30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/850


P8_TA(2019)0419

Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und Netz nationaler Koordinierungszentren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 158/66)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0630),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, die Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0404/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Januar 2019 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0084/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Dieser Standpunkt entspricht den am 13. März 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0189).


P8_TC1-COD(2018)0328

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da über 80 % der Bevölkerung der Union über einen Internetanschluss verfügen und das tägliche Leben und die Wirtschaft in zunehmendem Maße von digitalen Technologien bestimmt werden, sind die Bürger den damit verbundenen Gefahren immer stärker ausgesetzt. Die künftige Sicherheit hängt unter anderem davon ab, dass ein Beitrag zur allgemeinen Abwehrfähigkeit geleistet wird, dass die Union die technischen und industriellen Fähigkeiten zum Schutz vor ständig neu auftretenden Cyberbedrohungen verbessert, da sowohl die zivile Infrastruktur als auch die militärischen Kapazitäten auf sichere digitale Systeme angewiesen sind. Diese Sicherheit kann erreicht werden, indem das Bewusstsein für Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit geschärft wird, Kompetenzen, Kapazitäten und Fähigkeiten in der gesamten Union entwickelt werden und das Zusammenspiel von Hardware- und Software-Infrastrukturen, Netzwerken, Produkten und Verfahren sowie gesellschaftliche und ethische Begleiterscheinungen und Bedenken eingehend berücksichtigt werden. [Abänd. 1]

(1a)

Die Cyberkriminalität stellt eine rasant wachsende Bedrohung für die Union, ihre Bürger und ihre Wirtschaft dar. Im Jahr 2017 verzeichneten 80 % der europäischen Unternehmen mindestens einen Cybervorfall. Der WannaCry-Angriff im Mai 2017 betraf mehr als 150 Länder und 230 000 IT-Systeme und zeitigte erhebliche Folgen auf kritische Infrastrukturen wie Krankenhäuser. Dies zeigt, dass höchste Cybersicherheitsnormen und ganzheitliche Lösungen für die Cybersicherheit unter Berücksichtigung von personellen Ressourcen, Produkten, Prozessen und Technologie in der Union sowie auch eine Führung der Union auf diesem Gebiet und Autonomie im Digitalbereich notwendig sind. [Abänd. 2]

(2)

Die Union hat ihre Maßnahmen zur Bewältigung der wachsenden Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit nach der Cybersicherheitsstrategie (3) von 2013, mit der ein zuverlässiges, sicheres und offenes Cyberökosystem gefördert werden soll, kontinuierlich ausgebaut. Im Jahr 2016 erließ die Union mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ihre ersten Rechtsvorschriften im Bereich der Cybersicherheit.

(3)

Im September 2017 legten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ (5) vor, um die Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr der EU im Bereich der Cyberangriffe weiter zu stärken.

(4)

Auf dem Digitalgipfel im September 2017 in Tallinn forderten die Staats- und Regierungschefs die Union auf, „Europa bis zum Jahr 2025 weltweit zum Vorreiter in Sachen Cybersicherheit machen, um das Vertrauen, die Zuversicht und den Schutz unserer Bürger, Verbraucher und Unternehmen online zu sichern und ein freies , sicheres und durch Gesetze gesichertes Internet zu ermöglichen“ ; sie erklärten ferner, dass für die (Neu-)Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)-Systemen und entsprechenden Lösungen — zu Vermeidung einer Herstellerabhängigkeit (Lock-in-Effekt) — verstärkt Open-Source-Lösungen bzw. offene Standards herangezogen werden sollen, darunter auch Lösungen und Standards, die im Sinne der Interoperabilität und Normung über Programme der EU gefördert werden, etwa die ISA2 . [Abänd. 3]

(4a)

Mit dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sollen die Abwehrfähigkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur der Netz- und Informationssysteme, darunter das Internet und weitere Infrastrukturen, die für das Funktionieren der Gesellschaft von kritischer Bedeutung sind, wie die Verkehrs- und Gesundheitssysteme sowie das Bankenwesen, erhöht werden. [Abänd. 4]

(4b)

Das Kompetenzzentrum sollte, auch bei seinen Maßnahmen, der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/XXX [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gemäß dem Vorschlag COM(2016)0616]  (6) Rechnung tragen. [Abänd. 5]

(5)

Schwere Störungen von Netz- und Informationssystemen können einzelne Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes beeinträchtigen. Sichere Netz- und Informationssysteme sind daher unerlässlich Daher ist für die Gesellschaft ebenso wie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts die Wirtschaft in der gesamten Union das höchste Sicherheitsniveau mit Blick auf die Netz- und Informationssysteme unerlässlich . Derzeit ist die Union von nichteuropäischen Cybersicherheitsanbietern abhängig. Es liegt jedoch im strategischen Interesse der Union, dass sie wesentliche technische Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit wahrt und weiterentwickelt, die zur Sicherung ihres digitalen Binnenmarkts unverzichtbar sind, damit insbesondere kritische Netze und Informationssysteme geschützt des Datenschutzes sowie der kritischen Netze und Informationssysteme der europäischen Bürger und Unternehmen , darunter die Infrastrukturen, die von kritischer Bedeutung für das Funktionieren der Gesellschaft sind, wie die Verkehrs- und Gesundheitssysteme sowie das Bankenwesen, und zentrale Cybersicherheitsdienste bereitgestellt werden können zur Bereitstellung zentraler Cybersicherheitsdienste unverzichtbar sind . [Abänd. 6]

(6)

In der Union gibt es eine Fülle von Fachwissen und Erfahrungen in Forschung, Technologie und industrieller Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit‚ jedoch sind die Anstrengungen in Forschung und Industrie fragmentiert; es mangelt an Einheitlichkeit und einer gemeinsamen Zugrichtung, worunter die Wettbewerbsfähigkeit und der wirksame Schutz kritischer Daten, Netzwerke und Systeme in diesem Bereich leidet leiden . Diese Anstrengungen und dieses Fachwissen müssen gebündelt, vernetzt und in effizienter Weise genutzt werden, um die vorhandenen Forschungs-, Technologie- vorhandene Forschung, Technologie , Kompetenz und bestehende und Industriekapazitäten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken und zu ergänzen. Wenngleich die IKT-Branche vor großen Herausforderungen steht, etwa der Befriedigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften, kann die Branche doch Nutzen daraus ziehen, wenn sie die Vielfalt der Gesellschaft insgesamt vertritt, eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der ethnischen Vielfalt und eine Gleichbehandlung der Menschen mit Behinderungen erreicht und den Zugang künftiger Sachverständiger im Bereich der Cybersicherheit zu Wissen und Fortbildung sowie auch ihre Ausbildung in einem nicht formalen Umfeld, etwa bei Projekten, bei denen freie und quelloffene Software Einsatz finden, bei Projekten im Bereich der Bürgertechnologien sowie bei Start-up- und Kleinstunternehmen, erleichtert. [Abänd. 7]

(6a)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wichtige Akteure in der Cybersicherheitsbranche der Union und können aufgrund ihrer Wendigkeit Spitzenlösungen entwickeln. Die KMU, die nicht auf Cybersicherheit spezialisiert sind, sind tendenziell auch anfälliger für Cybervorfälle, da wirksame Cybersicherheitslösungen hohe Investitionen und eingehende Sachkenntnis erfordern. Das Kompetenzzentrum und das Cybersicherheitskompetenznetz (im Folgenden „Kompetenznetz“) müssen daher besondere Unterstützung für KMU leisten und ihnen den Zugang zu Wissen und Fortbildung erleichtern, damit sie sich hinreichend schützen können und damit die im Bereich der Cybersicherheit tätigen KMU zur Führungsrolle der Union auf diesem Gebiet beitragen können. [Abänd. 8]

(6b

) Sachverstand ist nicht nur in der Branche selbst und in Forschungskontexten zu finden. Bei nicht kommerziellen und vorkommerziellen Projekten, die als Projekte im Bereich der Bürgertechnologien bezeichnet und im Interesse der Gesellschaft und des Gemeinwohls verfolgt werden, werden offene Standards, offene Daten und freie und quelloffene Software eingesetzt. Sie tragen zur Abwehrfähigkeit, zur Sensibilisierung für Fragen der Cybersicherheit und zur Entwicklung einschlägiger Kompetenzen bei; sie sind zudem von großer Bedeutung für den Aufbau branchenspezifischer und forschungsbezogener Kapazitäten. [Abänd. 9]

(6c)

Der Begriff „Interessenträger“ bezieht sich bei einer Verwendung im Kontext dieser Verordnung u. a. auf die Branche, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit operativen und technischen Fragen im Bereich der Cybersicherheit befassen, die Zivilgesellschaft, insbesondere Gewerkschaften, Verbraucherverbände und die freie und quelloffene Software verwendende Gemeinschaft sowie Wissenschaft und Forschung. [Abänd. 10]

(7)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom November 2017 wurde die Kommission aufgefordert, rasch eine Folgenabschätzung der möglichen Optionen für die Schaffung eines Netzes von Cybersicherheitskompetenzzentren unter dem Dach des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheitsforschung vorzunehmen und bis Mitte 2018 das einschlägige Rechtsinstrument vorzuschlagen.

(8)

Das Kompetenzzentrum sollte das wichtigste Instrument der Union sein, um Investitionen in Forschung, Technologie und industrielle Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit zu bündeln sowie einschlägige Projekte und Initiativen zusammen mit dem Cybersicherheitskompetenznetz durchzuführen. Es sollte für den Bereich der Cybersicherheit finanzielle Unterstützung aus den Programmen „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“ für sowie aus dem Europäischen Verteidigungsfonds den Bereich der Cybersicherheit verteidigungsbezogene Maßnahmen und entsprechende Verwaltungskosten bereitstellen und gegebenenfalls auch für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und andere Programme offen stehen offenstehen . Dieser Ansatz sollte dazu beitragen, Synergien zu schaffen und die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Unionsinitiativen im Bereich Forschung und Entwicklung , Innovation, Technologie und industrieller Entwicklung im Bereich auf dem Gebiet der Cybersicherheit zu koordinieren und Doppelarbeit zu vermeiden. [Abänd. 11]

(8a)

Der Grundsatz der eingebauten Sicherheit, wie in der in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ vom 13. September 2017 beschrieben, umfasst modernste Methoden zur Erhöhung der Sicherheit in allen Phasen des Lebenszyklus von Produkten und Diensten, wobei eine sicherheitsbedachte Konzipierung und entsprechende Entwicklungsmethoden den Ausgangspunkt bilden, die Angriffsfläche verringert wird und geeignete Sicherheitstest und -prüfungen vorgesehen werden. Hersteller bzw. Anbieter müssen im Rahmen der geschätzten Lebensdauer eines Produkts und darüber hinaus sowie für die Dauer des Betriebs und der Instandhaltung unverzüglich Aktualisierungen zur Verfügung stellen, die der Beseitigung neuer Schwachstellen oder von Bedrohungen dienen. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass Dritten die Berechtigung erteilt wird, entsprechende Aktualisierungen zu erstellen und bereitzustellen. Die Bereitstellung von Aktualisierungen ist insbesondere bei gängigen Infrastrukturen, Produkten und Verfahren erforderlich. [Abänd. 12]

