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16.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 276/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9476 — Toyota Tsusho/Toyota Tsusho India/Maruti Suzuki India/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 276/08)
1.
Am 5. August 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Toyota Tsusho India Private Limited (Indien) („Toyota India“) und ihre Muttergesellschaft Toyota Tsusho Corporation (Japan) („Toyota“), |
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Maruti Suzuki India Limited (India) („Suzuki India“), eine Tochtergesellschaft der Suzuki Motor Corporation (Japan) („Suzuki“), |
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ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Indien). |
Toyota und Suzuki übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Toyota: verschiedene Industriezweige, darunter Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Kfz- und Flugzeugteilen sowie Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeugen;
— Suzuki: u. a. Herstellung, Einkauf und Vertrieb von Kraftahrzeugen und Fahrzeugteilen;
— das Gemeinschaftsunternehmen: u. a. Lieferung, Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen und Vermarktung und Vertrieb von Schrott und anderen bei der Altfahrzeug-Demontage entstehenden verwertbaren Stoffen in Indien.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9476 — Toyota Tsusho/Toyota Tsusho India/Maruti Suzuki India/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).