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30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 158/102 |
P8_TA(2019)0383
Untersuchungen von OLAF im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM(2018)0338 — C8-0214/2018 — 2018/0170(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 158/32)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0338), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere dessen Artikel 106a, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0214/2018), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme 8/2018 des Rechnungshofs (1), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0179/2019), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Stellungnahme Nr. 8/2018 des Rechnungshofs.
P8_TC1-COD(2018)0170
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (4) hat die Union die Bestimmungen des harmonisierten Rechtsrahmens im Hinblick auf die verfügbaren Instrumente für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union wesentlich verstärkt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird die Befugnis besitzen ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission in den Bereichen Strafjustiz und Betrugsbekämpfung und wird befugt sein , in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 definierten, gegen den Unionshaushalt gerichteten Straftaten zur Anklage zu bringen. [Abänd. 1] |
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(2) |
Das Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF, im Folgenden „das Amt“) führt administrative Untersuchungen Verwaltungsuntersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und über Straftaten durch. Es kann nach Abschluss seiner Untersuchungen Empfehlungen für justizielle Folgemaßnahmen der nationalen Strafverfolgungsbehörden abgeben, die darauf abstellen, dass in den Mitgliedstaaten Anklagen erhoben und Strafverfahren eingeleitet werden. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten. [Abänd. 2] |
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(3) |
Daher sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und entsprechend angepasst werden. Die die Beziehungen zwischen der EUStA und dem Amt regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939 sollten daher durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch das Zusammenwirken dieser beiden Einrichtungen ein größtmöglicher der größtmögliche Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird , was auch die Anwendung der Grundsätze der engen Zusammenarbeit, des Austausches von Informationen, der Komplementarität und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen erfordert . [Abänd. 3] |
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(4) |
Zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, die Integrität des Unionshaushalts zu bewahren, sollten das Amt und die EUStA eine enge, sich auf eine loyale Zusammenarbeit gründende Beziehung zueinander aufbauen und pflegen, die darauf abzielt, dass ihre Mandate einander sinnvoll ergänzen und ihr Vorgehen in geeigneter Weise koordiniert wird; dies gilt insbesondere für den Umfang der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Diese Beziehung sollte somit letztendlich dazu beitragen, dass stets sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt und unnötige Doppelarbeiten vermieden werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen nationalen Behörden der EUStA etwaige mutmaßliche Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, zügig melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, administrative Untersuchungen Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige widerrechtliche rechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als natürlicher Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren. [Abänd. 4] |
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(6) |
In der Praxis können Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende kriminelle Handlungen bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer administrativen Untersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nachzukommen, sollte das Amt daher etwaige kriminelle Handlungen je nach Fall in der betreffenden Phase vor oder nach Einleitung einer Untersuchung melden. |
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(7) |
In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte im Regelfall mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um sich Gewissheit in Bezug auf diese Aspekte zu verschaffen, und dass das Amt dafür die nötigen Informationen einholt. Das Amt sollte diese Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die die Möglichkeit einer etwaigen strafrechtlichen Untersuchung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden. |
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(8) |
Aufgrund des Erfahrungsschatzes des Amtes sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für eine solche Erstbewertung ihnen gemeldeter Hinweise auf das Amt zurückgreifen können. |
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(9) |
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine administrativen Untersuchungen parallel zu laufenden Untersuchungen der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Gleichwohl kann es, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor dem Abschluss des betreffenden von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens ergänzend eine administrative Untersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder finanzielle, disziplinarische oder administrative Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese ergänzenden Untersuchungen können unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe administrativer Maßnahmen zu vermeiden gilt. |
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(10) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Untersuchungen ersuchen kann. In Fällen, in denen kein derartiges Ersuchen der EUStA ergeht, sollte das OLAF solch eine ergänzende Untersuchung unter bestimmten Bedingungen Voraussetzungen und in Absprache mit der EUStA auch von sich aus einleiten dürfen. Die EUStA sollte insbesondere die Befugnis besitzen befugt sein , gegen die Einleitung oder die Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des Amtes Einspruch zu erheben. Die Gründe für derartige Einsprüche sollten jeweils auf der Notwendigkeit basieren, darauf beruhen, dass es die Wirksamkeit der von der EUStA durchgeführten Untersuchung zu bewahren wahren gilt , und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel angemessen sein stehen . Das Amt sollte jeweils auf die Maßnahme, gegen die die EUStA Einspruch eingelegt hat dem Ersuchen stattgibt , verzichten. Falls die EUStA keine Einwände erhebt, sollte die Untersuchung des Amtes in enger Absprache mit der EUStA durchgeführt werden. [Abänd. 6] |
