26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/409


P8_TA(2019)0299

Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (COM(2018)0465 — C8-0274/2018 — 2018/0247(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 108/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0465),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0274/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0174/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 156.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 8.


P8_TC1-COD(2018)0247

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (4) des Europäischen Parlament und des Rates läuft am 31. Dezember 2020 aus. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe beibehalten werden.

(2)

Die Ziele Das Ziel eines Instruments für Heranführungshilfe unterscheiden sich erheblich von besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten („Begünstigte“) auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess im Einklang mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, da dieses Instrument darauf abzielt, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft zu unterstützen , einschließlich der Achtung der Grundrechte und Grundsätze sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, wie dies in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert ist . Auch wenn die Besonderheiten des Beitrittsprozesses ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben rechtfertigen, sollten die Ziele und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Funktionsweise dieses Instrument Instruments mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und insbesondere des Instruments mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Einklang steht vereinbar sein und diese ergänzen . [Abänd. 1]

(3)

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die notwendigen Kapazitäten zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet. [Abänd. 2]

(4)

Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“ (5) unerlässlich. Gutnachbarliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage einer endgültigen, inklusiven und verbindlichen Beilegung bilateraler Streitigkeiten sind wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses, und ihnen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es um die Sicherheit und Stabilität der Union insgesamt geht. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen , um seine politischen, institutionellen, rechtlichen , sozialen , administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen. In dem Verhandlungsrahmen werden Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Fortschritte bei den Beitrittsverhandlungen mit den einzelnen Kandidatenländern bewertet werden. [Abänd. 3]

(4a)

Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien (die „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Kapazität zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. [Abänd. 4]

(5)

Die Erweiterungspolitik ist ein fester Bestandteil des auswärtigen Handelns der Union ist eine Investition in und trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union zu Frieden, Sicherheit , Wohlstand und Stabilität in Europa bei . Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder , wobei gleichzeitig der Grundsatz der schrittweisen Integration geachtet wird, damit sich die Begünstigten reibungslos umstellen können . Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an. [Abänd. 5]

(6)

Die Europäische Kommission bekräftigte die feste, aber leistungsbezogene Aussicht des westlichen Balkans auf eine EU-Mitgliedschaft in ihrer Mitteilung „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (6). Damit setzte sie ein deutliches Signal der Ermutigung für die gesamte Westbalkanregion und ein Zeichen für die Entschlossenheit der EU, deren europäische Zukunft zu unterstützen.

(7)

Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung von der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten geschlossenen internationalen Abkommen, auch mit den Begünstigten, geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte , einschließlich der Rechte von Minderheiten, sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung , der Einhaltung internationaler Arbeitsnormen in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und der Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen, darunter von Kindern und Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der Einhaltung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte (7) sowie zur Förderung der sozialen Marktwirtschaft und der Angleichung an den sozialen Besitzstand durch die Begünstigten dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union mit dem Ziel, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die Aussöhnung zu fördern . Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sektorspezifische regionale Strukturen der Zusammenarbeit zu fördern und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern, die wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der Union (darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen) und offenen und fairen Handel voranzubringen, und zwar u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Kohäsion und der Inklusion sowie der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern. [Abänd. 6]

(7a)

Angesichts des transformatorischen Charakters des Reformhergangs im Zuge des Erweiterungsprozesses in den Kandidatenländern sollte sich die Union intensiver darum bemühen, Schlüsselbereichen der EU-Finanzierung wie dem Aufbau von Institutionen und sicherheitsbildenden Maßnahmen Priorität einzuräumen und die Kandidatenländer bei der Umsetzung von Projekten verstärkt zu unterstützen, um diese Länder vor Einflüssen von außerhalb der EU zu schützen. [Abänd. 7]

(7b)

Die Bemühungen der Union, die Reformfortschritte in den Kandidatenländern durch die Finanzierung des IPA zu unterstützen, sollten sowohl in den Kandidatenländern als auch in den Mitgliedstaaten wirksam kommuniziert werden. Die Union sollte in diesem Zusammenhang ihre Kommunikations- und Kampagnenarbeit verstärken, damit die Sichtbarkeit der Finanzierung im Rahmen des IPA als wichtigstes EU-Instrument für Frieden und Stabilität im Erweiterungsgebiet sichergestellt wird. [Abänd. 8]

(7c)

Die Bedeutung der Ermöglichung und Ausführung des Haushaltsplans im Hinblick auf den Aufbau von Institutionen wird anerkannt, der wiederum hilfreich sein wird, wenn es darum geht, potenzielle Sicherheitsprobleme vorauszusehen und etwaige künftige illegale Migrationsströme in die Mitgliedstaaten zu verhindern. [Abänd. 9]

(8)

Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(9)

Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bei der Reform des Sicherheits- und Verteidigungssektors zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- Bedrohungen in den Bereichen Sicherheit, organisierte Kriminalität und terroristischen Bedrohungen Terrorismus . [Abänd. 10]

(9a)

Maßnahmen im Rahmen des durch diese Verordnung begründeten Instruments sollten auch dazu beitragen, die Begünstigten bei der schrittweisen Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu unterstützen und restriktive Maßnahmen sowie die allgemeineren außenpolitischen Strategien der Union in internationalen Institutionen und multilateralen Foren umzusetzen. Die Kommission sollte den Begünstigten nahelegen, eine auf Regeln und Werten basierende Weltordnung aufrechtzuerhalten und bei der Förderung des Multilateralismus und der weiteren Stärkung des internationalen Handelssystems, einschließlich der WTO-Reformen, zusammenzuarbeiten.

(10)

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang und der Grenzkontrolle, die Sicherstellung des Zugangs zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige , der Austausch einschlägiger Informationen auszutauschen, die Stärkung der entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Erleichterung der legalen Migration und die der Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern Intensivierung der Grenzkontrollen und die der Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Verhinderung und Abwendung von irregulärer Migration, und Zwangsmigration sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten fortzusetzen Personen sind wichtige Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Begünstigten . [Abänd. 12]

(11)

Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, der Bekämpfung von Korruption , Geldwäsche und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten die Bereitstellung von Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und die fortwährende Angleichung in Bezug auf Transparenz, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, geistiges Eigentum und ausländische Investitionen zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und ist sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet strukturiert sein, dass diese Themen so früh wie möglich in Angriff genommen werden. [Abänd. 13]

(12)

In Der parlamentarischen Dimension kommt im Rahmen des Beitrittsprozesses weiterhin grundlegende Bedeutung zu. Daher sollte die Kommission in Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem in Anhang I aufgeführten Begünstigten die parlamentarische Kontrolle d ie Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen Vertretung bei jedem der Begünstigten fördern. [Abänd. 14]

(13)

Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen sollten darauf abzielen, einen Beitrag in Höhe von mindestens 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu leisten , wobei auf das Ziel hinzuarbeiten ist, dass die klimabezogenen Ausgaben bis zum Jahr 2027 ein Niveau von 30 % der MFR-Ausgaben ausmachen. Umweltprojekten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verschmutzung sollte Priorität eingeräumt werden . Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung Ausführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein. [Abänd. 15]

(14)

Die Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments sollten die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben.

