Brüssel, den 2.7.2019

COM(2019) 610 final

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2019

Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen entsprechend des aktualisierten Bedarfs auf der Ausgabenseite sowie Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel)


Gestützt auf

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (…) 1 , insbesondere auf Artikel 44,

den am 12. Dezember 2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 2 ,

den am 15. April 2019 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2019 3 ,

den am 15. Mai 2019 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2019 4 ,

den am 22. Mai 2019 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2019 5 ,

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Haushaltsplan 2019 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen im allgemeinen Einnahmeplan und in den Einzelplänen (I, III, V und X) sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ).

INHALTSVERZEICHNIS

1.    Einleitung    

2.    Aktualisierung der Ausgaben    

2.1.    Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen    

2.1.1    Finanzaufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA)    

2.1.2    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)    

2.1.3    Neufassung der Dublin-III-Verordnung    

2.1.4.    Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)    

2.1.5.    Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe    

2.1.6.    Soforthilfeinstrument (ESI)    

2.1.7.    Katastrophenschutzverfahren der Union    

2.1.8.    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)    

2.1.9.    Anpassung der Inanspruchnahme der besonderen Instrumente    

2.2.    Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union: Auswirkungen auf die EU-Organe    

2.2.1    Europäisches Parlament (EP)    

2.2.1    Europäischer Rechnungshof (EuRH)    

2.2.3    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)    

2.2.4     Überblick    

3.    Aktualisierung der Einnahmen    

3.1    Gesamtauswirkungen des EBH Nr. 4/2019 auf die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten    

3.2    Aktualisierung der Vorausschätzung der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen    

3.3    VK-Korrektur 2018 und 2015    

3.3.1    Einleitung    

3.3.2    Berechnung der Korrekturbeträge    

3.3.3    Einstellung der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018 und des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2015 in den EBH Nr. 4/2019    

4.    Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)    

BEGRÜNDUNG

1.Einleitung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2019 dient der Aktualisierung der Ausgaben- und der Einnahmenseite des Haushaltsplans, um wie folgt die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen:

auf der Ausgabenseite:

Freigabe von Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen für Haushaltslinien unter den Teilrubriken 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung und 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt sowie den Rubriken 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft und 4 Europa in der Welt sowie des Solidaritätsfonds der Europäischen Union;

Anpassung der Haushaltsmittel einiger Organe für das Jahr 2019 aufgrund der Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf den 31. Oktober 2019;

auf der Einnahmenseite: zur Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben) sowie der Bemessungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer (MwSt) und das Bruttonationaleinkommen (BNE) und zur Veranschlagung der VK-Korrekturbeträge und ihrer Finanzierung mit der sich daraus ergebenden Änderung bei der Aufteilung der Eigenmittelbeiträge an den EU-Haushalt auf die einzelnen Mitgliedstaaten.

2.    Aktualisierung der Ausgaben

2.1.    Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen

2.1.1    Finanzaufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA)

Im September 2017 schlug die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Mandate der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vor 6 , die eine erhebliche Aufstockung der personellen und finanziellen Ressourcen, insbesondere bei der ESMA, erfordern. Ein Schlüsselelement des Vorschlags war die Umstellung auf ein neues Finanzierungsmodell, bei dem der derzeitige Finanzierungsschlüssel zwischen dem Beitrag aus dem EU-Haushalt (40 %) und dem Beitrag der nationalen Aufsichtsbehörden (60 %) durch eine Kombination aus Gebührenfinanzierung und einem Ausgleichsbeitrag aus dem EU-Haushalt ersetzt würde. Parallel dazu schlug die Kommission auch ein neues Mandat für die ESMA in Bezug auf die Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien (CCP) vor 7 , das eine Aufstockung der personellen Ressourcen sowie die Vorfinanzierung dieser gebührenfinanzierten Tätigkeiten erfordert, wobei die für die Einführung des Gebührensystems benötigte Zeit berücksichtigt wurde.

Eine politische Einigung über diese Vorschläge wurde im März 2019 erzielt. Was die Überarbeitung der Mandate der EBA, EIOPA und ESMA betrifft, so beinhaltete der Kompromiss im Wesentlichen eine begrenztere Ausweitung des Umfangs der Mandate mit entsprechenden Auswirkungen auf den Mittel- und Personalbedarf, während das derzeitige Finanzierungsmodell (anteilsmäßige Aufteilung 40/60 zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Behörden) beibehalten wurde. Der Umfang des Mandats der ESMA in Bezug auf die CCP wird im Vergleich zum Vorschlag der Kommission leicht reduziert. Beide Vorschläge werden sich mit einem Jahr Verzögerung auf den Haushalt auswirken. Im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2020 8 wurden die Auswirkungen auf den Haushalt für 2020 bereits berücksichtigt. Es wird vorgeschlagen, den Haushaltsplan 2019 in diesem EBH im Hinblick auf die personellen und die finanziellen Ressourcen zu aktualisieren.

Der nachstehenden Tabelle sind die vorgeschlagenen Kürzungen des EU-Beitrags für die EBA, die EIOPA und die ESMA zu entnehmen.



in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

12 02 04

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

-2 490 000

-2 490 000

12 02 05

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

-2 360 000

-2 360 000

12 02 06

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

-13 670 000

-13 670 000

Insgesamt    

-18 520 000

-18 520 000

Die aktualisierten Stellenpläne der EBA (-10 Stellen), der EIOPA (-9 Stellen) und der ESMA (-27 Stellen) sind im haushaltstechnischen Anhang zu finden.