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(11) |
Das Amt sollte die EUStA bei ihren Untersuchungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich kann die EUStA das Amt ersuchen, seine strafrechtlichen Untersuchungen durch Ausübung seiner aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse zu unterstützen oder zu ergänzen. In derartigen Fällen sollte das Amt diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse und innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens durchführen. |
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(12) |
Um eine wirksame Im Interesse der wirksamen Koordinierung , Zusammenarbeit und Transparenz zwischen dem Amt und der EUStA sicherzustellen, sollte zwischen diesen ein kontinuierlicher Informationsaustausch erfolgen. Der Informationsaustausch in den Stadien vor der Einleitung etwaiger Untersuchungen durch das Amt und die EUStA ist besonders wichtig für eine die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer jeweiligen Maßnahmen besonders wichtig, um Komplementarität sicherzustellen und für die Vermeidung von Doppelarbeiten zu vermeiden. Daher sollten die EUStA und das OLAF die Funktionen „Treffer/kein Treffer“ ihrer jeweiligen Fallverwaltungssysteme nutzen . Das Amt und die EUStA sollten die Modalitäten und Bedingungen dieses Informationsaustausches in ihren Arbeitsvereinbarungen festlegen. [Abänd. 7] |
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(13) |
Der am 2. Oktober 2017 angenommene Bericht der Kommission über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (6) kam zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen klare Verbesserungen bei der Untersuchungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt haben. Gleichzeitig sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Untersuchungen beeinträchtigen. |
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(14) |
Um die eindeutigen Mängel zu beheben, die bei der von der Kommission durchgeführten Evaluierung festgestellt wurden, ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu ändern. Diese wesentlichen Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes so zu stärken, dass ein starkes, voll funktionsfähiges Amt erhalten bleibt, das das strafrechtliche Vorgehen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit seinen Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne dass dafür eine Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse erforderlich wäre. Schwerpunkte sind dabei jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der geltenden Verordnung einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen des Amtes im Wege steht, beispielsweise bei der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, beim Zugang des Amtes zu Bankkontoinformationen oder in Bezug auf die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel vor Gericht. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach der Evaluierung der EUStA und des Amtes sowie von deren Zusammenarbeit einen neuen, umfassenden Vorschlag vorlegen. [Abänd. 8] |
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(15) |
Diese Änderungen lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist verpflichtet, die Verfahrensgarantien nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten. Dieser Rahmen sieht vor, dass das Amt seine Untersuchungen objektiv, unparteiisch und vertraulich durchführt, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise erhebt, seine Untersuchungsmaßnahmen auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchführt und zuvor eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung vornimmt. Das Amt hat zudem sicherzustellen, dass bei seinen Untersuchungen die Rechte der Betroffenen einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gewahrt werden. Betroffene haben bei ihrer Befragung unter anderem das Recht, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen, dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen und sich in einer beliebigen Amtssprache der Union zu äußern. Ferner haben Betroffene das Recht, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, bevor die Schlussfolgerungen der Untersuchung gezogen werden. |
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(16) |
Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen ermöglichen, Zugang zu Räumlichkeiten beziehungsweise Zugriff auf Dokumente von Wirtschaftsteilnehmern zu nehmen. Maßgeblich für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind die vorliegende Verordnung und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates, die die Ausübung dieser Befugnisse in einigen Fällen von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig machen. Die Kommission hat bei ihrer Evaluierung festgestellt, dass nicht in allen Fällen feststeht, in welchem Umfang nationales Recht gelten soll und dass dies der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen abträglich ist. |
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(17) |
Daher ist es angebracht, zu präzisieren, in welchen Fällen bei laufenden Untersuchungen des Amts nationales Recht gelten soll, ohne dafür die Befugnisse des Amts oder die zwischen der Verordnung und den Mitgliedstaaten bestehende Beziehung zu ändern. Diese Präzisierung spiegelt das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-48/16 (Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission) wider. |
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(18) |
Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Das Amt sollte auf diese Weise in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beizutragen. |
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(19) |
In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden zurückgreifen muss (beispielsweise, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt), sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten. |
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(20) |
Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zur Zusammenarbeit mit dem Amt verpflichtet werden. Diese Pflicht steht in Übereinstimmung mit der ihnen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 obliegenden Pflicht, dem Amt zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten zu gewähren, und mit der in Artikel 129 der Haushaltsordnung (8) niedergelegten Pflicht, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union also auch im Zusammenhang mit den Untersuchungen des Amtes mitzuwirken hat. |
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(21) |
Das Amt sollte im Rahmen dieser Kooperationspflicht die Befugnis besitzen, Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise in einen untersuchten Sachverhalt verwickelt sind oder möglicherweise sachdienliche Informationen besitzen, zu verpflichten, sachdienliche Angaben zu machen. Zwar sind Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie dieser Aufforderung nachkommen, nicht verpflichtet, etwaige Straftaten zu gestehen, aber sie sind verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, ihnen oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Straftat nachzuweisen. |
