4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9285 — SEGRO/PSPIB/Oignies Site)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 79/05)

1.   

Am 25. Februar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich),

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

Standort Oignies (Frankreich).

SEGRO und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Standorts Oignies.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SEGRO: Anlageverwaltung und Entwicklung von unternehmenseigenen modernen Lagergebäuden und Immobilien für die Leichtindustrie, die in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten in mehreren EU-Ländern liegen;

—   PSPIB: Anlage der Nettobeiträge zu den Pensionsfonds des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) sowie der kanadischen Reservestreitkräfte; Verwaltung eines diversifizierten weltweiten Portfolios aus Aktien, Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in Private Equity, Immobilieninfrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen;

—   Standort Oignies: ein Lagerhaus mit einer Fläche von 34 393 m2 in Oignies (20 km südlich von Lille, Frankreich), das 2010 gebaut und Condi Services, einem der Drittlogistikanbieter für die E-Commerce-Logistik von Leroy Merlin, überlassen wurde.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9285 — SEGRO/PSPIB/Oignies Site.

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.