1.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/31


P9_TA(2019)0052

Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (COM(2018)0819 — C8-0017/2019 — 2018/0415(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 208/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0819),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0017/2019),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0019/2019),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (4) geänderten Fassung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit dieser Bestimmung eine einzige Lieferung in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen.

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (4) geänderten Fassung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit dieser Bestimmung eine einzige Lieferung in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Während Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat.

(2)

Während Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat. Zu diesem Zweck sollte der Lieferer stets in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem er die Gegenstände erworben oder in den er sie eingeführt hat.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 66 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Folgender Artikel 66a wird eingefügt:

„Artikel 66a

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.“

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 272 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.

Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken;“

 

„b)

Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 136a, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken;“

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 a — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

im Falle von Lieferungen von Gegenständen über eine entsprechende elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 , bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.“

c)

bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.“

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe –b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 a — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

 

„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden . Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden , so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“

 

„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände beginnt . Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände beginnt , so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 g — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;

a)

innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen;

 

aa)

Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 g — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.

In Artikel 369 g wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)     Hat der Steuerpflichtige, der unter diese Sonderregelung fallende Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.“

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 zb — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist ist dieselbe wie die Frist für die Zahlung von Einfuhrabgaben in vergleichbaren Situationen .“

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich bis zu dem für die Entrichtung der Einfuhrabgaben geltenden Fälligkeitstermin zu entrichten ist .“


(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).