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(22) |
Wirtschaftsteilnehmer sollten bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die Möglichkeit haben, sich in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern und sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen (einschließlich externer Rechtsbeistand). Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollte jedoch keine rechtliche Bedingung für die Gültigkeit einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort sein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sicherzustellen und insbesondere der Gefahr einer Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken, sollte das Amt Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten erhalten, ohne darauf warten zu müssen, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seinen Rechtsbeistand zu Rate zieht. Das Amt sollte, bevor es mit der Durchführung einer Kontrolle beginnt, lediglich eine kurze akzeptable Zeitspanne während der Zurateziehung des Rechtsbeistands warten müssen. Jede derartige Verzögerung ist so kurz wie möglich zu halten. |
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(23) |
Um die Transparenz seines Vorgehens zu gewährleisten, sollte das Amt bei seinen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise über ihre Pflicht zur Zusammenarbeit und über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Weigerung sowie über das für die Kontrollen und Überprüfungen geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien belehren. |
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(24) |
Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesbezüglich — wie im Evaluierungsbericht der Kommission vorgeschlagen — zu präzisieren, dass dieser Zugang unabhängig davon möglich sein muss, auf welchem Medium die betreffenden welcher Art von Medium diese Informationen oder Daten gespeichert sind. [Abänd. 9] |
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(25) |
Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollte zu diesem Zweck vorgesehen werden, dass, wie bereits bei internen Untersuchungen der Fall, die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle der Union zwecks Ergreifung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden können. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Um die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, sollte das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlichenfalls in Kenntnis setzen, wenn das Amt beschließt, keine externe Untersuchung einzuleiten, beispielsweise wenn die betreffenden Anfangshinweise von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union stammten. |
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(26) |
Das Amt sollte über die nötigen Mittel verfügen, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankinformationen von Kreditinstituten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Informationen über Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit sollte im Regelfall über die mitgliedstaatlichen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfolgen. Bei einer solchen Unterstützung des Amtes sollten die nationalen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ihres nationalen Rechts verfahren. |
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(26a) |
Damit dem Schutz und der Einhaltung der Verfahrensrechte und -garantien Beachtung geschenkt wird, sollte das Amt intern die Stelle eines Verantwortlichen für Verfahrensgarantien schaffen und diese Stelle mit angemessenen Ressourcen ausstatten. Der Verantwortliche für Verfahrensgarantien sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. [Abänd. 10] |
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(26b) |
Mit dieser Verordnung sollte in dem Amt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Verfahrensgarantien ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Einhaltung der Verfahrensrechte und -garantien bei allen Tätigkeiten des Amtes gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Verantwortliche für Verfahrensgarantien im Einklang mit dem Recht auf gute Verwaltung für den Umgang mit beim Amt eingegangenen Beschwerden zuständig sein sollte. Das Verfahren sollte effizient sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Im Interesse von mehr Transparenz und größerer Rechenschaftspflicht sollte das Amt in seinem Jahresbericht Angaben zu dem Beschwerdeverfahren machen. Dabei sollten insbesondere die Anzahl der beim Amt eingegangenen Beschwerden, die Art der geltend gemachten Verstöße gegen Verfahrensrechte und -garantien, die betroffenen Tätigkeiten und, soweit möglich, die vom Amt ergriffenen Folgemaßnahmen aufgeführt werden. [Abänd. 11] |
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(27) |
Die frühzeitige Informationsübermittlung durch das Amt zwecks Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ist ein wichtiges Werkzeug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Um hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass letztere das Amt bei der Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Beweissicherungsmaßnahmen jederzeit zurate ziehen können. |
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(28) |
Die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar. Die Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht festgestellt, dass in einigen Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung die Wirksamkeit der Maßnahmen des Amtes nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Um die Wirksamkeit der vom Amt erstellten Berichte zu erhöhen und deren einheitliche Verwendung zu fördern, sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Die Bestimmung über die Gleichwertigkeit dieser Berichte mit den Berichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen sollte weiterhin auch für nationale Strafverfahren gelten. Außerdem sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen. |
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(29) |
Das Mandat des Amtes erstreckt sich auch auf den Schutz der in den Unionshaushalt einfließenden Einnahmen in Form von MwSt.-Eigenmitteln. In diesem Bereich sollte das Amt befugt sein, zur Unterstützung und Ergänzung der die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten Untersuchungen durch im Rahmen seines Mandats durchzuführen durchgeführte Untersuchungen zu unterstützen und zu ergänzen , das Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden bei komplexen grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren sowie und den Mitgliedstaaten und der EUStA Unterstützung und Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck sollte das Amt über das durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 2010 des Rates (9) eingerichtete Eurofisc-Netz Informationen austauschen können, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von MwSt.-Betrug zu fördern und zu erleichtern , wobei den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Rechnung zu tragen ist . [Abänd. 12] |