(8b)

Angesichts des Umfangs der mit der Cybersicherheit verbundenen Herausforderung und der in anderen Teilen der Welt getätigten Investitionen in Cybersicherheitskapazitäten und entsprechende Fähigkeiten sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre finanzielle Unterstützung in diesem Bereich für Forschung, Entwicklung und Einführung aufstocken. Um Skaleneffekte zu erzielen und in der gesamten Union ein vergleichbares Schutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf einen europäischen Rahmen lenken und über das Kompetenzzentrum dort investieren, wo es erforderlich ist. [Abänd. 13]

(8c)

Das Kompetenzzentrum und die Kompetenzgemeinschaft Cybersicherheit sollten den Austausch über Cybersicherheitsprodukte und entsprechende Verfahren, Normen bzw. technische Normen mit der internationalen Gemeinschaft anstreben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union und höchste Cybersicherheitsnormen auf internationaler Ebene zu fördern. Dabei umfassen die technischen Normen die Erstellung von Referenzimplementierungen, die im Rahmen von auf offenen Standards beruhenden Lizenzen veröffentlicht wurden. Die sicherheitsbedachte Konzipierung von insbesondere Referenzimplementierungen ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die allgemeine Zuverlässigkeit und Abwehrfähigkeit einer gemeinhin genutzten Netz- und Informationssysteminfrastruktur wie dem Internet und kritischen Infrastrukturen geht. [Abänd. 14]

(9)

Angesichts der Tatsache, dass die Ziele dieser Initiative am besten erreicht werden können, wenn sich alle Mitgliedstaaten oder so viele Mitgliedstaaten wie möglich beteiligen einen Beitrag leisten , und um den Mitgliedstaaten einen Anreiz für die Beteiligung zu geben, sollten nur Mitgliedstaaten, die sich finanziell an den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums beteiligen, stimmberechtigt sein. [Abänd. 15]

(10)

Der Finanzbeitrag der beteiligten Mitgliedstaaten sollte dem der Union zu dieser Initiative angemessen sein.

(11)

Das Kompetenzzentrum sollte die Arbeit des Cybersicherheitskompetenznetzes (im Folgenden das „Netz“), das aus den nationalen Koordinierungszentren der einzelnen Mitgliedstaaten besteht, erleichtern und einen Beitrag dazu leisten. Die nationalen Koordinierungszentren sollten eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten, einschließlich Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung durchzuführen.

(12)

Die nationalen Koordinierungszentren sollten von den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Zusätzlich zu den erforderlichen Verwaltungskapazitäten sollten die Zentren entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben, insbesondere auf Gebieten wie Kryptografie, IKT-Sicherheitsdienste, Intrusionserkennung, Systemsicherheit, Netzsicherheit, Software- und Anwendungssicherheit oder menschliche und , ethische, gesellschaftliche und umweltbezogene Aspekte der Sicherheit und der Privatsphäre. Sie sollten auch in der Lage sein, sich wirksam mit den Fachkreisen der Industrie, des öffentlichen Sektors — einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) benannten Behörden — und der Forschung auszutauschen und zu koordinieren , um einen kontinuierlichen Dialog zur Cybersicherheit zwischen öffentlichem und privatem Sektor aufzubauen. Darüber hinaus sollte das Bewusstsein für Cybersicherheit in der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Kommunikationsmittel geschärft werden . [Abänd. 16]

(13)

Wird den nationalen Koordinierungszentren eine finanzielle Unterstützung gewährt, um Dritte auf nationaler Ebene zu unterstützen, wird diese im Wege von abgestuften Finanzhilfevereinbarungen an die einschlägigen Akteure weitergegeben.

(14)

Neu aufkommende Technologien wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge, Hochleistungsrechnen (High-Performance Computing, HPC) und Quanteninformatik, Blockchain-Technologie und sowie Konzepte wie sichere digitale Identitäten bringen gleichzeitig neue Herausforderungen für die Cybersicherheit, aber auch neue Lösungen Produkte und Verfahren mit sich. Die Bewertung und Validierung der Robustheit bestehender oder künftiger IKT-Systeme wird die Erprobung von Sicherheitslösungen Sicherheitsprodukten und -verfahren gegen mithilfe von Hochleistungs- und Quantenrechnern ausgeführte Angriffe erforderlich machen. Das Kompetenzzentrum, das Netz , die europäischen digitalen Innovationszentren und die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollten helfen, die neuesten Cybersicherheitslösungen Cybersicherheitsprodukte und -verfahren, auch mit doppeltem Verwendungszweck, voranzubringen und zu verbreiten , insbesondere diejenigen, mit denen Organisationen bei dem kontinuierlichen Ausbau ihrer Kompetenzen, ihrer Abwehrfähigkeit und einer geeigneten Leitung unterstützt werden. Das Kompetenzzentrum und das Netz sollten den Innovationszyklus in seiner Gesamtheit stimulieren und dazu beitragen, dass bei Innovationen im Bereich der Cybersicherheitstechnik und der dazugehörigen Dienste das sogenannte „Tal des Todes“ überbrückt wird . Gleichzeitig sollten das Kompetenzzentrum und das Netz die Kompetenzgemeinschaft Entwicklern und Betreibern in kritischen Bereichen wie Verkehr, Energie, Gesundheit, Finanzen, Behörden, Telekommunikation, Fertigung, Verteidigung und Raumfahrt zur Verfügung stehen, um sie bei der Bewältigung ihre Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit zu unterstützen ; ferner sollten sie die verschiedenen Beweggründe für Angriffe auf die Integrität der Netze und Informationssysteme, wie Kriminalität, Industriespionage, Verleumdung und Desinformation, untersuchen . [Abänd. 17]

(14a)

Da Cyberbedrohungen und Cybersicherheit durch schnelle Veränderungen gekennzeichnet sind, muss die Union in der Lage sein, sich schnell und kontinuierlich an neue Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen. Daher sollten das Kompetenzzentrum, das Kompetenznetz und die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit hinreichend flexibel sein, damit die erforderliche Reaktionsfähigkeit vorhanden ist. Sie sollten Lösungen unterstützen, mit denen Unternehmen in die Lage versetzt werden können, ihre Fähigkeiten stetig auszubauen und damit ihre Abwehrfähigkeit und die der Union zu stärken. [Abänd. 18]

(14b)

Das Kompetenzzentrum sollte das Ziel verfolgen, eine Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der Cybersicherheit und das entsprechende Know-how aufzubauen — wodurch die höchsten Sicherheitsstandards in der Union gewährleistet würden –, den Schutz von Daten, Informationssystemen, Netzen und kritischen Infrastrukturen in der Union zu sichern, neue hochwertige Arbeitsplätze in diesem Bereich zu schaffen, die Abwanderung europäischer Cybersicherheitsexperten in Drittländer zu verhindern und für einen europäischen Mehrwert zu sorgen, was bereits bestehende nationale Cybersicherheitsmaßnahmen betrifft. [Abänd. 19]

(15)

Das Kompetenzzentrum sollte mehrere Schlüsselfunktionen haben. Erstens sollte das Kompetenzzentrum die Arbeit des Europäischen Cybersicherheitskompetenznetzes erleichtern und dessen Koordinierung unterstützen sowie die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit fördern. Das Zentrum sollte die Technologieagenda im Bereich der Cybersicherheit vorantreiben und den Zugang zu dem vom Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zusammengeführten Fachwissen und zur Cybersicherheitsinfrastruktur erleichtern , bündeln und teilen . Zweitens sollten die einschlägigen Teile der Programme „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ durch Vergabe von Finanzhilfen, in der Regel nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, umgesetzt werden. Drittens sollte das Kompetenzzentrum gemeinsame Investitionen seitens der Union, der Mitgliedstaaten und/oder bzw. der Industrie sowie Fortbildungsmöglichkeiten und Sensibilisierungsprogramme im Einklang mit dem Programm „Digitales Europa“ für Bürger und Unternehmen erleichtern , um das Qualifikationsdefizit zu beseitigen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, KMU im Bereich der Cybersicherheit mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten . [Abänd. 20]

(16)

Das Kompetenzzentrum sollte die langfristige strategische Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit anregen und unterstützen, wodurch eine große, offene , interdisziplinäre und vielfältige Gruppe von europäischen Akteuren entstünde, die sich mit Cybersicherheitstechnik befassen. Diese Gemeinschaft sollte insbesondere Forschungseinrichtungen, darunter Einrichtungen, die sich mit Ethikfragen im Bereich der Cybersicherheit auseinandersetzen, anbietende und nachfragende Branchen , einschließlich KMU, sowie den öffentlichen Sektor umfassen. Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollte einen Beitrag zu den Tätigkeiten und dem Arbeitsplan des Kompetenzzentrums leisten und auch von einen Nutzen aus den gemeinschaftsbildenden Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und des Netzes zum Aufbau der Gemeinschaft profitieren ziehen ; darüber hinaus sollte sie aber im Hinblick auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen nicht bevorzugt werden. [Abänd. 21]

(16a)

Das Kompetenzzentrum sollte die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) angemessen bei ihren Aufgaben unterstützen, die ihr gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 („Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie“) und der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) zufallen. Daher sollte die ENISA dem Kompetenzzentrum sachdienliche Hinweise geben, wenn es um die Festlegung der Finanzierungsprioritäten geht. [Abänd. 22]

(17)

Um den Erfordernissen des öffentlichen Sektors sowohl der anbietenden als auch der nachfragenden Branchen gerecht zu werden, sollte sich der Auftrag des Kompetenzzentrums zur Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für den öffentlichen Sektor und die Industrie auf IKT-Produkte , -Verfahren und -Dienste -Dienste sowie auf alle anderen industriellen und technischen Produkte und Lösungen beziehen, in denen Cybersicherheit einzubinden ist. Das Kompetenzzentrum sollte insbesondere die Einführung dynamischer Lösungen auf Unternehmensebene erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf dem Aufbau von Fähigkeiten in der ganzen jeweiligen Organisation und unter Einbeziehung von personellen Ressourcen, Prozessen und Technologie liegen sollte, um die Organisationen wirksam vor den sich ständig verändernden Cyberbedrohungen zu schützen. [Abänd. 23]

(17a)

Das Kompetenzzentrum sollte dazu beitragen, dass moderne Cybersicherheitsprodukte und -lösungen, insbesondere diejenigen, die sich internationaler Anerkennung erfreuen, flächendeckend eingeführt werden. [Abänd. 24]

(18)

Das Kompetenzzentrum und das Netz sollten sich um Synergien und Koordinierung zwischen dem zivilen und dem Verteidigungssektor im Bereich der Cybersicherheit bemühen; die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte werden jedoch im Einklang mit der Verordnung XXX [Verordnung über „Horizont Europa“] durchgeführt, in der festgelegt ist, dass bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ der Schwerpunkt auf zivilen Anwendungen liegen soll. [Abänd. 25]

(19)

Um eine strukturierte und nachhaltige Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Beziehung zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen , die auf Unionsebene harmonisiert werden sollte . [Abänd. 26]

(20)

