Brüssel, den 5.6.2019

COM(2019) 534 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Ungarn

{SWD(2019) 534 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Ungarn

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 121 des Vertrags setzen sich die Mitgliedstaaten durch Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie multilaterale Überwachung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite für mittelfristig solide öffentliche Finanzen ein.

(2)Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Ungarn im Jahr 2017 eine erhebliche Abweichung von dem für das Land geltenden mittelfristigen Haushaltsziel eines strukturellen gesamtstaatlichen Defizits von 1,0 % des BIP vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung empfahl der Rat Ungarn am 22. Juni 2018 2 , die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 3 im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht. Er empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, um das Land auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zu führen. Am 4. Dezember 2018 kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Ungarn in einer überarbeiteten Empfehlung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht.

(4)Nach der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission und den von Eurostat bestätigten Ist-Daten für 2018 lag das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2018 deutlich über dem Ausgabenrichtwert, was eine erhebliche Abweichung (um 1,3 % des BIP) nahelegt. Der strukturelle Haushaltssaldo verschlechterte sich von -3,4 % des BIP im Jahr 2017 auf -3,7 % des BIP und lässt damit ebenfalls auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen strukturellen Anpassung (um 1,3 % des BIP) schließen. Das Ausmaß der vom strukturellen Saldo abgeleiteten Abweichung wird durch die erheblichen unerwarteten Mindereinnahmen und gestiegenen Investitionsausgaben vor dem Hintergrund einer Konjunkturüberhitzung negativ beeinflusst, auch wenn davon auszugehen ist, dass es geringfügig von den sinkenden Zinsaufwendungen profitiert hat. Der Ausgabenrichtwert wird durch das bei seiner Berechnung zugrunde gelegte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstum, das in der Zeit nach der Krise sehr niedrig war, stark negativ beeinflusst. Darüber hinaus scheint der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende BIP-Deflator den sich auf die Staatsausgaben auswirkenden erhöhten Kostendruck nicht angemessen zu berücksichtigen. Nach Bereinigung dieser Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider und deutet noch immer auf eine erhebliche Abweichung hin. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigen beide Indikatoren eine erhebliche Abweichung von den Anforderungen der präventiven Komponente des SWP im Jahr 2018.

(5)Infolge ihrer Gesamtbewertung gelangte die Kommission am 5. Juni 2019 zu dem Schluss, dass in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel festzustellen ist, und richtete daher nach Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Verwarnung an Ungarn.

(6)Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 richtet der Rat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verwarnung eine Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen an den betreffenden Mitgliedstaat. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird in dieser Empfehlung eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung durch den Mitgliedstaat festgelegt. Auf dieser Grundlage erscheint es angemessen, Ungarn für die Behebung der Abweichung eine Frist bis zum 15. Oktober 2019 einzuräumen. Innerhalb dieser Frist sollte Ungarn einen Bericht über die aufgrund der Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen.

(7)Ausgehend von den in der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission projizierten Produktionslücken wird sich Ungarn 2019 und 2020 in einer Zeit guter wirtschaftlicher Entwicklung befinden. Während für das Jahr 2019 davon ausgegangen wird, dass sich das reale BIP-Wachstum entsprechend dem potenziellen BIP entwickeln wird (3,7 %), dürfte es im Jahr 2020 (mit 2,8 %) unter dem Wachstumspotenzial (3,6 %) liegen. Die gesamtstaatliche Schuldenquote Ungarns liegt über der Schwelle von 60 % des BIP. Die mindestens erforderliche strukturelle Anstrengung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der gemeinsam vereinbarten Anpassungsmatrix der präventiven Komponente des SWP, bei der die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände und gegebenenfalls Tragfähigkeitserwägungen berücksichtigt werden, beläuft sich demnach für 2019 und 2020 auf 0,75 % des BIP.

(8)Ungarns strukturelles Defizit stieg 2017 um 1,4 % des BIP und 2018 um 0,3 % des BIP und lag damit 2018 bei 3,7 % des BIP. Laut Frühjahrsprognose 2019 der Kommission soll es ab 2019 zurückgehen. Die erforderliche Mindestanpassung sollte 2019 mit weiteren Bemühungen einhergehen, um die kumulierten Abweichungen zu korrigieren und Ungarn nach den Fehlentwicklungen seit 2017 wieder auf einen angemessenen Konsolidierungspfad zurückzuführen. Angesichts des Ausmaßes der festgestellten erheblichen Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen 2019 neben der sich aus der gemeinsam vereinbarten Anforderungsmatrix der präventiven Komponente des SWP ergebenden Anstrengung zusätzliche Bemühungen in Höhe von 0,25 % des BIP angemessen, um die Rückkehr zum Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zu beschleunigen. Die für 2019 erforderliche Anstrengung steht mit der am 4. Dezember 2018 vom Rat empfohlenen Anpassung im Einklang. Für 2020 scheint die erforderliche Mindestanpassung von 0,75 % des BIP unter der Bedingung angemessen, dass die für 2019 verlangte Anpassung eingehalten wurde.

(9)Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 und 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht einem nominalen Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben um höchstens 3,3 % des BIP im Jahr 2019 und 4,7 % des BIP im Jahr 2020.

(10)In ihrer Frühjahrsprognose 2019 geht die Kommission von einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 0,4 % des BIP für 2019 und um weitere 0,6 % des BIP für 2020 aus. Um die strukturelle Verbesserung um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 und 0,75 % des BIP im Jahr 2020 zu erreichen, sind daher gegenüber dem gegenwärtigen Basisszenario aus der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission für 2019 Maßnahmen mit einem strukturellen Gesamtergebnis von 0,6 % des BIP und für 2020 zusätzliche Maßnahmen mit einem strukturellen Ergebnis von 0,2 % des BIP erforderlich.

(11)Angesichts der Nichtbeachtung früherer Empfehlungen zur Korrektur der festgestellten erheblichen Abweichung besteht dringender Handlungsbedarf, um Ungarn zu einer umsichtigen Haushaltspolitik zurückzuführen.

(12)Um die empfohlenen Haushaltsziele zu erreichen, ist es unerlässlich, dass Ungarn die erforderlichen Maßnahmen beschließt und konsequent umsetzt und die Entwicklung der laufenden Ausgaben aufmerksam überwacht.

(13)Ungarn sollte dem Rat bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen vorlegen.

(14)Es ist angemessen, diese Empfehlung zu veröffentlichen —

EMPFIEHLT, DASS UNGARN

(1)die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 3,3 % und 2020 4,7 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP im Jahr 2019 und 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht, sodass der Mitgliedstaat auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zurückfindet;

(2)unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau nutzt; Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten;

(3)dem Rat bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen vorlegt; dieser Bericht sollte hinreichend detaillierte und überzeugende Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des erforderlichen Anpassungspfads, ihre Haushaltsauswirkungen sowie aktualisierte und detaillierte Haushaltsprojektionen für 2019 und 2020 enthalten.

Diese Empfehlung ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1.
(3)    Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.