27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/494 |
P8_TA(2019)0024
Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (COM(2018)0467 — C8-0314/2018 — 2018/0252(NLE))
(Anhörung)
(2020/C 411/44)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0467), |
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gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0314/2018), |
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gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0441/2018), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer Kernreaktoren der ersten Generation zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen. |
In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer vorzeitig abgeschalteten Kernreaktoren zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen , wobei der Schutz der Arbeiter insbesondere vor Gesundheitsgefahren sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherzustellen sind . |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt. |
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 einschließlich der genauen Aufteilung des Betrags auf die drei Programme , die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021-2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. |
Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021–2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie den Austausch dieser Erkenntnisse und Verfahren unter allen Mitgliedstaaten zu sorgen. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag entfällt indikativ auf folgende Maßnahmen : |
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt : |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme bis zu dem in den Anhängen I und II genannten Höchstsatz finanziert werden. Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht mehr als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. |
Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme gemäß den Anhängen I und II finanziert werden. Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht weniger als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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