EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.1.2019
COM(2019) 32 final
2019/0022(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
des EWR-Abkommens
(Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Der EAD legt dem Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwürfe der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der EAD hofft, sie baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss baldmöglichst unterbreiten zu können.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität.
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Umsetzung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der oben genannten Verordnung in das EWR-Abkommen erwartet.
5.SONSTIGE ELEMENTE
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 11-13, Artikel 41 Absatz 2 – Aufsichtsrechtliche Bewertung gebietsfremder interessierter Erwerber (Gemeinsame Erklärung Gemeinsamen Ausschusses) und Meistbegünstigung für Unternehmen im EWR (Anpassung f) betreffend Richtlinie 2014/65/EU)
Im Rahmen des EWR-Abkommens wird nicht grundsätzlich die Absicht verfolgt, die Beziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern zu regeln (siehe Erwägungsgrund 16 der Präambel des EWR-Abkommens). Das EWR-Abkommen sieht keine Liberalisierung der Kapitalströme vor und verleiht Gebietsfremden keine Rechte im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen (siehe Artikel 31 und 34, 40 und 124 des EWR-Abkommens).
Folglich heißt es in der gemeinsamen Erklärung zum Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass die Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.
Darüber hinaus wird in der Anpassung f) klargestellt, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die von einer zuständigen nationalen Behörde oder einer sektoralen Behörde des EWR genehmigt wurden, nicht günstiger behandelt werden dürfen als Unternehmen im EWR.Ausnahmen für Eigenkapitalinstrumente (Anpassung g) betreffend Verordnung (EU) Nr. 600/2014 )
Nach Artikel 4 Absatz 4 MiFIR überwacht die ESMA die Anwendung der von zuständigen Behörden gewährten Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht vor. Da die ESMA auch dafür zuständig sein wird, die Anwendung der Ausnahmen in den EWR-EFTA-Staaten zu überwachen, wird durch die Anpassung g) i) sichergestellt, dass die ESMA ihren jährlichen Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde vorlegt, damit diese ihre Aufsichtsfunktion gemäß Artikel 109 des EWR-Abkommens wahrnehmen kann.
Darüber hinaus wird der Stichtag für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden der EWR-EFTA-Staaten nach Rechtsvorschriften, die vor der MiFIR in Kraft waren und gemäß Artikel 4 Absatz 7 MiFIR bis zum 3. Januar 2019 von der ESMA überprüft werden müssen, durch die Anpassung g) ii) angepasst, um dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der MiFIR im EWR-Kontext Rechnung zu tragen.
Opt-out-Meldungen von Handelsplätzen (Anpassung i) in Bezug auf Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Gemäß Artikel 36 Absatz 5 MiFIR teilt ein Handelsplatz der ESMA und der für ihn zuständigen Behörde mit, wenn er wünscht, im Falle börsengehandelter Derivate nicht durch Artikel 36 gebunden zu sein.
Was Handelsplätze in den EWR-EFTA-Staaten betrifft, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde, an die sie ihre Meldungen richten. Durch die Anpassung i) i) wird daher der Wortlaut von Artikel 36 Absatz 5 der MiFIR entsprechend angepasst.
Um die Transparenz der Informationen über den erweiterten Binnenmarkt für alle Wirtschaftsteilnehmer im EWR zu gewährleisten, ist in der Anpassung i) ii) vorgesehen, dass die ESMA in die von ihr veröffentlichten Liste auch die von der EFTA-Überwachungsbehörde in erhaltenen Meldungen aufnimmt.
Lizensierungspflicht für neue Referenzwerte (Anpassung j) in Bezug auf Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens sind nur in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte für die EWR-EFTA-Staaten verbindlich. Daher darf die Lizensierungspflicht für neue Referenzwerte, die nach dem Inkrafttreten der MiFIR eingeführt wurden, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemischten Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen gelten. Durch die Anpassung j) i) wird daher der Wortlaut von Artikel 37 Absatz 2 entsprechend angepasst.