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(30) |
Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 geschaffen worden, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Austausch von Informationen (auch operativer Art) zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Kommission ist bei ihrer Evaluierung zu dem Schluss gelangt, dass die Koordinierungsstellen einen positiven Beitrag zur Arbeit des Amtes geleistet haben. Sie hat zudem die Notwendigkeit erkannt, dass die Rolle dieser Stellen präzisiert werden muss, um sicherzustellen, dass das Amt die nötige Unterstützung erhält, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können, wobei die Organisation und die Befugnisse dieser Stellen dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen bleiben sollen. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sollten in diesem Zusammenhang in der Lage sein, die notwendige Unterstützung für das Amt zu leisten, einzuholen oder zu koordinieren, damit das Amt seinen Aufgaben im Vorfeld, während und am Ende seiner internen oder externen Untersuchungen wirksam nachkommen kann. |
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(31) |
Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um ihr Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt des dem Amt übertragenen Mandats, die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, die die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen vereinfachen. Die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (11), übertragen wurden, sollte von diesen Regeln unberührt bleiben. |
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(32) |
Des Weiteren sollte das Amt die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung zu Koordinierungszwecken um Unterstützung ersuchen können, und die Koordinierungsstellen sollten miteinander zusammenarbeiten können, um die verfügbaren Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung weiter zu verstärken. |
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(32a) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dem Amt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Empfiehlt das Amt den Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats die gerichtliche Weiterverfolgung, ohne dass Folgemaßnahmen getroffen werden, so sollte der Mitgliedstaat seine Entscheidung gegenüber dem Amt begründen. Einmal jährlich sollte das Amt einen Bericht verfassen, in dem über die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen zur gerichtlichen Weiterverfolgung Rechenschaft abgelegt wird. [Abänd. 13] |
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(32b) |
Zur Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen sollte das Amt festlegen, welchen Verfahrenskodex die Bediensteten des Amtes bei Untersuchungen befolgen müssen. Unbeschadet der Unabhängigkeit des Amtes in der Ausübung seiner Befugnisse sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung eines solchen Verfahrenskodex zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sollten insbesondere folgende Bereiche abdecken: die Verfahren, die bei der Umsetzung des Mandats und der Satzung des Amtes zu befolgen sind, die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren und die zulässigen Untersuchungshandlungen, die legitimen Rechte der Betroffenen, die Verfahrensgarantien, die Vorschriften über den Datenschutz und die Politik in den Bereichen Kommunikation und Zugang zu den Unterlagen, die Vorschriften über die Rechtmäßigkeitsprüfung und die den Betroffenen offenstehenden Rechtsbehelfe und die Beziehungen zur EUStA. Es ist von besonderer Bedeutung, dass das Amt im Zuge seiner Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat alle einschlägigen Dokumente zur gleichen Zeit, rechtzeitig und in geeigneter Weise erhalten. [Abänd. 14] |
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(32c) |
Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren. [Abänd. 15] |
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(33) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im Lichte der Errichtung der EUStA und durch die Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch den Erlass von Vorschriften zur Regelung der Beziehung zwischen diesen beiden Unionsstellen und zur Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen in der gesamten Union auf Unionsebene besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus. |
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(34) |
Diese Verordnung ändert in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. |
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(35) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am … eine Stellungnahme (13) abgegeben. |
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(36) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
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-1. |
In Artikel 1 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden — wenn der Kontext es erfordert — gemeinsam ‚Union‘) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden ‚Amt‘) die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch“; [Abänd. 16] |
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-1a. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei. Das Amt fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und unterstützt gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführen.“; [Abänd. 17] |
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-1b. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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-1c. |
In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe da angefügt:
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-1d. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Amt führt in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden ‚Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen‘) und unbeschadet von Artikel 12d Verwaltungsuntersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und möglicherweise strafrechtlich geahndet werden können, oder eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der sonstigen Stellen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die nicht dem Statut unterliegen (im Folgenden zusammen ‚Beamte oder sonstige Bedienstete, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bedienstete‘).“; [Abänd. 20] |