(15)

Für die Geltungsdauer der Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme gegebenenfalls entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8)] bilden soll.

(16)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe Außenfinanzierung sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle Unterschiedliche unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen und verschiedene lokale Behörden auf unterschiedlicher Ebene sollten in dem Verfahren eine bedeutsame Rolle spielen. Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft sollten Organisationen der Zivilgesellschaft sowohl an der Konzeption, der Umsetzung, der Überwachung und der Evaluierung der Programme , die durch staatliche Stellen durchgeführt ausgeführt werden, mitwirken als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden sein . [Abänd. 16]

(17)

Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten In den einschlägigen Politikbereichen sollten für jeden Begünstigten spezifische und messbare Ziele und in einem nächsten Schritt Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den im Wege delegierter Rechtsakte erstellt hat. Der Programmplanungsrahmen sollte in Anhang I aufgeführten Zusammenarbeit mit den Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt und der dazugehörigen Entschließungen des Europäischen Parlaments erstellt werden. In diese Partnerschaft sollten gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der entsprechenden Interessenträger und die Geberkoordinierung unterstützen. Der Programmplanungsrahmen sollte nach der Halbzeitbewertung überprüft werden . Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden. [Abänd. 17]

(18)

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Begünstigten , die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen Begünstigten bei ihren Bemühungen um die Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein im Einklang mit einem leistungsbasierten Konzept erfolgen und bedeutende Anreize für eine wirksamere und effizientere Verwendung der Mittel für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen. Unterstützung sollte im Einklang mit dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ bereitgestellt werden, und eine deutliche Verschlechterung oder mangelnder Fortschritt bei der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sollte klare Konsequenzen nach sich ziehen. [Abänd. 18]

(18a)

Die Kommission sollte klare Überwachungs- und Bewertungsmechanismen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten nach wie vor relevant und durchführbar sind, und um regelmäßig die Fortschritte zu messen. Zu diesem Zweck sollte es für jedes Ziel einen oder mehrere Leistungsindikatoren geben, durch die die Verabschiedung von Reformen durch die Begünstigten und deren konkrete Umsetzung bewertet werden. [Abänd. 19]

(19)

Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Dieser Übergang sollte in spezifischen Politik- oder Programmbereichen rückgängig gemacht oder ausgesetzt werden, falls die Begünstigten einschlägigen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Unionsmittel nicht im Einklang mit den festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen verwalten. Bei einer derartigen Entscheidung sollten alle möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen gebührend berücksichtigt werden. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. [Abänd. 20]

(20)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies Damit Überschneidungen mit anderen bestehenden externen Finanzierungsinstrumenten verhindert werden, sollte dies durch Sicherstellung der Kohärenz , Konsistenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein. [Abänd. 21]

(21)

Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte diese Verordnung Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(21a)

Unbeschadet der Haushaltsführung und der in internationalen Abkommen mit Begünstigten festgelegten Bestimmungen zur Aussetzung der Hilfe sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung auf die Kommission übertragen werden, wenn die Unterstützung der Union ausgesetzt oder teilweise ausgesetzt werden soll. Von dieser Befugnis sollte Gebrauch gemacht werden, wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind oder wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, sollte sie befugt sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen. [Abänd. 22]

(22)

Im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellte Mittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension von Erasmus verwendet werden, deren Durchführung gemäß der Verordnung (EU) …/… („Erasmus-Verordnung“) (9) erfolgen sollte.

(23)

Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 322 des AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlament und es Rates (10) (die „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, finanzielle Unterstützung, Budgethilfen, Treuhandfonds, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(24)

Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten Methoden der Ausführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie ob zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. [Abänd. 23]

(25)

Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung von Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) …/… („NDICI-Verordnung“) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um der besonderen Situation insbesondere im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen. [Abänd. 24]

(26)

Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit , Verteidigung und Stabilität, Klimawandel und Umwelt , wirtschaftlicher Protektionismus sowie irreguläre Migration und Zwangsmigration , einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren. Zusätzliche Arten von Flexibilitätsregelungen wie Umschichtungen zwischen Prioritäten, die Staffelung von Projekten und der Abschluss von Dachverträgen sollten gestattet sein. [Abänd. 25]

(27)

Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (im Folgenden EFSD+), der auf seinem Vorläufer, dem EFSD aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, über das weltweit Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten unter anderem für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellt werden. Die Steuerung der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen sollte weiterhin mithilfe des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan erfolgen.

(28)

Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte die Maßnahmen im Rahmen des EFSD + unterstützen, und IPA III sollte zur Deckung des Dotierungsbedarfs für die Maßnahmen zugunsten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich der Dotierung und der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen, beitragen.

(29)

Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden.

(29a)

Die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit stellen die am stärksten sichtbaren Programme des Instruments für Heranführungshilfe dar und sind auch den Bürgern gut bekannt. Durch sie könnte daher die Sichtbarkeit der aus EU-Mitteln finanzierten Projekte in den Kandidatenländern deutlich erhöht werden. [Abänd. 26]

(30)

Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen nach Artikel 8 sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.

(31)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (14) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, melden, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und sie über den Stand der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System) erfolgen.