Außerdem werden durch die Anpassung j) ii) die Verweise auf die Artikel 101 und 102 AEUV in Bezug auf die Wettbewerbsregeln auf die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens angepasst, die den gemeinsamen Rechtsrahmen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bilden.
2019/0022 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
des EWR-Abkommens
(Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält.
(3)Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –
(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.1.2019
COM(2019) 32 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
des EWR-Abkommens
(Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr.
vom 0.0.0
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2)Die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3)Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S 116, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5)Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(6)In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummern 31g und 31i des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EBA und der ESMA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EBA oder der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.
(7)Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1.Unter Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
–32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S 116“
2.Der Text von Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
„32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch:
–32016 L 1034: Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b)Die Ausdrücke ‚Mitglieder des ESZB‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c)In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
d)In Artikel 3 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.
e)In Artikel 16 Absatz 11 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/... vom... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.
f)In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt.
g)In Artikel 57:
i)werden in Absatz 5 Unterabsatz 2 die Wörter ,ergreift sie Maßnahmen‘ durch die Wörter ,ergreift die ESMA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde Maßnahmen‘ eingefügt;
ii)werden in Absatz 6 nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
h)werden in Artikel 70 Absatz 6 Buchstaben f und g für die EFTA-Staaten die Wörter ,2. Juli 2014‘ durch die Wörter ,dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.
i)In Artikel 79:
i)In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii)In Absatz 1 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter , EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
j)In Artikel 81 Absatz 5, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k)In Artikel 86 wird wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
l)In Artikel 95 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/... vom... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.“
3.Der Wortlaut der Nummer 31baa (gestrichen) erhält folgende Fassung:
„32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch:
–32016 R 1033: Richtlinie (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b)Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c)Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische, Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.
d)In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
e)In den Fälle gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
f)In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:
i)werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii)werden nach den Wörtern Befugnisse der ‚ESMAʻ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
g)In Artikel 4:
i)werden in Absatz 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii)werden in Absatz 7 nach dem Wort ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ..../... vom ... [vorliegender Beschluss]‘ eingefügt;
h)werden in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 nach den Worten ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i)In Artikel 36 Absatz 5:
i)werden im ersten und zweiten Satz für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii)werden nach den Wörtern ,Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ,und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.
j)In Artikel 37 Absatz 2:
i)werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/... vom... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt;
ii)werden die Worte ,Artikel 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ,der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
k)In Artikel 40:
i)wird für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii)wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ,Unionsrecht‘ durch das Wort ,EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii)werden in Absatz 3 die Worte ,nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Worte ,nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;
iv)werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugebenʻ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abgibtʻ ersetzt;
v)werden in Absatz 5 die Worte ,jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahmeʻ durch die Worte ,jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werdenʻ ersetzt;
vi)werden in Absatz 5 nach den Wörtern ,diesem Artikelʻ die Wörter ,Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügtʻ.
l)In Artikel 41:
i)werden für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii)wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ,Unionsrecht‘ durch das Wort ,EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii)werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA das in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt‘ ersetzt;
iv)werden in Absatz 5 die Worte ,jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahmeʻ durch die Worte ,jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werdenʻ ersetzt;
v)werden in Absatz 5 nach den Wörtern ,diesem Artikelʻ die Wörter ,Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügtʻ.
m)In Artikel 45:
i)werden in Absatz 1 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii)werden in den Absätzen 2, 4, 5, 8 und 9 und in Absatz 3 Unterabsatz 1 nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii)werden in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;
iv)werden in Absatz 6 die Wörter ‚jeden Beschlussʻ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsseʻ ersetzt;
v)werden in Absatz 6 nach den Wörtern ,Absatz 1 Buchstabe cʻ die Wörter ,Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach Absatz 1 Buchstabe c zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügtʻ;
vi)werden in Absatz 7 nach den Wörtern ,zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachungʻ die Wörter ,auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,ʻ eingefügt.“
4.Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„–32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S 54“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, berichtigt in ABl. L. 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, und (EU) 2016/1033 sowie Richtlinie 2014/65/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, und (EU) 2016/1034 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EG in das Abkommen
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU vom 15. Mai 2014 in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.