2.1.2    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Im September 2018 schlug die Kommission vor‚ das Mandat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) auszuweiten 9 , um bis 2020 eine ständige Reserve von 10 000 Grenzschützern zu schaffen. Damit die Kosten für die geplante erste Einstellungswelle bei den Grenzschützern (375 Planstellen und 375 Vertragsbedienstetenstellen) im letzten Quartal 2019 gedeckt sind, wurde bereits vor der Annahme des Legislativvorschlags im Haushaltsplan 2019 ein Betrag von 19,3 Mio. EUR in die Reserve eingestellt.

Im März 2019 wurde eine politische Einigung über den schrittweisen Aufbau einer ständigen Reserve von 10 000 Grenzschützern bis 2027 erzielt. Angesichts des erwarteten Inkrafttretens der Verordnung im Zeitraum um den 1. November 2019, der dann als offizieller Starttermin für die tatsächliche Einstellung der Mitglieder der ständigen Reserve von Grenzschützern gelten wird, hält es die Kommission für angebracht, einen Betrag von 7,2 Mio. EUR in die Reserve einzustellen, um die Ausgaben für die ersten Einstellungen von Grenzschützern im Jahr 2019 zu decken. Folglich kann der verbleibende Betrag in der Reserve in diesem EBH in Abgang gestellt werden. .

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 18 02 03 – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex))

-12 121 000

-12 121 000

Insgesamt    

-12 121 000

-12 121 000

2.1.3    Neufassung der Dublin-III-Verordnung

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Dublin-III-Verordnung wurden bis zum Erlass dieser Rechtsgrundlage Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 460 Mio. EUR als Reserve in den verabschiedeten Haushaltsplan 2019 eingestellt. Falls der Rechtsakt nicht bis zum 1. Februar 2019 erlassen wird, kann die Kommission einen oder mehrere Vorschläge für Mittelübertragungen gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorlegen.

Die erste Tranche in Höhe von 370 Mio. EUR wurde im April 2019 freigegeben. Parallel zu diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans stellt die Kommission einen zweiten und letzten Antrag auf Übertragung von Mitteln (DEC 15/2019) in Höhe von 82,8 Mio. EUR, wovon 62,8 Mio. EUR für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für Griechenland im Jahr 2019 vorgesehen sind und 20 Mio. EUR auf die Vorbereitung der nächsten Runde von Neuansiedlungszusagen entfallen. Die Bewertung der Kommission des damit verbundenen Bedarfs bis zum Jahresende ergab, dass der in der Reserve verbleibende Betrag im Rahmen dieses EBH in Abgang gestellt werden kann. Die Kommission wird jedoch die Entwicklungen vor Ort genau im Auge behalten und gegebenenfalls weitere Korrekturmaßnahmen vorschlagen.



in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 18 03 01 01 Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten)

-7 200 000

-7 200 000

Insgesamt    

-7 200 000

-7 200 000

2.1.4.    Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Im Oktober 2017 wurde eine Einigung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erzielt. 10 Während der Aufbau der Verwaltungsstruktur der Staatsanwaltschaft gut vorankommt, hat die Ernennung des Generalstaatsanwalts der EUStA mehr Zeit in Anspruch genommen und wird derzeit für das zweite Halbjahr 2019 erwartet. Dadurch verzögern sich in der Folge bestimmte andere Einstellungen, sodass einige der ursprünglich für 2019 vorgesehenen Ausgaben erst im Jahr 2020 anfallen werden. Aus diesem Grund können die im Haushaltsplan 2019 veranschlagten Mittel um 1 Mio. EUR gekürzt werden. Im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2020 11 wurden die Auswirkungen auf den Haushalt für 2020 bereits berücksichtigt.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

33 03 05

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

-1 000 000

-1 000 000

Insgesamt    

-1 000 000

-1 000 000

2.1.5.    Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

Unter Berücksichtigung der jüngsten Bewertung des tatsächlichen Bedarfs an Mitteln für Verpflichtungen unter Haushaltsposten 04 02 63 01 können 8,3 Mio. EUR in Abgang gestellt werden, ohne die reibungslose Durchführung der Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen des Europäischen Sozialfonds zu gefährden.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

04 02 63 01

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

-8 300 000

-

Insgesamt    

-8 300 000

-

2.1.6.    Soforthilfeinstrument (ESI)

Das Soforthilfeinstrument stellt bedarfsorientierte Soforthilfe bereit, um Menschenleben zu erhalten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren – in Ergänzung der Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats. Die erste Maßnahme im Rahmen des ESI wurde 2016 eingeleitet, derzeit befindet sich das Instrument in der Abwicklung.

Die Mittelausstattung für die Unterstützungsausgaben für ESI beläuft sich aktuell auf 250 000 EUR. Entsprechend der aktualisierten Vorausschätzung des Mittelbedarfs können 120 000 EUR in Abgang gestellt werden.



in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

18 01 04 05

Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union

-120 000

-120 000

Insgesamt    

-120 000

-120 000

2.1.7.    Katastrophenschutzverfahren der Union

Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union soll die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt werden, um die Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Katastrophen zu verbessern.

Mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 12 wurde die Mittelausstattung für das Katastrophenschutzverfahren der Union im Zeitraum 2014-2020 auf 574 Mio. EUR aufgestockt. Im Anschluss an die politische Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament und unter Berücksichtigung des gegenüber der Planung verspäteten Erlasses des genannten Änderungsbeschlusses sollten die Mittelzuweisungen für das Katastrophenschutzverfahren der Union für 2019 entsprechend verringert werden. Die in die Reserve eingestellten Beträge, die über die genehmigten Mittelzuweisungen für 2019 hinausgehen, können in Abgang gestellt werden.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsposten 23 03 01 01 – Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union)

-35 000 000

-26 390 000

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsposten 23 03 02 01 – Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in der Union)

-

-170 514

40 02 41

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsposten 23 03 02 02 – Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in Drittländern)

-

-2 000 000

Insgesamt    

-35 000 000

-28 560 514

2.1.8.    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) ist der Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen für jedes Jahr sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen auf 50 Mio. EUR begrenzt.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung, einer neuen Bestimmung, die seit dem 1. August 2018 in Kraft ist, werden nicht in Anspruch genommene Mittel für Verpflichtungen für den EUSF automatisch übertragen. Ende 2018 waren 29,7 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen für den EUSF verfügbar und wurden automatisch auf 2019 übertragen. Mit dem Haushaltsplan 2019 wurde auch die Inanspruchnahme von Mitteln in Höhe von 50 Mio. EUR vorgelegt. 13

Daher stehen derzeit 79,7 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 50 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen für die Vorschusszahlungen des EUSF im Jahr 2019 zur Verfügung. Es wird daher vorgeschlagen, die im Haushaltsplan 2019 veranschlagten Mittel für Verpflichtungen um 29,7 Mio. EUR zu kürzen, damit sie die im Basisrechtsakt vorgesehene Marke von 50 Mio. EUR nicht überschreiten und der Höhe der Mittel für Zahlungen entsprechen.

in EUR

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

13 06 01

Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

-29 748 635

-

Insgesamt    

-29 748 635

-

2.1.9.    Anpassung der Inanspruchnahme der besonderen Instrumente

Angesichts der in diesem EBH vorgesehenen Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen der Teilrubrik 1a und der Rubrik 3 wird vorgeschlagen, die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments wie folgt anzupassen:

In der Teilrubrik 1a wird das Flexibilitätsinstrument mit einem um 18,5 Mio. EUR verringerten Betrag in Anspruch genommen,

in der Rubrik 3 wird der entsprechende Betrag um 55,4 Mio. EUR gekürzt.

Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments 14 , der den Beschluss (EU) 2019/276 vom 12. Dezember 2018 15 aufhebt und ersetzt‚ ist diesem EBH beigefügt.

Angesichts der Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen der Teilrubrik 1b im Rahmen dieses EBH wird der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen mit einem um 8,3 Mio. EUR verringerten Betrag in Anspruch genommen.

2.2.    Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union: Auswirkungen auf die EU-Organe

Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2019 wurden die Organe aufgefordert, in ihren jeweiligen Voranschlägen die Auswirkungen des ursprünglich für den 29. März 2019 vorgesehenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in den Bereichen zu berücksichtigen, in denen die Änderungen offensichtlich waren (u. a. Verkleinerung der Kommission und des Rechnungshofs um je ein Mitglied, Anpassung der Zahl der Richter am Gerichtshof, Schließung der Vertretung und der Regionalbüros im Vereinigten Königreich).

Infolgedessen kürzten das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ihre Haushaltsanträge um einen Gesamtbetrag von rund 11,7 Mio. EUR (davon entfallen 10,2 Mio. EUR auf das Europäische Parlament). Diese Verringerung wurde unter der Annahme veranschlagt, dass das Vereinigte Königreich 2019 für 3 Monate ein Mitgliedstaat der EU ist.

Der Europäische Auswärtige Dienst beantragte 12,3 Mio. EUR mehr Mittel, um den zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Abteilung für das Vereinigte Königreich am Hauptsitz und einer EU-Delegation in London Rechnung zu tragen.

Aufgrund der Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs 16 werden die Organe nun für bis zu sieben weitere Monate Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich als EU-Mitgliedstaat abdecken müssen.

Der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beabsichtigen, den zusätzlichen Bedarf durch eine Umschichtung vorhandener Ressourcen zu decken. Dies ist insbesondere für den Gerichtshof möglich, da sich die Ernennung eines Richters durch einen der Mitgliedstaaten fortdauernd verzögert, was zu ausreichenden Einsparungen geführt hat, um die zusätzlichen Kosten für die Vergütung der Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Oktober 2019 zu tragen.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof hingegen beantragen aus den nachstehend dargelegten Gründen zusätzliche Mittel.

2.2.1    Europäisches Parlament (EP)

Nach dem Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments ab der 9. Wahlperiode 17 umfasste der Einzelplan des Parlaments Mittel für 678 Mitglieder ab dem 30. März und 705 Mitglieder ab dem 2. Juli 2019. Bei einer Reihe von Haushaltslinien, die die Mitglieder, Assistenten und die institutionelle Vertretung betreffen, wurden Mittel gekürzt; für eine Informationskampagne im Vereinigten Königreich waren keine Mittel vorgesehen.

Die Verschiebung bis zum 31. Oktober 2019 wirkt sich nicht nur auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und die Kosten für die parlamentarische Assistenz aus, sondern hat auch zur Folge, dass das Verbindungsbüro des Vereinigten Königreichs weiter bestehen bleibt und die Europawahl im Vereinigten Königreich veranstaltet werden musste, was eine umfassende Informationskampagne erforderte.

Aus den vorgenannten Punkten, die unvermeidliche, außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände darstellen, ergibt sich ein zusätzlicher Mittelbedarf in Höhe von 15,1 Mio. EUR.