Um die Haftung des Kompetenzzentrums und der Unternehmen, die Finanzierungsmittel erhalten, zu regeln und seine ihre Transparenz zu gewährleisten, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. [Abänd. 27]

(20a)

Die Umsetzung von Einführungsprojekten, die insbesondere Infrastrukturen und Fähigkeiten betreffen und auf europäischer Ebene oder über eine gemeinsame Auftragsvergabe umgesetzt werden, kann in verschiedene Umsetzungsphasen unterteilt werden, etwa getrennte Ausschreibungen für die Hardware- und Software-Architektur, ihre Erstellung sowie ihren Betrieb und ihre Wartung, wobei Unternehmen jeweils nur an einer der Phasen teilnehmen dürfen und die Begünstigten, die an einer oder mehreren dieser Phasen beteiligt sind, bestimmte für Europa geltende Anforderungen in Bezug auf Eigentum oder Kontrolle erfüllen müssen. [Abänd. 28]

(20b)

Da es mit der ENISA bereits eine spezielle Cybersicherheitsagentur der Union gibt, sollte das Kompetenzzentrum möglichst umfassende Synergien mit der ENISA anstreben, und der Verwaltungsrat sollte die ENISA aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung in sämtlichen Fragen der Cybersicherheit, insbesondere bei forschungsbezogenen Projekten, konsultieren. [Abänd. 29]

(20c)

Mit Blick auf die Ernennung des Vertreters im Verwaltungsrat sollte das Europäische Parlament die Einzelheiten des Mandats aufnehmen, wozu auch die Pflicht einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Europäischen Parlament bzw. den zuständigen Ausschüssen gehört. [Abänd. 30]

(21)

Angesichts ihres jeweiligen Fachwissens im Bereich der Cybersicherheit und mit Blick auf möglichst umfassende Synergien sollten sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) sowie die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aktiv an der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und dem wissenschaftlich-technischen Beirat beteiligen. Die ENISA sollte weiterhin ihre strategischen Ziele insbesondere im Bereich der Zertifizierung der Cybersicherheit im Sinne des „Rechtsakts zur Cybersicherheit“  (9) erfüllen, während das Kompetenzzentrum als operative Stelle in Sachen Cybersicherheit dienen sollte. [Abänd. 31]

(22)

Erhalten sie einen Finanzbeitrag aus dem Unionshaushalt, sollten die nationalen Koordinierungszentren und die Einrichtungen, die Teil der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sind, öffentlich machen, dass die jeweiligen Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Initiative durchgeführt werden.

(23)

Mit dem Unionsbeitrag zum Kompetenzzentrum sollte die Hälfte der Kosten für die Einrichtung sowie für die Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten des Kompetenzzentrums finanziert werden. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten in diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig auch Mittel aus anderen Unionsprogrammen fließen.

(24)

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, sollte die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit des Kompetenzzentrums festlegen und dafür sorgen, dass es seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, eine angemessene Finanzordnung und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung des Kompetenzzentrums festzulegen, den Arbeitsplan und den mehrjährigen Strategieplan, die die Prioritäten bei der Erfüllung der Ziele und der Aufgaben des Kompetenzzentrums widerspiegeln, sowie seine Geschäftsordnung anzunehmen, den Exekutivdirektor zu ernennen und über die Verlängerung sowie die Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors zu beschließen. Damit Synergien genutzt werden können, sollte die ENISA ständiger Beobachter im Verwaltungsrat sein und die Arbeit des Kompetenzzentrums unterstützen, unter anderem durch ihre Anhörung zum mehrjährigen strategischen Plan und zum Arbeitsplan sowie zu der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen. [Abänd. 32]

(24a)

Der Verwaltungsrat sollte darauf abstellen, die weltweite Bekanntmachung des Kompetenzzentrums zu fördern, damit es attraktiver und zu einem internationalen Exzellenzzentrum für Cybersicherheit wird. [Abänd. 33]

(25)

Damit das Kompetenzzentrum seine Aufgaben ordnungsgemäß und effizient wahrnehmen kann, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden, über angemessenes Fachwissen und Erfahrung in den Funktionsbereichen verfügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, die Fluktuation bei ihren jeweiligen Vertretern im Verwaltungsrat zu verringern, um die Kontinuität seiner Arbeit sicherzustellen , und auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hinwirken . [Abänd. 34]

(25a)

Das Gewicht, das die Stimme der Kommission bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats hat, sollte mit dem Beitrag aus dem Unionshaushalts zum Kompetenzzentrum in Einklang stehen und damit mit der Verantwortung, die der Kommission gemäß den Verträgen mit Blick auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Unionshaushalts im Interesse der Union zukommt. [Abänd. 35]

(26)

Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass ihr Exekutivdirektor in transparenter Weise aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten ernannt wird, über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügt und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt. [Abänd. 36]

(27)

Das Kompetenzzentrum sollte über einen wissenschaftlich-technischen Beirat als Beratungsgremium verfügen, um einen regelmäßigen und hinreichend transparenten Dialog mit dem Privatsektor, Verbraucherorganisationen und sonstigen Interessenträgern sicherzustellen . Überdies sollte es den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat unabhängig zur Umsetzung und Auftragsvergabe beraten . Der wissenschaftlich-technische Beirat sollte sich auf für die Interessenträger relevante Fragen konzentrieren und sie dem Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums zur Kenntnis bringen. Die Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats und die ihm übertragenen Aufgaben, z. B. seine Befragung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplan, sollten eine ausreichende Vertretung der Interessenträger in der Arbeit des Kompetenzzentrums gewährleisten. Für die einzelnen Kategorien der Interessenträger aus der Wirtschaft sollte jeweils eine Mindestanzahl von Sitzen vorgesehen werden, wobei insbesondere auf die Vertretung von KMU zu achten ist. [Abänd. 37]

(28)

Das Kompetenzzentrum und seine Tätigkeiten sollte durch seinen wissenschaftlich-technischen Beirat während der Laufzeit des Programms Horizont 2020 und der Pilotprojekte im Rahmen von Horizont 2020 zum Kompetenznetz von dem besonderen Fachwissen und der breiten Vertretung der einschlägigen Interessenträger in der vertraglichen öffentlich-privaten Partnerschaft für Cybersicherheit profitieren. Das Kompetenzzentrum und der wissenschaftlich-technische Beirat sollten gegebenenfalls die Nachbildung bestehender Strukturen, etwa von Arbeitsgruppen, in Betracht ziehen. [Abänd. 38]

(28a)

Das Kompetenzzentrum und seine Gremien sollten für sich die Erfahrungen und Beiträge nutzen, die auf vergangene und gegenwärtige Initiativen zurückgehen, etwa die vertragliche öffentlich-private Partnerschaft für Cybersicherheit, die Europäische Cybersicherheitsorganisation (ECSO) und das Pilotprojekt und die vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen der Prüfung freier und quelloffener Software (EU-FOSSA). [Abänd. 39]

(29)

Das Kompetenzzentrum sollte Vorschriften zur Vermeidung , Ermittlung und Handhabung Beseitigung von Interessenkonflikten haben , die bei seinen Mitgliedern, seinen Gremien und seinem Personal, dem Verwaltungsrat, dem wissenschaftlich-technischen Beirat und der Kompetenzgemeinschaft auftreten könnten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Interessenkonflikte mit Blick auf die nationalen Koordinierungszentren vermieden bzw. ermittelt und beseitigt werden . Das Kompetenzzentrum sollte die einschlägigen Bestimmungen der Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) anwenden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kompetenzzentrum unterliegt der Verordnung (EU) XXX/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Kompetenzzentrum sollte die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen. [Abänd. 40]

(30)

Die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (11) [die Haushaltsordnung].

(31)

Das Kompetenzzentrum sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es umfassend alle relevanten Informationen fristgerecht übermitteln und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. . Es sollte der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen eine Liste der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zur Verfügung stellen und die von ihnen gemäß Artikel 42 abgegebenen Interessenerklärungen veröffentlichen. Die Geschäftsordnungen der Organe des Kompetenzzentrums sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. [Abänd. 41]

(31a)

Es ist ratsam, dass sowohl das Kompetenzzentrum als auch die nationalen Koordinierungsstellen die internationalen Normen möglichst genau verfolgen und befolgen, um die Entwicklung in Richtung globaler bewährter Verfahren zu fördern. [Abänd. 42]

(32)

Der Interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Kompetenzzentrum die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(33)

Die Kommission, das Kompetenzzentrum, der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sollten Zugang zu allen Informationen und Räumlichkeiten erhalten, die für die Durchführung von Rechnungsprüfungen und Untersuchungen in Bezug auf die vom Kompetenzzentrum unterzeichneten Finanzhilfen, Aufträge und Vereinbarungen erforderlich sind.

(33a)

Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Bestandteile der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren und der Festlegung von Kriterien für die Prüfung und Akkreditierung von Einrichtungen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 43]

(34)

Da die Die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheit bei einer Verringerung der Abhängigkeit im Digitalbereich durch die verstärkte Nutzung von in der Union entwickelten Cybersicherheitsprodukten, -verfahren und -diensten, die Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheit, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und die Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil der anderen Wirtschaftszweige der Union — können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die vorhandenen begrenzten Ressourcen weit verstreut und umfangreiche Investitionen erforderlich sind, sondern und sind vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, um wobei unnötige Doppelarbeit bei diesen Anstrengungen zu vermeiden vermieden , die kritische Investitionsmasse zu erreichen erreicht und sicherzustellen sichergestellt werden kann ,, dass die öffentlichen Mittel optimal genutzt werden . Darüber hinaus kann nur mit Maßnahmen auf Unionsebene sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten ein Höchstmaß an Cybersicherheit herrscht und somit die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Sicherheitslücken geschlossen werden, die in der gesamten Union sicherheitsbedingte Schwachstellen erzeugen. kann die Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — [Abänd. 44]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE DES KOMPETENZZENTRUMS UND DES NETZES

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sowie das Netz nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Netz“) eingerichtet und Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit ( im Folgenden „Kompetenzgemeinschaft“) festgelegt. Das Kompetenzzentrum und das Netz tragen zur allgemeinen Abwehrfähigkeit in der Union mit Blick auf Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und einer entsprechenden Sensibilisierung bei, wobei sie gesellschaftlichen Begleiterscheinungen eingehend Rechnung tragen. [Abänd. 45]

(2)   Das Kompetenzzentrum trägt zur Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des mit der Verordnung (EU) XXX eingerichteten Programms „Digitales Europa“, insbesondere zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX [Programm „Digitales Europa“] und des mit der Verordnung (EU) XXX eingerichteten Programms „Horizont Europa“ sowie insbesondere des Anhangs I Pfeiler II Abschnitt 2.2.6 des Beschlusses XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation [Ref.-Nummer des Spezifischen Programms] — bei.

