EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.6.2019
COM(2019) 285 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EMPTY
Vereint für Energieunion und Klimaschutz – die Grundlage für eine erfolgreiche Energiewende schaffen
{SWD(2019) 212 final} - {SWD(2019) 213 final}
1.EINLEITUNG – DIE ROLLE DER INTEGRIERTEN NATIONALEN ENERGIE- UND KLIMAPLÄNE
Die Europäische Union ist entschlossen, ihren Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nachzukommen und für eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Energieversorgung ihrer Bürgerinnen und Bürgern zu sorgen. Die Union ist der erste große Wirtschaftsraum, der einen rechtsverbindlichen Rahmen geschaffen hat, um die im Rahmen des Klimaübereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und diese sogar zu übertreffen. Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission haben wir einen ambitionierten Rechtsrahmen bis 2030 angenommen, sodass nun eine Energieunion mit einer zukunftsgerichteten Klimapolitik besteht. Für das Jahr 2030 haben wir ambitionierte Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen, für erneuerbare Energien und für Energieeffizienz aufgestellt, die nur durch kontinuierliche, gemeinsame Anstrengungen erreicht werden können. Wie in der langfristigen Strategie dargestellt, ist dies ein wichtiger Schritt für die langfristige Energiewende mit dem Zeithorizont 2050. Diese Ziele sind keine Obergrenzen, sondern vielmehr Mindestwerte, die mit den richtigen Anreizen sogar übertroffen werden können.
Mit der Governance-Verordnung der EU wurde ein neuartiges Governance-System für die Energie- und die Klimapolitik eingerichtet, das sicherstellt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten diese Ziele für das Jahr 2030 gemeinsam planen und kollektiv erfüllen und gleichzeitig gewährleisten, dass sich der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft gerecht und kosteneffizient für alle vollzieht. In der Erklärung von Sibiu wurde auf höchster Ebene die Verpflichtung der EU bekräftigt, bei der Bewältigung des Klimawandels eine globale Führungsrolle verantwortungsbewusst wahrzunehmen und gleichzeitig unsere Bürgerinnen und Bürger zu schützen, unsere Umwelt zu bewahren und stets dem Grundsatz der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen.
Abbildung 1: Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
Die Mitgliedstaaten haben erstmals integrierte nationale Energie- und Klimapläne im Entwurf erstellt. Sie haben ihre Kräfte dafür eingesetzt, Abschottungen – zwischen Politikbereichen und Sektoren, zwischen Behörden, gegenüber Interessenträgern und der Öffentlichkeit sowie gegenüber anderen Mitgliedstaaten – abzubauen, um den Weg zur Verwirklichung der Ziele für 2030 vorzuzeichnen. Noch gibt es Lücken, doch bis zum Jahr 2030 ist dies lediglich der erste Schritt von vielen, und wir werden daraus lernen. Auf der Grundlage des ausgeprägten Kooperationswillens der letzten drei Jahre wird die Kommission weiterhin konstruktiv und intensiv mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um deren nationale Pläne fertigzustellen und danach umzusetzen. Die Empfehlungen für die endgültigen Pläne, die diese Mitteilung begleiten, werden nach dem Grundsatz kontinuierlicher Zusammenarbeit die Richtung der Arbeiten vorgeben. Im Bericht über die Lage der Energieunion des Jahres 2020 wird die Kommission eine Bestandsaufnahme der endgültigen Pläne vornehmen und bestätigen, ob sie den Zielen der Union für 2030 entsprechen oder ob möglicherweise weitere Anstrengungen erforderlich sind. Der Governance-Prozess bietet darüber hinaus die Gelegenheit, die Pläne im Jahr 2024 zu aktualisieren, um Erkenntnissen Rechnung zu tragen und neue Chancen zu ergreifen, die sich für den Rest des Jahrzehnts ergeben.
Die nationalen Energie- und Klimapläne spielen in unserem Governance-System eine zentrale Rolle: Sie gewährleisten, dass wir unsere Kräfte bündeln und unsere Ziele gemeinsam verwirklichen. Sie sollten dem Unternehmens- und Finanzsektor weitestmögliche Klarheit und Berechenbarkeit bieten, um die notwendigen privaten Investitionen zu stimulieren. Darüber hinaus erleichtern sie es den Mitgliedstaaten, ihre Finanzierungen und Investitionen innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 zu planen.
In dieser Mitteilung werden die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne analysiert und ihre aggregierten Auswirkungen bei der Verwirklichung der EU-Ziele der Energieunion und der Ziele für 2030 geprüft. Sie ergänzt die eingehenden Analysen auf nationaler und europäischer Ebene und die an jeden Mitgliedstaat gerichteten spezifischen Empfehlungen. Zusammen hilft dies den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Energie- und Klimapläne bis Ende 2019 fertigzustellen. Für die Umsetzung der Empfehlungen ist ein fortlaufender iterativer Dialog bis zur Fertigstellung der nationalen Energie- und Klimapläne erforderlich. Letztendlich soll dieser Prozess zur Modernisierung der Wirtschaft in der Union im Einklang mit dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität beitragen.
Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihnen dabei zu helfen, den Empfehlungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, aber auch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung zu tragen.
2.BEWERTUNG DER INTEGRIERTEN NATIONALEN ENERGIE- UND KLIMAPLÄNE
2.1.EU-weite Bewertung der Ziele in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionen bis 2030 und des Stromverbunds
Die Ziele der Union bis 2030 in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz wurden auf EU-Ebene formuliert und vereinbart, ohne dass verbindliche Ziele auf nationaler Ebene festgelegt worden wären. Stattdessen wurden neue Arbeitsmethoden und neue Instrumente eingeführt, mit denen die Ziele der Energieunion kollektiv verwirklicht werden sollen. Als ersten Schritt in diesem Prozess schreibt die Governance-Verordnung den Mitgliedstaaten vor, im Entwurf ihres nationalen Energie- und Klimaplans Beiträge festzuschreiben, die ausreichen, um die Ziele der Union bis 2030 gemeinsam zu verwirklichen. Als zweiten Schritt muss die Kommission mit Blick auf diese Unionsziele bewerten, was ein hinreichendes Ambitionsniveau darstellt, und dieses fördern.
2.1.1 Erneuerbare Energien
Die Union sollte ihre weltweite Führungsposition bei erneuerbaren Energien beibehalten und ausbauen. Dabei geht es nicht nur um Versorgungssicherheit und eine verantwortungsvolle Klimapolitik, die vollständige Ausschöpfung des grünen Wachstumspotenzials ist auch eine industriepolitische Notwendigkeit.
Fast alle Mitgliedstaaten haben ihre Beiträge zum Ziel der Union im Bereich erneuerbare Energien übermittelt. Rund ein Drittel der Mitgliedstaaten legte ambitionierte Beiträge vor, darunter Dänemark, Estland, Spanien, Litauen und Portugal mit besonders hohen Beiträgen.
Allerdings besteht nach wie vor eine Lücke für die EU-28. Nach den derzeitigen Planentwürfen würde der Anteil der erneuerbaren Energien 2030 auf Unionsebene statt mindestens 32 % lediglich zwischen 30,4 % und 31,9 % erreichen.
Infolgedessen werden mehrere Mitgliedstaaten in den Empfehlungen aufgefordert, ihr Ambitionsniveau zu überprüfen, um dafür zu sorgen, dass diese auf EU-Ebene festgestellte „Ambitionslücke“ mit Vorlage der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne geschlossen wird. Die nationalen Beiträge müssen in angemessener Weise angehoben werden und die ambitionierten Mitgliedstaaten den im Entwurf des nationalen Energie- und Klimaplans vorgesehenen Beitrag beibehalten. Nur so ist eine ausgewogene, kosteneffiziente Verwirklichung des Ziels auf Unionsebene möglich, das den Weg für einen echten europäischen Markt für erneuerbare Energien freimacht. So könnte die Union als Ganzes ihr Potenzial für den kosteneffizienten Einsatz von erneuerbaren Energien vollständig ausschöpfen, zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, die Abhängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe verringern und bei der Energiewende eine Vorreiterrolle übernehmen.
Abbildung 2: Nationale Beiträge im Bereich erneuerbarer Energien (Quelle: Berechnungen der EU-Kommission anhand von Zahlen aus den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne).
2.1.2
Energieeffizienz
Die Strategie für die Energieunion beruht auf dem Grundsatz, dass Energieeffizienz an erster Stelle stehen muss („energy-efficiency-first-Prinzip“). Die Energieeffizienzziele für 2020 sind jedoch aufgrund des gestiegenen Energieverbrauchs in den letzten Jahren gefährdet. Aus den in den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne vorgesehenen nationalen Beiträgen geht hervor, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten für 2030 Beiträge in ausreichender Höhe vorgeschlagen haben. Dabei handelt es sich namentlich um Italien, Luxemburg und Spanien (sowohl in Bezug auf den Primär- als auch auf den Endenergieverbrauch), die Niederlande (Primärenergieverbrauch) und Frankreich (Endenergieverbrauch). Einige Mitgliedstaaten müssen ihren nationalen Beitrag noch übermitteln.
Deswegen ergibt die Gesamtbewertung eine beträchtliche Lücke bei den für den Primär- und den Endenergieverbrauch geltenden Unionszielwerten einer Effizienzsteigerung um mindestens 32,5 % bis 2030. Beim Primärenergieverbrauch beträgt die Lücke 118 bis 43 Mio. t RÖE (diese beträchtliche Spanne hängt davon ab, ob für die Länder, deren nationaler Beitrag noch aussteht, eher konservative oder eher ambitionierte Annahmen zugrunde gelegt werden), das entspricht einer Verbesserung der Energieeffizienz um 26,3 % bis 30,2 %, während beim Endenergieverbrauch die Lücke 85 bis 26 Mio. t RÖE beträgt, das entspricht einer Verbesserung um 26,5 % bis 30,7 %.
Abbildung 3: Kollektive Lücke bei den Beiträgen im Bereich Energieeffizienz in Bezug auf den Primär- und den Endenergieverbrauch (Quelle: Berechnungen der EU-Kommission anhand von Zahlen aus den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne).