(31a)

Sämtliche Mittelzuweisungen im Rahmen dieser Verordnung sollten auf transparente, effektive, rechenschaftspflichtige, entpolitisierte und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird. Die Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission („HR/VP“) und insbesondere Delegationen der Union sollten genau darauf achten, dass diese Kriterien und die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nichtdiskriminierung bei der Mittelzuweisung eingehalten werden. [Abänd. 27]

(31b)

Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union und die Begünstigten sollten die Sichtbarkeit der Heranführungshilfe der Union erhöhen, um den Mehrwert der Unterstützung der Union zu vermitteln. Die Empfänger der Finanzmittel der Union sollten die Herkunft der Finanzmittel der Union anerkennen und sicherstellen, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird. Das IPA sollte zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen beitragen, um bei unterschiedlichen Zielgruppen unter den Begünstigten für die Ergebnisse der Unterstützung der Union zu werben. [Abänd. 28]

(32)

Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die AEUV Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (16) im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(33)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte Mittelverwaltung mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und die Durchführung der Hilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ] ausgeübt werden. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist. [Abänd. 29]

(34)

Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auch auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (18) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (19) erstrecken. [Abänd. 30]

(34a)

Das Parlament sollte vollständig in die Konzeptions-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsphasen der Instrumente eingebunden werden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellten Finanzmittel zu gewährleisten. Der Dialog zwischen den Organen sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament während der Anwendung dieser Verordnung in der Lage ist, systematisch und reibungslos politische Kontrolle auszuüben und somit die Effizienz und Legitimität zu erhöhen. [Abänd. 31]

(35)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am [vor dem zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unterstützung durch die Union und die Bestimmungen über die Bereitstellung dieser Unterstützung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:

a)

„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU und in Anhang I aufgeführten Begünstigten, zwischen zwei oder mehreren in Anhang I  dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder zwischen in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der [NDICI-Verordnung] und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) ../… [ETZ-Verordnung] (20).

b)

der Grundsatz des „gerechten Anteils der Unterstützung“ bedeutet, dass das leistungsbasierte Konzept in Fällen, in denen die an den Begünstigten geleistete Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten andernfalls unverhältnismäßig hoch oder niedrig ausfallen würde, um einen Korrekturmechanismus bei der Mittelzuweisung ergänzt wird, wobei die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung und die relativen Fortschritte bei Reformen in Verbindung mit der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen oder die Fortschritte bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden. [Abänd. 32]

Artikel 3

Ziele von IPA III

1.   Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte und des Besitzstands der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Frieden, Stabilität , Sicherheit und Sicherheit und Wohlstand sowie zu ihrem Wohlstand den strategischen Interessen der Union beizutragen. [Abänd. 33]

2.   Mit IPA III werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und Kindern, der Gleichstellung der Geschlechter, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft , der akademischen Freiheit, des Friedens und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements , der Achtung der kulturellen Vielfalt, der Nichtdiskriminierung und der Toleranz [Abänd. 34];

(aa)

Vorgehen gegen Zwangsmigration und irreguläre Migration, um sicherzustellen, dass Migration in einem sicheren, ordnungsgemäßen und regulären Rahmen stattfindet, und Sicherung des Zugangs zu internationalem Schutz; [Abänd. 35]

b)

Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen , Unabhängigkeit der Justiz, Korruptionsbekämpfung und guter Regierungsführung auf allen Ebenen , darunter in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, staatliche Beihilfen, Wettbewerb, ausländische Investitionen und geistiges Eigentum ; [Abänd. 36]

c)

Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union , einschließlich im Bereich der GASP, Stärkung der regelbasierten multilateralen internationalen Ordnung und Förderung von Versöhnung im In- und Ausland und von gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten Friedenskonsolidierung und Konfliktprävention, darunter durch Vertrauensbildung und Kommunikation Mediation, inklusive und integrierte Bildung, direkte Kontakte zwischen den Menschen , Medienfreiheit und Kommunikation [Abänd. 37]

d)

Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen und territorialen Entwicklung und Kohäsion  — unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes Verringerung von Armut und regionalen Ungleichgewichten , Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion durch Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft Strukturen der regionalen Zusammenarbeit auf staatlicher Ebene , der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Kapazitäten von Initiativen lokaler Gemeinschaften, Unterstützung von Investitionen in ländlichen Gebieten und Verbesserung des Geschäfts- und Gesellschaft. Investitionsklimas; [Abänd. 38]

da)

Stärkung des Umweltschutzes, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, damit Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen, geschaffen werden; [Abänd. 39]

e)

Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit , auch über Seegrenzen hinweg, und Verbesserung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch vollständige Umsetzung bestehender Abkommen mit der Union und Verringerung der regionalen Ungleichgewichte. [Abänd. 40]

3.   Im Einklang mit den spezifischen Zielen sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in Anhang II dargelegt. Die thematischen Prioritäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang III festgelegt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem spezifischen Ziel beitragen.

Artikel 4

Mittelausstattung

1.   Die Mittelausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 14 500 000 000  13 009 976 000 EUR zu Preisen von 2018 (14 663 401 000  EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 41]

2.   Der Ein Prozentsatz des in Absatz 1 genannte Betrag darf genannten Betrags wird für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung Ausführung des Programms eingesetzt werden, darunter wozu auch Maßnahmen für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Unterstützung für die Stärkung von Institutionen und der Ausbau von Verwaltungskapazitäten gehören, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung]. [Abänd. 42]

Artikel 5

Programmübergreifende Bestimmungen

1.   Bei der Durchführung Anwendung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. [Abänd. 43]

2.   Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die NDICI-Verordnung für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten ausgeführten Maßnahmen. [Abänd. 44]

3.   IPA III leistet einen Beitrag zu Maßnahmen nach der Erasmus-Verordnung . Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Erasmus-Verordnung. Zu diesem Zweck wird der Beitrag von IPA III in dem einheitlichen indikativen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 11 Absatz 7 der NDICI-Verordnung ausgewiesen und nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren angenommen.

4.   Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds (21)‚ des Europäischen Sozialfonds Plus (22) und, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (23) und des Fonds für Justiz, Rechte und Werte vorgesehen sind , und zwar auf nationaler Ebene sowie in einem grenzübergreifenden, transnationalen, interregionalen oder makroregionalen Zusammenhang . [Abänd. 45]

4a.     Die Kommission weist einen Prozentsatz der IPA- III-Mittel zu, um die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die Beteiligung an den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF), vorzubereiten. [Abänd. 46]

5.   Der EFRE trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der ETZ-Verordnung festgelegt , wobei die Obergrenze für einen IPA III-Beitrag bei 85 % liegt . Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der ETZ-Verordnung verwaltet. [Abänd. 47]

6.   Aus den Mitteln von IPA III können Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der ETZ-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten teilnehmen.

7.   Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für die betreffenden Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.

8.   In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die nicht in Anhang I genannt sind, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das durchzuführende anzuwendende Programm bzw. die durchzuführende anzuwendende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt. [Abänd. 48]

KAPITEL II

STRATEGISCHE PLANUNG

Artikel 6

Politikrahmen und allgemeine Grundsätze

1.   Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen umfassenden Politikrahmen für die Durchführung Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem allgemeinen erweiterungspolitischen Rahmen.

