20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/40


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9314 — Sogeclair/AddUp/PrintSky)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 209/08)

1.   

Am 11. Juni 2019 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sogeclair SA („Sogeclair“, Frankreich), Teil der Sogeclair-Gruppe,

AddUp SAS („AddUp“, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppen Michelin und Fives.

Sogeclair und AddUp übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („PrintSky“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Sogeclair: Luft- und Raumfahrttechnik, Ingenieurdienstleistungen für die Erstellung von Spezifikationen, den Entwurf und die Herstellung von Spezialfahrzeugen für zivile und militärische Zwecke, Bereitstellung und Entwicklung von Lösungen für Forschungs-, Studien- und Trainingssimulatoren sowie Workshops und Simulationssoftware. Sogeclair ist weltweit tätig, vor allem in Frankreich, Deutschland, Spanien, dem Vereinigten Königreich, Kanada und den Vereinigten Staaten.

—   AddUp: Herstellung von industriellen 3D-Metalldrucklösungen, die vom Entwurf und der Herstellung von Maschinen und Fertigungslinien sowie damit verbundenen Dienstleistungen bis zur Umgestaltung und Herstellung von Metallteilen für Prototypen oder Serien und damit verbundenen Diensten reichen. Das Unternehmen ist weltweit (vor allem in Frankreich, Europa und Amerika, aber auch in Asien und Ozeanien) in der Automobilindustrie, im medizinischen Bereich, in der Luft- und Raumfahrt sowie in Luxusgüterbranchen tätig.

—   PrintSky: Entwicklung und Vermarktung von 3D-Metalldrucklösungen (ausschließlich Konzeptnachweise) für die Luft- und Raumfahrt und den Verteidigungssektor in Europa oder sogar weltweit.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9314 — Sogeclair/AddUp/PrintSky

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.