Vor diesem Hintergrund wird allen Mitgliedstaaten, deren Beiträge derzeit als nicht ausreichend eingestuft werden, empfohlen, diese zu überprüfen und eine Anhebung des Ambitionsniveaus in Betracht zu ziehen, damit die ermittelte Ambitionslücke mit Vorlage der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne geschlossen wird.
2.1.3
Treibhausgasemissionen
Die Union hat im Rahmen des Übereinkommens von Paris einen national festgelegten Beitrag von EU-weiten Treibhausgasemissionsreduktionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 übermittelt. Da alle von der Juncker-Kommission vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zur Energieunion während deren Amtszeit verabschiedet wurden, war die Union weltweit der erste große Wirtschaftsraum, in dem der Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris in verbindlichen Rechtsvorschriften festgeschrieben wurde. Die wirksame Umsetzung aller im Unionsrecht verankerten Zielvorgaben in den Bereichen Klimaschutz, Energie und saubere Mobilität könnte bis zum Jahr 2030 sogar zu Treibhausgasemissionsreduktionen um rund 45 % gegenüber 1990 führen.
Die in den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne enthaltenen geplanten Maßnahmen oder das dort angegebene Ambitionsniveau für nationale Treibhausgasemissionsreduktionen sowie konservative Annahmen für die Länder, die keines von beidem übermittelt haben, führen zu der Einschätzung, dass die Gesamtreduktion der Treibhausgasemissionen in der Union bereits mit dem Ziel einer 40 %igen Reduktion gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 im Einklang steht. Dies ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber den früher von den Mitgliedstaaten projizierten Reduktionen.
Die Lastenteilungsverordnung sieht EU-weite Reduktionen in nicht unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Sektoren um 30 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten reichen von 0 % bis -40 %. Die Mitgliedstaaten verfügen über erhebliche Flexibilitätsmöglichkeiten, um diese Ziele zu erreichen, beispielsweise Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten oder die Verwendung einer bestimmten Menge zusätzlicher Emissionsabbaueinheiten im Landnutzungssektor. Spanien, Luxemburg und Schweden haben in den nicht unter das EH-EHS fallenden Sektoren noch ambitioniertere Ziele vorgesehen.
Die Aggregation der derzeit laut den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne in diesen Sektoren geplanten nationalen Maßnahmen zeigt, dass die Union in Nicht-EHS-Sektoren bereits eine Emissionsreduktion um 28 % erzielen könnte (siehe Abbildung 4, ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft). Dies ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber den Projektionen im EU-Bericht über die Fortschritte beim Klimaschutz von 2018 (Reduktion um 21 % mit derzeitigen Maßnahmen, Reduktion um 23 % mit geplanten Maßnahmen). Um die noch bestehende unionsweite Lücke von zwei Prozentpunkten zu schließen, müssen die Mitgliedstaaten aber in ihren endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen zusätzliche Maßnahmen ausweisen.
Abbildung 4: Lastenteilungsziele der Mitgliedstaaten bis 2030 und Treibhausgasemissionen mit derzeitigen und mit geplanten Maßnahmen (Quelle: Berechnungen der Kommission anhand von Zahlen aus den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne).
Die vorliegenden Betrachtungen basieren auf der Annahme, dass alle Mitgliedstaaten in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) die „No-Debit-Regel“ (Verbot der Minusbilanz) beachten, nach der die Emissionen den Abbau nicht überschreiten dürfen. Im LULUCF-Bereich entstehende Nettoemissionen müssen durch die Verwendung von Emissionszuweisungen aus den Lastenteilungssektoren kompensiert werden.
2.1.4
Stromverbund
Die Verbindungsleitungen zwischen nationalen Märkten bilden das Gerüst für die Vervollständigung des Elektrizitätsbinnenmarkts der Union. Durch sie können die Versorgungssicherheit gewährleistet, das volle Potenzial erneuerbarer Energiequellen ausgeschöpft und die Sektorkopplung und -integration erleichtert werden.
Fünf Mitgliedstaaten (Tschechien, Deutschland, Griechenland, Spanien und Portugal) geben in den Entwürfen ihrer nationalen Energie- und Klimapläne eindeutig an, welches Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze sie bis zum Jahr 2030 anstreben. Weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, Finnland und Schweden) legen Projektionen zum Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze bis 2030 vor. In den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne schlägt sich häufig der Prozess nieder, den die Verordnung über die transeuropäische Energieinfrastruktur vorsieht, um Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, die für das Erreichen der Verbundziele der Governance-Verordnung notwendig sind, zu identifizieren und auf europäischer Ebene zu unterstützen. Zweck der 4. Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Oktober 2019 nach einem objektiven, inklusiven Prozess auf europäischer Ebene angenommen werden soll, wird es sein, die im Energiebinnenmarkt beispielsweise zwischen der Iberischen Halbinsel und dem übrigen Europa oder in Südosteuropa noch bestehenden Engpässe zu beseitigen.
Die Mitgliedstaaten, deren Stromverbund derzeit weniger als 15 % beträgt, sollten in ihren endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen das für 2030 angestrebte Maß der Verbundfähigkeit angeben. Die Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert bereits übertreffen, sollten das von ihnen bis 2030 projizierte Maß der Verbundfähigkeit vor dem Hintergrund betrachten, dass sie angesichts der erwarteten erheblichen Entwicklung erneuerbarer Energien die Angemessenheit ihres Stromnetzes aufrechterhalten müssen. Die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne sollten den Zusammenhang zwischen den voraussichtlichen Infrastrukturentwicklungen und den Schritten herstellen, die erforderlich sind, damit diese Verbindungsleitungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Markt für den grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel verfügbar sind.
2.2.Wichtigste Erkenntnisse zu jeder der fünf Dimensionen in den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne
2.2.1 Dekarbonisierung (Treibhausgase und erneuerbare Energie)
A) Emissionen und Abbau von Treibhausgasen
Mehrere Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne könnten dadurch verbessert werden, dass weitere Einzelheiten zu der Strategie aufgenommen werden, mit der die Ziele in den Nicht-EHS-Sektoren im gesamten Zeitraum 2021 bis 2030 erreicht werden sollen, einschließlich Schätzungen der Verlaufskurve für die Emissionsreduktionen auf Grundlage aktueller Daten und der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten. Irland und Lettland sind bereits so vorgegangen. Die Möglichkeit der Übertragung von Emissionszuweisungen zwischen Mitgliedstaaten gestattet es mehreren Mitgliedstaaten, Finanzmittel aus anderen Mitgliedstaaten zu mobilisieren, um ihre Wirtschaft zu modernisieren, indem sie beispielsweise in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden investieren oder ihr kosteneffizientes Potenzial erneuerbarer Energien in Nicht-EHS-Sektoren vollständig erschließen. Durch diese verstärkte bilaterale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten kann die Union ihre ambitionierten Ziele bis 2030 kosteneffizient verwirklichen.
Der Verkehr verursacht rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union und ist für die Ziele der Mitgliedstaaten in Nicht-EHS-Sektoren der wichtigste Emissionssektor. Er muss daher im Mittelpunkt der nationalen Energie- und Klimapläne stehen. Die meisten Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Emissionsminderung im Verkehrssektor vor. Einige Mitgliedstaaten kombinieren bereits quantifizierte Emissionsreduktionsziele mit geplanten Maßnahmen. Die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne bieten den Mitgliedstaaten die Gelegenheit, für den Verkehrssektor einen noch stärker integrierten Ansatz zu entwickeln. In ihren endgültigen Plänen sollten die Mitgliedstaaten konkretere Angaben machen. Mehrere Mitgliedstaaten müssen die erwarteten Auswirkungen noch quantifizieren. Häufig wird die Elektromobilität als eines der verfolgten Ziele genannt, allerdings ohne dass die entsprechenden Maßnahmen ausführlich beschrieben würden. Die Planung und Finanzierung der entsprechenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe wird ausschlaggebend dafür sein, dass die Hersteller von Personenkraftwagen sowie von leichten und schweren Nutzfahrzeugen die CO2-Emissionsnormen für die Jahre 2025 und 2030 erfüllen können und die Kraftstoffkosten für Fahrer und Verkehrsunternehmen sinken. Bei der Einführung intelligenter Verkehrssysteme muss eine wirksame Koordinierung gewährleistet sein. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten für einige Mitgliedstaaten auch die Gelegenheit sein, die Schritte für eine Umstrukturierung des Steuersystems vorzugeben, die zu unseren politischen Zielen im Verkehrssektor beiträgt.
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Beispiele für bewährte Verfahren – Politiken und Maßnahmen im Verkehrssektor
Die Entwürfe des österreichischen und des spanischen nationalen Energie- und Klimaplans enthalten gute Beispiele dafür, wie quantifizierte Emissionsreduktionsziele für den Verkehrssektor mit den unterstützenden Politiken und Maßnahmen kombiniert werden können, damit diese Ziele erreicht werden. Italien beispielsweise liefert beträchtliche Einzelheiten zu den geplanten Maßnahmen und geht über das verbindliche Ziel für erneuerbare Energien im Verkehrssektor hinaus. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat indikative Ziele für die Elektromobilität festsetzt, Slowenien aber untermauert dies mit konkreten Maßnahmen und quantifiziert zudem die erforderliche Ladeinfrastruktur.
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Auf europäische Gebäude entfallen 40 % des Energieverbrauchs und rund 15 % der Treibhausgasemissionen. Die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne befassen sich mit diesem Bereich hauptsächlich im Zusammenhang mit seiner Rolle zur Verwirklichung der Beiträge zu Energieeffizienz und erneuerbarer Energie. Das Potenzial für Energieeffizienzmaßnahmen, die kosteneffiziente Emissionsreduktionen bewirken und gleichzeitig die Energiekosten der Haushalte senken und die Beschäftigung im Bausektor steigern, könnte in einigen Mitgliedstaaten schneller erschlossen werden.
