26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/563


P8_TA(2019)0302

Märkte für Finanzinstrumente ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (COM(2018)0099 — C8-0102/2018 — 2018/0047(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 108/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0099),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0102/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0362/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 65.


P8_TC1-COD(2018)0047

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Crowdfunding ist eine Finanztechnologie-Lösung, die KMU und vor allem Start-ups und Scale-ups eine alternative Finanzierungsquelle bietet, damit das innovative Unternehmertum in der Union gefördert und dadurch auch die Kapitalmarktunion gestärkt wird . Dies wiederum trägt zu einem stärker diversifizierten Finanzsystem bei, das weniger von der Finanzierung durch Banken abhängt, wodurch systemische Risiken und Konzentrationsrisiken eingedämmt werden. Weitere Vorteile, die sich aus der Förderung des innovativen Unternehmertums durch Crowdfunding ergeben, bestehen darin, dass eingefrorenes Kapital für Investitionen in neue und innovative Projekte mobilisiert und die effiziente Zuweisung von Mitteln beschleunigt wird und eine Diversifizierung der Vermögenswerte stattfindet.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können juristische Personen bei der zuständigen nationalen Behörde eine Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister beantragen.

(3)

Die Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister] sieht einheitliche, angemessene und unmittelbar anwendbare Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern ▌vor.

(4)

Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Personen und Tätigkeiten zu schaffen, die in den jeweiligen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) XXX/XXXX und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen‚ und um zu verhindern, dass dieselbe Tätigkeit innerhalb der Union unterschiedlichen Zulassungen unterliegt, sollten juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister] als Crowdfunding-Dienstleister zugelassen sind, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.

(5)

Da die in dieser Richtlinie vorgesehene Änderung unmittelbar mit der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister in der Europäischen Union] zusammenhängt, sollte der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Änderung anwenden müssen, verschoben werden, damit er mit dem Geltungsbeginn der Verordnung zusammenfällt.

(5a)

Virtuelle Währungen werden von Kleinanlegern als Ersatz für andere Anlagegüter genutzt. Anders als andere Finanzinstrumente sind virtuelle Währungen derzeit weitgehend unreguliert. Folglich sind die Märkte für virtuelle Währungen intransparent und potenziell anfällig für Marktmissbrauch, und es fehlt an einem grundlegenden Anlegerschutz. Die Kommission sollte virtuelle Währungen weiter prüfen und klare Leitlinien vorlegen, aus denen die Bedingungen hervorgehen, unter denen virtuelle Währungen als Finanzinstrumente eingestuft werden könnten, und virtuelle Währungen bei Bedarf als neue Kategorie in die Liste der Finanzinstrumente aufnehmen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, virtuelle Währungen zu regulieren, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag dazu vorlegen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Buchstabe p angefügt:

„(p)

Crowdfunding-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und juristische Personen, die in Einklang mit nationalem Recht Crowdfunding-Dienstleistungen anbieten, sofern sie unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates* liegen .

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Crowdfunding-Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Geltungsbeginns der Crowdfunding-Verordnung] an.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister (ABl. L […] vom […], S. […]).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)