Der HR/VP und die Kommission stellen die Koordinierung zwischen dem auswärtigen Handeln der Union und der Erweiterungspolitik im Rahmen der in Artikel 3 genannten politischen Ziele sicher.

Die Kommission koordiniert die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung unter angemessener Einbeziehung des EAD.

Der erweiterungspolitische Rahmen stellt die Grundlage für die Bereitstellung der Hilfe dar. [Abänd. 49]

2.   Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz , die Prävention und Beilegung von Konflikten im Bereich der Menschenrechte, Migration und Zwangsmigration, Sicherheit, sozialer und regionaler Zusammenhalt, Armutsminderung sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung (24) angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei soll mit mindestens 16 % der Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beigetragen werden. [Abänd. 50]

3.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (25). Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar. Die Hilfe zielt darauf ab, eine Angleichung an die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, eine wirksame und effiziente Durchführung der Mittel, Regelungen zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung sicherzustellen. [Abänd. 51]

3a.     Die Kommission handelt in Partnerschaft mit den Begünstigten. Diese Partnerschaft umfasst ggf. die zuständigen nationalen und lokalen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, sodass diese in den Phasen der Gestaltung, Durchführung und Überwachung eine bedeutsame Rolle spielen können.

Die Kommission fördert die Koordinierung zwischen den einschlägigen Interessenträgern. Durch die Hilfe im Rahmen von IPA III werden die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft gestärkt, ggf. auch, wenn es um die von der Hilfe direkt Begünstigten geht. [Abänd. 52]

4.   Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.

KAPITEL III

Durchführung PROGRAMMPLANUNGSRAHMEN UND AUSFÜHRUNG [Abänd. 53]

Artikel 7

IPA-Programmplanungsrahmen

1.   Die Hilfe im Rahmen von IPA III stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der Diese Verordnung wird um einen IPA-Programmplanungsrahmen ergänzt, in dem weitere Bestimmungen dazu festgelegt werden, wie die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele zu verfolgen sind . Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens der Union im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt.

Die Kommission übermittelt die einschlägigen Programmplanungsdokumente rechtzeitig vor dem Beginn des Programmplanungszeitraums dem Europäischen Parlament. In diesen Dokumenten werden die Richtbeträge für die einzelnen thematischen Fenster und, sofern verfügbar, für die einzelnen Länder/Regionen festgelegt, die auch die erwarteten Ergebnisse und die Wahl der Hilfsregelungen erfassen. [Abänd. 54]

1a.     Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021–2027. [Abänd. 55]

2.   Der IPA-Programmplanungsrahmen trägt den einschlägigen Entschließungen und Standpunkten des Europäischen Parlaments und den entsprechenden nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung. [Abänd. 56]

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.

3.   Unbeschadet des Absatzes 4 wird 4 dieses Artikels nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen, einschließlich der IPA-Programmierungsrahmen von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren des Ausschusses nach Artikel 16 erlassen der Regelungen für die Durchsetzung des Grundsatzes des „gerechten Anteils“, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 14 an. Der IPA-Programmplanungsrahmen läuft spätestens zum 30. Juni 2025 aus. Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2025 einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitbewertung in Übereinstimmung mit den anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments an. Die Kommission kann ferner gegebenenfalls die wirksame Durchführung des IPA-Programmplanungsrahmens überprüfen, vor allem, wenn sich der in Artikel 6 genannte politische Rahmen wesentlich ändert, wobei den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen ist . [Abänd. 57]

4.   Der Programmplanungsrahmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der ETZ-Verordnung festgelegt.

5.   Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren gründet sich für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der darin genannten Ziele auf klare und überprüfbare Leistungsindikatoren, die in Anhang IV aufgeführt sind, unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse in den folgenden Bereichen:

a)

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems;

b)

Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen;

c)

Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau;

d)

Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität;

e)

Versöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen;

f)

Freiheit der Medien;

g)

Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den im Übereinkommen von Paris festgelegten Pflichten .

Die Kommission nimmt die Fortschritte in Bezug auf diese Indikatoren in ihre Jahresberichte auf.

Das leistungsbasierte Konzept im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustauschs im Europäischen Parlament und im Rat. [Abänd. 123]

Artikel 7a

Halbzeitüberprüfung und Evaluierung

(1)     Die Kommission nimmt einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung an. Die Kommission legt spätestens am 30. Juni 2024 einen Halbzeit-Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Halbzeit-Evaluierungsbericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab und enthält eine Untersuchung des Beitrags der Union zu der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie sämtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen zu der Wirkung dieser Verordnung.

Das Europäische Parlament kann zu dieser Evaluierung beitragen. Die Kommission und der EAD veranstalten eine Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern und Begünstigten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Kommission und der EAD achten insbesondere darauf, dass die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen vertreten sind.

Mithilfe externer Evaluierungen bewertet die Kommission zudem die Auswirkungen und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung. Dabei berücksichtigen die Kommission und der EAD die Vorschläge und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu unabhängigen externen Evaluierungen. Bei der Zwischenevaluierung wird bewertet, inwieweit die Europäische Union die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat.

(2)     Der Halbzeit-Evaluierungsbericht behandelt ferner die Effizienz, den Mehrwert, die Funktionsweise der vereinfachten und gestrafften Außenfinanzierungsstruktur, die interne und externe Kohärenz und die anhaltende Relevanz der Ziele dieser Verordnung, den ergänzenden Charakter und die Synergieeffekte der finanzierten Maßnahmen, den Beitrag der Maßnahmen zu kohärentem auswärtigem Handeln der Union und den Grad, in dem die Öffentlichkeit in den Empfängerländern über die finanzielle Unterstützung der Union unterrichtet ist, falls angezeigt.

(3)     Der Halbzeit-Evaluierungsbericht wird eigens zu dem Zweck erstellt, die Anwendung der Unionsfinanzierung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Arten von im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen.

(4)     Der Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den einschlägigen Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach den begünstigten Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Mittelbindungen und Zahlungen.

(5)     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

(6)     Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Begünstigten anstreben.

(7)     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den in diesem Artikel genannten Halbzeit-Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung der erforderlichen Änderungen dieser Verordnung.

(8)     Am Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung zu den gleichen Bedingungen wie bei der in diesem Artikel genannten Halbzeitevaluierung durch. [Abänd. 124]

Artikel 7b

Aussetzung der Hilfe

(1)     Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder die Standards der nuklearen Sicherheit nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, oder wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind, ist die Kommission gemäß Artikel 14 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern, damit die Hilfe der Union ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt.

(2)     Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gegeben sind, ist sie befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, damit die Hilfe der Union wieder aufgenommen werden kann.