Nach den im Mai 2018 erlassenen Rechtsvorschriften der Union müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Zeitraum 2021 bis 2030 Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft ausgeglichen werden, indem eine mindestens vergleichbare Menge CO2 aus der Atmosphäre abgebaut wird. Mit einem zusätzlichen Abbaupotenzial in angerechneten Werten in Höhe von 2 % der Treibhausgasemissionen muss der LULUCF-Sektor in den kommenden Jahrzehnten stärker zur Verwirklichung der Klimaziele der Union beitragen, beispielsweise durch die vermehrte Bindung von CO2 aus der Luft bei gleichzeitiger Steigerung der Erzeugung und effizienten Verwendung von Biomasse für eine breite Palette von Einsatzmöglichkeiten. Dabei ist Biodiversitäts- und Luftqualitätsbelangen in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Dänemark und Frankreich sind Beispiele für Mitgliedstaaten, die eine Strategie oder spezifische Informationen zu den Politiken und Maßnahmen liefern (z. B. Förderung der privaten Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen), die geeignet sind, Kohlenstoffsenken nachhaltig zu fördern und gleichzeitig die Bioökonomie zu unterstützen und Land- und Forstwirten zusätzliche Anreize für die Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und eine nachhaltige Produktivitätssteigerung zu geben. Ansonsten enthalten die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne nur wenige Angaben diesbezüglich. Außerdem kann nur dann umfassend bewertet werden, ob die Emissionen den Abbau überschreiten, wenn die Mitgliedstaaten mehr Einzelheiten zur LULUCF-Anrechnung und zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten übermitteln. Diese Angaben werden bis zu einem gewissen Maß von Tschechien, Dänemark und Irland bereitgestellt.
Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Festlegung transparenter und genauer Referenzwerte für Wälder, damit die Emissionen oder der Abbau von CO2 aus der Waldbewirtschaftung ordnungsgemäß angerechnet werden. Das Instrument hierfür sind die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft, die die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der mit dieser Mitteilung vorgelegten technischen Empfehlungen überprüfen sollten, damit sie umfassend und einheitlich für die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne herangezogen werden können, insbesondere für die Planung der Flexibilitätsmöglichkeiten zugunsten von Lastenteilungssektoren.
Die Bedeutung anderer Sektoren wie Land- und Abfallwirtschaft sowie Industrie für die Emissionen aus Nicht-EHS-Sektoren ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Dies sollte bei der Planung von Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden, wie dies z. B. bei Irland in Bezug auf die Landwirtschaft der Fall ist. Für den Agrarsektor wird mit dem Vorschlag der Kommission für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für die Zeit nach 2020 das Ambitionsniveau in den Bereichen Klima- und Umweltschutz angehoben. Mindestens 40 % der Gesamtmittel für die GAP werden voraussichtlich klimarelevant sein. Darüber hinaus hat die Kommission „Öko-Regelungen“ vorgeschlagen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, in großem Umfang Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen, die besser auf die lokalen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der Vorschlag der Kommission sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Konzeption ihrer GAP-Strategiepläne den in einschlägigen EU-Rechtsakten vorgesehenen nationalen Planungsinstrumenten für Umwelt- und Klimaschutz Rechnung tragen. Dazu gehören auch die nationalen Energie- und Klimapläne. In diesem Sinne müssen die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne unbedingt konkrete Angaben zu den geplanten Emissionsreduktionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft enthalten, die die GAP beispielsweise durch Unterstützung der Erprobung von CO2-Regelungen für landwirtschaftliche Betriebe unterstützen könnte.
Im Stromsektor, auf den etwa 25 % der Treibhausgasemissionen entfallen, konzentrieren sich die Dekarbonisierungsstrategien der Mitgliedstaaten auf die verstärkte Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen und auf den Ausstieg aus der Kohleverstromung.
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Ausstieg aus der Kohleverstromung in Europa?
Mehrere Mitgliedstaaten setzen sich neue ambitionierte Ziele und Zeitpläne für den Ausstieg aus der Kohleverstromung oder bestätigen ihre bereits bestehenden ehrgeizigen Ziele und Pläne. Frankreich etwa will den Ausstieg bis 2022 umsetzen, Italien und Irland bis 2025, Dänemark, Spanien, die Niederlande, Portugal und Finnland bis 2030. Auch Deutschland hat angekündigt, sich ein Datum für die Beendigung der Stromerzeugung aus Kohle zu setzen. Die Mitgliedstaaten, die aktiv am Ausstieg aus der Kohleverstromung arbeiten, werden aufgefordert, weitere Angaben zu ihren Plänen zur Umsetzung dieser Ziele vorzulegen und anzugeben, ob sie beabsichtigen, von der Option zur Löschung von EU-EHS-Zertifikaten Gebrauch zu machen. Dabei sollten sie sich auch um Maßnahmen zur Unterstützung der vom Kohleausstieg betroffenen Arbeitskräfte und ihrer Familien bemühen.
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Die Dekarbonisierung der Industrie, auf die rund 15 % der THG-Emissionen entfallen, erfährt in den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne weit weniger Aufmerksamkeit als Dekarbonisierungsmaßnahmen für den Energiesektor. In den betroffenen Industriezweigen müssen technische Entwicklung und Innovationen in den nächsten zehn Jahren weiter beschleunigt werden, um den CO2-Fußabdruck der Industrie zu verringern. Dies müssen die Regierungen aktiv unterstützen, etwa durch eine entsprechende Anwendung des Beihilferechts. Je früher die Mitgliedstaaten ihre Absichten klar darlegen, umso früher kann die Industrie die besten zur Verfügung stehenden Methoden, Optionen zur Elektrifizierung und neue technische Möglichkeiten zur Verringerung der THG-Emissionen nutzen.
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Viele Mitgliedstaaten, die sich Ziele für die Anpassung an den Klimawandel gesetzt haben, haben diese in ihre Entwürfe aufgenommen, und einige geben neue Ziele an. Mehrere Mitgliedstaaten gehen recht detailliert auf ihre Ziele und Maßnahmen für die Anpassung an den Klimawandel ein. Die Entwürfe der irischen, litauischen, polnischen, slowakischen und slowenischen nationalen Energie- und Klimapläne sind gute Beispiele für die Behandlung von Zielen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Nur wenige Mitgliedstaaten gehen jedoch im Einzelnen auf die Anpassung an die unerwünschten Auswirkungen des Klimawandels im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit der Union ein.
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B) Erneuerbare Energien
Wenngleich der Anteil der erneuerbaren Energien in der Union bis 2017 auf 17,5 % gestiegen ist, hat sich der Anstieg seit 2014 verlangsamt. Die Anstrengungen müssen daher erheblich intensiviert werden, um das Ziel für 2030 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen in den nationalen Energie- und Klimaplänen ihre Beiträge zum Gesamtziel für 2030 vollständig beschreiben und durch robuste Strategien und Maßnahmen untermauern.
Auf die Wärme- und Kälteversorgung entfallen derzeit 50 % des jährlichen Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil der erneuerbaren Energie stieg in diesem Bereich bis 2017 auf 19,5 %, hat sich jedoch in den letzten zehn Jahren lediglich um sechs Prozentpunkte erhöht. In den nationalen Energie- und Klimaplänen sollte daher auch beschrieben werden, wie der Anteil der erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 jährlich erhöht werden soll und welche Rolle Abwärme und -kälte bei einer kostenwirksamen Steigerung des Gesamtanteils der erneuerbaren Energien spielen könnten.
Dies gilt auch für den Verkehrssektor, in dem die Mitgliedstaaten die Kraftstofflieferanten verpflichten müssen, bis 2030 mindestens 14 % der im Straßen- und Schienenverkehr verbrauchten Energie in Form von erneuerbaren Energien zu liefern. So soll die Industrie Gewissheit hinsichtlich der künftigen Marktnachfrage erhalten.
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Ermittlung des Potenzials erneuerbarer Energien – Beispiele für empfehlenswerte Methoden:
Wie die Prüfung der nationalen Ziele ergeben hat, sind die Entwürfe der tschechischen, irischen und italienischen Energie- und Klimapläne gute Beispiele für eine vollständige Beschreibung der in die Endfassung der Pläne aufzunehmenden Ziele und Zielpfade. Die Tschechische Republik und Irland geben den Beitrag jedes Sektors und die jeweiligen Technologien für die einzelnen Jahre sowie in absoluten Zahlen an. Irland zählt zu den sehr wenigen Mitgliedstaaten, die auch nach einzelnen Rohstoffen aufgeschlüsselte Zielpfade für die Bioenergienachfrage und die Biomasseversorgung nennen; zudem legt das Land jeweils für die Industrie, Wohngebäude und den Dienstleistungssektor Angaben zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien mithilfe verschiedener Technologien vor. Die Tschechische Republik legt eine Sensitivitätsanalyse vor, aus der deutlich wird, wie der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien aufgrund des Wirtschaftswachstums und des Energiebedarfs fluktuieren könnte. Italien schlüsselt die Angaben zur Zielvorgabe für den Verkehrssektor unter Berücksichtigung der relevanten Multiplikatoren für jede Technologie auf.
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Die Endfassungen der Pläne sollten zuverlässige Informationen zu Strategien und Maßnahmen enthalten, mit denen die gesteckten Ziele und die vorgesehenen Beiträge im Bereich der erneuerbaren Energien rechtzeitig erreicht werden sollen. Die Strategien und Maßnahmen müssen zeigen, dass die vorgesehenen Ziele und Beiträge – insbesondere mit Blick auf den ersten Bezugspunkt im Jahr 2022 – erreicht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten detaillierte Informationen zu ihren Förderregelungen vorlegen, einschließlich genauer Auktionszeitpläne für erneuerbare Energien und der Entwicklung im Zeitraum 2021-2030. Die Förderregelungen sollten das Investorenvertrauen stärken und die Kosten für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien langfristig senken. Als Orientierungshilfe für Marktteilnehmer und zur Förderung von Investitionen in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Elemente der wichtigsten Strategien und Maßnahmen genauer erläutern, darunter i) die erwarteten Ergebnisse, ii) vorläufige Zeitpläne und iii) die Quellen und die Höhe der erforderlichen Mittel.
