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23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 449/564 |
P8_TA(2019)0106
Gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018)0893 — C8-0510/2018 — 2018/0433(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 449/59)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur |
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1. Die Kommission kann auf Antrag eines Luftfahrtunternehmens eine vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gewähren, sofern das Luftfahrtunternehmen die folgenden Bedingungen alle erfüllt: |
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2. Die in Absatz 1 genannte Befreiung kann höchstens bis zum 30. März 2020 gewährt werden und ist nicht erneuerbar. |
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 darf bei der Bereitstellung von Linienflugdiensten auf der Grundlage dieser Verordnung die saisonale Gesamtkapazität, die von VK-Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, die Gesamtzahl der Frequenzen nicht überschritten werden, die von diesen Luftfahrtunternehmen auf diesen Strecken in der IATA-Sommer- bzw. IATA-Wintersaison des Jahres 2018 geleistet wurden. |
entfällt |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, kann sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten , die nach dem Verfahren in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden, |
2. Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, ist sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit befugt , delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen , damit |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, kann die Kommission als Abhilfemaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Verfahren in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden , |
2. Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, ist die Kommission befugt, als Abhilfemaßnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, damit |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 können erlassen werden, um in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen: |
3. Die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte dienen insbesondere dazu, in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen: |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen. |
4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
1. Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11 |
entfällt |
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Ausschuss |
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Die Kommission wird von dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
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5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0062/2019).