21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/264


P8_TA(2019)0163

Keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung: Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird, zu erheben (C(2019)00904 — 2019/2579(DEA))

(2021/C 23/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)00904),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 21. Februar 2019, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erhebt,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. März 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absätze 1 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 (RTS 11), die am 8. November 2018 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Änderungen enthält, um die Wettbewerbsfähigkeit der Handelsplätze in der EU zu erhalten, die den Handel mit Aktien anbieten, die gleichzeitig in der Union und einem Drittland zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, und bei denen der größte Umsatz an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament die Bedeutung einer raschen Annahme dieses Rechtsakts anerkennt, um die Bereitschaft der Europäischen Union im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen sicherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesem Entwurf vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind, und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der Europäischen Aufsichtsbehörden ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.