Informationen über Maßnahmen, mit denen der Eigenverbrauch und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gefördert werden sollen, sowie Regelungen zur Förderung der Verbreitung von Stromkaufvereinbarungen und geplanter Auktionen sind entscheidende Faktoren, um die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende zu fördern, die Attraktivität für private Investoren zu erhöhen und zur kostenwirksamen Erreichung der Ziele beizutragen. Auch eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren – etwa durch Unterstützung der Einrichtung von Kontaktstellen oder die Einführung rascher Repowering-Verfahren – kann in den nächsten zehn Jahren entscheidend zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.
Bis 2021 wird ein neuer Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien eingeführt, um den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in der gesamten Union zu unterstützen.
2.2.2. Energieeffizienz
Die endgültigen Pläne müssen noch robuster sein und klarere Zielpfade für den Energieverbrauch enthalten. Für die Glaubwürdigkeit der gesetzten Ziele sowie die Ermittlung von Lücken und bewährten Verfahren ist es entscheidend, den nationalen strategischen Gesamtrahmen für die nationalen Beiträge genauer zu beschreiben. Dazu ist es erforderlich, Umfang und Zeitrahmen der geplanten Strategien und Maßnahmen sowie die Erwartungen für die mit ihnen verbundenen Energieeinsparungen detaillierter zu erläutern.
Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der Energieeinsparverpflichtung und die langfristige Renovierungsstrategie. Alle Mitgliedstaaten sollten in ihre endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne die nach Anhang III der Governance-Verordnung erforderlichen Informationen (Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie) aufnehmen, da dies dazu beiträgt, den strategischen Rahmen zu konsolidieren und alle Komponenten zu integrieren. Die Einbeziehung der langfristigen Renovierungsstrategie für Gebäude ermöglicht ein umfassendes Bild von den geplanten Maßnahmen zur Renovierung des nationalen Gebäudebestands im Hinblick auf den kostenwirksamen Umbau bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden.
Zudem ist es erforderlich, den Investitionsbedarf und die Finanzierungsquellen zu ermitteln, um private Investitionen in Energieeinsparmaßnahmen zu mobilisieren und das Wachstum des Marktes für Energieeffizienzdienstleistungen zu fördern. In der Endfassung der Pläne sollte außerdem näher dargelegt werden, welche Rolle die Gebäude öffentlicher Stellen spielen könnten und wie Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen gemindert werden könnte.
2.2.3 Energieversorgungssicherheit
Energieversorgungssicherheit ist ein zentraler Bestandteil der Energieunion und damit auch der nationalen Energie- und Klimapläne. Nach wie vor importiert die Union mehr als die Hälfte der von ihr verbrauchten Primärenergie und steht daher hohen Importkosten und einer entsprechend hohen Gefährdung durch Versorgungsunterbrechungen und Preissteigerungen gegenüber.
Die Diversifizierung der Versorgung sowie die Einfuhrquellen und -routen sind für die Energieversorgungssicherheit von zentraler Bedeutung. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten zu effizienten Infrastrukturinvestitionen anregen, die zur Erreichung der nationalen Ziele im Bereich der Energieversorgungssicherheit beitragen und den Synergien zwischen den verschiedenen Dimensionen der Pläne Rechnung tragen. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten die Vollendung der erforderlichen Gasinfrastrukturvorhaben unterstützen, um allen Regionen (insbesondere in Kroatien und Griechenland) Zugang zu LNG-Terminals zu verschaffen und allen Mitgliedstaaten (insbesondere Finnland, Irland, Rumänien und Bulgarien) Zugang zu mehreren Versorgungsrouten zu eröffnen. Zudem sollten die nationalen Energie- und Klimapläne den Ausbau einheimischer Quellen – im Wesentlichen erneuerbarer Energiequellen – sowie die Entwicklung wichtiger Komponenten und Rohstoffe für die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien fördern. Durch konkretere Ziele und Vorgaben sowie genauere Zeitpläne könnten die Mitgliedstaaten eine bessere Grundlage für die politische Diskussion über die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne schaffen.
Der kontinuierliche Anstieg der Stromerzeugung aus unsteten erneuerbaren Energiequellen ist mit immer größeren Herausforderungen für das Energiesystem verbunden. Wenngleich der kontinuierliche Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage in erster Linie durch Marktkräfte (einschließlich einer zunehmenden Sektorkopplung) erfolgen sollte, sollten die Mitgliedstaaten die verbleibenden Risiken auf koordinierte Weise minimieren. Dies sollte sich in den nationalen Energie- und Klimaplänen widerspiegeln. Bei der Behandlung von Herausforderungen für die Energieversorgungssicherheit sollten auch Fragen der Angemessenheit berücksichtigt werden, wobei Erzeugung und Bedarf nicht nur im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates, sondern auch in verbundenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind und langfristige Klimaziele im Auge behalten werden müssen.
Auch Instrumente zur Gewährleistung der Flexibilität, wie die Nachfragesteuerung und die Speicherung, sind für die Energieversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung. Mitgliedstaaten mit bestehenden oder geplanten Kapazitätsmechanismen für die Stromerzeugung müssen die Vorschriften der neuen Elektrizitätsverordnung berücksichtigen und in der Endfassung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne darlegen, wie sie dies umsetzen wollen.
Mitgliedstaaten, die Kernenergie nutzen, könnten in ihre nationalen Energie- und Klimapläne Maßnahmen zur Aufrechterhaltung angemessener Kapazitäten in allen Teilen der kerntechnischen Versorgungskette und zur Gewährleistung der Brennstoffversorgungssicherheit aufnehmen.
Im Interesse eines krisenfesten Energiesystems sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene Verbindungen zwischen den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen und den Notfallplänen für den Erdöl-, Gas- und Elektrizitätssektor bestehen. Durch den hohen Grad an Digitalisierung verstärkt sich auch die Gefahr von Cyberangriffen, die eine Bedrohung für die Versorgungssicherheit und/oder den Datenschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen könnten. Die Cybersicherheit ist daher ein neuer, immer wichtiger werdender Aspekt der Energieversorgungssicherheit, der sowohl in der Endfassung der nationalen Energie- und Klimapläne als auch in den Plänen im Rahmen der Verordnungen über eine sichere Gasversorgung und über die Risikovorsorge im Elektrizitätsbereich behandelt werden sollte. Zudem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in der Endfassung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne auch andere Arten von Risiken zu ermitteln, etwa im Zusammenhang mit der Rohstoffversorgung, den Auswirkungen des Klimawandels oder der Bedrohung kritischer Energieinfrastrukturen durch Unfälle, menschliches Versagen, Naturkatastrophen oder Terrorismus.
2.2.4 Energiebinnenmarkt
Ein voll integrierter und gut funktionierender Energiebinnenmarkt ist Voraussetzung für erschwingliche Energiepreise, eine sichere Energieversorgung und eine kosteneffiziente Integration des steigenden Anteils erneuerbarer Energien. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten deutlich zeigen, dass ein geeigneter Rechtsrahmen besteht, um die Vorteile stärker integrierter Energiemärkte zu nutzen.
Mit der Umstellung der Energiesysteme in der Union sind auch gemeinsame Herausforderungen in Bezug auf Flexibilität, Dezentralisierung, Regelung von Anreizen für Infrastrukturinvestitionen und Wettbewerb verbunden. Die nationalen Energie- und Klimapläne müssen somit genauere Informationen zum derzeitigen Stand der nationalen Elektrizitäts- und Gasmärkte enthalten und aufzeigen, wie die genannten Herausforderungen bewältigt werden sollen. Sie sollten konkrete und messbare nationale Ziele für die künftige Marktentwicklung vorgeben, die durch geeignete Strategien und Maßnahmen unterstützt werden.
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Ziele für den Energiebinnenmarkt – empfehlenswerte Beispiele: Die Bildung eines gemeinsamen regionalen Gasmarktes zwischen den baltischen Staaten und Finnland ist ein Beispiel für Marktintegration, das in den jeweiligen Entwürfen beschrieben wird, wobei die „Hardware“-Komponente – der Bau der Balticconnector-Pipeline – durch harmonisierte Marktvorschriften ergänzt wird. Diejenigen Länder, die die EU-Gasmarktvorschriften am umfassendsten umgesetzt haben, verfügen auch über die liquidesten Märkte und profitieren am stärksten vom Energiebinnenmarkt. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten eine aussagekräftige Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fortschritte bei der Umsetzung der anwendbaren Gasmarktvorschriften enthalten.
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Die Ziele, Programme und Zeitpläne für die Energiemarktreformen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben, müssen mit den Rechtsvorschriften im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ sowie mit den vorhandenen Netzkodizes und Leitlinien im Einklang stehen. Angesichts der Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit in Europa sowie für eine angemessene Stromerzeugung und funktionierende Märkte ist es erforderlich, für einen zuverlässigen Zugang zu angemessenen Verbindungskapazitäten für den grenzüberschreitenden Strom- und Gashandel zu sorgen. Die nationalen Energie- und Klimapläne und die in der Elektrizitätsverordnung vorgesehenen „Umsetzungspläne“ sollten vollständig kohärent sein. Zudem sollten die nationalen Energie- und Klimapläne den Überwachungsberichten der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Rechnung tragen.
Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten die Reformen der Großhandelsmärkte unterstützen. Die Pläne bieten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Konzepte für die Integration der Energiesysteme und die Sektorkopplung zukunftsorientiert zu gestalten, auch mit Blick auf die weitere Integration der Strom-, Gas- und Wärmebranche, da diese Bereiche bei der Dekarbonisierung des Energiesystems eine zentrale Rolle spielen.
