27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/494


P8_TA(2019)0024

Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (COM(2018)0467 — C8-0314/2018 — 2018/0252(NLE))

(Anhörung)

(2020/C 411/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0467),

gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0314/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0441/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen Unionsmehrwert generieren. Diese finanzielle Unterstützung sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der Unionsmehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.

(2)

Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen Unionsmehrwert generieren. Diese finanzielle Unterstützung sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der Unionsmehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird. Mit dieser finanziellen Unterstützung sollte jedoch kein Präzedenzfall geschaffen werden, durch den die Finanzierung künftiger Stilllegungen kerntechnischer Anlagen auf Unionsebene festgelegt wird. Es sollte weiterhin hauptsächlich den Mitgliedstaaten obliegen, die Initiative für die Durchführung und Finanzierung der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu ergreifen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Das Programm sollte zudem die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in der Union sicherstellen , da diese Maßnahmen mit dem größten Unionsmehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt beitragen.

(15)

Mit dem Programm sollten zudem die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse und der Austausch bewährter Verfahren und gesammelter Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich des Stilllegungsprozesses in der Union sichergestellt werden , da diese Maßnahmen mit dem größten Unionsmehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Das JRC sollte eine spezielle Initiative leiten, die es ermöglicht, Wissen auf dem Gebiet der Stilllegung auf Unionsebene auf strukturierte Weise zusammenzutragen, zu entwickeln und zu teilen, wobei eine internationale Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen wird. Im Rahmen der Initiative sollte vielschichtigen Herausforderungen etwa in den Bereichen Forschung und Innovation, Standardisierung, Regulierung, Aus- und Weiterbildung sowie Industrie Rechnung getragen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Bei der Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten kerntechnischen Anlagen sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, damit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.

(16)

Bei der Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten kerntechnischen Anlagen sollte das beste verfügbare technische Know-how – einschließlich aus Drittländern – genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, damit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden.

(20)

Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien und der Slowakei finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Mindestschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer Kernreaktoren der ersten Generation zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen.

In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer vorzeitig abgeschalteten Kernreaktoren zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen , wobei der Schutz der Arbeiter insbesondere vor Gesundheitsgefahren sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherzustellen sind .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 einschließlich der genauen Aufteilung des Betrags auf die drei Programme , die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider;

(2)

„Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe , und das Programm zum Schutz der Arbeiter ; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021-2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021–2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie den Austausch dieser Erkenntnisse und Verfahren unter allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen mit dem Ziel, in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln.

(c)

Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union und insbesondere der Industrie im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Bewirtschaftung und Entsorgung radioaktiver Abfälle mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der in Absatz 1 genannte Betrag entfällt indikativ auf folgende Maßnahmen :

2.   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt :

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme bis zu dem in den Anhängen I und II genannten Höchstsatz finanziert werden. Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht mehr als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt.

Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme gemäß den Anhängen I und II finanziert werden. Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht weniger als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.

2.

Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union für die im Zeitraum 2021–2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.

2.

Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union für die im Zeitraum 2021–2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.