(3)     Im Falle einer teilweisen Aussetzung wird Hilfe der Union vorrangig zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Akteuren für Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Demokratisierung und von Dialogprozessen in Partnerländern dienen.

(4)     Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bei ihrer Beschlussfassung gebührend.  [Abänd. 125]

Artikel 7c

Struktur und Lenkung

Eine horizontale Lenkungsgruppe, die sich aus allen zuständigen Dienststellen der Kommission und des EAD zusammensetzt und in der der VP/HR oder ein Vertreter dieses Amtes den Vorsitz führt, ist für die Lenkung, Koordinierung und Verwaltung dieses Instruments während des gesamten Verwaltungszyklus verantwortlich, um Kohärenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union sicherzustellen. Der VP/HR sorgt für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union. Während des gesamten Zyklus der Programmplanung, der Planung und der Anwendung des Instruments arbeiten der VP/HR und der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen, die je nach der Art und den Zielen der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und nutzen deren Fachwissen. Der VP/HR, der EAD und die Kommission arbeiten sämtliche Beschlussvorschläge im Einklang mit den Verfahren der Kommission aus und unterbreiten diese zur Annahme.

Das Europäische Parlament wird vollumfänglich in die Gestaltungs-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Evaluierungsphasen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln eingebunden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellte Finanzierung zu gewährleisten. [Abänd. 126]

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen Ausführungsmaßnahmen und -methoden [Abänd. 62]

1.   Die Hilfe im Rahmen von IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] durchgeführt. Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] gilt für diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1 [Förderfähige Personen und Stellen] IIIa ausgeführt . [Abänd. 63]

1a.     Die indirekte Mittelverwaltung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte nicht in der Lage oder nicht bereit ist, die bewilligten Mittel in Übereinstimmung mit den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen zu verwalten. Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, kann die Kommission in bestimmten politischen Bereichen oder bei bestimmten politischen Programmen von der indirekten Mittelverwaltung mit dem Begünstigten zur indirekten Mittelverwaltung durch eine oder mehrere betraute Stellen, die keine Begünstigten sind, oder zur direkten Mittelverwaltung übergehen. [Abänd. 64]

1b.     Die Kommission führt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und berücksichtigt die Ansichten des Parlaments zu Bereichen, in denen dieses eigene Unterstützungsprogramme, beispielsweise Kapazitätsaufbau und Wahlbeobachtung, durchführt. [Abänd. 65]

2.   Im Rahmen dieser Verordnung können Aktionspläne für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.

2a.     Die Kommission bezieht das Europäische Parlament in vollem Umfang in alle Fragen ein, die mit der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Artikel in Verbindung stehen, einschließlich aller geplanten wesentlichen Änderungen oder Zuweisungen. [Abänd. 66]

2b.     Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorspezifischen Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass zufriedenstellende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

Die Kommission wendet für die Budgethilfe die in Artikel 23 Absatz 4 der NDICI-Verordnung festgelegten Konditionalitätskriterien an. Sie ergreift Maßnahmen, um die im Rahmen der Budgethilfe gewährte Finanzierung der Union zu kürzen oder auszusetzen, falls die Verwaltungs- und Kontrollsysteme systemische Unregelmäßigkeiten aufweisen oder keine zufriedenstellenden Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

Die Wiedereinführung der Hilfe durch die Kommission nach der in diesem Artikel genannten Aussetzung wird von einer zielgerichteten Unterstützung für die nationalen Prüfbehörden begleitet. [Abänd. 67]

Kapitel IIIa

Ausführung [Abänd. 68]

Artikel 8a

Aktionspläne und Maßnahmen

1.     Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, flankierenden Maßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden der Anwendung, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.

2.     Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle.

Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.

Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 der NDICI-Verordnung zur Festlegung von Sondermaßnahmen zu erlassen, die nicht auf den Programmplanungsdokumenten basieren.

3.     Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der NDICI-Verordnung genutzt werden.

4.     Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der NDICI-Verordnung kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.

5.     Gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 ergriffene Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union gemäß diesem Absatz von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. [Abänd. 69]

Artikel 8b

Flankierende Maßnahmen

1.     Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Ausführung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Ausführung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

2.     Sehen die in Artikel 8c genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls flankierende Maßnahmen. Im Rahmen flankierender Maßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:

a)

Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger;

b)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit. [Abänd. 70]

Artikel 8c

Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen

(1)     Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen im Wege eines Beschlusses der Kommission gemäß der Haushaltsordnung an.

(2)     Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates und des Europäischen Parlaments bei der Planung und der anschließenden Anwendung dieser Aktionspläne und Maßnahmen Rechnung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die Planung von Aktionsplänen und Maßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. So bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Annahme oder substanzieller Änderung einer Maßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Mittelausstattung und ihren Kontext, einschließlich der Komplementarität dieser Maßnahme mit einer anderen laufenden oder geplanten Unterstützung der Union. In Bezug auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen legt die Kommission ferner dar, ob bzw. in welchem Ausmaß und auf welche Weise sie durch eine mittel- und langfristige Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Kontinuität der mittels der außerordentlichen Hilfsmaßnahme ausgeführten politischen Maßnahmen und Strategien sicherstellen wird.

(3)     Vor der Annahme von nicht auf Programmplanungsdokumenten basierenden Aktionsplänen und Maßnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 — mit Ausnahme der in Artikel 8a Absätze 3 und 4 genannten Fälle — erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen zu verfolgenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse, der zu verwendenden Instrumente, der wichtigsten Tätigkeiten und der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für diese Aktionspläne und Maßnahmen zu ergänzen.

(4)     Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, werden für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (26) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rate  (27) – eine angemessene Prüfung der sozialen und Menschenrechtsaspekte sowie eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst.

Zudem werden Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte, Gleichstellung, die sozialen Rechte und die Arbeitnehmerrechte sowie Konfliktanalysen und Risikobewertungen durchgeführt.

Bei der Durchführung von Sektorprogrammen werden gegebenenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Die Kommission sorgt dafür, dass relevante Interessenträger an diesen Prüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält. [Abänd. 127]

Artikel 8d

Methoden der Zusammenarbeit

1.     Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst, durch Delegationen der Union und Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.

2.     Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.

3.     Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung und in Artikel 29 Absatz 1 der NDICI-Verordnung genannten Stellen kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

4.     Die im Rahmen dieses Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.

5.     Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden.

6.     Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.

