27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/574


P8_TA(2019)0038

Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324 — C8-0178/2018 — 2018/0136(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 411/49)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die Union gründet . In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(1)

Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, die auch Teil der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union sind . In Artikel 2 EUV wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind , die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen nachkommen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen, und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als universeller Wert bemühen, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Grundsätze ist die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundvoraussetzung für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Union und die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung ihrer Politik.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV hat die Union die Möglichkeit, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, einschließlich ihrer Haushaltsgrundsätze, tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer sind zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit (7), der Rechtssicherheit (8), des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt (9), der Gewaltenteilung (10) und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte  (11) eingehalten werden (12).

(2)

Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit (7)  – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses – , der Rechtssicherheit (8), des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt (9), der Gewaltenteilung (10) , des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten  (11) eingehalten werden (12). Diese Grundsätze spiegeln sich bei der Venedig-Kommission des Europarates sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider (12a).

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid verschärften Beitrittskriterien — oder Kopenhagener Kriterien — sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Hält ein Kandidatenland die geforderten Normen, Werte und demokratischen Grundsätze nicht ein, so hat dies zur Folge, dass sein Beitritt zur Union so lange aufgeschoben wird, bis es diese Normen uneingeschränkt erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gelten die für Kandidatenländer aus den Kopenhagener Kriterien erwachsenden Verpflichtungen nach ihrem Beitritt zur Union — d. h. nachdem sie zu Mitgliedstaaten geworden sind — weiterhin. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, um zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die Union beruht, übereinstimmen, wodurch ein solider rechtlicher und administrativer Rahmen für die Umsetzung der Politik der Union geschaffen würde.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt.

(3)

Es gibt zwar keine Hierarchie zwischen den Werten der Union, doch ist das Rechtsstaatsprinzip von entscheidender Bedeutung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. In der Kohärenz und Konsistenz der inneren und äußeren Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtepolitik liegt der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handeln , und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich.

(6)

Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein , und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen und den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz umfasst sowohl die formale (de jure) als auch die tatsächliche (de facto) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie der einzelnen Staatsanwälte und Richter.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am besten entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist.

(8)

Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von entscheidender Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen , den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort nur dort nachhaltig entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Integration der bestehenden Überwachungsmechanismen der Union — wie etwa des Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung — in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit könnte dazu führen, dass effizientere und wirksamere Kontrollmechanismen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zur Verfügung stehen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Zu den negativen Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zählen unter anderem mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Die Union verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der im EUV verankerten Grundsätze und Werte, doch vonseiten der Organe der Union erfolgt derzeit keine schnelle und wirksame Reaktion, insbesondere wenn es darum geht, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen. Die bestehenden Instrumente sollten im Rahmen eines Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden, um angemessen und wirksam zu sein.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden.

(11)

Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Mängel sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein genereller Mangel festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Erhebung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen. Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem Haushalt der Union ausreichend geschützt sind.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird von der Kommission auf bis zu 1 Billion EUR pro Jahr geschätzt. Die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie für die Bürgerinnen und Bürger sind offensichtlich und könnten das Vertrauen in die Demokratie untergraben.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)

Steuervermeidung durch Unternehmen hat direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen Wirtschaftsfaktoren.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c)

Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Fragen des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11d)

Als Hüterin der Verträge sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11e)

Durch die Bewertung und Überwachung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene würde sichergestellt, dass in den Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen umgesetzt werden. Durch die Überwachung der Beachtung der gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch die Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit, Regionen oder andere Verwaltungsstrukturen würde der Binnenmarkt geschützt und sein ordnungsgemäßes und kohärentes Funktionieren sichergestellt.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte.

(12)

Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer sorgfältigen qualitativen Bewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung sollte objektiv, unparteiisch und transparent sein und auf Informationen aus allen einschlägigen Quellen  – unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere der Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, und der im Zusammenhang mit dem Kooperations- und Kontrollverfahren verwendeten Leitlinien für die Verfolgung der Fortschritte eines Mitgliedstaats — sowie von anerkannten Institutionen fußen, darunter Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entschließungen des Europäischen Parlaments , Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Organe des Europarats , einschließlich insbesondere der von der Venedig-Kommission ausgearbeiteten Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, und einschlägiger internationaler Netze wie der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Es sollte ein beratendes Gremium unabhängiger Sachverständiger für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten eingerichtet werden, das die Kommission bei deren Bewertung der generellen Mängel unterstützt. Das Gremium sollte jährlich eine unabhängige Bewertung der Probleme bei der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten vornehmen, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen und von allen anerkannten Einrichtungen berücksichtigen. Wenn die Kommission einen Beschluss über die Annahme oder Aufhebung von Maßnahmen fasst, sollte sie dabei die einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen.