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1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Das Amt baut eine enge Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im Zuge Wege der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (14) errichtet wurde, und pflegt diese Beziehung. Diese Beziehung gründet sich auf die gegenseitige Zusammenarbeit , Komplementarität, die Vermeidung von Doppelarbeit und den Austausch von Informationen. Sie verfolgt insbesondere den Zweck, dass alle mit allen verfügbaren Mittel dazu verwendet werden, Mitteln die finanziellen Interessen der Union mithilfe der sich gegenseitig ergänzenden Mandate und durch die der EUStA vom Amt geleistete Unterstützung zu schützen. [Abänd. 21] Die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA erfolgt nach Maßgabe der Artikel 12c bis 12f.“; |
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1a. |
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Anwendung dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Amt schließen. Diese Vereinbarungen können insbesondere die Weitergabe von Informationen, die Durchführung von Untersuchungen und Folgemaßnahmen hierzu betreffen.“; [Abänd. 22] |
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1b. |
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „(2) ‚Unregelmäßigkeit‘ ist eine ‚Unregelmäßigkeit‘ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 einschließlich Verstößen, die Mehrwertsteuereinnahmen betreffen;“; [Abänd. 23] |
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1c. |
Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „(3) ‚Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union‘ wird in derselben Bedeutung wie in den einschlägigen Rechtsakten der Union verwendet;“; [Abänd. 24] |
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2. |
Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „(4) Verwaltungsuntersuchungen‘ (im Folgenden ‚Untersuchungen‘) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung.“; |
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2a. |
Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Betroffener‘ ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;“; [Abänd. 25] |
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2b. |
In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: „7a. ‚Mitglied eines Organs‘ ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Mitglied des Europäischen Rates, ein Vertreter eines Mitgliedstaats auf Ministerebene im Rat, ein Mitglied der Europäischen Kommission, ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union, ein Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank oder ein Mitglied des Rechnungshofs;“; [Abänd. 26] |
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2c. |
In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: „7b. ‚gleicher Sachverhalt‘ bedeutet, dass wesentliche Tatsachen identisch sind, wobei wesentliche Tatsachen im Sinne einer Reihe von konkreten Umständen zu verstehen sind, die untrennbar miteinander verbunden sind und die sich in ihrer Gesamtheit zu Elementen einer Untersuchung wegen eines Delikts zusammenfügen können, die in die Zuständigkeit des Amtes oder der EUStA fällt.“; [Abänd. 27] |
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Externe Untersuchungen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und in Drittländern [Abänd. 28] (1) Das Amt führt im Rahmen des in Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Anwendungsbereichs Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch. [Abänd. 29] (2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführt. (3) Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten. Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und schriftliche Informationen verlangen. [Abänd. 30] (4) Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 durch. Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über das für die Kontrolle geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien sowie über die Kooperationspflicht des Wirtschaftsteilnehmers. (5) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein. Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, machen. Das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, steht dem Recht des Amtes auf Zugang zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht entgegen und darf nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung des Beginns der Kontrolle führen. (6) Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes unverzüglich die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen. [Abänd. 31] Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass sie diese Informationen, Schriftstücke und Informationen Daten erforderlichenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass damit keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke verwendet, so sind diese Geräte nur dann Gegenstand der Untersuchungen des Amtes, wenn das Amt berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung relevant sein könnte. [Abänd. 32] (7) Bei nach Maßgabe dieser Verordnung mit einer entsprechenden Ermächtigung durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 sowie Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 in dem Umfang, in dem sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einschränken, nicht anwendbar. Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzt, so leisten ihnen die Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle oder Überprüfung vor Ort wirksam und zügig durchführen kann. Bei der in Übereinstimmung mit diesem Absatz oder mit Absatz 6 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der für die betroffene zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Verfahrensvorschriften. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen. (7a) Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 6 und 7 nachweislich nicht nach, so hat die Union das Recht, den Betrag im Zusammenhang mit der betreffenden Kontrolle oder Überprüfung vor Ort einzuziehen. [Abänd. 33] (8) Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorspezifischen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch. (9) Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung. [Abänd. 34] (10) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorspezifischen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergriffen werden, an denen das Amt teilnehmen kann. Auf Anfrage teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.“; [Abänd. 35] |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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8a. |
Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Beauftragter für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (1) Gemäß dem in Absatz 2 angegebenen Verfahren ernennt die Kommission einen Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden: ‚der Beauftragte‘) für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er so lange im Amt, bis er ersetzt wird. (2) Im Anschluss an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt die Kommission eine Liste der für das Amt des Beauftragten geeigneten Bewerber. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Beauftragten. (3) Der Beauftragte muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich Verfahrensrechte und -garantien aufweisen. (4) Der Beauftragte nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen. (5) Der Beauftragte überwacht die Einhaltung der Verfahrensrechte und garantien durch das Amt. Er ist für die Bearbeitung der beim Amt eingegangenen Beschwerden zuständig. (6) Der Beauftragte erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Überwachungsausschuss und dem Amt jährlich Bericht über die Ausübung seines Amtes. Er darf dabei nicht auf einzelne laufende Untersuchungen Bezug nehmen und muss dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen auch nach deren Abschluss gewahrt bleibt.“; [Abänd. 76] |
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8b. |
Folgender Artikel 9b wird eingefügt: „Artikel 9b Beschwerdeverfahren (1) Das Amt trifft in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um die Einhaltung der Verfahrensgarantien bei allen Tätigkeiten des Amtes zu überwachen und sicherzustellen. (2) Wer von einer Untersuchung des Amtes betroffen ist, hat das Recht, bei dem Beauftragten Beschwerde wegen Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien durch das Amt einzulegen. Die Einlegung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was die Durchführung der laufenden Untersuchung betrifft. (3) Beschwerden sind spätestens einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von den einschlägigen Umständen erlangt hat, die eine Verletzung der Verfahrensgarantien darstellen könnten, einzulegen. Ist nach Abschluss der Untersuchung mehr als ein Monat vergangen, so kann keine Beschwerde mehr eingelegt werden. Beschwerden im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absätze 2 und 4 genannten Fristen sind vor Ablauf dieser Fristen einzulegen. (4) Nach Eingang einer Beschwerde setzt der Beauftragte den Generaldirektor des Amtes umgehend hiervon in Kenntnis und gibt dem Amt Gelegenheit, der Beschwerde binnen 15 Arbeitstagen abzuhelfen. (5) Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung übermittelt das Amt dem Beauftragten alle Informationen, die er möglicherweise benötigt, um eine Empfehlung abgeben zu können. (6) Der Beauftragte gibt unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten, nachdem das Amt ihn von der Abhilfemaßnahme in Kenntnis gesetzt hat, oder nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eine Empfehlung zu der Beschwerde ab. Die Empfehlung wird dem Amt übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. In Ausnahmefällen kann der Beauftragte beschließen, die Frist zur Abgabe einer Empfehlung um weitere 15 Tage zu verlängern. Der Beauftragte informiert den Generaldirektor in einem Schreiben über die Gründe der Fristverlängerung. Übermittelt der Beauftragte binnen der in diesem Absatz genannten Fristen keine Empfehlung, so gilt dies als Abweisung der Beschwerde ohne Empfehlung. (7) Der Beauftragte prüft die Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren, ohne in die laufende Untersuchung einzugreifen. Er kann Zeugen, die dem zustimmen, um schriftliche oder mündliche Erläuterungen bitten, die er zur Feststellung des Sachverhalts für sachdienlich hält. (8) Mit Ausnahme von gebührend begründeten Fällen, in denen der Generaldirektor von der Empfehlung des Beauftragten abweichen kann, folgt er in dieser Angelegenheit der Empfehlung des Beauftragten. Weicht der Generaldirektor von der Empfehlung des Beauftragten ab, so teilt er dem Beschwerdeführer und dem Beauftragten die Hauptgründe dieser Entscheidung mit, sofern dies die laufende Untersuchung nicht beeinträchtigt. In einer Notiz, die dem abschließenden Untersuchungsbericht hinzugefügt wird, nennt er die Gründe, warum er der Empfehlung des Beauftragten nicht gefolgt ist. (9) Der Generaldirektor kann zu allen Angelegenheiten in Bezug auf die Verfahrensgarantien im Mandat des Beauftragten dessen Stellungnahme anfordern; dies umfasst auch den Beschluss, den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Der Generaldirektor gibt in einem solchen Antrag die Frist an, bis zu deren Ablauf der Beauftragte antworten muss. (10) Hat ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union gemäß Artikel 90a des Statuts Beschwerde beim Generaldirektor und in derselben Sache Beschwerde bei dem Beauftragten eingelegt, so wartet der Generaldirektor unbeschadet der in Artikel 90a des Statuts vorgesehenen Fristen die Empfehlung des Beauftragten ab, bevor er auf die Beschwerde reagiert.“; [Abänd. 77] |
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9. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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10a. |
Nach Artikel 11 wird ein neuer Artikel eingefügt: „Artikel 11a Klagen vor dem Gericht Jede betroffene Person kann gegen die Kommission Klage auf Nichtigerklärung des gemäß Artikel 11 Absatz 3 an die nationalen Behörden oder die Organe gesandten Untersuchungsberichts erheben, und zwar wegen fehlender Zuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge einschließlich einer Verletzung der Charta oder wegen Befugnismissbrauchs.“; [Abänd. 94] |
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11. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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12. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten (1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden ‚Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung‘), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden. (2) Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über eine etwaige Untersuchungseinleitung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann, beziehungsweise holen diese Unterstützung ein oder koordinieren sie. Dies schließt insbesondere die Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein. (3) Das Amt kann, wenn es Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführt, die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung um Unterstützung ersuchen; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein. Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten (1) Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie — gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten — Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern. Zu diesem Zweck können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen — auch operativer Art — sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung. (2) Das Amt kann einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn gegebenenfalls den betroffenen nationalen Behörden und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln. (3) Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden. (3a) Die Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (18) und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (19) gelten auch für Koordinierungstätigkeiten im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß diesem Artikel.