7.     Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u. a. in folgender Form erfolgen:

a)

dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert;

b)

Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;

c)

Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einschließlich Unterstützung einer breiten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung eines Gremiums mit unabhängigen Dritten aus Organisationen der Zivilgesellschaft, um die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu bewerten und zu überwachen;

d)

sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;

e)

Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Maßnahmen der Union, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV betraut sind, durchgeführt werden;

f)

Zinszuschüsse. [Abänd. 72]

Artikel 8e

Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Anwendung

1.     Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:

a)

Finanzhilfen,

b)

Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,

c)

Budgethilfe,

d)

Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden,

e)

Finanzinstrumente,

f)

Haushaltsgarantien,

g)

Mischfinanzierungen,

h)

Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme,

i)

finanzielle Unterstützung,

j)

vergütete externe Sachverständige.

2.     Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Bedingungen für eine nennenswerte Beteiligung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere der lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, gleichermaßen berücksichtigt. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Diese verschiedenen Modalitäten gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit und schaffen Raum für Innovationen. Die Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen wird gefördert, um die Kapazitäten der lokalen Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine umfassende Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen zu erreichen.

3.     Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei

a)

für gefährdete Menschenrechtsverteidiger und für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung;

b)

Finanzhilfen — gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung — zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, demokratische Institutionen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger sowie Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Anwendungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann;

c)

Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten, Forscher, Lehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern.

d)

kleinen Projekten im Sinne des Artikels 23a der NDICI-Verordnung.

Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter, sozialen Inklusion, menschlichen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um eine Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um eine nachhaltige und inklusive sozioökonomische Entwicklung, die allen zugute kommt, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen, die Verringerung von Ungleichheiten und die Beseitigung der Armut unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft, der Umwelt und der sozialen Rechte zu fördern. Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein.

4.     Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.

Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten sowie die Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überwachung, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie die Entwicklung von leistungsfähigen Systemen für das öffentliche Beschaffungswesen, die die lokale wirtschaftliche Entwicklung und die lokalen Unternehmen unterstützen.

5.     Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

6.     Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsinstrumente können die Form von Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumenten annehmen, wann immer möglich und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie bilateralen Entwicklungsbanken, unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte.

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen dieser Verordnung leisten.

7.     Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden.

8.     Die Kommission und der EAD gehen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  (28) als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

9.     Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.

10.     Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht. [Abänd. 73]

Artikel 8f

Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten

1.     Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Mittel vor, die automatisch übertragen wurden, und nennt dabei unter anderem die entsprechenden Beträge.

2.     Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.

Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.

3.     Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.

Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.

4.     Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind. [Abänd. 74]

Artikel 9

Grenzübergreifende Zusammenarbeit

1.   Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den im Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt.

2.   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit. Der Kofinanzierungssatz der Union für technische Hilfe beträgt 100 %.

3.   Die Höhe der Vorfinanzierung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird im Arbeitsprogramm gemäß dem Bedarf der in Anhang I aufgeführten Begünstigten festgelegt und kann über dem in Artikel 49 der ETZ-Verordnung genannten Prozentsatz liegen.

4.   Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der ETZ-Verordnung eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden. In diesem Fall ist es möglich, Mittel in das darauffolgende Jahr zu übertragen, wenn es keine förderfähigen Maßnahmen gibt, die im laufenden Jahr zu finanzieren sind. [Abänd. 75]

KAPITEL IV

FÖRDERFÄHIGKEIT UND SONSTIGE BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Förderfähigkeit im Rahmen von IPA III

1.   Für eine Finanzierung im Rahmen von IPA III kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:

a)

Mitgliedstaaten, im Anhang I aufgeführte Begünstigte, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Länder, die unter Anhang I der NDICI-Verordnung fallen, und

b)

Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder der betreffenden begünstigten Länder über den gegenseitigen Zugang.

KAPITEL V

EFSD+ UND HAUSHALTSGARANTIEN

Artikel 11

Finanzierungsinstrumente und Garantie für Außenmaßnahmen

1.   Die im Anhang I aufgeführten Begünstigten sind im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel IV der NDICI-Verordnung förderfähig. Zu diesem Zweck leistet IPA III einen Beitrag zur Dotierung der in Artikel 26 der NDICI-Verordnung genannten Garantie für Außenmaßnahmen, und zwar proportional zu den Investitionen, die zugunsten der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten getätigt werden.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND , BERICHTERSTATTUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION [Abänd. 76]

Artikel 12

Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.   Titel II Kapitel V der NDICI-Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung findet auf diese Verordnung Anwendung.

2.   In Anhang IV sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung Ausführung und der Fortschritte von IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. [Abänd. 77]

3.   Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sind die in Artikel 33 der ETZ-Verordnung genannten Indikatoren zu verwenden.

4.   Zusätzlich zu den in Anhang IV genannten Indikatoren werden die Erweiterungsberichte und die Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme durch die Kommission im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe berücksichtigt. [Abänd. 78]

4a.     Die Kommission wird die in Artikel 32 der NDICI-Verordnung genannten Zwischen- und Abschlussevaluierungsberichte beim Europäischen Parlament und beim Rat einreichen und präsentieren. Diese Berichte werden von der Kommission veröffentlicht. [Abänd. 79]

5.   Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten diese über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten. Die Kommission unterstützt im Gebiet der Begünstigten den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein. Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten stellen sicher, dass alle Mittelzuweisungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung auf transparente, entpolitisierte und unparteiische Weise durchgeführt werden, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird. [Abänd. 80]

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, III und IV dieser Verordnung zu ändern.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7a, Artikel 7b Absätze 1 und 2, Artikel 8c Absatz 3 sowie den Artikeln 13 und 15 wird der Kommission übertragen. [Abänd. 128]

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14a

Demokratische Rechenschaftspflicht

1.     Damit der Dialog zwischen den Organen und Dienststellen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem EAD verstärkt wird, die Gesamtkohärenz aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gestärkt wird und eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie die Zweckmäßigkeit beim Erlass von Rechtsakten und Maßnahmen durch die Kommission gewährleistet ist, kann das Europäische Parlament die Kommission und den EAD auffordern, vor ihm zu erscheinen, um die strategische Ausrichtung und die Leitlinien für die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung zu erörtern. Der Dialog kann vor dem Erlass delegierter Rechtsakte und der Annahme des jährlichen Haushaltsentwurfs durch die Kommission oder — bei wichtigen politischen Entwicklungen — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des EAD auf einer Ad-hoc-Basis stattfinden.