(3)   Sitz des Kompetenzzentrums ist [Brüssel, Belgien]. [Abänd. 46]

(4)   Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. [Abänd. 47]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Cybersicherheit“den Schutz von alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssystemen Informationssysteme , deren Nutzern Nutzer und sonstigen betroffene Personen vor Cyberbedrohungen zu schützen ; [Abänd. 48]

(1a)

„Cyberabwehr“ und „verteidigungsbezogene Dimension der Cybersicherheit“ ausschließlich verteidigungsorientierte und reaktive Cyberabwehrtechnologie, mit der kritische Infrastrukturen, militärische Netze und Informationssysteme sowie deren Nutzer und betroffene Personen vor Cyberbedrohungen geschützt werden sollen und die auch Lagebewusstsein, Gefährdungserkennung und digitale Forensik umfasst; [Abänd. 183]

(2)

„Cybersicherheitsprodukte und -lösungen“ verfahren“ kommerzielle und nicht kommerzielle IKT-Produkte, -Dienste -Dienste oder -Prozesse -Verfahren , die dem besonderen Zweck dienen, Daten, Netz- und Informationssysteme, deren Nutzer und betroffene Personen vor Cyberbedrohungen Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit zu schützen; [Abänd. 49]

(2a)

„Cyberbedrohung“ einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der bzw. die jeweils Netz- und Informationssysteme, deren Nutzer und betroffene Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen kann; [Abänd. 50]

(3)

„Behörde“ eine Regierungsstelle oder andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund des Unionsrechts und innerstaatlichen Rechts Aufgaben oder bestimmte Pflichten der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; [Abänd. 51]

(4)

„beteiligter „beitragender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der freiwillig einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums leistet; [Abänd. 52]

(4a)

„europäische digitale Innovationszentren“ Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates  (13) . [Abänd. 53]

Artikel 3

Auftrag des Zentrums und des Netzes

(1)   Das Kompetenzzentrum und das Netz unterstützen die Union bei

a)

der Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Cybersicherheitskapazitäten akademischen und forschungsrelevanten sowie gesellschaftlichen Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit , die zur Sicherung des digitalen Binnenmarkts der Union nötig sind , und bei dem Ausbau des Schutzes der Daten der Bürger, Bürger und Behörden in der Union ; [Abänd. 54]

aa)

der Steigerung der Abwehrfähigkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur der Netz- und Informationssysteme, darunter der kritischen Infrastruktur, des Internets und der in der Union gängigen Hard- und Software; [Abänd. 55]

b)

der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und der Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil für andere Wirtschaftszweige der Union;

ba)

der Sensibilisierung für Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und die damit verbundenen gesellschaftlichen und ethischen Begleiterscheinungen und Bedenken und der Verringerung des Qualifizierungsdefizits, das in der Union im Bereich der Cybersicherheit besteht; [Abänd. 57]

bb)

dem Aufbau der Führungsrolle der Union in der Cybersicherheit und der Sicherstellung der höchsten Cybersicherheitsnormen in der gesamten Union; [Abänd. 58]

bc)

der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union bei gleichzeitiger Verringerung der Abhängigkeit im Digitalbereich durch die verstärkte Nutzung von in der Union entwickelten Cybersicherheitsprodukten, -verfahren und — diensten; [Abänd. 59]

bd)

der Stärkung des Vertrauens der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in die digitale Welt und damit Unterstützung der Ziele der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. [Abänd. 60]

(2)   Das Kompetenzzentrum nimmt seine Aufgaben gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Netz nationaler Koordinierungszentren und einer Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit wahr.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben des Zentrums

Das Kompetenzzentrum hat folgende Ziele und damit verbundene Aufgaben:

(1)

Erleichterung Schaffung, Steuerung und Unterstützung der Koordinierung der Arbeiten des Netzes nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden das „Netz“) gemäß Artikel 6 und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit gemäß Artikel 8; [Abänd. 61]

(2)

Beitrag zur Koordinierung der Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des mit der Verordnung (EU) XXX (14) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, insbesondere zu den der Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX [Programm „Digitales Europa“] und des mit der Verordnung (EU) XXX (15) eingerichteten Programms „Horizont Europa“ sowie insbesondere des Anhangs I Pfeiler II Abschnitt 2.2.6 des Beschlusses XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation [Ref.-Nummer des Spezifischen Programms] und anderer Unionsprogramme, sofern in Rechtsakten der Union vorgesehen und Beitrag zur Umsetzung der Maßnahmen, die aus dem durch die Verordnung (EU) XXX eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds finanziert werden ; [Abänd. 62]

(3)

Verbesserung der Abwehrfähigkeit, Kapazitäten , Fähigkeiten , des Wissens und der Infrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit, die der Gesellschaft, der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschung zur Verfügung stehen, indem folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der hochmodernen Cybersicherheitsinfrastrukturen in Industrie und Forschung und zugehöriger Dienste wahrgenommen werden: [Abänd. 63]

a)

in Bezug auf die modernsten industriellen und Forschungsinfrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung der Einrichtungen des Kompetenzzentrums und zugehörige zugehöriger Dienste: Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung solcher Infrastrukturen in fairer , offener und zugehöriger Dienste transparenter Weise für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, darunter insbesondere KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft; [Abänd. 64]

b)

in Bezug auf die modernsten industriellen und Forschungsinfrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit und zugehörige Dienste: Unterstützung — auch finanziell — anderer Einrichtungen bei Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung solcher Infrastrukturen Einrichtungen und zugehöriger Dienste für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, darunter insbesondere KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft; [Abänd. 65]

ba)

Leistung finanzieller und technischer Unterstützung für im Bereich der Cybersicherheit tätige Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen, Verbände, Sachverständige und für Projekte im Bereich der Bürgertechnologien; [Abänd. 66]

bb)

Finanzierung von Prüfungen der für die Softwaresicherheit verwendeten Codes und Angebot von Verbesserungen für auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte, die bei gängigen Infrastrukturen, Produkten und Verfahren Einsatz finden; [Abänd. 67]

c)

Bereitstellung Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von unter anderem Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für Zivilgesellschaft, Industrie und Behörden , Wissenschaft und Forschung , insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Fachwissen, das im Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit verfügbar ist , mit dem Ziel einer verbesserten Abwehrfähigkeit in der Union gegenüber Cyberangriffen ; [Abänd. 68]

ca)

Förderung der „eingebauten Sicherheit“ als Grundsatz bei der Entwicklung, der Wartung, dem Betrieb und der Aktualisierung von Infrastrukturen, Produkten und Dienstleistungen, insbesondere durch die Unterstützung moderner und sicherer Entwicklungsverfahren, geeignete Sicherheitstests und Sicherheitsprüfungen, wozu auch die Zusagen der Hersteller bzw. Lieferanten gehören, unverzüglich und über die geschätzte Lebensdauer des Produkts hinaus Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, mit denen neue Schwachstellen oder Bedrohungen beseitigt werden können, bzw. Dritten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Aktualisierung zu entwickeln und anzubieten; [Abänd. 69]

cb)

Unterstützung von Strategien für die Verbreitung von Quellcodes und der Strategieentwicklung, insbesondere, wenn es um auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte geht, die bei Behörden Einsatz finden; [Abänd. 70]

cc)

Zusammenbringen der Interessenträger aus der Wirtschaft und den Gewerkschaften, aus Wissenschaft und Forschung sowie aus öffentlichen Einrichtungen, um für eine langfristige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Cybersicherheitsprodukten und -verfahren zu sorgen, was gegebenenfalls auch die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Informationen zu diesen Produkten und Verfahren umfasst; [Abänd. 71]

(4)

Beitrag zur umfassenden Einführung modernster modernster und nachhaltiger Cybersicherheitsprodukte und -lösungen -verfahren in der gesamten Wirtschaft Union , indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden: [Abänd. 72]

a)

Förderung der Cybersicherheitsforschung und -entwicklung und Verbreitung von Cybersicherheitsprodukten und -lösungen der Union ganzheitlicher Verfahren im gesamten Innovationszyklus durch u. a. Behörden und Anwenderbranchen , die Branche und den Markt ; [Abänd. 73]

b)

Unterstützung von Behörden, nachfragenden Branchen und anderen Nutzern bei der Stärkung ihrer Abwehrfähigkeit durch die Einführung und Integration der neuesten Cybersicherheitslösungen modernster Cybersicherheitsprodukte und -verfahren ; [Abänd. 74]

c)

Unterstützung insbesondere der Behörden bei der Organisation oder Durchführung der öffentlichen Auftragsvergabe für modernste Cybersicherheitsprodukte und -lösungen -verfahren im Namen von Behörden , auch durch Unterstützung bei der Auftragsvergabe, damit die Sicherheit öffentlicher Investitionen und der sich daraus ergebende Nutzen gesteigert werden ; [Abänd. 75]

d)

Leistung finanzieller und technischer Unterstützung für Start-ups im Bereich der Cybersicherheit angesiedelte Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen, Sachverständige, gängige auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte und KMU Projekte im Bereich der Cybersicherheit Bürgertechnologie , um die Fachkompetenz in Sachen Cybersicherheit zu erhöhen, potenzielle Märkte und Anwendungsmöglichkeiten zu erschließen und Investitionen anzuziehen; [Abänd. 76]

(5)

Verbesserung des Verständnisses der Cybersicherheit und Beitrag zur Verringerung des Qualifikationsdefizits und Erhöhung des Kompetenzniveaus im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in der Union, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden: [Abänd. 77]

-a)

gegebenenfalls Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels 4 des Programms „Digitales Europa“ zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen in Zusammenarbeit mit den europäischen digitalen Innovationszentren; [Abänd. 78]

a)

Unterstützung der weiteren Entwicklung , Bündelung und gemeinsamen Nutzung von Cybersicherheitskompetenzen, gegebenenfalls und -fähigkeiten auf allen relevanten Bildungsstufen , Unterstützung des Ziels der ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern, Förderung eines allgemein hohen Kenntnisstandes in Zusammenarbeit Sachen Cybersicherheit und Beitrag zur Abwehrfähigkeit der Nutzer und der Infrastrukturen in der gesamten Union in Zusammenarbeit mit dem Netz und gegebenenfalls Abstimmung mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU, einschließlich der ENISA; [Abänd. 79]

(6)

Beitrag zur Stärkung der Cybersicherheitsforschung und -entwicklung in der Union durch:

a)

finanzielle Unterstützung der Forschungsbemühungen im Bereich der Cybersicherheit auf der Grundlage einer gemeinsamen, kontinuierlich bewerteten und verbesserten mehrjährigen strategischen Industrie-, Technologie- und Forschungsagenda Forschungsplans, der in Artikel 13 genannt wird ; [Abänd. 80]

b)

Förderung großer Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Hinblick auf die nächste Generation der technischen Kapazitäten Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit in Zusammenarbeit mit der Branche , Wissenschaft und Forschung, dem Netz öffentlichen Sektor und Behörden, einschließlich des Netzes und der Kompetenzgemeinschaft ; [Abänd. 81]

ba)

Sicherstellung der Achtung der Grundrechte und des ethischen Verhaltens bei Forschungsprojekten im Bereich der Cybersicherheit, die durch das Kompetenzzentrum unterstützt werden; [Abänd. 82]

bb)

