Brüssel, den 11.1.2019

COM(2019) 2 final

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde am 12. Oktober 2017 angenommen und trat am 20. November 2017 in Kraft. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates werden die Europäischen Staatsanwälte für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat um bis zu drei Jahre zu verlängern.

Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sieht vor, dass alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt wird. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

Mit diesem Vorschlag werden Übergangsvorschriften für die teilweise Ersetzung der ersten Gruppe der ernannten Europäischen Staatsanwälte festgelegt. Sie sehen vor, dass ein Drittel dieser Europäischen Staatsanwälte anstelle der üblichen sechsjährigen Amtszeit, die die Verordnung (EU) 2017/1939 vorsieht, nur eine dreijährige Amtszeit ableistet und danach ersetzt wird, um der in Artikel 16 Absatz 4 niedergelegten Bestimmung über die teilweise Ersetzung nachzukommen.

Um ein objektives, transparentes und faires Verfahren für die Bestimmung jener Europäischen Staatsanwälte sicherzustellen, die für eine kürzere erste Amtszeit ernannt werden, wird die Einführung eines Losverfahrens vorgeschlagen. Dadurch soll jegliche voreingenommene Bestimmung der betroffenen Europäischen Staatsanwälte (beispielsweise aufgrund der Staatsangehörigkeit) ausgeschlossen werden. Die geografisch ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten im Kollegium der EUStA wird dadurch sichergestellt, dass in diesem Kollegium stets ein Europäischer Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat vertreten ist und zudem auf ein geografisch neutrales, nach dem Zufallsprinzip verfahrendes System zurückgegriffen wird. Damit wird den Überlegungen aus Erwägungsgrund 42 der Verordnung (EU) 2017/1939 nachgekommen.

Die Einführung eines Losverfahrens stünde zudem im Einklang mit ähnlichen Verfahren, die für vergleichbare Politikbereiche der EU eingeführt worden sind 1 .

Der Vorschlag enthält zudem Bestimmungen über das anzuwendende Losverfahren einschließlich der zuständigen Organe.

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht diese Maßnahmen als eine Bedingung für die Einsetzung des Kollegiums der EUStA vor.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Durchführungsbeschluss ist ein erforderlicher Schritt im Hinblick auf die Errichtung der EUStA und steht daher im Einklang mit anderen geltenden Bestimmungen dieses Politikbereichs. Mit der Vorlage dieses Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates kommt die Kommission ihrer Pflicht nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nach. Der Vorschlag stellt auf den Erlass geeigneter Übergangsvorschriften für die erste Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte ab.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Initiative steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen und den legislativen Entwicklungen zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 291 AEUV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates erlässt der Rat Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit. Folglich ist ein Vorgehen auf Unionsebene erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag beschränkt sich auf das für die Erreichung der vorgeschlagenen Ziele erforderliche Maß und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Der Vorschlag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und trägt maßgeblich dazu bei, dass die EUStA rasch errichtet werden kann.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Angesichts des gezielten und begrenzten Charakters dieses Vorschlags und des Umstands, dass die Kommission damit ihrer Verpflichtung aus Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nachkommt, wurde weder eine Ex-post-Bewertung, noch eine Konsultation der Interessenträger oder eine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Die Gehälter und Zulagen für die Europäischen Staatsanwälte werden aus dem Beitrag aus dem EU-Haushalt zu den laufenden Kosten der EUStA bezahlt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Angesichts der Art dieser Maßnahme bedarf es keines Durchführungsplans und auch keiner Regeln für die Überwachung der Durchführung.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Dieser Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden die Ziele des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegt.

In Artikel 2 wird ein Verfahren für die Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte festgelegt, das auf einem Losentscheid beruht. In Absatz 1 wird die in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 verankerte Anforderung aufgegriffen, dass eine Gruppe von Europäischen Staatsanwälten bestimmt wird, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten abdeckt. In Absatz 2 wird das Verfahren dargelegt, welches anzuwenden ist, falls die Gesamtzahl der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendung der Übergangsvorschriften nicht durch drei teilbar ist. Für diesen Fall wird vorgesehen, dass die Zahl der Europäischen Staatsanwälte in jeder zu bestimmenden Gruppe auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet wird. In Absatz 3 wird dem Generalsekretariat des Rates aufgetragen, in Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Verfahrens zu ergreifen.

Artikel 3 sieht vor, dass die nicht verlängerbare Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte, die durch das in Artikel 2 festgelegte Losverfahren bestimmt werden, drei Jahre beträgt.

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 2 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig, aber das Mandat kann am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(2)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

(3)Diese Übergangsvorschriften sollten die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes sicherstellen, dass die erstmals zur EUStA berufenen Europäischen Staatsanwälte in periodischen Abständen ersetzt werden, damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums der Europäischen Staatsanwälte gewährleistet ist. Sie sollten zudem den besonderen Anforderungen Rechnung tragen, denen die EUStA in den ersten Jahren nach ihrer Errichtung und der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzukommen hat.

(4)Zu diesem Zweck sollten einschlägige Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit der nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte festgelegt werden.

(5)Um ein transparentes und objektives Vorgehen bei der Bestimmung jener erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte sicherzustellen, deren Amtszeit nur drei statt sechs Jahre betragen wird, sollte ein Losverfahren angewandt werden. Dadurch würde auch sichergestellt, dass die Bestimmung der mit einer kürzeren Amtszeit ausgestatteten Europäischen Staatsanwälte geografisch neutral ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durch diesen Beschluss werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt.

Artikel 2

1.Unmittelbar im Anschluss an die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte wird per Losentscheid eine Gruppe von Europäischen Staatsanwälten bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten abdeckt.

2.Falls die Gesamtzahl der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften nicht durch drei teilbar ist, wird die Zahl der Europäischen Staatsanwälte in der zu bestimmenden Gruppe auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.

3.Das Generalsekretariat des Rates ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Losverfahrens.

Artikel 3

Die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte in der gemäß Artikel 2 bestimmten Gruppe beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung dieser Europäischen Staatsanwälte ist nicht zulässig.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am [...zwanzigsten] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Siehe beispielsweise Artikel 46 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9. 2003, S. 47) und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9. 2013, S. 16).
(2)    ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.