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Energiesubventionen Es ist äußerst wichtig, öffentliche Mittel auf kohärente und kostenwirksame Weise einzusetzen, gleichzeitig aber eine Verzerrung des Energiemarktes zu vermeiden und Investitionen in die Energiewende sowie Innovationen nicht zu behindern. Zudem ist es entscheidend, einen guten Überblick über explizite und implizite Energiesubventionen sowie über die Pläne für eine künftige Ausphasung von Subventionen zu haben, die nicht zur Erreichung der langfristigen Ziele beitragen. Wenngleich Energiesubventionen in den meisten Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne zumindest teilweise behandelt wurden, sollten die Endfassungen eine systematische Beschreibung und Quantifizierung aller Arten solcher Subventionen enthalten – von Finanzhilfen, Förderregelungen und Steuererleichterungen bis hin zu Subventionen, die aus rechtlichen Verpflichtungen resultieren – und sich dabei auf bestehende, international gebräuchliche Definitionen stützen. Der Entwurf des nationalen Energie- und Klimaplans Italiens ist in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel. Es ist wichtig, dass alle Mitgliedstaaten in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen ihre künftigen Maßnahmen und Zeitpläne für den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe beschreiben und dabei auch die möglichen Auswirkungen auf Verbrauchergruppen berücksichtigen, die besonders geschützt werden müssen.
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Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten die Einführung zukunftsorientierter Strategien unterstützen, die dem Aufbau wettbewerbsorientierter Endkundenmärkte in Europa dienen, und den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Nutzung intelligenter Infrastrukturen ermöglichen. Was die Systemflexibilität und die Verbraucherbeteiligung betrifft, wird in einer ganzen Reihe von Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne auf konkrete und messbare Vorgaben für die Einführung intelligenter Verbrauchszähler verwiesen. Bis Ende 2017 verfügten rund 37 % der Haushalte in der EU über einen intelligenten Stromzähler, und sieben Mitgliedstaaten haben die nationale Einführung bereits abgeschlossen. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten Anpassungen des bestehenden Rahmens widerspiegeln, die auf dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ beruhen und dazu dienen, den Endkunden die Nutzung intelligenter Zähler zu ermöglichen. Zudem sollten die nationalen Energie- und Klimapläne geplante Maßnahmen aufführen, die es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen (insbesondere KMU) ermöglichen, ihren Stromverbrauch und ihre Stromkosten besser zu kontrollieren, z. B. Verträge mit dynamischer Preisgestaltung.
Darüber hinaus müssen die nationalen Energie- und Klimapläne dazu beitragen, die Verbraucherstellung zu stärken sowie die Sensibilisierung der Verbraucher und den Verbraucherschutz sicherzustellen und zu fördern, wozu auch ein systematischerer Ansatz zur Verminderung von Energiearmut zählen kann (siehe auch Abschnitt 2.3.5).
2.2.5 Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
Forschung und Innovation sind entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der ambitionierten Energie- und Klimaziele der Union sowie für eine sichere, zuverlässige und krisenfeste Energieversorgung. Gleichzeitig muss die EU ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für die Industrie schaffen. Beides sollte Hand in Hand gehen. Im Rahmen der Strategie für die Energieunion wurden im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) sowie in der Mitteilung „Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie“ strategische Prioritäten für Forschung und Innovationen sowie für die auf EU-Ebene erforderlichen Maßnahmen genannt, mit denen die Umstellung des Energiesystems auf kostenwirksame Weise beschleunigt werden soll. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten aufzeigen, welche dieser Ziele auf nationaler Ebene verfolgt werden; sie sollten somit wirksam zur Umsetzung des SET-Plans in nationale Ziele und Maßnahmen beitragen.
Die Mitgliedstaaten müssen Forschung, Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit noch stärker in ihre nationalen Energie- und Klimapläne einbeziehen. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten Strategien enthalten, die speziell auf Prioritäten im Energie- und Klimabereich ausgerichtet sind, darunter Forschungs- und Innovationsprogramme und die entsprechenden Finanzierungsziele sowie die Verwendung von Unionsmitteln und Finanzierungsinstrumenten. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten deutlich machen, wie durch geplante öffentliche Investitionen auf nationaler Ebene die Marktverbreitung verfügbarer Technologien und eine umfangreiche Nutzung neuer, bahnbrechender Technologien sowie deren Integration in das Energiesystem unterstützt werden sollen. Zudem bedarf es einer geeigneten Infrastruktur, um energieintensive Branchen, die Automobilindustrie und den Gebäudesektor beim Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen. Der Beitrag der nationalen Industrie- und Innovationsökosysteme zum Aufbau nachhaltiger strategischer europäischer Wertschöpfungsketten (z. B. in den Bereichen Batterien, Wasserstoff, neue biobasierte Produkte, sauberes, vernetztes und autonomes Fahren, Wärmepumpen, integrierte Energiemanagementsysteme) sollte ebenfalls näher beschrieben werden.
Angesichts der Erfolge des Programms „Horizont 2020“ werden im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ (2021-2027) die Unionsmittel für Forschung und Innovation gebündelt und noch zielgerichteter eingesetzt, um ihre Relevanz und Wirksamkeit für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Steigerung der Energieeffizienz und die Dekarbonisierung zu erhöhen. Mit dem Innovationsfonds werden in allen Mitgliedstaaten Investitionen gefördert, die die Markteinführung innovativer Technologien unterstützen.
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Forschung und Innovationen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050
In ihrem langfristigen strategischen Ausblick für die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft – der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ – betonte die Kommission die Notwendigkeit umfangreicher koordinierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten. Den Schwerpunkt der europäischen Forschung sollten dabei transformative CO2-neutrale Lösungen in unterschiedlichen Bereichen bilden, darunter Energie und Verkehr, Wasserstoff und Brennstoffzellen, Energiespeicherung, CO2-neutrale Umgestaltung energieintensiver Industriezweige, Kreislaufwirtschaft, Biowirtschaft, „intelligente Städte“ und nachhaltige Intensivierung von Landwirtschaft, Aquakultur und Forstwirtschaft.
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2.3
Tragfähigkeit und Kohärenz der Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne sowie Berücksichtigung politischer Wechselwirkungen
2.3.1 Ist der analytische Rahmen angemessen?
Von der Solidität, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne hängt es ab, inwieweit die Pläne zur Erreichung der Ziele der Energieunion beitragen können. Qualität und Glaubwürdigkeit des analytischen Rahmens werden weitgehend vom Modellierungskonzept, den verwendeten Datenquellen, der Transparenz der Analyse sowie von einer umfassenden Bewertung der vorgesehenen Strategien und Maßnahmen bestimmt. Anhand all dieser entscheidenden Aspekte lässt sich beurteilen, inwieweit die Mitgliedstaaten alle Hauptfaktoren bei der Festlegung ihrer Ziele und Strategien gründlich gegeneinander abgewogen haben. Eine zentrale Rolle spielen dabei sowohl detaillierte Projektionen, die auf einer soliden Modellierung beruhen, als auch Folgenabschätzungen für die geplanten Strategien und Maßnahmen.
Im Interesse der Vergleichbarkeit der nationalen Energie- und Klimapläne sollten die Mitgliedstaaten für die Messgrößen weitestmöglich denselben Ansatz verwenden und die Zahlen der Ausgangsjahre mit den Daten zu bestimmten Meldepunkten abgleichen. Wenngleich in den meisten Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne zentrale Annahmen und Datenquellen dokumentiert werden, besteht noch Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten. Die Kommission hat angeboten, Unterstützung zu leisten und gemeinsame Muster bereitzustellen, um für Einheitlichkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten so weit wie möglich offizielle Eurostat-Statistiken nutzen. Die Planung bietet die Möglichkeit, die Arbeit der für Energie- und Klimastatistiken zuständigen Stellen noch besser zu koordinieren.
2.3.2 Wie wurden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Dimensionen der Energieunion berücksichtigt?
Die Mitgliedstaaten sollten die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Dimensionen prüfen und angemessen berücksichtigen, um die Energiewende zu unterstützen. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten es ermöglichen, die Auswirkungen nationaler Strategien sowie die Wechselwirkungen zwischen europäischen und nationalen Maßnahmen im Energie- und Klimabereich systematisch zu bewerten. Die Folgenabschätzungen könnten eine systematischere Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Strategien enthalten, etwa was Energieeffizienz- und Energieinfrastrukturmaßnahmen oder die Auswirkungen der Strategien für eine nachhaltige Nutzung von Bioenergie für unterschiedliche Zwecke betrifft. Die politischen Folgen der ermittelten Wechselwirkungen und Synergien zwischen verschiedenen Energie- und Klimastrategien und -zielen sollten jedoch noch genauer untersucht werden, insbesondere was die Zusammenhänge zwischen Versorgungssicherheit, den Zielen für den Energiebinnenmarkt und Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz angeht.
So ziehen etwa digitale Technologien fundamentale Änderungen des Energiemarktes nach sich. Bei fehlerhafter Umsetzung besteht jedoch die Gefahr, dass ein drastischer Anstieg des Stromverbrauchs in Datenzentren und Telekommunikationsnetzen die positiven Folgen der Digitalisierung für die Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen zunichtemachen könnte.
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Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein gutes Beispiel für eine Strategie, die mehrere Bereiche betrifft. Nach diesem Grundsatz sollten die Behörden vor der Einführung neuer Energiestrategien oder vor Investitionsentscheidungen prüfen, ob dieselben Ziele auf kosteneffizientere Weise durch Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden könnten. Einige Entwürfe nationaler Energie- und Klimapläne enthalten konkrete Beispiele. So zeigen sie etwa, wie dieser Grundsatz bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit berücksichtigt wurde, um die Kohärenz der Projektionen für die Entwicklung des Energiebedarfs sicherzustellen. In den Endfassungen der nationalen Energie- und Klimapläne sollte die Anwendung dieses Grundsatzes noch genauer erläutert werden.
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2.3.3 Wie können durch die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne die erforderlichen Investitionen mobilisiert werden?
