27.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 249/338 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2019/1546 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 26. März 2019
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2017 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2017, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0104/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass die Pharmabranche wirksamere und unbedenklichere innovative Arzneimittel herstellt; |
B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI 2“) nach dem im Mai 2014 erfolgten Erlass der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates (1) im Juni desselben Jahres an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI trat, um die Forschungstätigkeiten des Siebten Rahmenprogramms abzuschließen, und die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens so bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass die Union, die durch die Kommission vertreten wird, und der Europäische Pharma-Verband die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind; |
D. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten müssen, der sich auf jeweils höchstens 4 % des Gesamtbeitrags der Union beläuft; |
E. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 638 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Rahmenprogramms Horizont 2020 aufzubringen sind und dass die Mitglieder mit Ausnahme der Kommission 50 % der laufenden Kosten decken müssen und durch Bar- oder Sachleistungen oder eine Kombination hieraus einen Beitrag zu den Betriebskosten leisten sollten, dessen Wert dem Finanzbeitrag der Union entspricht; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. |
stellt fest, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 für das am 31. Dezember 2017 zu Ende gegangene Haushaltsjahr nach Auffassung des Rechnungshofs die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 zum 31. Dezember 2017, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt und auf international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor beruht; |
2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 für das Jahr 2017 zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat, die in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
3. |
weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung von Programmen des Siebten Rahmenprogramms und des Rahmenprogramms Horizont 2020 bereitstehende Haushaltsplan für 2017 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 322 396 498 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 206 372 367 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 97,07 % lag, was einem Anstieg um 2,99 % gegenüber 2016 entspricht; |
4. |
bedauert, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen im vierten Jahr in Folge unter 75 % lag; stellt fest, dass sie sich 2017 auf 71,96 % belief, stellt fest, dass diese niedrige Quote in erster Linie auf die Verringerung der Anzahl oder den Aufschub klinischer Studien bei einigen großen und komplexen Projekten im Rahmen des Programms zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz und des Ebola-Programms sowie auf Verzögerungen beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Horizont 2020 zurückzuführen war; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 auf, der Entlastungsbehörde aktualisierte Angaben vorzulegen und bei den Mitteln für Zahlungen im Hinblick auf das Verfahren im kommenden Jahr Verbesserungen vorzunehmen; |
5. |
begrüßt, dass die Anzahl der Zahlungsvorgänge um 9,33 % (von 75 auf 82) gestiegen ist; weist darauf hin, dass der ausgezahlte Betrag zurückgegangen ist, weil mehr Kosten im Zusammenhang mit der bereits getätigten Vorfinanzierung von Projekten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 anerkannt wurden (Anstieg der abgerechneten Zahlungen um 189 % von 20 347 000 EUR auf 58 846 383 EUR); |
6. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich in Bezug auf die Mittel für Zahlungen nur in beschränktem Umfang Prognosen erstellen lassen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass diese Beschränkungen Schwächen bei der Planung und Überwachung der Mittel für Zahlungen nach sich ziehen, die darin zum Ausdruck kommen, dass gegen Ende 2017 Mittel für Zahlungen aus den Vorjahren in Höhe von 78 700 000 EUR nicht abgerufen wurden; begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um der regelmäßigen Überausstattung nun ein Ende zu setzen; stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 beschlossen hat, die operativen Mittel für Zahlungen des betreffenden Jahres um 56 000 000 EUR und die kumulierten nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen um 25 800 000 EUR zu kürzen; |
7. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 von der 1 000 000 000 EUR, die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI im Siebten Rahmenprogramm zugewiesen wurde, bis Ende 2017 Verpflichtungen in Höhe von 966 060 000 EUR einging und Zahlungen in Höhe von 719 978 000 EUR leistete; nimmt zur Kenntnis, dass der hohe Betrag ausstehender Zahlungen (246 082 000 EUR bzw. 25,47 %) hauptsächlich auf den verzögerten Beginn der Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms während der ersten Jahre der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI zurückzuführen ist; |
8. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 von der 1 000 000 000 EUR an zu leistenden Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI bis Ende 2017 Sach- und Barleistungen in Höhe von 551 800 000 EUR (Sachleistungen in Höhe von 529 900 000 EUR und Barleistungen in Höhe von 21 900 000 EUR) validierte; weist darauf hin, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 weitere 153 000 000 EUR an Sachleistungen ohne Validierung meldeten; hebt hervor, dass sich die Sach- und Barleistungen der Mitglieder aus der Industrie Ende 2017 folglich auf insgesamt 705 100 000 EUR beliefen, während die Barleistungen der Union zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen insgesamt 827 200 000 EUR ausmachten; |
9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 in Bezug auf die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI aus dem Rahmenprogramm Horizont 2020 zugewiesenen Mittel in Höhe von 1 680 000 000 EUR bis Ende 2017 im Hinblick auf die Umsetzung von 13 Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen Verpflichtungen in Höhe von 819 010 000 EUR (50 %) einging und Zahlungen in Höhe von 179 650 000 EUR (10,97 % der zugewiesenen Mittel und 21,93 % der gebundenen Mittel) tätigte; räumt ein, dass das geringe Zahlungsvolumen darauf zurückzuführen ist, dass Projektkonsortien viel Zeit benötigen, um mit den Industriepartnern Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen abzuschließen, wodurch sich die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI geplante Vorfinanzierung für das jeweilige Jahr verzögert, und dass sich die Laufzeit der Projekte häufig über fünf Jahre erstreckt, wodurch ein Großteil der Zahlungen erst nach 2020 zu tätigen ist; |
10. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor von den 1 638 000 000 EUR an Sach- und Barleistungen zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2, die die Mitglieder aus der Industrie und assoziierte Partner zu erbringen hatten, bis Ende 2017 82 500 000 EUR validiert hatte und weitere 50 300 000 EUR gemeldet worden waren; stellt zudem fest, dass der Exekutivdirektor Barleistungen der Mitglieder aus der Industrie in Höhe von 7 600 000 EUR validiert hatte; stellt außerdem fest, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Maßnahmen Ende 2017 folglich auf 140 400 000 EUR und die entsprechenden Barleistungen der Union auf 157 300 000 EUR beliefen; betont, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Programmdurchführung 40 Horizont-2020-Projekten (von denen 37 Ende 2017 noch liefen) Mittelbindungen in Höhe von 391 000 000 EUR aus Unionsmitteln und 381 000 000 EUR aus Sachleistungen der Industrie zugewiesen wurden; |
11. |
stellt fest, dass am 31. Dezember 2017 im Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 insgesamt 49 Stellen besetzt waren, mithin acht mehr als im Vorjahr; |
Leistung
12. |
begrüßt, dass in Bezug auf das Rahmenprogramm Horizont 2020 das Problem, dass keine zentralen Leistungsindikatoren festgelegt wurden, nicht mehr besteht; bedauert, dass nur langsam Fortschritte erzielt werden, was die Erreichung bestimmter, für das Gemeinsame Unternehmen IMI spezifischer zentraler Leistungsindikatoren betrifft, die für die Laufzeit des gesamten Programms festgelegt worden waren (weniger als 60 % der Zielwerte der dritten Gruppe der für 2017 festgelegten zentralen Leistungsindikatoren wurden erreicht); begrüßt, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 beschlossen hat, eine neue Gruppe von für das Gemeinsame Unternehmen IMI spezifischen zentralen Leistungsindikatoren festzulegen, die besser mit dem Zielen des Programms im Einklang stehen; |
13. |
stellt fest, dass der Anteil der Verwaltungskosten (Verwaltungsausgaben und operative Ausgaben) nach wie vor unter 5 % liegt, was darauf hindeutet, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 eine eher schlanke und effiziente Organisationsstruktur aufweist; |
14. |
begrüßt, dass 2016 eine Hebelwirkung mit dem Faktor 0,96 erzielt wurde, einem Zwischenwert, mit dem in etwa der für den gesamten Zeitraum 2014-2020 vorgesehene Hebelwirkungsfaktor erreicht wurde; |
15. |
stellt fest, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Neulingen auf mehrere Arten offenstehen; stellt jedoch fest, dass die Mitwirkung der assoziierten Partner in Anbetracht der in der Verordnung über das Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 festgelegten Ziele immer noch gering ist und in den verbleibenden Jahren ausgeweitet werden muss; |