Verfolgen der Berichte zu den von der Kompetenzgemeinschaft ermittelten Sicherheitslücken und Unterstützung der Offenlegung von Sicherheitslücken, der Entwicklung von Patches, Fehlerbehebungen und Lösungen sowie deren Verbreitung; [Abänd. 83]

bc)

gemeinsam mit der ENISA Verfolgung der Forschungsergebnisse im Bereich eigenständig lernender Algorithmen, die für böswillige Cyberaktivitäten verwendet werden, und Unterstützung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148; [Abänd. 84]

bd)

Unterstützung der Forschung im Bereich der Computerkriminalität; [Abänd. 85]

be)

Förderung der Forschung und Entwicklung mit Blick auf Produkte und Verfahren, die frei untersucht, ausgetauscht und als Ausgangspunkt genutzt werden können — insbesondere im Bereich der überprüften und überprüfbaren Hardware und Software –, wobei eine enge Zusammenarbeit mit der Branche, dem Netz und der Kompetenzgemeinschaft verfolgt wird; [Abänd. 86]

c)

Unterstützung von Forschung und Innovation für die formale und nicht formale Normung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Cybersicherheitstechnik , wobei eine Verknüpfung zu bestehenden Arbeiten hergestellt wird, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen, Zertifizierungsstellen und der ENISA ; [Abänd. 87]

ca)

besondere Unterstützung für KMU — auch durch das Kompetenzzentrum und das Netz –, indem ihnen der Zugang zu Wissen und Fortbildung mithilfe eines maßgeschneiderten Zugangs zu den Ergebnissen von Forschung und Entwicklung erleichtert wird, damit sie wettbewerbsfähiger werden; [Abänd. 88]

(7)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Fachkreisen in Bezug auf Technologien und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Bereich der Cybersicherheit, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden, die reaktive und verteidigungsorientierte Cyberabwehrtechnologien und entsprechende Anwendungen und Dienstleistungen sind: [Abänd. 184]

a)

Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie der Industrie- und Forschungsakteure bei der Forschung, Entwicklung und Einführung;

b)

Beitrag zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Unterstützung der Ausbildung sowie von Schulungsmaßnahmen und Übungen;

c)

Zusammenführung der Interessenträger zur Förderung von Synergien zwischen zivilen und militärischen Forschungstätigkeiten und Märkten im Bereich der Cybersicherheit;

(8)

Steigerung der Synergien zwischen der zivilen und verteidigungspolitischen Dimension der Cybersicherheit im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden , die reaktive und verteidigungsorientierte Cyberabwehrtechnologien und entsprechende Anwendungen und Dienstleistungen sind: [Abänd. 185]

a)

Beratung, Austausch von Fachwissen und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Beteiligten;

b)

auf Antrag der Mitgliedstaaten Verwaltung multinationaler Cyberabwehrprojekte und damit Handeln als Projektmanager im Sinne der Verordnung (EU) XXX [Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds].

ba)

Unterstützung und Beratung der Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/XXX [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach dem Vorschlag COM(2016)0616]; [Abänd. 89]

(8a)

Mitwirkung an den Bemühungen der Union um eine verstärkte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit durch

a)

die Förderung der Teilnahme des Kompetenzzentrums an internationalen Konferenzen und seiner Beteiligung an Regierungsorganisationen und des Beitrags zu internationalen Normungsorganisationen;

b)

die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen innerhalb der einschlägigen internationalen Gremien für die Zusammenarbeit. [Abänd. 90]

Artikel 5

Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten Fähigkeiten , Produkte oder Lösungen Verfahren und deren Nutzung [Abänd. 91]

(1)   Stellt das Kompetenzzentrum Mittel für Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen Verfahren gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Form einer Auftragsvergabe, von Finanzhilfen oder Preisgeldern zur Verfügung, so kann im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums insbesondere Folgendes festgelegt werden: [Abänd. 92]

a)

Vorschriften spezifische Vorschriften für den Betrieb einer Infrastruktur oder Kapazität die Ausübung einer Fähigkeit , gegebenenfalls einschließlich der Übertragung des Betriebs bzw. der Ausübung auf eine Aufnahmeeinrichtung auf der Grundlage von Kriterien, die das Kompetenzzentrum festlegt; [Abänd. 93]

b)

Vorschriften für den Zugang zu einer Infrastruktur oder Kapazität und deren Nutzung;

ba)

spezifische Vorschriften für die verschiedenen Umsetzungsphasen; [Abänd. 94]

bb)

ein standardmäßig offener Zugang und eine mögliche Weiterverwendung aufgrund des Beitrags der Union. [Abänd. 95]

(2)   Das Kompetenzzentrum kann die Gesamtdurchführung einschlägiger gemeinsamer Vergabeverfahren übernehmen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedern des Netzes, von Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder von Dritten, die die Nutzer von Cybersicherheitsprodukten und -lösungen vertreten. Zu diesem Zweck kann das Kompetenzzentrum von einem oder mehreren nationalen Koordinierungszentren oder Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder einschlägigen europäischen digitalen Innovationszentren unterstützt werden. [Abänd. 96]

Artikel 6

Benennung der nationalen Koordinierungszentren

(-1)     In jedem Mitgliedstaat wird ein nationales Koordinierungszentrum eingerichtet. [Abänd. 97]

(1)   Bis zum [Datum] benennt jeder Mitgliedstaat die Einrichtung, die als nationales Koordinierungszentrum für die Zwecke dieser Verordnung dienen soll, und teilt diese der Kommission mit.

(2)   Auf der Grundlage einer Bewertung, ob diese Einrichtung die in Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllt, entscheidet die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Benennung durch den Mitgliedstaat darüber, ob der Einrichtung die Akkreditierung als nationales Koordinierungszentrum gewährt oder die Benennung abgelehnt wird. Die Liste der nationalen Koordinierungszentren wird von der Kommission veröffentlicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit eine neue Einrichtung als nationales Koordinierungszentrum für die Zwecke dieser Verordnung benennen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Benennung jeder neuen Einrichtung.

(4)   Das benannte nationale Koordinierungszentrum muss in der Lage sein, das Kompetenzzentrum und das Netz bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben und in der Lage sein, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor Wissenschaft und Forschung und der Forschungsgemeinschaft den Bürgern auszutauschen und zu koordinieren. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen das Bewertungsverfahren genauer beschrieben und die Anwendung der Kriterien erläutert wird. [Abänd. 98]

(5)   Die Beziehungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung Standardvereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. Die Vereinbarung regelt umfasst dieselben harmonisierten allgemeinen Bedingungen, die für die Vorschriften gelten, die die Beziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren regeln, sowie Sonderbedingungen, die auf das jeweilige nationale Koordinierungszentrum zugeschnitten sind . [Abänd. 99]

(5a)     Der Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45a delegierte Rechtsakte, mit denen die harmonisierten allgemeinen Bedingungen der in Absatz 5 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie ihres Formats festgelegt werden. [Abänd. 100]

(6)   Dem Netz nationaler Koordinierungszentren gehören alle von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Koordinierungszentren an.

Artikel 7

Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren haben folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Kompetenzzentrums bei der Erreichung Verwirklichung seiner Ziele und insbesondere bei der Einrichtung und Koordinierung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit; [Abänd. 101]

b)

Erleichterung Förderung, Unterstützung und Erleichterung der Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Branche , insbesondere von Start-up-Unternehmen und anderer KMU, von Wissenschaft und Forschung und sonstiger Akteure auf der Ebene der Mitgliedstaaten an grenzübergreifenden Projekten; [Abänd. 102]

ba)

gemeinsam mit anderen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben Betrieb als sich insbesondere an KMU richtende zentrale Anlaufstelle für Cybersicherheitsprodukte und -verfahren, die durch andere Unionsprogramme wie InvestEU oder das Binnenmarktprogramm finanziert werden; [Abänd. 103]

c)

Beitrag zur Bestimmung und Bewältigung sektorspezifischer branchenspezifischer Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum; [Abänd. 104]

ca)

enge Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsorganisationen, um die Übernahme bestehender Normen zu fördern und alle einschlägigen Interessenträger, insbesondere KMU, in die Festlegung neuer Normen einzubeziehen; [Abänd. 105]

d)

Tätigkeit als Kontaktstelle auf nationaler Ebene für die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und das Kompetenzzentrum;

e)

Bemühung um die Schaffung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten auf nationaler , regionaler und regionaler lokaler Ebene; [Abänd. 106]

f)

Durchführung spezifischer Maßnahmen, für die das Kompetenzzentrum Finanzhilfen gewährt hat, unter anderem durch finanzielle Unterstützung Dritter gemäß Artikel 204 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] unter den in den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen;

fa)

Förderung und Verbreitung eines gemeinsamen Mindestlehrplans für Cybersicherheit in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen in den Mitgliedstaaten; [Abänd. 107]

g)

Förderung und Verbreitung der einschlägigen Ergebnisse der Arbeiten des Netzes, der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und des Kompetenzzentrums auf nationaler , regionaler oder regionaler lokaler Ebene; [Abänd. 108]

h)

Prüfung der Anträge von Einrichtungen und natürlichen Personen , die in demselben Mitgliedstaat wie das Koordinierungszentrum niedergelassen sind, auf Aufnahme in die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit. [Abänd. 109]

(2)   Für die Zwecke des Buchstaben f kann die finanzielle Unterstützung Dritter in jeder in Artikel 125 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] genannten Form, auch in Form von Pauschalbeträgen, gewährt werden.

(3)   Die nationalen Koordinierungszentren können im Einklang mit Artikel 195 Buchstabe d der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] für die Wahrnehmung der in diesem Artikel festgelegten Aufgaben eine Finanzhilfe der Union erhalten.

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und g genannten Durchführungsaufgaben arbeiten die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls über das Netz zusammen und stimmen sich mit den europäischen digitalen Innovationszentren ab . [Abänd. 110]

Artikel 8

Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

(1)   Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit leistet einen Beitrag zu dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag des Kompetenzzentrums und fördert , bündelt, teilt und verbreitet Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit in der gesamten Union und bietet technisches Fachwissen . [Abänd. 111]

(2)   Die In der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit besteht aus industriellen, akademischen sind die Zivilgesellschaft , die Branche (Angebots- und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen Nachfrageseite), darunter KMU, Wissenschaft und Forschung, Nutzerverbände, Sachverständige, einschlägige europäische Normungsorganisationen und weitere Verbänden sowie öffentlichen öffentliche und anderen andere Einrichtungen, die sich mit betrieblichen und technischen Fragen im Bereich der Cybersicherheit befassen , vertreten . Sie bringt die wichtigsten Interessenträger im Hinblick auf die technischen , industriellen, gesellschaftlichen, akademische und industriellen forschungsbezogenen sowie gesellschaftlichen Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit in der Union zusammen. Sie und bezieht die nationalen Koordinierungszentren , die europäischen digitalen Innovationszentren sowie , wie in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegt, die Organe und Einrichtungen der Union, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, in ihre Arbeiten ein. [Abänd. 112]

(3)   Nur Einrichtungen und natürliche Personen , die in der Union , im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) niedergelassen bzw. ansässig sind, können als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit akkreditiert werden. Sie Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie über Fachkompetenz auf dem Gebiet der Cybersicherheit in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: [Abänd. 113]

a)

Forschung Wissenschaft oder Forschung , [Abänd. 114]

b)

industrielle Entwicklung,

c)

Schulung und Bildung.,

ca)

Ethik, [Abänd. 115]

cb)

formale und technische Normung und entsprechende Spezifikationen. [Abänd. 116]

(4)   Das Kompetenzzentrum akkreditiert Einrichtungen, die nach nationalem Recht eingerichtet sind, oder natürliche Personen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem das Kompetenzzentrum und das nationale Koordinierungszentrum des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung niedergelassen ist oder die natürliche Person ansässig ist , geprüft hat haben , ob diese Einrichtung oder die natürliche Person die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es oder die zuständige nationale Koordinierungsstelle der Auffassung ist, dass die Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten streben eine ausgewogene Vertretung der Interessenträger in der Kompetenzgemeinschaft an und unterstützen aktiv die Beteiligung von unterrepräsentierten Kategorien, insbesondere der KMU, und von Gruppen von Einzelpersonen. [Abänd. 117]

(4a)     Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 3 genannten Kriterien, anhand deren Bewerber ausgewählt werden, und der Verfahren für die Bewertung und Akkreditierung von Einrichtungen, die den in Artikel 4 Kriterien genügen, delegierte Rechtsakte. [Abänd. 118]

(5)   Das Kompetenzzentrum akkreditiert einschlägige Stellen, Agenturen und Ämter der Union als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem es geprüft hat, ob diese die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es der Auffassung ist, dass die Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt.