Der Übergang zur Klimaneutralität ist mit tief greifenden wirtschaftlichen Veränderungen verbunden. Um die für die Erreichung der Klima- und Energieziele der EU bis 2030 notwendigen zusätzlichen Investitionen in Höhe von rund 260 Mrd. EUR jährlich zu mobilisieren, ist es von entscheidender Bedeutung, den Investitionsbedarf zu ermitteln und die erforderlichen Finanzmittel zu sichern. Die nationalen Energie- und Klimapläne können ein wichtiges Instrument für die Planung nationaler Investitionen im Energie- und Klimabereich darstellen. Zudem bedarf es öffentlicher Finanzmittel, um die Kompetenzen in den Bereichen Digitalisierung und Nachhaltigkeit auszubauen, Recycling-Kapazitäten zu erhöhen, die Renovierung öffentlicher Gebäude voranzutreiben sowie Infrastrukturen zu erhalten und zu renovieren. Die Koordination neuer Investitionen zwischen öffentlichen Stellen, dem privaten Sektor sowie Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht es, Finanzmittel zu bündeln, „verlorene Vermögenswerte“ zu vermeiden und neue Erfordernisse der Unternehmen sowie der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen.
Abbildung 5: Durchschnittlicher jährlicher Investitionsbedarf 2021-2030 (Quelle: Modellierung der Kommission).
Durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die Fazilität „Connecting Europe“, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und weitere bestehende Initiativen wurden Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfolgreich unterstützt. Darauf aufbauend sehen die Vorschläge der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) vor, dass mindestens 25 % der Unionsmittel dazu beitragen sollten, Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels sowie zur Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen. Mit dem Ziel, privates Kapital für nachhaltige Investitionen zu mobilisieren, sollen 30 % des Gesamtfinanzrahmens des Programms InvestEU zur Unterstützung von Klimazielen eingesetzt werden. Im Rahmen des Finanzierungsfensters „Nachhaltige Infrastruktur“ sollte der Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der Union sogar noch höher sein (55 %). Auch im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ wurde ein bestimmter Anteil der verfügbaren Mittel der Unterstützung grenzübergreifender Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien zugewiesen. Darüber hinaus werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Einnahmen aus EU-EHS-Auktionen für die Finanzierung von Investitionen in die Verringerung und Beseitigung von Emissionen sowie in die Bereiche erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Forschung und Innovation für umweltfreundliche Energie- und Industrietechnologien einzusetzen.
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Die Ermittlung und Quantifizierung des erwarteten Investitionsbedarfs und der potenziellen Finanzierungsquellen sind wesentliche Elemente der Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Elf Mitgliedstaaten haben eine Schätzung der zur Erreichung ihrer Ziele erforderlichen Investitionen vorgenommen, und zwar entweder ihres gesamten Investitionsbedarfs (Frankreich, Italien und Spanien), oder von Teilen davon (Griechenland, Finnland, Irland, Italien, Lettland, Polen, Rumänien und Ungarn), wobei sie in unterschiedlichem Maße auf die Finanzierungsquellen eingegangen sind. Eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat in ihren jeweiligen Entwurf des nationalen Energie- und Klimaplans einige konkrete Investitionszahlen aufgenommen.
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Parallel dazu hat sich die Europäische Kommission mit diesem Thema im Rahmen des Europäischen Semesters 2018-2019 befasst, bei dem ein Schwerpunkt auf dem Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten lag, und zwar sowohl in den Länderberichten 2019 als auch in dem am 5. Juni 2019 veröffentlichten Vorschlag der Kommission zu den länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters 2019, mit denen die meisten Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Bedeutung von Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energien und/oder Klimaschutz erhalten haben. Bei dieser Bewertung der Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne wird den Ergebnissen und Empfehlungen des jüngsten Europäischen Semesters Rechnung getragen.
Einige Mitgliedstaaten stellen bereits den Zusammenhang zwischen den nationalen Energie- und Klimaplänen und den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters her, den alle Mitgliedstaaten gewährleisten sollten. Generell sollte der Dialog fortgesetzt werden, um die Kohärenz und die Synergien zwischen der Energie- und Klimapolitik und dem Europäischen Semester als Schlüsselinstrument zur Förderung von Strukturreformen zu maximieren. In diesem Zusammenhang ist eine solide makroökonomische Bewertung der in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen vorgeschlagenen Politiken und Maßnahmen wichtig, um die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Politiken zu verstehen. Die im Hinblick auf die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne erzielten Fortschritte werden in die Länderberichte des Europäischen Semesters 2020 einfließen.
Die Kommission hat vorgeschlagen‚ dass die Fonds der Kohäsionspolitik den in den nationalen Energie- und Klimaplänen ermittelten nationalen und regionalen Erfordernissen Rechnung tragen. Die in den Länderberichten im Rahmen des Europäischen Semesters 2019 ermittelten und die in den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne beschriebenen Investitionsprioritäten ergänzen einander. Besonders wichtig ist Unterstützung, die dazu beitragen kann, Kapazitäten für lokale, regionale und nationale Behörden aufzubauen, technische Hilfe zu leisten und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu fördern. Für den Zeitraum 2021 bis 2027 wird besonderes Augenmerk auf saubere Energien und eine faire Energiewende, Forschung und Innovation sowie den industriellen Wandel auf der Grundlage intelligenter Spezialisierung, der sektorübergreifenden Verknüpfung von Industrieclustern und der Unterstützung für die interregionale Zusammenarbeit bei Innovationstätigkeiten gelegt werden. Darüber hinaus wird in den Vorschlägen der Kommission die Annahme eines vollständigen nationalen Energie- und Klimaplans als eine „thematische grundlegende Voraussetzung“ für den Zugang zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zum Kohäsionsfonds, insbesondere für Investitionen in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien, genannt.
2.3.4 Wie können die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördern?
Bis 2030 muss jeder Mitgliedstaat die richtigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung strategischer Wertschöpfungsketten schaffen‚ um für den nächsten Investitionszyklus gerüstet zu sein und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen. Ein detaillierterer Überblick darüber, wie die Mitgliedstaaten diese Bedingungen durch die Koordinierung von Politiken und Maßnahmen zur Förderung des industriellen Wandels hin zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und nachhaltigen Industrie bis 2030 voranbringen wollen, könnte für die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne generell von Nutzen sein. Diese Rahmenbedingungen sollten als Triebkräfte für einen Wandel dienen, der der Gesellschaft und dem Planeten zugutekommt, ohne dass dabei der Wettbewerbsvorteil der europäischen Industrie eingebüßt würde.
Ganz allgemein sollten die nationalen Energie- und Klimapläne dabei helfen, die Wettbewerbsvorteile der Mitgliedstaaten aufzuzeigen und auszubauen und gleichzeitig die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen gebührend zu prüfen. Genauere Analysen der makroökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Politiken und der Herausforderungen, vor denen die Industrie in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit steht, sind entscheidend für eine erfolgreiche Bewältigung der Energiewende und des klimabedingten Wandels. Der von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagene Ansatz, hierzu eine umfassende Konsultation der Industrie einzuleiten, ist ein bewährtes Verfahren.
Im Rahmen der Wettbewerbspolitik wird sichergestellt, dass die Staatsausgaben zur Unterstützung der Umstellung auf emissionsarme und saubere Energien effizient sind und nicht zu Verzerrungen im Energiebinnenmarkt führen. Ohne bestehende rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu ersetzen, könnten die nationalen Energie- und Klimapläne dazu beitragen, den künftigen Bedarf an Voranmeldungen von staatlichen Beihilfen zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen auch dafür sorgen, dass die Politiken und Maßnahmen internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit WTO-Übereinkommen, Rechnung tragen.
2.3.5 Inwiefern wird mit den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne ein fairer Übergang gefördert?
Die geplante Umgestaltung unserer Volkswirtschaften wird einen integrierten Ansatz erfordern, damit die sozialen und territorialen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigung kurzfristig und langfristig sorgfältig bewertet werden. Diese Bewertung bildet die Grundlage für einen umfassenden Policy-Mix zur Gewährleistung eines fairen Übergangs. Die öffentlichen Mittel für die Verbesserung von Kompetenzen, Forschung, Innovation, Infrastruktur und Sozialschutz müssen an die neuen Bedürfnisse der Gesellschaft angepasst werden. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Energie- und Klimapläne der EU muss von Anfang an auch die soziale Dimension berücksichtigt werden. Dies wird dazu beitragen, einen sozial gerechten und fairen Übergang – auch in ländlichen Gebieten – zu gewährleisten und letztlich auch für gesellschaftliche Akzeptanz und die Unterstützung der Öffentlichkeit für Reformen zu sorgen, insbesondere bei Großprojekten und bahnbrechenden Technologien.
Sofern nötig, müssen in die Reformen Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, auch solche zur Verringerung von Energiearmut, aufgenommen werden, die in den nationalen Energie- und Klimapläne aufgeführt werden sollten.
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Fast 50 Millionen Menschen in der Union sind nach wie vor von Energiearmut betroffen. In den nationalen Energie- und Klimaplänen sollte das Thema Energiearmut auf strukturiertere Weise behandelt werden, und zwar ausgehend von einer Bewertung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie ihrer wichtigsten Merkmale (Zusammensetzung, Einkommensniveau usw.) und potenziellen geografischen Verteilung. Ist die Zahl der Haushalte erheblich oder sind bestimmte Gruppen oder Regionen besonders stark betroffen, sollten ein indikatives Ziel zur Verringerung der Energiearmut zusammen mit den relevanten Zielgruppen, Politiken und Maßnahmen festgelegt sowie potenzielle Finanzierungsquellen ermittelt werden. Einige Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne enthalten bereits positive Elemente. Griechenland beispielsweise legt spezifische Ziele fest, während die Bewertungen von Italien, Malta und Finnland sehr detaillierte Angaben enthalten.
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Der Europäische Sozialfonds (ESF+) und die europäische Agenda für Kompetenzen sind ebenfalls wichtige Instrumente zur Begleitung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft und der Energiewende. Zusammen mit der europäischen Säule sozialer Rechte tragen sie zudem dazu bei, dass Menschen gleiche Chancen erhalten sowie Zugang zu einem sich im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen und die sektorale Zusammensetzung ändernden Arbeitsmarkt. In der europäischen Säule sozialer Rechte ist insbesondere das Recht auf Umschulung, Neuqualifizierung, Fortbildung und Sozialschutz, die entscheidende Elemente eines fairen Übergangs sind, verankert.
