27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/574 |
P8_TA(2019)0038
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324 — C8-0178/2018 — 2018/0136(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 411/49)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Generelle Mängel |
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Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden — sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen — insbesondere angesehen: |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen |
Risiken für die finanziellen Interessen der Union |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere |
1. Ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen: |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden: |
entfällt |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Gremium unabhängiger Sachverständiger |
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1. Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein. |
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Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet. |
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Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. |
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2. Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. |
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Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung. |
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3. Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse. |
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4. Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben. |
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Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab. |
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5. Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4. |
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6. Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt der Maßnahmen |
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, |
1. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen angenommen werden: |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere , Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung. |
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Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden. Gegebenenfalls |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission , die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen. |
2. Bei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze. Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt die angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen vorlegt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Beschluss über etwaige Maßnahmen gemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor . |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 an . |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6b. Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6c. Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. |
entfällt |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. |
entfällt |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit eine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor . Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7 . |
2. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung . Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, erlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen . Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 , 6b und 6c . |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
|
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7a Berichterstattung Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 8a Aufnahme in die Haushaltsordnung Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0469/2018).
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u. a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41.
(12) Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u. a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40–41 ; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67 .
(12) Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.
(12a) Bericht der Venedig-Kommission vom 4. April 2011, Studie Nr. 512/2009 (CDL-AD(2011)003rev).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).