(6)   Die Vertreter der Kommission können sich an der Arbeit der Gemeinschaft beteiligen.

Artikel 9

Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

Die Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

1.

unterstützen das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seines Auftrags und der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und arbeiten hierzu eng mit dem Kompetenzzentrum und den zuständigen nationalen Koordinierungszentren zusammen;

2.

beteiligen sich an vom Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren geförderten Tätigkeiten;

3.

beteiligen sich gegebenenfalls an Arbeitsgruppen, die vom Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums eingerichtet wurden, um bestimmte, im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums vorgesehene Tätigkeiten durchzuführen;

4.

unterstützen das Kompetenzzentrum und die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls bei der Förderung bestimmter Projekte;

5.

fördern und verbreiten die einschlägigen Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tätigkeiten und Projekte;

5a.

unterstützen das Kompetenzzentrum durch Meldung und Offenlegung von Sicherheitslücken, tragen zu ihrer Behebung bei und beraten dazu, wie derartige Sicherheitslücken verringert werden können, darunter auch durch eine Zertifizierung im Rahmen der im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/XXX [Rechtsakts zur Cybersicherheit] eingerichteten Systeme. [Abänd. 119]

Artikel 10

Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Das Kompetenzzentrum arbeitet mit Blick auf Projekte, Dienstleistungen und Kompetenzen, bei denen ein doppelter Verwendungszweck vorliegt, sowie mit Blick auf Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit ENISA , des IT-Notfallteams der EU (CERT-EU), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Exekutivagentur für Forschung, Innovation und Netze , der einschlägigen europäischen digitalem Innovationszentren , des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol sowie der Europäischen Verteidigungsagentur. [Abänd. 120]

(2)   Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen statt. Diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen werden vom Verwaltungsrat nach Zustimmung der Kommission angenommen . [Abänd. 121]

KAPITEL II

ORGANISATION DES KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 11

Zusammensetzung und Struktur

(1)   Die Mitglieder des Kompetenzzentrums sind die Union, vertreten durch die Kommission, und die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Struktur des Kompetenzzentrums umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 13 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)

einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)

einen wissenschaftlich-technischen Beirat, der die in Artikel 20 genannten Funktionen ausübt.

ABSCHNITT I

VERWALTUNGSRAT

Artikel 12

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat , einem vom Europäischen Parlament als Beobachter ernannten Vertreter und fünf vier Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Verwaltungsratmitgliedern und ihren Vertretern hingewirkt wird . [Abänd. 122]

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit vertritt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer technischen Sachkenntnis Sachkenntnis im Bereich der Cybersicherheit sowie ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein. [Abänd. 123]

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des Kompetenzzentrums und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

(6)   Die Kommission Der Verwaltungsrat kann Beobachter einladen, die gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Einrichtungen, Ämter, Agenturen und sonstigen Stellen der Union sowie Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft . [Abänd. 124]

(7)   Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ist ein ständiger und der wissenschaftlich-technische Beirat sind ständige Beobachter im Verwaltungsrat in beratender Funktion ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trägt den von den ständigen Beobachtern geäußerten Standpunkten möglichst weitgehend Rechnung. [Abänd. 125]

Artikel 13

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Kompetenzzentrums und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.

(2)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sensibler Informationen.

(3)   Der Verwaltungsrat trifft die erforderlichen strategischen Entscheidungen, insbesondere:

a)

Annahme eines mehrjährigen Strategieplans mit einer Aufstellung der wichtigsten Prioritäten und geplanten Initiativen des Kompetenzzentrums, einschließlich einer Schätzung des Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsquellen , und unter Berücksichtigung der Beratung durch die ENISA ; [Abänd. 126]

b)

Annahme des Arbeitsplans, des Jahresabschlusses und der Bilanz sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Beratung durch die ENISA ; [Abänd. 127]

c)

Annahme der eigenen Finanzordnung des Kompetenzzentrums gemäß [Artikel 70 der Haushaltsordnung];

d)

Annahme eines Verfahrens zur Ernennung des Exekutivdirektors;

e)

Annahme von Kriterien und Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung von Einrichtungen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit; [Abänd. 128]

ea)

Annahme der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen; [Abänd. 129]

f)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit sowie Ernennung des Rechnungsführers;

g)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Kompetenzzentrums, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

ga)

Annahme von Transparenzvorschriften für das Kompetenzzentrum; [Abänd. 130]

h)

Annahme von Vorschriften über Interessenkonflikte;

i)

Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit unter Berücksichtigung der Beratung durch die ständigen Beobachter; [Abänd. 131]

j)

Ernennung der Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats;

k)

Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (16);

l)

weltweite Bekanntmachung Bekanntmachung der Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums, um seine Attraktivität zu erhöhen und es zu einem internationalen Exzellenzzentrum für Cybersicherheit zu machen mit globalen Akteuren ; [Abänd. 132]

m)

Festlegung der Kommunikationspolitik des Kompetenzzentrums auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

n)

Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Überwachung der angemessenen Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen aus den nachträglichen Bewertungen;

o)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 31 Absatz 3;

p)

gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abstellung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 32 Absatz 2;

q)

Annahme von Sicherheitsvorschriften für das Kompetenzzentrum;

r)

Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie Betrugsbekämpfungs- und einer Antikorruptionsstrategie , die den diesbezüglichen Risiken entspricht entsprechen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen beruht beruhen, sowie Annahme umfassender Schutzvorschriften für Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union melden ; [Abänd. 133]

s)

Festlegung einer ausführlichen Definition des Finanzbeitrags der Mitgliedstaaten und einer Methode zur Berechnung des Finanzbeitrags freiwilligen Beitrags der Mitgliedstaaten , der gemäß dieser Definition als Finanzbeitrag betrachtet werden kann, wobei die entsprechende Berechnung am Ende eines jeden Haushaltsjahres erfolgt ; [Abänd. 134]

t)

Wahrnehmung der Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ des Kompetenzzentrums übertragen wurden; Zuweisung solcher Aufgaben an ein Mitglied des Kompetenzzentrums.

Artikel 14

Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt wird . Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrates verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. [Abänd. 135]

(2)   Der Verwaltungsrat hält mindestens dreimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder des Verwaltungsrats, auf Antrag des Vorsitzes oder auf Antrag des Exekutivdirektors in Wahrnehmung seiner Aufgaben einberufen werden.

(3)   Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen einladen, um an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. [Abänd. 136]

(4)   Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen. [Abänd. 137]

(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Kompetenzzentrum wahrgenommen.

Artikel 15

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

(1)   Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind unteilbar.

(2)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat hat eine Stimme.

(3)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder, auf die mindestens 75 % der gesamten Finanzbeiträge zum Kompetenzzentrum entfallen. Der Finanzbeitrag wird auf der Grundlage der veranschlagten Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschlagen werden, und auf der Grundlage des in Artikel 22 Absatz 5 genannten Berichts über den Wert der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten berechnet.

(4)   Nur die Vertreter der Kommission und die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

(5)   Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. [Abänd. 138]

Artikel 15a

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

(1)     Beschlüsse, die zur Abstimmung gestellt werden, können Folgendes betreffen:

a)

Leitungsstrukturen und Organisation des Kompetenzzentrums und des Netzes;

b)

Zuordnung der Mittel für das Kompetenzzentrum und das Netz;

c)

gemeinsame Maßnahmen mehrerer Mitgliedstaaten, die eventuell zusätzlich aus dem Unionshaushalt nach einem entsprechenden Mittelbeschluss gemäß Buchstabe b unterstützt werden.

(2)     Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf der Grundlage von mindestens 75 %der Stimmen aller Mitglieder. Der Kommission kommen die Stimmrechte der Union zu, die unteilbar sind.

(3)     Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe a muss jeder Mitgliedstaat vertreten sein und über die gleichen Stimmrechte verfügen. Bei den verbleibenden Stimmen bis zu 100 % sollten der Union mindestens 50 % der Stimmen zukommen, entsprechend ihrem Finanzbeitrag.

(4)     Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c oder sonstigen Beschlüssen, die unter keine andere Kategorie von Absatz 1 fallen, muss die Union über mindestens 50 % der Stimmen — entsprechend ihrem Finanzbeitrag — verfügen. Nur die beitragenden Mitgliedstaaten haben Stimmrechte, die ihrem Finanzbeitrag entsprechen.

(5)     Wenn der Vorsitzende unter den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wurde, muss der Vorsitzende bei der Abstimmung als Vertreter seines Mitgliedstaats teilnehmen. [Abänd. 139]

ABSCHNITT II

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 16

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)   Der Exekutivdirektor ist eine Person mit Fachwissen und hohem Ansehen auf den Gebieten, auf denen das Kompetenzzentrum tätig ist.