2.     Soll ein Dialog nach Absatz 1 stattfinden, legt die Kommission und der EAD dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Dialog vor. Steht der Dialog im Zusammenhang mit dem Jahreshaushalt, werden konsolidierte Informationen zu sämtlichen gemäß Artikel 8c angenommenen oder geplanten Aktionsplänen und Maßnahmen, Informationen über die Zusammenarbeit nach Ländern, Regionen und Themenbereichen sowie über die Inanspruchnahme von Krisenreaktionsmaßnahmen und über die Garantie für Außenmaßnahmen vorgelegt.

3.     Die Kommission und der EAD tragen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weitestgehend Rechnung. Sollte die Kommission oder der EAD die Standpunkte des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigen, geben sie eine angemessene Begründung dafür an.

4.     Die Kommission und der EAD sind dafür verantwortlich, das Europäische Parlament insbesondere über die Lenkungsgruppe nach Artikel 7c über den Stand bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über laufende Maßnahmen, Aktionen und Ergebnisse, auf dem Laufenden zu halten. [Abänd. 82]

Artikel 15

Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen Bestimmungen [Abänd. 83]

1.   Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 16 genannten Prüfverfahren im Wege delegierter Rechtsakte erlassen. [Abänd. 84]

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 Die Kommission beschließt Aktionspläne und Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Haushaltsordnung . [Abänd. 85]

Artikel 16

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe“ unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011].

2.   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

3.   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

4.   Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.

5.   Der IPA-III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig. [Abänd. 86]

Artikel 17

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit , Sichtbarkeit [Abänd. 87]

1.   Die Artikel 36 und 37 der [NDICI-Verordnung] finden Anwendung Bei der Bereitstellung finanzieller Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung ergreifen die Kommission, der HR/VP und insbesondere die Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union sicherzustellen, einschließlich der Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger. IPA-finanzierte Maßnahmen unterliegen den im Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit der EU im Bereich der Außenhilfe genannten Anforderungen. Die Kommission erlässt Leitlinien zu von der Union finanzierten Projekten für Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen für jeden Begünstigten. [Abänd. 88]

1a.     Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Kommunikation und öffentlichen Diplomatie, um die Werte der Union zu kommunizieren und den Mehrwert der Unterstützung der Union zu unterstreichen. [Abänd. 89]

1b.     Die Empfänger der Finanzmittel der Union erkennen die Herkunft der Finanzmittel der Union an und stellen sicher, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird, indem sie:

a)

eine Erklärung abgeben, in der die von der Union erhaltene Unterstützung sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Ausführung der Mittel hervorgehoben wird, darunter auch auf einer offiziellen Website, sofern eine Website dieser Art existiert; sowie

b)

die Maßnahmen und ihre Ergebnisse fördern, indem sie für mehrere Zielgruppen, darunter auch die Medien und die Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige zielgerichtete Informationen bereitstellen.

Die Kommission führt in Verbindung mit dieser Verordnung sowie den darin dargelegten Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 und in den Anhängen II und III genannten Ziele direkt betreffen. [Abänd. 90]

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

1.   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (IPA II) und der Verordnung (EU) Nr. 1085/2006 (IPA) durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Für diese Maßnahmen, die zuvor der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 unterlagen, gelten die Bestimmungen von Titel II Kapitel III der NDICI-Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1.

2.   Die Finanzausstattung von IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen IPA III und den im Rahmen des Vorgängerinstruments IPA II verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind.

3.   Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung noch nicht abgeschlossener Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 . [Abänd. 91]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 156.

(2)  ABL. C 86 vom 7.3.2019, S. 8.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlament vom 27. März 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(5)  Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.

(6)  COM(2018)0065

(7)  Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. …).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(14)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(16)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

(20)  COM(2018)0374 — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).

(21)  COM(2018)0372, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

(22)  COM(2018)0382, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

(23)  COM(2018)0392, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(24)  https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en

(25)  https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en

(26)   Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(27)   Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

(28)   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

ANHANG I

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Island

Das Kosovo (*1)

Montenegro

Serbien

Türkei

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Nordmazedonien [Abänd. 129]


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

ANHANG II

Thematische Prioritäten für die Unterstützung

Die Unterstützung kann auf folgende thematische Prioritäten gewährt werden:

a)

Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Gewaltenteilung, Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster angemessener Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, des Drogenhandels, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte von Minderheiten — einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen — und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes. [Abänd. 92]

b)

Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung des öffentlichen Finanzmanagements und der Erstellung verlässlicher Statistiken.

c)

Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung multilateraler Wirtschaftsinstitutionen . Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität , sozialer Zusammenhalt und Unterstützung der Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union standhalten kann. [Abänd. 93]

d)

Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung , gutnachbarliche Beziehungen und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Rechenschaftspflicht, internationale Justiz, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden vertrauensbildende Maßnahmen , darunter die Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM), sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen) sowie Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr und der strategischen Kommunikation zur Förderung der systematischen Aufdeckung von Desinformation . [Abänd. 94]

e)

Stärkung der Kapazitäten , der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen. Die Unterstützung soll darauf abzielen, einer möglichst breiten Vielzahl von Organisationen im Gebiet der Begünstigten zugänglich zu sein. [Abänd. 95]

f)

Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich der , GASP, Vorschriften über öffentliches Auftragswesen und staatliche Beihilfen. [Abänd. 96]

g)

Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports . Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen , inklusiven und auf die lokale Gemeinschaft gestützten frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung ; Stärkung von Kindern und Jugendlichen, damit sie ihr ganzes Potenzial ausschöpfen können; Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und körperlichen Aktivitäten und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung und Sport , insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien. [Abänd. 97]

h)

Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und international vereinbarter Normen beitragen , u. a. durch die Förderung der Einhaltung der in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten zentralen Grundsätze und Rechte . Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden. [Abänd. 98]

i)

Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft . Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen familien- und gemeindebasierten Dienstleistungen wie inklusiver und nicht segregierter frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme. Maßnahmen, die zu jeglicher Form von Segregation oder sozialer Ausgrenzung beitragen, werden nicht gefördert. [Abänd. 99]

j)

Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und für grenzüberschreitende Verbindungen, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen. [Abänd. 100]

k)

Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen nachhaltigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern. [Abänd. 101]

l)

Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Investitionen in digitale Konnektivität, digitales Vertrauen und digitale Sicherheit, digitale Kompetenzen und digitales Unternehmertum sowie in die Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Netzwerken und Zusammenarbeit.

m)

Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung Lebensmittel- und Wasserversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft. [Abänd. 102]

n)