2.2.1    Europäischer Rechnungshof (EuRH)

Durch die Entscheidung über die Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs um bis zu sieben Monate ergeben sich Amtsbezüge und andere Ausgaben eines Kollegiums von 28 anstelle von 27 Mitgliedern des Rechnungshofs.

Da die für 2019 beantragten Haushaltsmittel knapp bemessen sind, wird der Rechnungshof nicht in der Lage sein, die zusätzlichen Mittel durch Umschichtungen aufzubringen, sondern beantragt zusätzliche Mittel in Höhe von 107 000 EUR, um die Bezüge und sonstigen Vergütungen sowie Kosten für Dienstreisen und Repräsentationszwecke zu decken. Es handelt sich hierbei um einen Nettobetrag, denn die nicht in Anspruch genommenen Übergangsvergütungen beim Erlöschen eines Mandats, die auf die Haushaltslinie für die Bezüge des Mitglieds aus dem Vereinigten Königreich übertragen werden, wurden bereits berücksichtigt und verrechnet.

2.2.3    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Dem EAD wurden im Haushaltsplan 2019 als unmittelbare Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs zusätzliche Mittel gewährt, um

eine Delegation in London zu eröffnen und zu unterhalten,

die derzeitige Präsenzstelle der EU in Nordirland beizubehalten,

eine spezielle Abteilung für das Vereinigte Königreich am Hauptsitz einzurichten, um die Beziehungen zum Vereinigten Königreich als Drittland zu verwalten und

die zusätzlichen Kosten für das Rotationsverfahren zu decken, weil Personal mit britischer Staatsangehörigkeit vor dem vorgesehenen Ablauf der Entsendung aus dem Delegationsnetz abzuziehen ist.

Diese Beträge wurden unter der Annahme veranschlagt, dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union am 29. März 2019 verlässt. Da die Frist nach Artikel 50 verlängert wurde, hat der EAD derzeit überschüssige Mittel in seinem Haushaltsplan 2019 zu verzeichnen.

Angesichts der derzeitigen erheblichen Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 50 müssen die Beträge des EAD im Haushaltsplan 2019 für die einmalig anfallenden Kosten für die Eröffnung der Delegation und die oben genannten zusätzlichen Rotationen unverändert bleiben. Für den Fall, dass beide Parteien das Austrittsabkommen vor dem 31. Oktober 2019 ratifizieren, benötigt der EAD zudem einen ausreichenden Puffer.

Daher wird der EAD seine Haushaltsmittel des Jahres 2019 um die laufenden Kosten kürzen, die von Beginn des Jahres bis zum 1. August für die Abteilung für das Vereinigte Königreich am Hauptsitz und seine Präsenzstellen im Vereinigten Königreich vorgesehen sind (3 276 000 EUR).

Im weiteren Jahresverlauf kann sich die Situation grundlegend ändern, weshalb der EAD plant, zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr auf die Haushaltsbehörde zuzukommen und weitere Anpassungen seiner Haushaltsmittel für 2019 vorzuschlagen, die der jeweiligen Situation gerecht werden.

2.2.4     Überblick

(in EUR)

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan I – Europäisches Parlament

1 0 0 0

Entschädigungen

2 420 000

2 420 000

1 0 0 4

Normale Reisekosten

2 100 000

2 100 000

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

1 200 000

1 200 000

1 0 2 0

Übergangsgelder

-1 800 000

-1 800 000

3 2 2

Ausgaben für Dokumentation

80 000

80 000

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

3 000 000

3 000 000

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

300 000

300 000

3 2 5

Ausgaben für Verbindungsbüros

320 000

320 000

4 2 2

Ausgaben für parlamentarische Assistenz

7 490 000

7 490 000

Zwischensumme Einzelplan I

15 110 000

15 110 000

Einzelplan V – Europäischer Rechnungshof

1 0 0 0

Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

96 000

96 000

1 0 4

Dienstreisen

6 000

6 000

2 5 2

Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen

5 000

5 000

Zwischensumme Einzelplan V

107 000

107 000

Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst

1 1 0 0

Grundgehälter

-564 000

-564 000

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

-143 000

-143 000

1 1 0 3

Sozialversicherung

-22 000

-22 000

1 4 0

Dienstreisekosten

-27 000

-27 000

3 0 0 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

-747 000

-747 000

3 0 0 1

Externes Personal und externe Leistungen

-568 000

-568 000

3 0 0 2

Sonstige Personalausgaben

-97 000

-97 000

3 0 0 3

Gebäude und Nebenkosten

-1 070 000

-1 070 000

3 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

-38 000

-38 000

Zwischensumme Einzelplan X

-3 276 000

-3 276 000

Insgesamt

11 941 000

11 941 000

3.    Aktualisierung der Einnahmen

3.1    Gesamtauswirkungen des EBH Nr. 4/2019 auf die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten

Im Anschluss an die 175. Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (BAEM) vom 24. Mai 2019 sind zwei Anpassungen der Einnahmenseite des Haushalts erforderlich. Dabei handelt es sich erstens um eine Aktualisierung der Voranschläge der traditionellen Eigenmittel (TEM) sowie der auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt) und des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Eigenmittel zur Berücksichtigung jüngster Wirtschaftsprognosen, und zweitens um eine Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags. Diese beiden Anpassungen werden in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschrieben.

Die Gesamtauswirkungen der Anpassungen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite des vorliegenden EBH werden in der nachstehenden Tabelle aufgezeigt. Aus der Tabelle geht zudem die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten hervor (wie im Haushaltsplan 2019 veranschlagt, im Entwurf für den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2019 (EHB 3/2019) 18 geändert und schließlich im vorliegenden EBH aktualisiert).

Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten (in Mio. EUR)

Haushalt 2019

EBH Nr. 3/2019

EBH Nr. 4/2019

(1)

(2)

(3)

BE

6 151,1

6 108,2

6 096,5

BG

565,3

560,2

605,0

CZ

2 012,3

1 993,3

2 028,3

DK

2 811,0

2 782,1

2 801,5

DE

30 494,7

30 164,5

29 792,7

EE

253,3

250,9

263,1

IE

2 478,4

2 453,9

2 485,6

EL

1 746,1

1 728,6

1 759,2

ES

12 172,1

12 056,6

12 161,9

FR

22 592,6

22 364,4

22 592,4

HR

496,6

491,8

494,6

IT

17 008,2

16 840,7

16 772,0

CY

202,2

200,3

206,7

LV

288,5

285,7

301,3

LT

459,3

455,2

481,5

LU

376,9

373,1

382,6

HU

1 285,1

1 272,7

1 349,3

MT

116,7

115,6

119,3

NL

7 707,0

7 633,3

7 668,9

AT

3 437,6

3 400,7

3 398,3

PL

4 934,2

4 888,0

5 072,7

PT

1 914,7

1 896,0

1 932,0

RO

1 916,6

1 897,1

1 948,8

SI

480,2

475,8

488,1

SK

868,0

859,3

873,2

FI

2 186,3

2 163,9

2 166,7

SE

3 859,3

3 815,1

3 883,5

UK

17 490,2

17 268,1

16 614,1

EU

146 304,5

144 795,1

144 739,5



3.2    Aktualisierung der Vorausschätzung der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen

Nach bewährter Praxis schlägt die Kommission vor, die Finanzierung des Haushaltsplans anhand neuerer Wirtschaftsprognosen 19 gemäß der Einigung mit den Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (BAEM) zu aktualisieren.

Die Aktualisierung betrifft die Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM), die in den Haushaltsplan 2019 einfließen, und die Vorausschätzung der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen für 2019. Die für den Haushaltsplan 2019 verwendeten Schätzbeträge waren auf der 172. BAEM-Sitzung am 18. Mai 2018 festgelegt worden. Die Änderung im vorliegenden EBH trägt den vereinbarten Vorausschätzungen der 175. BAEM-Sitzung vom 24. Mai 2019 Rechnung. Durch die Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen verbessert sich die Genauigkeit der Einnahmenvorausschätzungen und somit der Zahlungen an den EU-Haushalt, um die die Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres ersucht werden.

Gegenüber den Vorausschätzungen vom Mai 2018 wurden die Vorausschätzungen für 2019 wie folgt geändert:

Das Zollaufkommen für 2019 wird nunmehr auf insgesamt 21 206,0 Mio. EUR (netto) geschätzt (nach Abzug von 20 % Erhebungskosten); dies entspricht einem Rückgang um 1,23 % gegenüber der Vorausschätzung im Haushaltsplan 2019 (21 471,2 Mio. EUR). Die Kommission verglich die Ergebnisse der herkömmlichen BAEM-Vorausschätzungsmethodik (basierend auf der gesamtwirtschaftlichen Prognose vom Frühjahr 2019) mit den Ergebnissen der Hochrechnungsmethodik auf der Grundlage der letztverfügbaren Ergebnisse für die Zolleinnahmen (Januar – April 2019). Wie in den Vorjahren wurde vereinbart, einen konservativen Ansatz anzuwenden und die niedrigste TEM-Prognose zu verwenden, um vor dem Hintergrund hoher wirtschaftlicher Unwägbarkeiten und möglicher Störungen im Handelsgefüge eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage der EU für 2019 wird nun insgesamt auf 7 085 193,6 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um 2,30 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2018 (6 925 637,5 Mio. EUR). Die begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage 20 der EU für 2019 wird insgesamt auf 7 057 535,1 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um 2,20 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2018 (6 905 892,6 Mio. EUR).

Die BNE-Bemessungsgrundlage der EU für 2019 wird insgesamt auf 16 347 197,8 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Rückgang um -0,60 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2018 (16 446 111,0 Mio. EUR).

Für die Umrechnung in Euro der in Landeswährung angegebenen Vorausschätzungen der MwSt- und der BNE-Bemessungsgrundlagen der neun nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten wurden die Kurse vom 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt. So entstehen keine Verzerrungen, da diese Kurse auch verwendet werden, um in Euro veranschlagte Eigenmittelzahlungen in die jeweilige Landeswährung umzurechnen, wenn die Beträge abgerufen werden (Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates).

In der nachstehenden Tabelle werden die am 24. Mai 2019 auf der 175. BAEM-Sitzung angenommenen aktualisierten Vorausschätzungen für die TEM, die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage für das Jahr 2019 aufgezeigt:

Aktualisierte Vorausschätzungen der TEM, der MwSt-Bemessungsgrundlage und der BNE-Bemessungsgrundlage für 2019 (in Mio. EUR)

Zölle

(80 %)

Nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlagen

BNE-Bemessungsgrundlagen

Begrenzte

MwSt-Bemessungs-grundlagen 21

BE

2 173,3

200 164,5

469 186,6

200 164,5

BG

104,7

27 671,8

58 500,4

27 671,8

CZ

293,2

90 821,9

205 917,4

90 821,9

DK

357,7

119 452,0

313 973,3

119 452,0

DE

4 133,0

1 453 699,2

3 551 074,7

1 453 699,2

EE

34,9

13 074,3

26 649,8

13 074,3

IE

308,7

91 474,4

265 877,4

91 474,4

EL

185,6

75 007,5

190 421,6

75 007,5

ES

1 573,9

572 646,4

1 252 795,0

572 646,4

FR

1 746,2

1 112 113,9

2 472 604,4

1 112 113,9

HR

39,0

33 740,9

52 961,9

26 481,0

IT

1 901,2

718 519,6

1 793 427,3

718 519,6

CY

25,3

14 284,0

21 070,6

10 535,3

LV

44,8

12 079,5

31 194,7

12 079,5

LT

99,5

19 008,6

45 938,8

19 008,6

LU

17,6

30 710,0

42 445,3

21 222,7

HU

210,4

57 991,8

135 913,0

57 991,8

MT

13,8

8 893,3

12 257,9

6 129,0

NL

2 607,3

331 589,2

806 725,1

331 589,2

AT

217,5

180 376,1

399 095,3

180 376,1

PL

781,4

248 536,4

502 207,3

248 536,4

PT

188,2

105 998,5

203 200,7

101 600,4

RO

194,6

76 044,3

215 341,6

76 044,3

SI

81,0

22 413,4

47 995,2

22 413,4

SK

100,5

34 473,4

94 317,1

34 473,4

FI

150,6

102 046,6

240 879,6

102 046,6

SE

520,7

211 575,9

491 990,2

211 575,9

UK

3 101,4

1 120 786,2

2 403 235,6

1 120 786,2

EU-28

21 206,0

7 085 193,6

16 347 197,8

7 057 535,1

3.3    VK-Korrektur 2018 und 2015

3.3.1    Einleitung

Die in diesem EBH veranschlagte Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) betrifft zwei Haushaltsjahre: 2015 und 2018.

Die VK-Korrekturen für 2015 und 2018 erfolgen nach Maßgabe des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 22 und der dazugehörigen Arbeitsunterlage Berechnungsmethode 2014 23 . Diesem Beschluss zufolge wird der Netto-Betrag der unerwarteten Gewinne, die sich für das VK daraus ergeben, dass die Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2001 einen höheren Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten einbehalten, in der Berechnung der VK-Korrektur neutralisiert. Die aufteilbaren Ausgaben werden anhand der aufteilbaren Gesamtausgaben in den Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, angepasst; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben im Agrarbereich sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie finanziert werden.

Die Beiträge Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens zur Finanzierung der VK-Korrektur werden außerdem auf ein Viertel ihres normalen Anteils gekürzt. Die Differenz wird auf die übrigen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs – umgelegt.

Dieser EBH enthält die Berechnung und Finanzierung der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018 sowie den endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2015.



Die Differenz zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2015 und dem zuvor veranschlagten Betrag (der ersten Aktualisierung im BH Nr. 5/2016) wird in Kapitel 35 (Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs) dieses EBH eingesetzt.

Die erste Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018 wird in Kapitel 15 (Korrektur der Haushaltsungleichgewichte) des vorliegenden EBH eingesetzt und ersetzt den zuvor veranschlagten vorläufigen Betrag.

3.3.2    Berechnung der Korrekturbeträge

Die Aktualisierungen der Korrekturbeträge für 2015 und 2018 sind in erster Linie auf die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten im Herbst 2018 übermittelten MwSt- und BNE-Bemessungsgrundlagen zurückzuführen. Darüber hinaus berücksichtigt die Aktualisierung der Korrekturbeträge für 2018 auch die aufteilbaren Ausgaben für 2018.

3.3.2.1    VK-Korrektur 2018

Die folgende Tabelle zeigt die Differenz zwischen dem in den Haushaltsplan 2019 eingestellten vorläufigen VK-Korrekturbetrag für 2018 und der in den vorliegenden EBH einzustellenden ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018.

VK-Korrektur 2018

VK-Korrektur 2018

VORLÄUFIGER KORREKTURBETRAG

Haushalt 2019

VK-Korrektur 2018

ERSTE AKTUALISIERUNG

EBH Nr. 4/2019

Differenz

(1)

(2)

(2)-(1)

(1)

Anteil des VK an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

16,1945 %

15,9617 %

-0,2329 %

(2)

Anteil des VK an den aufteilbaren Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,3577 %

6,7300 %

-0,6277 %

(3)

= (1) - (2)

8,8368 %

9,2317 %

+0,3948 %

(4)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

127 599 039 596

129 786 633 964

+ 2 187 594 368

(5)

Erweiterungsbedingte Ausgaben
= (5a) + (5b)

27 076 886 462

31 101 300 166

+ 4 024 413 704

(5a)

Heranführungsausgaben

0

0

0

(5b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

27 076 886 462

31 101 300 166

+ 4 024 413 704

(6)

Aufteilbare Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben= (4) - (5)

100 522 153 134

98 685 333 798

- 1 836 819 336

(7)

Ursprünglicher VK-Korrekturbetrag = (3) x (6) x 0,66

5 862 761 188

6 012 789 482

+ 150 028 294

(8)

VK-Vorteil

854 326 562

616 616 471

- 237 710 091

(9)

Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

5 008 434 626

5 396 173 012

+ 387 738 385

(10)

Unerwartete TEM-Gewinne

- 15 094 049

- 35 957 064

- 20 863 015

(11)

Korrekturbetrag zugunsten des VK = (9) – (10)

5 023 528 676

5 432 130 075

+ 408 601 399

Der Betrag der ersten Aktualisierung der VK-Korrektur 2018 ist um 409 Mio. EUR niedriger als der im Haushaltsplan 2019 veranschlagte vorläufige VK-Korrekturbetrag 2018.

