigten Königreich in den Unionsgewässern eingeräumt werden, könnten an Fischereifahrzeuge der Union vergeben werden, allerdings entsprechen sich die befischten Arten nicht unbedingt. Die Schiffe und Flottensegmente, die von einer Schließung der Gewässer des Vereinigten Königreichs am stärksten betroffen wären, befischen nicht unbedingt die Arten, die dann in den Unionsgewässern zur Verfügung stünden. Darüber hinaus kann aus Gründen der Kostenwirksamkeit und der Qualität der Fänge nicht unbegrenzt Fischereiaufwand von den Gewässern des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässer umgelenkt werden. Auch aufgrund der Anforderung, dass Fangtätigkeiten nachhaltig sein müssen, wäre eine solche Verlagerung und Konzentration des Fischereiaufwands in den Unionsgewässern nur begrenzt möglich. Daher könnten durch diese Optionen die wirtschaftlichen Verluste für Fischereifahrzeuge der Union, die durch den Verlust des Zugangs zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs entstehen, allenfalls teilweise ausgeglichen werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die betreffenden Flottensegmente der Union wären immer noch erheblich.

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ist der Fonds für die Meeres- und Fischereipolitik der EU im Zeitraum 2014–2020. Er ist einer der fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die einander ergänzen und die europäische Wirtschaft durch Wachstum und Beschäftigung ankurbeln sollen. Der Fonds hilft den Fischern beim Übergang zu einer nachhaltigen Fischerei, unterstützt Küstengemeinschaften dabei, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu diversifizieren und finanziert Projekte, die neue Arbeitsplätze schaffen und die Lebensqualität in den europäischen Küstenregionen verbessern.

Die EMFF-Verordnung enthält bereits Maßnahmen, mit denen die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entlang der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskette abgemildert werden können. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung können Mitgliedstaaten, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betroffen sind, beschließen, verfügbare Mittel für Maßnahmen aufzuwenden, die zur Abmilderung der Folgen erforderlich sind. Dieser Ermessensspielraum ist derzeit allerdings auf einige wenige Schwerpunktbereiche beschränkt. Dies würde den Handlungsspielraum einschränken, den die Mitgliedstaaten hätten, um die Auswirkungen einer Schließung der Gewässer des Vereinigten Königreichs auf ihre Flotten abzumildern, und würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen begrenzen.

In der EMFF-Verordnung sind detaillierte Vorschriften und Regelungen festgelegt, um Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeiten eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union und der sich daraus ergebende Verlust des Zugangs zu den Gewässern dieses Staates und zu den entsprechenden Fangmöglichkeiten zählen jedoch nicht zu den Kriterien für eine vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, für die eine finanzielle Entschädigung gewährt werden kann.

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bereits im Rahmen der EMFF-Verordnung zur Verfügung stehen, wird mit diesem Vorschlag die Möglichkeit eröffnet, Fischern und Betreibern, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig und von einer Schließung dieser Gewässer betroffen sind, eine öffentliche Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zu gewähren. Diese Maßnahme sollte ab dem Tag zur Verfügung stehen, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung des Ziels der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt würde die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dahin gehend geändert, dass für Unionsschiffe, die von einer möglichen Schließung der Gewässer des Vereinigten Königreichs infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betroffen sind, die finanziellen Auswirkungen abgemildert werden könnten. Es ist daher unerlässlich, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, da dies nicht durch einzelstaatliche Maßnahmen erreicht werden kann. Die Bestimmungen dieses Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagene Verordnung wird als verhältnismäßig angesehen, da sie darauf abzielt, die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzumildern.

Wahl des Instruments

Bei diesem Rechtsakt handelt es sich um eine Änderung einer Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Da das Ereignis, das diesen Vorschlag erforderlich macht, außergewöhnlicher, vorübergehender und einmaliger Natur ist, entfällt dieser Punkt.

Konsultation der Interessenträger

Die Herausforderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, und mögliche Lösungen wurden von zahlreichen Interessenträgern des Fischereisektors und Vertretern der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht. Für den Fall, dass aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Fangmöglichkeiten wegfallen, haben alle Beteiligten, Interessenträger und betroffenen Mitgliedstaaten betont, dass ein angemessener Ausgleich gewährleistet werden muss.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist aufgrund der außergewöhnlichen Situation und des begrenzten Bedarfs während des Zeitraums, in dem die Statusänderung des Vereinigten Königreichs durchgeführt wird, nicht notwendig. Materiell und rechtlich andere als die vorgeschlagenen Optionen sind nicht verfügbar.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen, die jährlichen Obergrenzen oder die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 5 . Durch den Vorschlag werden Mittel für Zahlungen vorgezogen, er ist für den Programmplanungszeitraum haushaltsneutral.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

2019/0009 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 6 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)Das Austrittsabkommen enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet ab dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(3)Wenn die Gemeinsame Fischereipolitik für das Vereinigte Königreich nicht mehr gilt, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Im Falle eines ungeordneten Austritts besteht somit die Gefahr, dass Unionsschiffe ab dem 30. März 2019 den Zugang zu diesen Gewässern und den entsprechenden Fangmöglichkeiten verlieren. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten der Unionsflotte und auf die wirtschaftlichen Erträge.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthält bereits Maßnahmen, mit denen die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entlang der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskette abgemildert werden können.

(5)In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Vorschriften und Regelungen festgelegt, um Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeiten eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union und der sich daraus ergebende Verlust des Zugangs zu den Gewässern dieses Staates und zu den entsprechenden Fangmöglichkeiten zählen nicht zu den Kriterien für eine vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, für die eine finanzielle Entschädigung gewährt werden kann.

(6)Um die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union auszugleichen, sollte zusätzlich zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bereits zur Verfügung stehen, für Fischer und Betreiber, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, eine öffentliche Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit möglich sein.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)Die verbleibenden Mittel können für alle Maßnahmen aufgewendet werden, durch die die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union abgemildert werden.

(9)Im Interesse der Vereinfachung sollten die betroffenen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Änderungen ihres operationellen Programms im Rahmen von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 zu kombinieren.

(10)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 10 treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

(11)Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, sofern kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen und der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum nicht verlängert wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den in Absatz 2 festgesetzten Betrag zu überschreiten und die in den Absätzen 3 bis 6 festgesetzten Beträge zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu unterschreiten, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fangtätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“

2.In Artikel 25 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Bewertung, ob die Schwellen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b überschritten wurden, wird der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 dieser Verordnung nicht berücksichtigt, die unterstützt werden, um die Folgen abzumildern, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fangtätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“

3.Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) zur Abmilderung der Folgen, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fangtätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchsten sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden und die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens neun Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Ausgaben im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d sind ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates* förderfähig.

* Verordnung (EU) 2019/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L … vom …, S. …).“ [Nummer und Fundstelle dieses Änderungsrechtsakts sind vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen.] 

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)    Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Schweden und Spanien.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(8)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).