(13)

Es gilt, die im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Endbegünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Mängel Maßnahmen angenommen werden. Prüft die Kommission die Annahme von Maßnahmen, so berücksichtigt sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Endbegünstigte. Damit Endempfänger oder Endbegünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien bereitstellen, und zwar zusammen mit geeigneten Instrumenten, mit deren Hilfe die Kommission unterrichtet werden kann, wenn staatliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten gegen ihre Pflicht verstoßen, auch nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihre Zahlungen fortzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden, sollte die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, an diese Einrichtungen ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen oder gegebenenfalls eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, indem sie die Unterstützung für ein Programm verringert, und einen entsprechenden Betrag in die Unionsreserve einzustellen, der dann zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten zu verwenden ist.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

(15)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht innerhalb einer festgelegten Frist das Europäische Parlament oder der Rat — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Dem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten diese Stellungnahme berücksichtigen.

(16)

Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Der Rat sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde.

(17)

Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben , wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden —

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

„Rechtsstaatsprinzip“ einen der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit , der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint ;

a)

„Rechtsstaatsprinzip“ die in Artikel 2 EUV und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 EUV verankerten Werte, auf die sich die Union gründet ; es umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte , wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind, vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten , der Gewaltenteilung , der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

„genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt;

b)

„genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt , sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ; ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip kann auch die Folge einer systemischen Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union sein, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

„staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer  42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. […] („Haushaltsordnung“).

c)

„staatliche Einrichtung“ eine Behörde unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer  42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) (1a).

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Generelle Mängel

 

Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden — sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen — insbesondere angesehen:

 

a)

die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens, durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt, oder durch Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen;

 

b)

das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis sicherzustellen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;

 

c)

die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen;

 

d)

die Gefährdung der Verwaltungskapazität eines Mitgliedstaats im Hinblick darauf, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum gemeinsamen Besitzstand gehörenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen;

 

e)

Maßnahmen, die den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen

Risiken für die finanziellen Interessen der Union

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere

1.    Ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen:

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren oder bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben,

a)

die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft unter Wahrung des Wettbewerbs und der Marktkräfte in der Union sowie die wirksame Umsetzung der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen, darunter die Verfolgung des Ziels der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)

die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, welche die Finanzkontrolle, die Überwachung und die interne und externe Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union,

b)

die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a und b durch unabhängige Gerichte,

c)

die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a , ab und b durch unabhängige Gerichte;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die Verhütung und Ahndung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden,

d)

die Verhütung und Ahndung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

die Verhütung und Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerwettbewerb sowie die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, die einen Beitrag zur Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen leisten;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

f)

die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und , vorbehaltlich der Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden:

entfällt

a)

die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte,

 

b)

das Versäumnis, willkürliche oder unrechtmäßige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind,

 

c)

die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen.

 

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Gremium unabhängiger Sachverständiger

 

1.     Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein.

 

Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet.

 

Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.

 

2.     Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

 

Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung.

 

3.     Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse.

 

4.     Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben.

 

Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab.

 

5.     Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4.

 

6.     Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inhalt der Maßnahmen

Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden,

1.    Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen angenommen werden:

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden.

3.   Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere , Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

 

Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Gegebenenfalls

 

a)

ergreift die Kommission — bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung verwaltet werden — folgende Schritte:

 

 

i)

Wiedereinziehung der Beträge, die an Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis vii der Haushaltsordnung gezahlt wurden, in Höhe des aufgrund eines Verstoßes gegen Absatz 2 nicht an die Endempfänger oder Endbegünstigten ausgezahlten Betrags;

 

 

ii)

Übertragung eines Betrags, der dem Betrag gemäß der vorangegangenen Ziffer entspricht, auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung); dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen;

 

b)

wird — bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung verwaltet werden — folgendermaßen verfahren:

 

 

i)

Die Pflicht von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 wird als eine Pflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des [Artikels 63] der Verordnung XXX (Dachverordnung) betrachtet; jeder Verstoß gegen diese Pflicht wird im Einklang mit [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) behandelt;

 

 

ii)

der Betrag, der sich in Anwendung von [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) aus der verringerten Unterstützung eines Programms durch die Fonds ergibt, wird von der Kommission auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) übertragen; dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist.

1.   Liegen nach Auffassung der Kommission , die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen.

2.    Bei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze. Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

4.   Der betroffene Mitgliedstaat legt die angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen vorlegt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

5.   Bei der Prüfung, ob sie einen Beschluss über etwaige Maßnahmen gemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor .

6.   Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 an .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.     Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6c.     Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.     Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen.

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.     Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen.

entfällt

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht.

1.   Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit eine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor . Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7 .

2.    Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung . Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, erlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen . Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 , 6b und 6c .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

3.   Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden.

 

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

Berichterstattung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

Aufnahme in die Haushaltsordnung

Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0469/2018).

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u. a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41.

(12)  Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u. a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40–41 ; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67 .

(12)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I.

(12a)   Bericht der Venedig-Kommission vom 4. April 2011, Studie Nr. 512/2009 (CDL-AD(2011)003rev).

(1a)   Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).