“ [Abänd. 99] (4) Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen. Artikel 12c Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA (1) Das Amt meldet der EUStA unverzüglich alle Straftaten, bezüglich der deren die EUStA ihre Befugnisse Zuständigkeiten nach Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben wahrnehmen könnte. Der betreffende Bericht kann in jeder Phase ist so früh wie möglich vor oder nach der Einleitung einer Untersuchung des Amtes übermittelt werden zu übermitteln . [Abänd. 100] (2) Der Bericht enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts und der dem Amt bekannten Informationen einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, sofern dem Amt diese Angaben vorliegen, die mögliche rechtliche Würdigung und alle vorliegenden Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige und andere Beteiligte. Mit dem Bericht übermittelt das Amt der EUStA alle sonstigen einschlägigen, in seinem Besitz befindlichen Informationen über den Fall. [Abänd. 101] (3) Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich unbewiesen sind. In Fällen, in denen die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 genannten Elemente enthalten und keine Untersuchung des Amtes eingeleitet wurde, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungen gemeldeten Verdachtsfälle vornehmen. Die Bewertung erfolgt zügig unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen. Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung. Das Amt sieht davon ab, Maßnahmen durchzuführen, durch die künftige Untersuchungen der EUStA gefährdet werden könnten. [Abänd. 102] Nach dieser ersten Bewertung teilt das Amt der EUStA mit, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. (4) Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den Bericht des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung nicht fort, sofern es nicht von der EUStA in Übereinstimmung mit Artikel 12e oder 12f darum ersucht wird. Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12 g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen. (5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter Behauptungen Verdachtsfälle vorzunehmen. Für die Zwecke dieser Ersuchen gilt Absatz 3 finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung . Das Amt informiert das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die Ergebnisse der ersten Bewertung, es sei denn, durch die Übermittlung derartiger Informationen könnte eine von dem Amt oder der EUStA durchgeführte Untersuchung gefährdet werden . [Abänd. 103] (6) Falls das Amt im Anschluss an die Übermittlung seines Berichts an die EUStA seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung. Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen (1) Der Generaldirektor leitet keine Untersuchung nach Artikel 5 ein und stellt laufende Untersuchungen ein , falls die EUStA bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführt, es sei denn dies erfolgt zu den Zwecken von Artikel 12e oder Artikel 12f. Der Generaldirektor informiert die EUStA über jede aus diesem Grund getroffene Entscheidung, Untersuchungen nicht einzuleiten oder sie einzustellen. [Abänd. 104] Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12 g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden, deren Modalitäten in den Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 12 g Absatz 1 festzulegen sind. [Abänd. 105] Schließt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 ab, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung. [Abänd. 106] (1a) Auf Ersuchen der EUStA sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Untersuchung oder Strafverfolgung durch die EUStA gefährdet werden könnte. Die EUStA setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, sobald die Gründe dieses Ersuchens nicht mehr vorliegen. [Abänd. 107] (1b) Falls die EUStA eine Untersuchung abschließt oder einstellt, zu der sie gemäß Absatz 1 vom Generaldirektor Informationen erhalten hat und die für die Ausübung des Mandats des Amtes von Bedeutung ist, muss sie das Amt unverzüglich informieren und kann Empfehlungen für verwaltungsrechtliche Folgeuntersuchungen aussprechen. [Abänd. 108] Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt (1) Im Laufe einer Untersuchung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Tätigkeiten der EUStA insbesondere durch die
(2) Die Maßnahme(n), um die die EUStA das Amt ersucht, sowie gegebenenfalls der diesbezügliche Zeitplan werden dem Amt per Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich mitgeteilt. Das Ersuchen und enthält mindestens folgende Angaben:
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern. [Abänd. 109] (2a) Die EUStA kann das Amt anweisen, in Bezug auf die Grundrechte, Verfahrensgarantien und den Datenschutz strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Normen anzuwenden, um die Zulässigkeit der Beweismittel sowie die Grundrechte und die Verfahrensgarantien zu schützen, wenn das Amt auf Antrag der EUStA gemäß diesem Artikel unterstützende oder ergänzende Maßnahmen durchführt. Dabei führt sie die formalen Anforderungen und die anzuwendenden Verfahren im Einzelnen an. In Ermangelung derartiger spezifischer Anweisungen der EUStA finden bei vom Amt gemäß diesem Artikel durchgeführten Maßnahmen Kapitel VI (Verfahrensgarantien) und Kapitel VIII (Datenschutz) der Verordnung (EU) 2017/1939 entsprechend Anwendung. [Abänd. 110] Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen (1) In ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen der Generaldirektor des Amtes es trotz einer bereits laufenden Untersuchung der EUStA für erforderlich hält, in Übereinstimmung mit dem Mandat des Amtes eine Untersuchung des Amtes einzuleiten oder fortzusetzen , um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, setzt das Amt die EUStA in schriftlicher Form und unter Angabe von Art und Zweck der Untersuchung davon in Kenntnis und ersucht die EUStA um ihre schriftliche Zustimmung zu der Einleitung einer ergänzenden Untersuchung . [Abänd. 