21.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/168 |
P8_TA(2019)0137
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde (2018/2267(IMM))
(2021/C 23/28)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem am 19. Oktober 2018 vom Justizministerium der Französischen Republik aufgrund eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft beim Cour d‘appel de Paris übermittelten und am 12. November 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung gefälschter Urkunden sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Assistenten, |
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nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Dominique Bilde gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik, |
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gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0166/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter am Cour d‘appel de Paris die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Dominique Bilde beantragt haben, damit Letztere im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Straftat gehört werden kann; |
B. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde auf den Verdacht der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung gefälschter Urkunden sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen der Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments bezieht; |
C. |
in der Erwägung, dass im Anschluss an eine Voruntersuchung aufgrund einer Anzeige des damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2015 bezüglich einiger parlamentarischer Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 5. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass bei einer Durchsuchung des Sitzes des Front National im Februar 2016 eine Reihe von Unterlagen im Büro des Schatzmeisters des Front National beschlagnahmt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Partei „Einsparungen“ erzielen wollte, indem sie das Europäische Parlament die Vergütung von Angestellten der Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als parlamentarische Assistenten zahlen ließ; in der Erwägung, dass sich beim damaligen Stand der Ermittlungen herausstellte, dass acht parlamentarische Assistenten eigentlich keine oder keine nennenswerte parlamentarische Assistenz im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten geleistet haben; |
E. |
in der Erwägung, dass sich herausstellte, dass Dominique Bildes parlamentarischer Assistent in Vollzeitstellung vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu den Assistenten zählte, die eigentlich keine Tätigkeit als parlamentarische Assistenten verrichteten; in der Erwägung, dass der Verantwortungsbereich des parlamentarischen Assistenten von Dominique Bilde im Organigramm des Front National vom Februar 2015 mit „nationaler Delegierter für Vorausschau“ im Ressort „Wachsamkeit und Vorausschau“ unter der Verantwortung eines anderen Mitglied des Europäischen Parlaments angegeben wurde; in der Erwägung, dass sich an dessen Vertrag als parlamentarischer Assistent zwei Arbeitsverträge mit Bezug zur Tätigkeit des Front National zwischen August 2015 und dem 31. Dezember 2016 anschlossen und er während seines Vertrags als parlamentarischer Assistent außerdem folgende Aufgaben wahrnahm: Generalsekretär des Kollektivs Marianne, Generalsekretär des Kollektivs Meer und Frankophonie und Kandidat bei der Wahl zum Départementrat im Département Doubs im März 2015; |
F. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Übernahme der Kosten der parlamentarischen Assistenz im Zusammenhang mit dem Vertrag des parlamentarischen Assistenten von Dominique Bilde ausgesetzt hat; |
G. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter es für notwendig erachten, Dominique Bilde zu hören; |
H. |
in der Erwägung, dass sich Dominique Bilde unter Berufung auf ihre parlamentarische Immunität weigerte, bei ihrer Vorladung im August 2017 auf die Fragen der Ermittler zu antworten und am 24. November 2017 zu einer ersten Anhörung zu dem Verdacht der Untreue vor der Untersuchungsrichterin zu erscheinen; |
I. |
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde beantragt haben, damit diese zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann; |
J. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres Parlaments zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
K. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, und dass es dieser Genehmigung nicht bedarf, wenn das Mitglied bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat gestellt wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; |
L. |
in der Erwägung, dass keine Anzeichen für fumus persecutionis und kein begründeter Verdacht darauf bestehen; |
1. |
beschließt, die Immunität von Dominique Bilde aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Dominique Bilde zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.