Aus dem über das EU-Emissionshandelssystem finanzierten Modernisierungsfonds sollen parallel dazu die Energiesysteme der zehn einkommensschwächsten Mitgliedstaaten modernisiert werden, wobei der Fonds außerdem dazu beitragen wird, bei gleichzeitiger Förderung der Aufwärtskonvergenz den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft voranzutreiben.
Die Kommission wird weiter mögliche Synergien mit anderen Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen und Möglichkeiten der Energiewende in bestimmten europäischen Gebieten sondieren, z. B. mit dem Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie, der Initiative „Saubere Energie für EU-Inseln“, der Strategie der Kommission für die Gebiete in äußerster Randlage, der Europäischen Batterie-Allianz und der Initiative für Kohleregionen im Wandel.
2.3.6 Inwiefern betreffen die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne die Umweltpolitik?
Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz können sich positiv auf die Luftqualität auswirken. Die Bekämpfung des Rückgangs der biologischen Vielfalt und die Bewältigung des Klimawandels sind politische Maßnahmen, die Hand in Hand gehen müssen. Die Vorteile der Kreislaufwirtschaft für die Dekarbonisierung sind weithin anerkannt.
Einige Mitgliedstaaten haben diese Elemente bereits in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften für Kohärenz zwischen ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und den nationalen Luftreinhalteprogrammen sorgen‚ auch in Bezug auf die quantitativen Aspekte. Die Zusammenhänge zwischen Energie- und Klimastrategien und der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Kreislaufwirtschaft, der Bioökonomie und der Ressourceneffizienz sollten deutlich gemacht und konkrete Maßnahmen festgelegt werden, wobei deren Auswirkungen bewertet und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Produkten und ein besseres Recycling bestimmter Sekundärrohstoffe lässt sich beispielsweise die Energienachfrage verringern.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten dabei helfen, diese Aspekte in ihre nationalen Energie- und Klimapläne einzubeziehen, indem sie politische Dialoge und den Austausch bewährter Verfahren anregt, beispielsweise mit Instrumenten wie den Dialogen über saubere Luft, der Virtuous-Circle-Tour zur Kreislaufwirtschaft, TAIEX (Technische Hilfe und Informationsaustausch) peer2peer, Aktionsplänen für die Kreislaufwirtschaft, LIFE, Leitlinien zu Natura 2000 und erneuerbaren Energien und Klima oder durch den Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen.
3.NÄCHSTE SCHRITTE AUF DEM WEG ZU DEN ENDGÜLTIGEN NATIONALEN PLÄNEN
3.1. Ein fortlaufender iterativer Prozess
Die Analyse in dieser Mitteilung und die länderspezifischen Empfehlungen zu den Entwürfen der nationalen Energie- und Klimapläne, die auf den länderspezifischen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen beruhen, sind die ersten Meilensteine innerhalb des iterativen Prozesses zur Fertigstellung der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne.
Seit 2015 arbeiten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam an der Ausarbeitung und Einreichung der ersten Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne. In den kommenden Monaten wird die Kommission den technischen Austausch mit den Mitgliedstaaten fortsetzen und intensivieren, unter anderem durch Sitzungen der technischen Arbeitsgruppen und in bilateralen Treffen.
Die vereinbarten Energie- und Klimaziele für 2030 sind sehr ambitioniert und erfordern konkrete Anstrengungen in der gesamten Wirtschaft. Die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne bieten eine gemeinsame, solide und vergleichbare Plattform, um in der gesamten Union die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Sozialpartner und die lokalen Gebietskörperschaften einzubinden und mit ihnen die gemeinsamen Herausforderungen und langfristigen Prioritäten der Union im Energie- und Klimabereich zu erörtern. Da die Entwürfe bei der Einreichung veröffentlicht wurden, haben diese Gespräche bereits in transparenter Weise begonnen. Diese Interaktionen sollten dazu beitragen, das Ambitionsniveau der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne anzuheben, und konkrete Beispiele für Projekte und Politiken liefern, die in den nächsten zehn Jahren umgesetzt werden sollen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit hat, sich an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne zu beteiligen, die dann eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit enthalten sollten.
Parallel dazu wird die Kommission auch weiterhin die Beteiligung aller Ebenen der Gesellschaft auf systemische Weise sicherstellen und über die nationalen Energie- und Klimapläne die Synergien zwischen den Anstrengungen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene verstärken. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 und darüber hinaus wird sich die Europäische Kommission weiterhin für eine alle Seiten einbeziehende Debatte über die nationalen Energie- und Klimapläne einsetzen.
3.2.
Prioritäten für die nächsten sechs Monate
Die nächsten sechs Monate bis Ende 2019 werden für die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung ihrer tragfähigen, robusten, vollständigen und verlässlichen endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne von entscheidender Bedeutung sein. Um aus den anstehenden Austauschen den größtmöglichen Nutzen zu ziehen, möchte die Kommission die sieben Hauptprioritäten vorgeben, um die es bei diesem iterativen Prozess gehen sollte.
In ihren an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen hat die Kommission besonderen Nachdruck auf die Verwirklichung der Dimensionen der Energieunion gelegt, aber auch auf Themen von besonderer Bedeutung, insbesondere Investitionen, einen sozial gerechten und fairen Übergang sowie Luftqualität.
Bei der Erstellung der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den länderspezifischen Empfehlungen die folgenden Prioritäten berücksichtigen.
3.2.1
Schließung aller Ambitions- und Politiklücken bis 2030
Bei der Fertigstellung der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne können noch verschiedene Lücken geschlossen werden. In Bezug auf ihre Beiträge in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sind einige Mitgliedstaaten aufgefordert, ihr nationales Potenzial besser auszuschöpfen, während andere ihre bereits ambitionierten Ziele bestätigen müssen. Im Rahmen der Erstellung der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne sollten alle Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Anstrengungen zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 verstärken, da diese Ziele nicht erreicht werden können, wenn lediglich die bereits bestehenden Politiken im gleichen Maßstab fortgeführt würden.
Viele Mitgliedstaaten sind ferner aufgefordert, mit konkreteren zusätzlichen Politiken und Maßnahmen, gegebenenfalls mit Angaben von Finanzierungsquellen, deutlich zu machen, wie ihre nationalen Ziele und Beiträge zu den Zielen auf europäischer Ebene erreicht werden sollen, und weiter an der analytischen Grundlage ihrer nationalen Energie- und Klimapläne zu arbeiten. Die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne müssen vollständig und umfassend sein, damit die Anstrengungen und Fortschritte angemessen überwacht und erforderlichenfalls angepasst werden können. Die Kommission hat zuvor Leitlinien veröffentlicht, die genutzt werden können, um für alle fünf Dimensionen erreichbare, realistische und terminierte Ziele festzulegen.
Sollte das Ambitionsniveau der endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne weiterhin nicht ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion zu erreichen und insbesondere die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz für 2030 zu erfüllen, wird die Kommission zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene in Erwägung ziehen müssen, um die Erfüllung dieser Ziele sicherzustellen.
3.2.2 Einbeziehung aller maßgeblichen Ministerien auf nationaler Ebene
Die Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne bieten den Mitgliedstaaten eine nie da gewesene Gelegenheit, Synergien zwischen den Politikbereichen besser auszuloten und einen wahrhaft ressortübergreifenden Ansatz zu verfolgen.
Zwar haben mehrere Mitgliedstaaten bereits einen neuen institutionellen Rahmen entwickelt, der eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen Politikbereichen ermöglicht, doch müssen mit Blick auf die Fertigstellung und Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne weitere Anstrengungen unternommen werden. Dies gilt insbesondere für die Synergien und die Zusammenarbeit mit den Finanz- und Wirtschaftsministerien. Die beschriebenen Synergien der Energie- und Klimapolitik mit Bereichen wie Regional-, Industrie-, Verkehrs-, Digital-, Sozial-, Landwirtschafts- und Umweltpolitik können besser untersucht werden. Hierzu gehört auch die vollständige Kohärenz zwischen den alternative Kraftstoffe betreffenden Aspekten in den endgültigen Plänen und dem nationalen Strategierahmen, den gemäß der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe alle Mitgliedstaaten bis November 2019 vorlegen müssen.
3.2.3 Bestmögliche Nutzung der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten
Die laufenden Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit sollten weiter verstärkt werden, um die Marktintegration sowie kosteneffiziente Politiken und Maßnahmen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sind ferner aufgefordert, über die Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten hinaus auch die Zusammenarbeit mit den Unterzeichnern der Energiegemeinschaft und mit Drittstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums fortzusetzen.
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Regionale Zusammenarbeit – bewährte Verfahren:
Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung der Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne hat die Organisation Nordic Energy Research eine auf Szenarien beruhende Energiesystemanalyse koordiniert, in der die Veränderungen in den Energiesystemen der baltischen Länder untersucht werden. Innerhalb des Benelux-Kooperationsrahmens wurde am Rande der Tagung des Rates der Energieminister am 11. Juni 2018 eine Erklärung zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Erstellung der Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne unterzeichnet. Am 4. März 2019 haben die Mitglieder des Pentalateralen Energieforums am Rande der Tagung des Rates der Energieminister eine politische Erklärung unterzeichnet, in der sie ihre Absicht bekräftigten, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Überwachung der nationalen Energie- und Klimapläne unter besonderer Berücksichtigung von Fragen von hoher grenzübergreifender Relevanz fortzuführen und zu stärken. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nordsee-Anrainerstaaten im Energiebereich haben sich mehrere Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, koordinierte Elemente für ihre nationalen Energie- und Klimapläne zu entwickeln, um die kosteneffiziente Nutzung von in Offshore-Anlagen gewonnener Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere von Windenergie, zu erleichtern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 ein erheblicher Teil des europäischen Stroms in Offshore-Anlagen erzeugt werden muss, sieht die Kommission ähnlichen Projekten zur Zusammenarbeit in anderen Meeresgebieten mit Interesse entgegen.