111] Die EUStA kann muss binnen 30 Tagen 20 Arbeitstagen nach ihrer Inkenntnissetzung und darüber hinaus so lange, wie die betreffenden Gründe Bestand haben, gegen die entweder der Einleitung bzw. Fortsetzung einer Untersuchung oder gegen bestimmte der Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen des Amtes zustimmen oder dagegen Einspruch einlegen, falls dies erforderlich ist, um ihr eigenes Untersuchungs- oder Strafverfolgungsverfahren nicht zu gefährden ; der Einspruch ist möglich, solange die betreffenden Gründe weiter vorliegen . In hinreichend begründeten Fällen kann die EUStA die Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängern. Sie muss das Amt hiervon in Kenntnis setzen . Die Falls die EUStA Einspruch erhebt, darf das Amt keine ergänzenden Untersuchungen einleiten. In diesem Fall setzt die EUStA setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, sobald die Gründe für ihren Einspruch nicht mehr gelten vorliegen . [Abänd. 112] Falls die EUStA binnen des im vorhergehenden Absatz genannten Zeitraums keine Einwände erhebt ihre Zustimmung erteilt , kann das Amt eine Untersuchung einleiten oder fortsetzen ; diese führt das Amt in enger Absprache mit der EUStA durch. [Abänd. 113] Antwortet die EUStA vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so kann sich das Amt mit der EUStA ins Benehmen setzen, um binnen zehn Tagen eine Entscheidung zu treffen. [Abänd. 114] Falls die EUStA aus den in Unterabsatz 2 genannten Gründen Einspruch erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus, stellt das Amt seine Untersuchung ein oder verzichtet das Amt auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen. (2) Falls die EUStA dem Amt auf ein Auskunftsersuchen des Amtes nach Artikel 12d antwortet, dass sie derzeit keine Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt durchführt, dann aber im weiteren Verlauf eine Untersuchung zu diesem Sachverhalt einleitet, setzt sie das Amt unverzüglich in Kenntnis. Falls der Generaldirektor des Amtes es nach Erhalt dieser Mitteilung für erforderlich hält, die vom Amt eingeleitete Untersuchung fortzuführen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, gelangt Absatz 1 zur Anwendung. Artikel 12 g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA (1) Soweit es zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der EUStA nach Artikel 1 Absatz 4a erforderlich ist, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit der EUStA. Derartige In derartigen Arbeitsvereinbarungen können praktische Details des gegenseitigen Informationsaustausches einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowie und von Verschlusssachen regeln sowie die Einrichtung von IT-Plattformen und ein gemeinsamer Ansatz für Aktualisierungen und Software-Kompatibilität geregelt werden . Sie enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung erhobener Behauptungen gemeldeter Verdachtsfälle im Amt beziehungsweise bei der EUStA zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Untersuchungen, die von beiden Stellen durchgeführt werden . Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Beweismitteln zwischen dem Amt und der EUStA sowie Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten . Vor dem Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Überwachungsausschuss und dem Europäischen Parlament den Entwurf zur Information. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Überwachungsausschuss übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme unverzüglich. [Abänd. 115] (2) Das Amt hat indirekten Zugriff auf Informationen im Fallverwaltungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallverwaltungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl der EUStA als auch dem Amt mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA den Zugriff auf Informationen in seinem Fallverwaltungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen. Indirekte Zugriffe auf Informationen im Fallmanagementsystem der EUStA durch das Amt werden nur ausgeführt, wenn dies für die Wahrnehmung der Funktionen des Amts gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, sind hinreichend zu begründen und mittels eines internen und vom Amt eingerichteten Verfahrens zu bestätigen. Das Amt führt Protokoll über alle Zugriffe auf das Fallverwaltungssystem der EUStA. [Abänd. 116] (2a) Der Generaldirektor des Amtes und der Europäische Generalstaatsanwalt treffen mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern. “; [Abänd. 117] |
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12a. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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14a. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Bewertungsbericht und Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum einen Bewertungsbericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA. Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt. Spätestens zwei Jahre nach der Vorlage des Bewertungsberichts gemäß Unterabsatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Modernisierung des für das Amt geltenden Regelungsrahmens vor, einschließlich zusätzlicher oder ausführlicherer Vorschriften zur Organisation des Amtes, zu dessen Aufgaben oder zu den für seine Tätigkeit geltenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit der EUStA, grenzübergreifende Untersuchungen und Untersuchungen in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen.“; [Abänd. 139] |
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14b. |
Ein neuer Artikel 19a wird eingefügt: „Artikel 19a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“. [Abänd. 140] |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 12 genannten Artikel 12c bis 12f gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 42 vom 1.2.2019, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019.
(3) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(4) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(6) COM(2017)0589. Dem Bericht lagen eine Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen (SWD(2017)0332) mit einer Evaluierung sowie ein Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses (Nr. 2/2017) bei.
(7) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(8) Der Artikel 129 wird in die Verordnung (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (die neue Haushaltsordnung) eingefügt werden, über die bereits politische Einigung erzielt worden ist und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird.
(9) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(11) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(13) ABl. C […] vom […], S. […].
(14) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(15) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(16) Artikel 32a Absatz 3 wird durch die Richtlinie (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, über die am 19. Dezember 2017 politische Einigung erzielt wurde und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird, in die Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügt werden.
(17) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(18) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 082 vom 22.3.1997, S. 1).
(19) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).