3.3.2.2    VK-Korrektur 2015

Die folgende Tabelle zeigt die Differenz zwischen der in den BH Nr. 5/2016 eingestellten ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags 2015 und dem in den vorliegenden EBH einzustellenden endgültigen Betrag der VK-Korrektur 2015.

VK-Korrektur 2015

VK-Korrektur 2015
ERSTE AKTUALISIERUNG

BH Nr. 5/2016

VK-Korrektur 2015
ENDGÜLTIGER KORREKTURBETRAG

EBH Nr. 4/2019

Differenz

(1)

(2)

(2)-(1)

(1)

Anteil des VK an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

19,2145 %

19,1419 %

- 0,0726 %

(2)

Anteil des VK an den aufteilbaren Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,5910 %

7,5894 %

- 0,0016 %

(3)

= (1) - (2)

11,6235 %

11,5525 %

- 0,0710 %

(4)

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

129 194 773 448

129 135 893 336

- 58 880 112

(5)

Erweiterungsbedingte Ausgaben
= (5a) + (5b)

31 733 179 803

31 639 878 296

- 93 301 507

(5a)

Heranführungsausgaben

0

0

0

(5b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

31 733 179 803

31 639 878 296

- 93 301 507

(6)

Aufteilbare Gesamtausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben= (4) - (5)

97 461 593 645

97 496 015 040

+ 34 421 395

(7)

Ursprünglicher VK-Korrekturbetrag = (3) x (6) x 0,66

7 476 753 663

7 433 724 758

- 43 028 905

(8)

VK-Vorteil

1 496 521 393

1 381 345 015

- 115 176 378

(9)

Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

5 980 232 270

6 052 379 743

+ 72 147 473

(10)

Unerwartete TEM-Gewinne

-76 109 576

-74 320 246

+ 1 789 330

(11)

Korrekturbetrag zugunsten des VK = (9) – (10)

6 056 341 847

6 126 699 989

+70 358 142

Der endgültige Betrag der VK-Korrektur 2015 ist um etwa 70 Mio. EUR höher als die im BH Nr. 5/2016 veranschlagte erste Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags 2015, was in erster Linie auf die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten im Herbst 2018 übermittelten MwSt- und BNE-Bemessungsgrundlagen zurückzuführen ist.

3.3.3    Einstellung der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018 und des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2015 in den EBH Nr. 4/2019 

3.3.3.1    VK-Korrekturbetrag für 2015 (Kapitel 35)

Der VK-Korrekturbetrag, der mit dem vorliegenden EBH in Kapitel 35 einzustellen ist, entspricht der Differenz zwischen dem endgültigen Betrag der VK-Korrektur für 2015 (d. h. 6 126 699 989 EUR) und der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2015 (d. h. 6 056 341 847 EUR im BH Nr. 5/2016) und beläuft sich auf 70 358 142 EUR.

Er ist entsprechend den Ende 2018 aktualisierten BNE-Bemessungsgrundlagen für 2015 zu finanzieren. In Kapitel 35 wird dieser Korrekturbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:

VK-Korrektur für 2015 – Kapitel 35

BE

1 267 154

LU

866 089

BG

3 148 896

HU

2 764 651

CZ

4 903 895

MT

310 080

DK

6 556 672

NL

-260 138

DE

4 385 985

AT

1 362 429

EE

303 635

PL

-9 542 201

IE

20 284 145

PT

476 355

EL

504 408

RO

1 609 226

ES

1 272 857

SI

123 083

FR

5 838 257

SK

1 555 233

HR

1 207 446

FI

4 733 265

IT

19 287 491

SE

-2 400 255

CY

627 536

LV

-619 579

UK

- 70 358 142

LT

-208 473

Insgesamt

0

3.3.3.2    VK-Korrekturbetrag für 2018 (Kapitel 15)

Der Betrag der ersten Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags für 2018 beläuft sich auf 5 432 130 075 EUR und ist um 408 601 399 EUR höher als der in den Haushaltsplan 2019 eingesetzte Betrag (5 023 528 676 EUR).

Er ist entsprechend den aktualisierten BNE‑Bemessungsgrundlagen für 2019 zu finanzieren, die dem vorliegenden EBH zugrunde gelegt werden. In Kapitel 15 wird dieser Korrekturbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:



VK-Korrektur für 2018 – Kapitel 15

BE

265 533 515

LU

24 021 679

BG

33 107 972

HU

76 919 197

CZ

116 537 793

MT

6 937 290

DK

177 691 422

NL

78 568 695

DE

345 846 816

AT

38 868 751

EE

15 082 304

PL

284 221 395

IE

150 471 818

PT

115 000 292

EL

107 768 033

RO

121 871 366

ES

709 012 279

SI

27 162 613

FR

1 399 356 542

SK

53 378 232

HR

29 973 489

FI

136 324 454

IT

1 014 980 086

SE

47 915 985

CY

11 924 787

UK

- 5 432 130 075

LV

17 654 465

LT

25 998 805

Insgesamt

0

4.Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in EUR

Rubrik

Haushalt 2019

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2019

Haushalt 2019

(einschl. EBH Nr. 1-3/2019)

(einschl. EBH Nr. 1-4/2019)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

80 627 449 848

67 556 947 173

- 26 820 000

- 18 520 000

80 600 629 848

67 538 427 173

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

178 715 475

 