Schutz und Verbesserung der Umweltqualität, Bekämpfung der Umweltzerstörung und Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Land- und Meeresökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen, Förderung der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion, Unterstützung des Übergangs zur grünen und zur Kreislaufwirtschaft, Beitrag zu Verringerung der Treibhausgasemissionen, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und Förderung des Klimaschutzes, der Informationsarbeit und der Energieeffizienz. Im Rahmen von IPA III werden Maßnahmen gefördert, mit denen der Übergang zu einer ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterstützt und die Katastrophenresilienz sowie die Katastrophenvorsorge und -bewältigung gestärkt werden sollen. Das Instrument dient auch zur Förderung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz und der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern sowie zur Unterstützung bei der Festlegung von Rahmen und Methoden für die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial.

o)

Förderung der höchsten Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit‚ einschließlich der Sicherheitskultur im Nuklearbereich, der Notfallvorsorge, der verantwortungsvollen und sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung und Sanierung von kerntechnischen Anlagen, des Strahlenschutzes und der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle.

p)

Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union mit dem Ziel, die Kapazitäten für Exporte auf den Markt der Union zu verbessern , unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen und der Küstengebiete. [Abänd. 103]

pa)

Förderung von Aktivitäten und Verbesserung langfristiger Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, Radikalisierung und gewaltbereiten Extremismus zu verhindern und zu bekämpfen. [Abänd. 104]

ANHANG III

Thematische Prioritäten für die Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

Die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden:

a)

Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit sowie in den Übergang zu familien- und soziale Dienste gemeindebasierten sozialen Diensten ; [Abänd. 105]

b)

Umweltschutz und Förderung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement, u. a. durch gemeinsame Maßnahmen zum Umweltschutz; Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, der koordinierten maritimen Raumordnung, der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des Übergangs zu einer sicheren, nachhaltigen und CO2-armen grünen Wirtschaft; Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezifischer Risiken und zur Gewährleistung der Katastrophenresilienz und der Katastrophenvorsorge und -bewältigung;

c)

Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen, unter anderem durch Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu Verkehrs- und Digitalnetzen und -dienstleistungen sowie durch Investitionen in grenzüberschreitende Wasser-, Abfall- und Energiesysteme und -anlagen;

d)

Förderung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, unter anderem durch Unterstützung der digitalen Konnektivität, Entwicklung elektronischer Behördendienste sowie Förderung von digitalem Vertrauen, digitaler Sicherheit, digitalen Kompetenzen und digitalem Unternehmertum;

da)

Maßnahmen zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse, einschließlich bürokratischer Hürden, Zölle und nichttarifärer Hemmnisse. [Abänd. 106]

e)

Förderung von Tourismus , Sport sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes; [Abänd. 107]

f)

Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Sicherstellung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten. [Abänd. 108]

g)

Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene , einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden; [Abänd. 109]

ga)

Investitionen in den Kapazitätsaufbau von Organisationen der Zivilgesellschaft; [Abänd. 110]

gb)

Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, einschließlich der Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM); [Abänd. 111]

h)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, Handel und Investitionen unter anderem durch Förderung und Unterstützung von Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklung lokaler grenzüberschreitender Märkte und Internationalisierung;

i)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation und digitalen Technologien, unter anderem durch Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung;

ia)

Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, um die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und damit verbundener Fälle von Wirtschafts- und Finanzkriminalität und Korruption, illegalem Handel und Schmuggel zu vereinfachen. [Abänd. 112]

ANHANG IV

Liste der zentralen Leistungsindikatoren

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren und ihrer jährlichen Entwicklung dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele und der von den Begünstigten erzielten Fortschritte . [Abänd. 113]

1.

Zusammengesetzter Indikator (1) für den Vorbereitungsstand der Erweiterungsländer im Hinblick auf die grundlegenden Bereiche der politischen Beitrittskriterien (einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit (Justiz, Korruptionsbekämpfung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität) und Menschenrechten) (Quelle: Europäische Kommission).

1a.

Zusammengesetzter Indikator für die Bemühungen der Partner in Bezug auf Versöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen sowie internationale Verpflichtungen, Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau; [Abänd. 114]

1b.

Indikator für Gewaltfreiheit in Verbindung mit der Reduzierung von Ursachen von Konflikten (z. B. politische oder wirtschaftliche Ausgrenzung) anhand einer Basisanalyse. [Abänd. 115]

1c.

Anteil der Bürger der Begünstigten, die sich für gut informiert über die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung halten (Quelle: Europäische Kommission). [Abänd. 116]

2.

Vorbereitungsstand der Erweiterungsländer im Hinblick auf die Reform der öffentlichen Verwaltung (Quelle: Europäische Kommission).

3.

Zusammengesetzter Indikator für den Vorbereitungsstand der Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten im Hinblick auf den EU-Besitzstand (Quelle: Europäische Kommission).

3a.

Geschwindigkeit und jährliche Entwicklung der Anpassung an die GASP-Entscheidungen und Maßnahmen (Quelle: EAD). [Abänd. 117]

4.

Zusammengesetzter Indikator für den Vorbereitungsstand der Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten in grundlegenden Bereichen der wirtschaftlichen Kriterien (funktionierende Marktwirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit) (Quelle: Europäische Kommission).

5.

Öffentliche Ausgaben für soziale Sicherheit (% des BIP)) , gemäß Angaben der (Quelle ILO) oder , Ausgaben für Gesundheit, Einkommensungleichzeit, Armutsquote, Beschäftigungsquote (Quelle: nationale und Arbeitslosenquote, gemäß Angaben nationaler Statistiken. [Abänd. 118]

5a.

Änderungen im GINI-Koeffizienten eines Begünstigten im Laufe der Zeit. [Abänd. 119]

6.

Digitale Kluft zwischen den Begünstigten und dem EU-Durchschnitt (Quelle: (DESI-Index der Europäischen Kommission).

7.

Punktzahl für die Entfernung von der Grenze („Doing Business“) (Quelle: Weltbank).

8.

Energieintensität gemessen am Verhältnis Primärenergie/BIP (Quelle: EUROSTAT).

9.

Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (in kt CO2-Äq) mit Unterstützung der EU.

10.

Zahl der zwischen IPA-Begünstigten und IPA-/EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Programme und umgesetzten Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Quelle: Europäische , gemäß Angaben der Europäischen Kommission). [Abänd. 120]

10a.

Die Zahl der neuen Organisationen, die sich im Laufe der Zeit an Maßnahmen und Programmen beteiligen. [Abänd. 121]

Bei den Indikatoren handelt es sich, soweit relevant, um mindestens nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren. [Abänd. 122]


(1)  Die drei zusammengesetzten Indikatoren werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Erweiterung ausgearbeitet, die sich auch aus verschiedenen unabhängigen Quellen speisen.