EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.2.2019
COM(2019) 85 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten übertragen wurde
1.Hintergrund
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten (im Folgenden die „IGA-Verordnung“) enthält den Rahmen für die Bekämpfung der Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Der Kommission wurde mit der Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen, zu aktualisieren und zu überprüfen. Dabei wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im Folgenden der „IGA-Ausschuss“).
Bevor die Aufnahme einer Art in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung geprüft wird, muss für diese Art eine eingehende, wissenschaftlich untermauerte Risikobewertung durchgeführt werden, die alle in Artikel 5 Absatz 1 der IGA-Verordnung genannten Elemente berücksichtigt.
In Artikel 5 Absatz 1 der IGA-Verordnung sind alle Elemente aufgeführt, die für die Durchführung einer zur Stützung der Entscheidungsfindung brauchbaren Risikobewertung erforderlich sind. In der IGA-Verordnung wird anerkannt, dass es sinnvoll sein kann, diese Elemente weiter zu spezifizieren, unter anderem durch Bereitstellung einer Methode für die Risikobewertung. Darüber hinaus können sich wissenschaftliche Methoden im Bereich der Risikobewertung weiterentwickeln, und solche Entwicklungen müssten in die Ausarbeitung von Risikobewertungen für die Zwecke der IGA-Verordnung einbezogen werden.
Mit Artikel 5 Absatz 3 der IGA-Verordnung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Art der annehmbaren Erkenntnisse bezüglich der Fähigkeit invasiver gebietsfremder Arten, sich zu etablieren und auszubreiten, weiter zu spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung der Elemente der Risikobewertungen bereitzustellen. Diese Beschreibung sollte die anzuwendende Methode unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler und internationaler Normen umfassen.
2.Rechtsgrundlage
Dieser Bericht ist in Artikel 29 Absatz 2 der IGA-Verordnung vorgesehen. Nach dieser Bestimmung wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2015 übertragen. Zudem muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.Ausübung der Befugnisübertragung
Die Kommission hat die Befugnisübertragung im Jahr 2018 ausgeübt. So hat sie am 30. April 2018 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 der Kommission (im Folgenden die „Delegierte Verordnung“) angenommen, die am 10. Juli 2018 nach Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Sie ist am 30. Juli 2018 in Kraft getreten.
Diese Delegierte Verordnung wurde auf der Grundlage mehrerer Studien sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen Literatur ausgearbeitet. Außerdem wurde das Wissenschaftliche Forum
‚ die mit der IGA-Verordnung eingesetzte Sachverständigengruppe, die bei Fragen im Zusammenhang mit deren Anwendung wissenschaftlich berät, eng in die Ausarbeitung einbezogen, und die Öffentlichkeit konnte zum Entwurf der delegierten Verordnung Stellung nehmen.
Artikel 5 Absatz 3 der IGA-Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass der Delegierten Verordnung. Mit Artikel 5 Absatz 3 wurde der Kommission insbesondere die Befugnis übertragen,
a) die Art der für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b annehmbaren Erkenntnisse weiter zu spezifizieren,
b) eine detaillierte Beschreibung der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h bereitzustellen und
c) die bei der Vorbereitung der Risikobewertung anzuwendende Methode festzulegen, wobei einschlägige nationale und internationale Normen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, prioritär gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben oder haben können; solche nachteiligen Auswirkungen sind als ein verschärfender Faktor anzusehen.
Gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung enthält deren Anhang eine ausführliche Beschreibung der Anwendung der gemeinsamen Elemente, die bei einer Risikobewertung zu berücksichtigen sind. In Artikel 2 ist die Methode festgelegt einschließlich einer Spezifizierung der Art der Erkenntnisse, die einer Risikobewertung zugrunde liegen sollten, auch was den Nachweis in Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der IGA-Verordnung anbelangt.
Der Anhang dieser Delegierten Verordnung schließlich enthält eine detaillierte Beschreibung der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h der IGA-Verordnung, also der Elemente, die bei der Erstellung einer Risikobewertung berücksichtigt werden müssen.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse zeitnah und korrekt ausgeübt.
Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Befugnisübertragungen beibehalten werden sollten, da künftig weitere Spezifikationen erforderlich sein könnten.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
___________________________