(2)   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des Kompetenzzentrums nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes , transparentes und transparentes diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorschlägt , wobei bei den Nominierungen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter aus den Mitgliedstaaten hingewirkt wird . [Abänd. 140]

(4)   Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Kompetenzzentrum durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden. [Abänd. 141]

(6)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens vier fünf Jahre verlängern. [Abänd. 142]

(7)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(8)   Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. [Abänd. 143]

Artikel 17

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für den Tagesbetrieb und die Geschäftsführung des Kompetenzzentrums verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat , des wissenschaftlich-technischen Beirats, der ENISA rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr. [Abänd. 144]

(2)   Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)

Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

b)

Unterstützung des Verwaltungsrats bei seiner Arbeit, Bereitstellung des Sekretariats für seine Sitzungen sowie aller zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen;

c)

Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs des mehrjährigen Strategieplans und des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans des Kompetenzzentrums zur Annahme, unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die für die Durchführung des Arbeitsplans erforderlich sind, sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Kommission;

d)

Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans zur Annahme durch den Verwaltungsrat, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

e)

Durchführung des Arbeitsplans und Berichterstattung darüber an den Verwaltungsrat;

f)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums mit den Angaben über die entsprechenden Ausgaben;

g)

Gewährleistung der Durchführung wirksamer Überwachungs- und Bewertungsverfahren in Bezug auf die Leistung des Kompetenzzentrums;

h)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen aus den nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre Berichterstattung an die Kommission und das Europäische Parlament über die erzielten Fortschritte; [Abänd. 145]

i)

Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss der Vereinbarungen mit den nationalen Koordinierungszentren;

j)

Zuständigkeit für Verwaltungs-, Finanz- und Personalangelegenheiten, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des Kompetenzzentrums, wobei die Beratung durch die interne Auditstelle im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gebührend zu berücksichtigen ist;

k)

Genehmigung und Verwaltung der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Arbeitsplan und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

l)

Genehmigung nach der Anhörung des wissenschaftlich-technischen Beirats und der ENISA Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Sachverständigengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden; [Abänd. 146]

m)

Genehmigung und Verwaltung der Einleitung von Ausschreibungen entsprechend dem Arbeitsplan und Verwaltung der Verträge;

n)

Genehmigung der Angebote, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

o)

Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat,

p)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

q)

Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen, Beschlüsse und Verträge;

r)

Unterzeichnung der Verträge über öffentliche Aufträge;

s)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und alle zwei Jahre Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und das Europäische Parlament sowie regelmäßig an den Verwaltungsrat; [Abänd. 147]

t)

Ausarbeitung des Entwurfs der für das Kompetenzzentrum geltenden Finanzordnung;

u)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

v)

Gewährleistung Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation mit den Organen der Union und Berichterstattung, nach Anfrage, an das Europäische Parlament und den Rat ; [Abänd. 148]

w)

Ergreifung sonstiger Maßnahmen, die zur Beurteilung der Fortschritte des Kompetenzzentrums mit Blick auf die Erfüllung seines Auftrags und der in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind;

x)

Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen sonstigen Aufgaben.

ABSCHNITT III

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHER BEIRAT

Artikel 18

Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat besteht aus höchstens 16  25 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Vertreter der Einrichtungen in der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder ihrer einzelnen Mitglieder ernannt. Es können nur Vertreter von Einrichtungen ernannt werden, die nicht von einem Drittland oder einer Einrichtung aus einem Drittland — mit Ausnahme der Länder des EWR und der EFTA-Länder — kontrolliert werden. Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Bei der Zusammensetzung des Beirats wird auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt; die Interessenträger aus der Branche, Wissenschaftskreisen und der Zivilgesellschaft müssen im Beirat ausgewogen vertreten sein. [Abänd. 149]

(2)   Die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats verfügen über Fachwissen in im Bereich der Cybersicherheit mit Blick auf die Forschung, industriellen und industrielle Entwicklung, gewerblichen Dienstleistungen oder deren sowie das Angebot, die Umsetzung bzw. Einführung im Bereich der Cybersicherheit gewerblicher Dienstleistungen oder entsprechender Produkte . Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt. [Abänd. 150]

(3)   Die Verfahren für die Ernennung seiner Mitglieder durch den Verwaltungsrat und die Arbeitsweise des Beirats werden in der Geschäftsordnung des Kompetenzzentrums festgelegt und veröffentlicht.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden.

(5)   Vertreter Es werden Vertreter der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit können ENISA eingeladen, sich an den Arbeiten des wissenschaftlich-technischen Beirats zu beteiligen und diese unterstützen. Der Beirat kann fallweise zusätzliche Vertreter der Kompetenzgemeinschaft gegebenenfalls als Beobachter, Berater oder Sachverständiger einladen. [Abänd. 151]

Artikel 19

Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat tritt mindestens zweimal dreimal im Jahr zusammen. [Abänd. 152]

(2)   Der wissenschaftlich-technische Beirat kann den unterbreitet dem Verwaltungsrat bei der Einsetzung von Arbeitsgruppen Vorschläge zu bestimmten Fragen beraten, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, gegebenenfalls im Rahmen der sofern diese unter die in Artikel 20 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten fallen und gegebenenfalls unter die Gesamtkoordinierung durch eines oder mehrere Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats. [Abänd. 153]

(3)   Der wissenschaftlich-technische Beirat wählt seinen Vorsitzenden.

(4)   Der wissenschaftlich-technische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er gegebenenfalls auch die Ernennung der Vertreter des Beirats sowie die Dauer ihrer Ernennung regelt.

Artikel 20

Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats

Der wissenschaftlich-technische Beirat berät regelmäßig das Kompetenzzentrum bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und [Abänd. 154]

1.

bietet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat strategische Beratung und leistet Beiträge zur für die Einrichtung, die Ausrichtung und den Betrieb des Kompetenzzentrums, soweit es um branchen- und forschungsbezogene Fragen geht, und für die Ausarbeitung des Arbeitsplans und des mehrjährigen Strategieplans innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen; [Abänd. 155]

(1a)

bietet dem Verwaltungsrat Beratung zur Einrichtung von Arbeitsgruppen zu spezifischen Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Belang sind; [Abänd. 156]

2.

organisiert öffentliche Konsultationen, an denen alle öffentlichen und privaten Akteure teilnehmen können, die ein Interesse im Bereich der Cybersicherheit haben, um Beiträge für die in Absatz 1 genannte strategische Beratung zu sammeln;

3.

fördert und erfasst Rückmeldungen zum Arbeitsplan und zum mehrjährigen Strategieplan des Kompetenzzentrums und berät den Verwaltungsrat dazu, wie sich die strategische Ausrichtung und der Betrieb des Kompetenzzentrums verbessern lassen . [Abänd. 157]

KAPITEL III

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 21

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Beitrag der Union zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums besteht aus

a)

1 780 954 875 EUR zu Preisen von 2018 ( 1 981 668 000 EUR zu jeweiligen Preisen) aus dem Programm „Horizont Europa“, davon höchstens 21 385 465 EUR zu Preisen von 2018 ( 23 746 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für Verwaltungskosten; [Abänd. 158]

b)

einem Betrag aus dem Programm „Horizont Europa“‚ auch für Verwaltungskosten, der unter Berücksichtigung des strategischen Planungsprozesses gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung XXX [Verordnung über „Horizont Europa“] festzulegen ist;

ba)

einem Betrag aus dem Europäischen Verteidigungsfonds für verbundenen verteidigungsbezogene Maßnahmen des Kompetenzzentrums, darunter Verwaltungskosten, etwa für Kosten, die dem Kompetenzzentrum entstehen können, wenn es als Projektmanager bei Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds auftritt. [Abänd. 159]

(2)   Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das [Programm „Digitales Europa“] und das mit dem Beschluss XXX festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa , den Europäischen Verteidigungsfonds und andere Programme und Projekte, die in den Anwendungsbereich des Kompetenzzentrums oder des Netzes fallen, bereitgestellt. [Abänd. 160]

(3)   Das Kompetenzzentrum führt die Cybersicherheitsmaßnahmen im Rahmen des [Programms „Digitales Europa“] und des [Programms „Horizont Europa“] im Einklang mit Artikel 62 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) XXX (17) [Haushaltsordnung] durch.

(4)   Der Finanzbeitrag der Union aus den Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ deckt nicht die in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b genannten Aufgaben. Diese können durch Finanzbeiträge aus dem Europäischen Verteidigungsfonds abgedeckt werden. [Abänd. 161]

Artikel 22

Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten

(1)   Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten einen Gesamtbeitrag zu den Betriebs- und Verwaltungskosten des Kompetenzzentrums, der mindestens den in Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Beträgen entspricht.

(2)   Für die Zwecke der Beurteilung der Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Mitgliedstaaten, den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards und International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Kompetenzzentrum überprüft werden, falls hinsichtlich der Zertifizierung Unklarheiten bestehen.

(3)   Der Exekutivdirektor weist die beteiligten Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen zur Leistung ihrer Finanzbeiträge nicht nachgekommen sind, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist für die Beseitigung dieses Versäumnisses. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob dem säumigen beteiligten Mitgliedstaat das Stimmrecht zu entziehen ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Das Stimmrecht des säumigen Mitgliedstaats wird ausgesetzt, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat.

(4)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Kompetenzzentrum aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Beiträge nicht, oder nur teilweise oder verspätet leisten leisten. Die Kündigung, die Kürzung oder die Aussetzung des Finanzbeitrags der Union durch die Kommission richtet sich bei dem Betrag und der Zeit nach der Kürzung, Kündigung oder Aussetzung der Beiträge der Mitgliedstaaten . [Abänd. 162]

(5)   Die beteiligten Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat die Höhe der in Absatz 1 genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Haushaltsjahre geleistet wurden.

Artikel 23

Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

(1)   Das Kompetenzzentrum wird von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge finanziert, die aus den Kosten bestehen, die den nationalen Koordinierungszentren und den Begünstigten bei der Durchführung von Maßnahmen entstehen und vom Kompetenzzentrum nicht erstattet werden.

(2)   Die Verwaltungskosten des Kompetenzzentrums belaufen sich auf höchstens [Zahl] EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den beteiligten Mitgliedstaaten geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Kompetenzzentrums bereitgestellt werden.

(3)   Die Betriebskosten des Kompetenzzentrums werden gedeckt durch

a)

den Finanzbeitrag der Union,

b)

Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten in Form von

i)

Finanzbeiträgen und

ii)

gegebenenfalls Sachbeiträgen der beteiligten Mitgliedstaaten, die aus den Kosten bestehen, die den nationalen Koordinierungszentren und den Begünstigten bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Kompetenzzentrums und etwaiger sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten.

(4)   Die in den Haushalt des Kompetenzzentrums eingestellten Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Union und der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Verwaltungskosten; [Abänd. 163]

b)

den Finanzbeiträgen der Union und der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Betriebskosten; [Abänd. 164]

c)

etwaigen Einnahmen des Kompetenzzentrums;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

(5)   Zinserträge aus den von den beteiligten Mitgliedstaaten an das Kompetenzzentrum gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Kompetenzzentrums.

(6)   Alle Mittel des Kompetenzzentrums und seine Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, die in Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen.

(7)   Das Kompetenzzentrum ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung seiner Ziele übertragen wurden.

(8)   Sofern sich das Kompetenzzentrum nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmeüberschüsse nicht an die am Kompetenzzentrum beteiligten Mitglieder ausgezahlt.

(8a)     Das Kompetenzzentrum arbeitet eng mit sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union zusammen, um Synergien zu nutzen und um gegebenenfalls Verwaltungskosten einzusparen. [Abänd. 165]

Artikel 24

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Kompetenzzentrums dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel nicht übersteigen.

Artikel 25

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 26

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Kompetenzzentrums für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Die Ausgaben des Kompetenzzentrums umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsausgaben. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt.

(2)   Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage des nach Absatz 1 erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kompetenzzentrums für das folgende Haushaltsjahr.

(3)   Der Verwaltungsrat übermittelt jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission den in Absatz 2 genannten Voranschlag, der Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments ist.

(4)   Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Haushaltsplanentwurf der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(5)   Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag für das Kompetenzzentrum.

(6)   Das Europäische Parlament und der Rat legen den Stellenplan des Kompetenzzentrums fest.