- 18 520 000

 

160 195 475

 

davon im Rahmen des GSV

524 734 373

 

- 8 300 000

 

516 434 373

 

Obergrenze

79 924 000 000

 

 

79 924 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

23 435 449 848

20 521 537 455

- 18 520 000

- 18 520 000

23 416 929 848

20 503 017 455

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

178 715 475

 

- 18 520 000

 

160 195 475

 

davon im Rahmen des GSV

174 734 373

 

 

 

174 734 373

 

Obergrenze

23 082 000 000

 

 

 

23 082 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

1b

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

57 192 000 000

47 035 409 718

- 8 300 000

 

57 183 700 000

47 035 409 718

davon im Rahmen des GSV

350 000 000

 

- 8 300 000

 

341 700 000

 

Obergrenze

56 842 000 000

 

 

 

56 842 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59 642 077 986

57 399 857 331

 

 

59 642 077 986

57 399 857 331

Obergrenze

60 344 000 000

 

 

 

60 344 000 000

 

Spielraum

701 922 014

 

 

 

701 922 014

 

davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 191 947 000

43 116 399 417

 

 

43 191 947 000

43 116 399 417

Teilobergrenze

43 881 000 000

 

 

 

43 881 000 000

 

für die Berechnung des Spielraums ausgenommene Rundungsdifferenz

659 000

 

 

 

659 000

 

EGFL-Spielraum

688 394 000

 

 

 

688 394 000

 

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 786 629 138

3 527 434 894

- 55 441 000

- 47 001 514

3 731 188 138

3 480 433 380

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

985 629 138

 

- 55 441 000

 

930 188 138

 

Obergrenze

2 801 000 000

 

 

 

2 801 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

4.

Europa in der Welt

11 319 265 627

9 358 295 603

 

- 2 000 000

11 319 265 627

9 356 295 603

davon im Rahmen des GSV

1 051 265 627

 

 

 

1 051 265 627

 

Obergrenze

10 268 000 000

 

 

 

10 268 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

5.

Verwaltung

9 942 974 723

9 944 904 743

11 941 000

11 941 000

9 954 915 723

9 956 845 743

Obergrenze

10 786 000 000

 

 

 

10 786 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 253 882 156

 

 

 

- 253 882 156

 

Spielraum

589 143 121

 

 

 

577 202 121

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 747 285 803

7 749 215 823

 

 

7 747 285 803

7 749 215 823

Teilobergrenze

8 700 000 000

 

 

 

8 700 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 253 882 156

 

 

 

- 253 882 156

 

Spielraum

698 832 041

 

 

 

698 832 041

 

Insgesamt

165 318 397 322

147 787 439 744

- 70 320 000

- 55 580 514

165 248 077 322

147 731 859 230

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

1 164 344 613

961 862 659

- 73 961 000

- 37 271 858

1 090 383 613

924 590 801

davon im Rahmen des GSV

1 576 000 000

 

- 8 300 000

 

1 567 700 000

 

Obergrenze

164 123 000 000

166 709 000 000

 

164 123 000 000

166 709 000 000

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

- 253 882 156

 

 

- 253 882 156

Spielraum

1 291 065 135

19 883 422 915

 

 

1 279 124 135

19 901 731 571

 

Sonstige besondere Instrumente

870 799 794

705 051 794

- 29 748 635

 

841 051 159

705 051 794

Insgesamt

166 189 197 116

148 492 491 538

- 100 068 635

- 55 580 514

166 089 128 481

148 436 911 024

(1)      ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2)      ABl. L 67 vom 7.3.2019.
(3)      COM(2019) 300 vom 15.4.2019.
(4)      COM(2019) 320 vom 15.5.2019.
(5)      COM(2019) 205 vom 22.5.2019.
(6)      COM(2017) 536 vom 20.9.2017.
(7)      COM(2017) 331 vom 13.6.2017.
(8)      SEC(2019) 250 vom 5.6.2019.
(9)      COM(2018) 631 vom 12.9.2018.
(10)      Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017).
(11)      SEC(2019) 250 vom 5.6.2019.
(12)      Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 1.). Die Finanzausstattung ist in Artikel 1 Absatz 11 festgelegt.
(13)      COM(2019) 252 vom 5.6.2019.
(14)      COM(2019) 600 vom 2.7.2019.
(15)      ABl. L 54 vom 22.2.2019, S. 3.
(16)      Schlussfolgerungen der außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) (10. April 2019) – EUCO XT 20015/19.
(17)      Beschluss(EU) 2018/937 vom 28. Juni 2018.
(18)      COM(2019)205 vom 22.5.2019.
(19)      Europäische Kommission, Frühjahrsprognose 2019, https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/economic-performance-and-forecasts/economic-forecasts/spring-2019-economic-forecast-growth-continues-more-moderate-pace_de  
(20)      Gemäß Beschluss 2014/335 des Rates wird die MwSt-Bemessungsgrundlage eines Mitgliedstaats auf 50 % seines BNE begrenzt, wenn sie 50 % seines BNE übersteigt. Für den EBH Nr. 4/2019 wird bei folgenden fünf Mitgliedstaaten eine Begrenzung ihrer MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BNE vorgenommen: Kroatien, Zypern, Luxemburg, Malta und Portugal.
(21)    Die grau unterlegten Beträge ergeben sich aus den begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen (siehe Erläuterung in der vorhergehenden Fußnote).
(22)    ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(23)    Arbeitsunterlage der Kommission vom 14. Mai 2014 „Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „Korrektur“) in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union“.