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Generell wird das Ziel einer Beschleunigung der weltweiten Energiewende und des weltweiten klimabedingten Wandels schwierig zu erreichen sein, sofern die Europäische Union keine Führungsrolle übernimmt. Gleichzeitig werden die Bemühungen der Union auf globaler Ebene nur geringe Auswirkungen haben, wenn die Drittländer nicht denselben Weg einschlagen. Vor diesem Hintergrund werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre nationalen Energie- und Klimapläne mit praktischen, potenziell übertragbaren und skalierbaren politischen Maßnahmen zu ergänzen, die über Europa hinaus im Rahmen der Bemühungen der Union um eine führende Rolle bei der weltweiten Energiewende genutzt werden könnten. Falls sie dies als sinnvoll erachten, können die Mitgliedstaaten auch Drittländer konsultieren, die ihr Interesse bekundet haben.
3.2.4 Nutzung der nationalen Energie- und Klimapläne zur Unterstützung von Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen
Um das Wachstumspotenzial der Klima- und Energiepolitik voll auszuschöpfen, bedarf es einer breiten Palette von Reformen. Die nationalen Energie- und Klimapläne müssen dabei helfen, die Wettbewerbsvorteile der Mitgliedstaaten aufzuzeigen und auszubauen‚ indem die richtigen Reformen angeregt und unter anderem durch eine Weiterentwicklung der Besteuerung die richtigen Investitionssignale und -anreize gesetzt werden. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollten die erforderlichen Ziele vorgeben und gleichzeitig nationale Strukturreformen und die Einführung integrierter Industriestrategien unterstützen, bei denen es vorrangig um Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Investitionen, Handelsinfrastruktur und Innovationen geht. Auch klarere Strategien in Bezug auf die Forschungs- und Innovationsprioritäten könnten die langfristigen europäischen Prioritäten stärken und gleichzeitig den EU-Ausfuhren in Spitzentechnologiebranchen zugutekommen.
Die nationalen Energie- und Klimapläne können zu nützlichen Plattformen werden, um gemeinsam mit dem Bankensektor neue Programme zur Finanzierung langfristiger Investitionen und zur Förderung der Mobilisierung privater Ressourcen zu entwickeln oder um neue Initiativen mit Akteuren aus verschiedenen Branchen und Wertschöpfungsketten zu fördern und die von der Kommission bereits 2017 auf den Weg gebrachten Initiativen, etwa die zu Batterien und Kunststoffen (Europäische Batterie-Allianz und Allianz für die Kunststoffkreislaufwirtschaft) zu verbessern.
3.2.5 Förderung von Investitionen und Ermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten
Die Mobilisierung neuer Investitionen und privater Finanzmittel wird bei der Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne in den kommenden Jahren eine zentrale Rolle spielen. Bei der Ermittlung, in welchen Bereichen und in welchem Umfang zusätzliche Investitionen erforderlich sind, ist Klarheit in Bezug auf die politischen Ziele und Instrumente von entscheidender Bedeutung‚ da diese die Planung und Mobilisierung verschiedener Finanzierungsquellen erleichtert. In den kommenden Monaten sollten die Mitgliedstaaten daher deutlich machen, welche Instrumente genutzt werden sollen, und den voraussichtlichen Investitionsbedarf, die bestehenden Hindernisse und mögliche Finanzierungsquellen eingehender zu analysieren, wobei sie auch die Synergien mit dem Europäischen Semester berücksichtigen sollten.
Diese eingehende Prüfung ist unerlässlich, um eine effiziente und gezieltere Verwendung der staatlichen Mittel zu gewährleisten, die Industrie besser über die Ausrichtung der Politik zu informieren und neue Investitionen anzuziehen, was sich positiv auf Beschäftigung und Wachstum auswirken wird. Die derzeitige Arbeit der Europäischen Kommission im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, mit dem Ziel, die Kapitalströme privater Investoren in ökologisch nachhaltige Investitionen umzulenken, könnte zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Mobilisierung privater Finanzmittel beitragen.
Synergien mit bestehenden und künftigen Politiken der Union und mit den Finanzierungsinstrumenten der Union müssen genutzt werden. Parallel dazu wird die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Erstellung und Umsetzung ihrer endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne auch weiterhin mit einer Reihe flankierender Maßnahmen unterstützen, die bereits weiter oben beschrieben wurden.
3.2.6. Vollständige Integration der sozialen Dimension
Die Berücksichtigung sozialer Aspekte ist für eine erfolgreiche Energiewende von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Frage der Gewährleistung eines sozial gerechten und fairen Übergangs in ihren endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen umfassend zu behandeln.
Dabei müssen sie insbesondere beschäftigungspolitischen Aspekten Rechnung tragen, zu denen auch Ausbildung, Fortbildung und Neuqualifizierung gehören, sowie für einen angemessenen Sozialschutz für die von der Energiewende betroffenen Menschen sorgen. Auch das Problem der Energiearmut muss angemessen berücksichtigt werden, indem unter anderem die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte ermittelt und gegebenenfalls ein indikatives Ziel zur Verringerung der Energiearmut festlegt wird.
Schließlich sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten mit den Auswirkungen des Übergangs auf die in Kohle- oder CO2-intensiven Regionen lebenden Bevölkerungsteile beschäftigen und den Zusammenhang zu den in diesem Bereich bestehenden, geplanten oder erforderlichen Maßnahmen herstellen.
3.2.7 Aufnahme langfristiger Ziele und einer langfristigen Vision
Gemäß der Governance-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, parallel zur Erstellung ihrer endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne ihre langfristigen Strategien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren zu entwickeln. Mehr als die Hälfte der nationalen Energie- und Klimapläne enthält bereits Ziele oder Visionen für 2050, wenn auch mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad. Die nationalen Energie- und Klimapläne und die langfristigen Strategien müssen so entwickelt werden, dass sie einander ergänzen und gleichzeitig zu den laufenden Arbeiten zur Fertigstellung der langfristigen europäischen Strategie beitragen, die die Europäische Union bis 2020 im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorlegen muss. Auch wenn die nationalen Energie- und Klimapläne vorrangig den Zeitraum bis 2030 betreffen, sollte auch der Zeitraum bis 2050 berücksichtigt werden und dabei unter anderem über die Kohärenz der Ziele und Zielvorgaben mit dem langfristigen Dekarbonisierungsziel sowie über weitere Anstrengungen zur genaueren Bestimmung langfristiger Ziele in allen fünf Dimensionen nachgedacht werden.
In der zweiten Jahreshälfte 2019 sollten die zuständigen Ratsformationen imstande sein, ihre laufenden politischen Debatten über die europäische Vision für ein klimaneutrales Europa bis 2050 abzuschließen, sodass dieser Aspekt in den endgültigen Energie- und Klimaplänen berücksichtigt werden kann.
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Mehr als die Hälfte der nationalen Energie- und Klimapläne enthält Ziele oder Visionen für 2050, wenn auch mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad. Dänemark, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Schweden streben Klimaneutralität bis spätestens 2050 an. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben in ihren nationalen Rechtsvorschriften bereits rechtsverbindliche Zielvorgaben für 2050 festgelegt und nutzen CO2-Budgets als Mechanismen, um die Kohärenz der mittel- und langfristigen Ziele zu gewährleisten. Die Niederlande, Portugal und Schweden haben ihre nationalen Zielvorgaben für die Senkung ihrer Treibhausgasemissionen für 2030 erhöht, damit sie mit ihren langfristigen Zielen vereinbar sind. Andere Mitgliedstaaten, die für 2050 Dekarbonisierungsziele festgelegt haben, sind unter anderen Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Italien, Litauen, Ungarn, Österreich und Finnland.
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4.SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Erfüllung der Verpflichtungen der Energieunion erfordert eine weitere enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und allen Teilen der Gesellschaft, einschließlich der Interessenträger, der Sozialpartner und der Öffentlichkeit. In diesem gemeinsamen Prozess ist die rechtzeitige Einreichung der endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für die Zeit nach 2020 durch die Mitgliedstaaten ein wichtiger Meilenstein.
Um sicherzustellen, dass die bis Ende 2019 vorzulegenden endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne alle Anforderungen erfüllen und den ambitionierten Zielen der EU für 2030 genügen, ersucht die Kommission den Rat, eine Debatte über die in dieser Mitteilung genannten Hauptprioritäten und die Empfehlungen der Kommission zu eröffnen, damit die endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne ein angemessenes Ambitionsniveau aufweisen, um insbesondere die auf europäischer Ebene gesetzten Ziele in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu erreichen. Die Kommission wird mit dem Europäischen Parlament und dem Rat einen engen Dialog über die Fortschritte der Energieunion in allen Dimensionen der Energie- und Klimapolitik führen.
Parallel dazu wird die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten bei der Fertigstellung ihrer endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne bis Ende 2019 unterstützen und dabei auf dem bisherigen ausgezeichneten Kooperationsprozess aufbauen.
Solide und umfassende nationale Energie- und Klimapläne werden entscheidend dazu beitragen, die Ziele der Energieunion zu erreichen und umzusetzen sowie den Beitrag der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu leisten und dabei gleichzeitig bei den Investoren Vertrauen sowie Investitionssicherheit zu schaffen.
Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unterstreichen die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der internationalen Klimapolitik und in Bezug auf die Energiewende über die Grenzen der Union hinaus und tragen zu den langfristigen Dekarbonisierungszielen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei. Sie könnten ein international bewährtes Verfahren für die Entwicklung einer soliden mittelfristigen Energie- und Klimaplanung werden sowie ein Instrument zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die genannten Ziele.
Die Vorlage dieser endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne wird ein Beginn und kein Endpunkt sein; ein kontinuierlicher Dialog, Zusammenarbeit und die Überprüfung des Ambitionsniveaus werden im gesamten Zeitraum bis 2030 und darüber hinaus von entscheidender Bedeutung sein.