(7)   Der Haushaltsplan des Zentrums wird zusammen mit dem Arbeitsplan vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans des Kompetenzzentrums und des Arbeitsplans entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor.

Artikel 27

Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung

Für die vorläufigen und endgültigen Rechnungsabschlüsse des Kompetenzzentrums sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und seiner im Einklang mit Artikel 29 angenommenen Finanzordnung.

Artikel 28

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzordnung des Kompetenzzentrums.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Abschluss jedes Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Kompetenzzentrums im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

durchgeführte operative Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Mitgliedstaat;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Mitgliedstaat unter Angabe des vom Kompetenzzentrum für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;

d)

die Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 4 aufgeführten Ziele und Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

(3)   Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

Artikel 29

Finanzordnung

Das Kompetenzzentrum beschließt eine eigene Finanzordnung gemäß Artikel 70 der Verordnung XXX [neuen Haushaltsordnung].

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen

(1)   Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch regelmäßige und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen. [Abänd. 166]

(2)   Das Kompetenzzentrum gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form, die für die Durchführung der Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen, die gemäß dieser Verordnung direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Kompetenzzentrum, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag bzw. die Finanzhilfevereinbarung die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Kompetenzzentrums, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen.

KAPITEL IV

PERSONAL DES KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 31

Personal

(1)   Für das Personal des Kompetenzzentrums gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (20) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Kompetenzzentrums die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(4)   Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Kompetenzzentrums als dem Exekutivdirektor.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(6)   Die Personalstärke wird durch den Stellenplan des Kompetenzzentrums unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(7)   Das Personal des Kompetenzzentrums Kompetenzzentrum wirkt auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei seinem Personal hin. Das Personal besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. [Abänd. 167]

(8)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Kompetenzzentrum.

Artikel 32

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1)   Das Kompetenzzentrum kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Kompetenzzentrum selbst beschäftigt wird.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum.

Artikel 33

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Kompetenzzentrum und sein Personal Anwendung.

KAPITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Sicherheitsvorschriften

(1)   Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) XXX [Programm „Digitales Europa“] gilt für die Teilnahme an allen vom Kompetenzzentrum finanzierten Maßnahmen.

(2)   Für aus dem Programm „Horizont Europa“ finanzierte Maßnahmen gelten die folgenden besonderen Sicherheitsvorschriften:

a)

für die Zwecke von Artikel 34 Absatz 1 [Eigentum und Schutzrechte] der Verordnung (EU) XXX [„Horizont Europa“] kann die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen, wenn dies im Arbeitsplan vorgesehen ist, auf Dritte beschränkt werden, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden;

b)

für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b [Übertragung und Lizenzierung] der Verordnung (EU) XXX [„Horizont Europa“] kann gegen die Übertragung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zur Nutzung der Ergebnisse Einspruch erhoben werden, wenn die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger erfolgen soll, der zwar seinen Sitz in einem assoziierten Land oder in der Union hat, aber aus Drittländern geführt wird;

c)

für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a [Zugangsrechte] der Verordnung (EU) XXX [„Horizont Europa“] kann die Gewährung des Zugangs zu Ergebnissen, wenn dies im Arbeitsplan vorgesehen ist, auf Rechtsträger beschränkt werden, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden;

ca)

die Artikel 22 [Eigentum an Ergebnissen], Artikel 23 [Eigentum an Ergebnissen] und Artikel 30 [Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen] der Verordnung Nr. 2019/XXX [Europäischer Verteidigungsfonds] gelten für die Teilnahme an allen verteidigungsbezogenen Maßnahmen durch das Kompetenzzentrum, wenn dies im Arbeitsplan vorgesehen ist; die Erteilung nicht ausschließlicher Lizenzen kann auf Dritte beschränkt sein, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden. [Abänd. 168]

Artikel 35

Transparenz

(1)   Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an höchster Transparenz aus. [Abänd. 169]

(2)   Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise zur rechten Zeit umfassende, angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über seine eigenen Arbeitsergebnisse die Arbeitsergebnisse des Kompetenzzentrums, des Netzes, des wissenschaftlich-technischen Beirats und der Kompetenzgemeinschaft , erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 41 42 abgegebenen Interessenerklärungen. [Abänd. 170]

(3)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Exekutivdirektors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten des Kompetenzzentrums teilnehmen.

(4)   Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Transparenzvorschriften der Absätze 1 und 2 fest. Bei Maßnahmen, die aus dem Programm „Horizont Europa“ finanziert werden, wird den Bestimmungen in Anhang III der Verordnung über das Programm „Horizont Europa“ gebührend Rechnung getragen.

Artikel 36

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

(1)   Unbeschadet des Artikels 35 gibt das Kompetenzzentrum Informationen, die bei ihm eingehen oder von ihm verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal des Zentrums unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(3)   Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums legt nach Genehmigung der Kommission seine Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der in den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen enthaltenen Grundsätze und Regeln fest, einschließlich unter anderem der Bestimmungen über die Verarbeitung und Speicherung derartiger Informationen gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (21) und 2015/444 (22) der Kommission.

(4)   Das Kompetenzzentrum kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für seine Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern. Jede zu diesem Zweck getroffene Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen oder, falls keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

Artikel 37

Zugang zu Unterlagen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente des Kompetenzzentrums Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Einrichtung des Kompetenzzentrums Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen Entscheidungen des Kompetenzzentrums nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 38

Überwachung, Bewertung und Überprüfung

(1)   Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die nationalen Koordinierungszentren und das Netz verwalteten Tätigkeiten, einer kontinuierlichen und systematischen Überwachung und regelmäßigen Bewertung unterzogen werden. Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Programmdurchführung und der Programmergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erhoben und den Empfängern von Fördermitteln der Union und der Mitgliedstaaten verhältnismäßige Vorgaben für die Berichterstattung auferlegt werden. Die Bewertungsergebnisse werden veröffentlicht.

(2)   Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vorliegen, spätestens jedoch dreieinhalb Jahre nach Beginn der Durchführung dieser Verordnung, nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Kompetenzzentrums vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung und leitet ihn bis zum 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Kompetenzzentrum und die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Bewertung umfasst ebenfalls eine Bewertung der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, den Auftrag und die Aufgaben des Zentrums sowie die Wirksamkeit und die Effizienz . Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund der Ziele, des Auftrags und der Aufgaben, die dem Kompetenzzentrum übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die in Artikel 46 festgelegte Bestehensdauer des Kompetenzzentrums verlängert wird. [Abänd. 171]

(4)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 2 kann die Kommission Maßnahmen gemäß [Artikel 22 Absatz 5] oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(5)   Die Überwachung, Bewertung, stufenweise Beendigung und Erneuerung des Beitrags aus dem Programm „Horizont Europa“ erfolgen nach Maßgabe der Artikel 8, 45 und 47 sowie des Anhangs III der Verordnung über das Programm „Horizont Europa“ und der vereinbarten Durchführungsmodalitäten.

(6)   Die Überwachung, Berichterstattung und Bewertung des Beitrags aus dem Programm „Digitales Europa“ erfolgen nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 des Programms „Digitales Europa“.

(7)   Im Falle einer Abwicklung des Kompetenzzentrums nimmt die Kommission innerhalb von sechs Monaten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 46 dieser Verordnung eine abschließende Bewertung des Kompetenzzentrums vor. Die Ergebnisse dieser abschließenden Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 38a

Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums

(1)     Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)     Das Kompetenzzentrum verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. [Abänd. 172]

Artikel 39

Haftung des Kompetenzzentrums

(1)   Die vertragliche Haftung des Kompetenzzentrums bestimmt sich nach dem für die betreffende Vereinbarung bzw. den betreffenden Vertrag oder Beschluss geltenden Recht.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das Kompetenzzentrum für die von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Kompetenzzentrums aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Kompetenzzentrums und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Kompetenzzentrum.

Artikel 40

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

1.

aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das Kompetenzzentrum geschlossen hat;

2.

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Kompetenzzentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens;

3.

für alle Streitsachen zwischen dem Kompetenzzentrum und seinem Personal im Rahmen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kompetenzzentrum seinen Sitz hat.

Artikel 41

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Kompetenzzentrums ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.

(2)   Das Kompetenzzentrum schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 42

Interessenkonflikt

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung Vorschriften zur Vermeidung , Ermittlung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die bei seinen Mitgliedern, seinen Gremien und seinem Personal, einschließlich seinem Exekutivdirektor , dem im Einklang mit der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat sowie im wissenschaftlich-technischen Beirat und der Kompetenzgemeinschaft auftreten könnten haben, vermieden werden. [Abänd. 173]

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Interessenkonflikte mit Blick auf die nationalen Koordinierungszentren vermieden bzw. ermittelt und beseitigt werden. [Abänd. 174]

Die in Absatz 1 genannten Vorschriften genügen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. [Abänd. 175]

Artikel 43

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kompetenzzentrum unterliegt der Verordnung (EU) XXX/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt die in Artikel xx Absatz 3 der Verordnung (EU) xxx/2018 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen. Der Verwaltungsrat kann zusätzliche Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EU) xxx/2018 durch das Kompetenzzentrum erforderlich sind, festlegen.

Artikel 44

Sitz und Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats [Abänd. 176]

Der Sitz des Kompetenzzentrums wird in einem demokratisch nachvollziehbaren Verfahren unter Verwendung transparenter Kriterien und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ermittelt. [Abänd. 177]

Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Kompetenzzentrums, einschließlich eines einzigen Standorts, und weitere Voraussetzungen, etwa die Erreichbarkeit adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Partner. [Abänd. 178]

Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Mitgliedstaat [Belgien] Aufnahmemitgliedstaat , in dem es seinen Sitz hat, kann wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden. [Abänd. 179]

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Erste Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Kompetenzzentrums verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt im Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Kompetenzzentrums durch.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Kommission einen Interims-Exekutivdirektor benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Die Kommission kann hierzu eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Kompetenzzentrums Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Kompetenzzentrums auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.

(4)   Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Kompetenzzentrums und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das Kompetenzzentrum über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Artikel 45a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 180]

Artikel 46

Bestehensdauer

(1)   Das Kompetenzzentrum wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2029 eingerichtet.

(2)   Nach Ablauf dieses Zeitraums wird — sofern im Rahmen einer Überprüfung dieser Verordnung nicht anders beschlossen — das Abwicklungsverfahren eingeleitet. Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle beteiligten Mitgliedstaaten ihre Mitgliedschaft im Kompetenzzentrum kündigen.

(3)   Zur Abwicklung des Kompetenzzentrums ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)   Bei der Abwicklung des Kompetenzzentrums werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu ihren Finanzbeiträgen auf die Union und die beteiligten Mitgliedstaaten umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Kompetenzzentrum beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C … vom …, S. .

(2)  ABl. C … vom …, S. .

(3)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum, JOIN(2013)0001 final.

(4)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(5)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen, JOIN(2017)0450 final.

(6)   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L … vom …, S. …).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(8)   Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).

(9)   Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  [Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(12)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)   Verordnung (EU) 2019/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, ABl. L …, 2018/0227(COD).

(14)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(15)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(17)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(20)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(21)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(22)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).