16. |
begrüßt, dass alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht und gemäß den entsprechenden Arbeitsplänen abgeschlossen wurden und dass der Zeitraum bis zur Gewährung bzw. der Zeitraum bis zur Zahlung jeweils wesentlich kürzer als in den Vorgaben war; |
17. |
begrüßt die Strategie, KMU in den Kreis der Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens IMI aufzunehmen und so zur Schaffung einer Wertschöpfungskette beizutragen; begrüßt zudem, dass auch Patientenverbände einbezogen werden; nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2017 an etwa der Hälfte der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI auch Patientenverbände auf die eine oder andere Weise beteiligt waren; |
Betrugsbekämpfungsstrategie
18. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 über eine Betrugsbekämpfungsstrategie verfügt, die an die gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie der Generaldirektion Forschung und Innovation angelehnt ist; begrüßt, dass dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 2017 keine neuen Fälle gemeldet wurden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass zwei Auskunftsersuchen des OLAF eingegangen waren, woraufhin in dem einen Fall keine Maßnahmen erforderlich waren und in dem anderen Fall das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 das Einziehungsverfahren einleitete; |
Interne Prüfung
19. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Februar 2017 den abschließenden Prüfbericht über das Finanzhilfeverfahren des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 im Rahmen des Programms Horizont 2020 herausgab; hebt hervor, dass der IAS empfahl, das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 solle die Tätigkeiten seiner Beratungsgremien, unter anderem deren Interaktion mit dem Europäischer Pharma-Verband (EFPIA) erläutern, Informationen über die Aufgaben und Tätigkeiten der EFPIA-Vertreter bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass alle Evaluierenden vor dem Beginn der Fernevaluierung ihre jeweilige Interessenerklärung unterzeichnen; |
20. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 einen Aktionsplan ausgearbeitet hat und alle vier Empfehlungen bis Ende 2017 umgesetzt wurden; |
21. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen im November 2017 einen Aktionsplan ausarbeitete, der viele verschiedene Maßnahmen umfasst, von denen einige bereits eingeleitet wurden, etwa die Entwicklung von Webinaren und die Beteiligung von KMU; |
Systeme der internen Kontrolle
22. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 zuverlässige Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Zwischen- und Abschlusszahlungen zum Siebten Rahmenprogramm Ex-post-Prüfungen bei den Begünstigten unterzieht, während für die Ex-post-Prüfungen der Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist; nimmt zur Kenntnis, dass die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Restfehlerquoten von dem Gemeinsamen Unternehmen Ende 2017 mit 1,29 % für Projekte des Siebten Rahmenprogramms und 0,81 % für Horizont-2020-Projekte angegeben wurden; |
23. |
begrüßt, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 im Jahr 2017 gelang, die Quote der verspäteten administrativen Zahlungen an Auftragnehmer von 34 % auf 11,1 % zu senken und Zwischenzahlungen an Projektbegünstigte statt binnen 94 Tagen nunmehr binnen 65 Tagen zu leisten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Zeitraum bis zur Abschlusszahlung der von den Begünstigten geltend gemachten Kosten im Durchschnitt 52 Tage betrug; |
24. |
stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2017 die Abschlussevaluierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 (2008-2016) und die Zwischenevaluierung seiner Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 (2014-2016) mit einer positiven Evaluierung und vier Empfehlungen, zu denen Aktionspläne aufgestellt wurden, abgeschlossen hat; |
25. |
stellt fest, dass die Gemeinsame Unterstützungsstelle der Kommission spezifische Entwicklungen bei den Instrumenten für die Verwaltung und Überwachung der Horizont-2020-Finanzhilfen, mit denen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 die Meldung und Verarbeitung von Sachbeiträgen erleichtert werden soll, Ende 2017 noch nicht abgeschlossen hatte; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse Bericht zu erstatten; |
26. |
begrüßt, dass 2017 die neue Website freigeschaltet wurde, auf der die Anregungen der wichtigsten Interessenträger des Gemeinsamen Unternehmens IMI verzeichnet sind und das Gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsziele veröffentlicht und die dazu beiträgt, die Sichtbarkeit des Gemeinsamen Unternehmens weiter zu steigern; |
(1) Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).