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27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/425 |
P8_TA(2019)0021
Besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (COM(2018)0374 — C8-0229/2018 — 2018/0199(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 411/42)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten ( „ÜLG“ ). |
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union, zwischen den Mitgliedstaaten , ihren Regionen und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten ( ÜLG ) sowie zwischen regionalen Integrations- und Kooperationsorganisationen oder Gruppen von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation sind . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a — Ziffer i b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a — Ziffer ii b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a — Ziffer iii a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt. |
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen bzw. Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Kooperationsgebiete . |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt. |
entfällt |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken. |
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra , Monaco und San Marino erstrecken. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt. |
4. Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument) |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit |
Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien. |
1. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität dieser Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument) |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern oder Partnerländern muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln. |
3. Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern , Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf benachbarte, aus NDICI unterstützte Partnerländer oder auf aus OCTP unterstützte ÜLG oder beide erstrecken. |
2. Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf aus NDICI unterstützte Partnerländer, auf aus dem ÜLGP unterstützte ÜLG , auf Organisationen der regionalen Zusammenarbeit oder auf zwei davon oder alle drei erstrecken. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen |
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union. |
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage . |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. |
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können an diesen Programmen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen , sowie eine Liste der Regionen auf NUTS-3-Ebene, die bei Mittelzuweisungen im Rahmen des in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestandteils 2B berücksichtigt werden . |
2. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten, werden in der Liste gemäß Absatz 1 ebenfalls aufgeführt. |
3. Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [ 102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel. |
1. Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 11 165 910 000 EUR zu Preisen von 2018 der aus dem EFRE, dem ESF + und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [ 103 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
2. 10 195 910 000 EUR (91,31 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. 970 000 000 EUR (8,69 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 15a (neu) bereitgestellt. Hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 nicht sämtliche in Absatz 1 genannte verfügbare Mittel an Projekte, die im Rahmen dieser Initiative ausgewählt wurden, zugewiesen, so werden die verbleibenden nicht gebundenen Restmittel anteilig den Bestandteilen 1 bis 4 zugewiesen. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird. |
Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt. |
Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Kürzt ein Dritt- oder Partnerland, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen. |
6. Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein ÜLG , das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschriebenen Optionen wählen. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt. |
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [ÜLGP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten , und zwar durch |
3. Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4, und zwar durch |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe a — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe a — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten. |
5. Im Rahmen der Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden , insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Migranten , die internationalen Schutz genießen . |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen. |
2. Bis zu 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen und bis zu 10 % können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2 A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant . |
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 oder 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie , so wird mit mindestens 80 % des EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen . |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. |
entfällt |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Interregionale Innovationsinvestitionen |
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1. Die in Artikel 9 Absatz 5a (neu) genannten Mittel werden für eine neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen vorgesehen, mit der folgende Ziele verfolgt werden: |
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2. Um mit einem etwa gleichen Anteil der Mittel den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in Europa aufrechtzuerhalten, wird der Schwerpunkt bei diesen Investitionen darauf liegen, Verbindungen zwischen den weniger entwickelten Regionen und führenden Regionen zu schaffen, indem die Kapazitäten für Innovationsökosysteme in weniger entwickelten Regionen ausgebaut werden, um sie an den bestehenden bzw. künftigen Wert der EU anzugleichen bzw. diesen noch zu steigern, und die Kapazitäten für die Teilnahme an Partnerschaften mit anderen Regionen ebenfalls ausgebaut werden. |
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3. Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um. Eine Sachverständigengruppe unterstützt sie dabei, ein langfristiges Arbeitsprogramm und die dazugehörenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuarbeiten. |
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4. Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Drittländer können an diesen Investitionen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden. |
1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die nach einer Konsultation der Interessenträger vollständig oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. |
2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Vorbereitung der Interreg-Programme, die auch die makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien abdeckt, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Programmpartner die thematischen Prioritäten der einschlägigen makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betreffenden Akteure konsultieren. Ein Ex-ante-Mechanismus kann eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Akteure auf makroregionaler Ebene und Meeresbeckenebene, die Programmbehörden für Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die Regionen und Länder zu Beginn des Programmplanungszeitraums zusammenfinden, um gemeinsam die Prioritäten für jedes Programm festzulegen. Diese Prioritäten werden mit den Aktionsplänen unter den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien abgeglichen. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein. |
Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit bei der Kommission ein oder mehrere Interreg-Programme ein. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt. |
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens zwölf Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union dies vorschreibt — gemäß diesem Basisrechtsakt. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission beschließen, bis zu [x] % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität. |
3. Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, bis zu 20 % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vorab mit, dass er von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, und begründet seine Entscheidung der Kommission gegenüber. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe b — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe b — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe b — Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe e — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe e — Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Buchstabe e — Ziffer v
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5 — Buchstabe a — Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 7 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente. |
1. Die Kommission bewertet in vollkommen transparenter Weise jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer , ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme. |
4. Die Kommission erlässt spätestens drei Monate nach dem Tag der Einreichung der überarbeiteten Fassung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. |
1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. |
2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. |
4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. |
Der Mitgliedstaat kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. |
Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an und beziehen Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Verwaltungsbehörde konsultiert die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen , bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien. |
3. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die Kriterien für die Auswahl , bevor sie diese erstmals beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss: |
4. Vor der Auswahl der Vorhaben durch den Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls den Lenkungsausschuss obliegt es der Verwaltungsbehörde : |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Überwachungsausschuss festgelegt. Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einer ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen. |
In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Die Verfahren in Bezug auf die Einziehung werden vom Überwachungsausschuss festgelegt und vereinbart . Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einem ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss. |
Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind. |
2. Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Partner arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung , personellen Ausstattung und Finanzierung der Interreg-Vorhaben zusammen . |
Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung bzw. Finanzierung zusammen. Es wird darauf hingewirkt, dass an jedem Interreg-Vorhaben höchstens zehn Partner beteiligt sind. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten. |
Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen. |
Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 7 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein alleiniger Partner darf jedoch in einem Mitgliedstaat registriert sein, der nicht an dem Programm teilnimmt, sofern die Bedingungen des Artikels 23 erfüllt sind. |
entfällt |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen , je nachdem, welcher Wert niedriger ist . |
Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen oder mehrere Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen und muss im Rahmen eines Interreg-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit mindestens 3 % der Gesamtmittelzuweisung betragen . |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein. |
2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person sein , die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben zuständig ist . |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. |
5. Personal- und andere direkte Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 42 und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen , außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden . |
Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Betragen die Gesamtkosten jedes Vorhabens nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltplans festgelegt werden, der je nach Einzelfall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert. |
2. Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für federführende Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat , Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden. |
Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat benannt werden. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können jedoch beschließen, dass ein Partner als federführender Partner benannt wird, der keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält. |
entfällt |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. |
1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 für 2021 und 2022 auf die Jahrestranchen der Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung und anschließend für die folgenden Jahre auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein. |
1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Den Vorsitz im Überwachungsausschuss führt ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, oder der Verwaltungsbehörde. |
entfällt |
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Wird in der Geschäftsordnung ein rotierender Vorsitz eingeführt, kann der Vorsitz im Überwachungsausschuss von einem Vertreter eines Drittlands, Partnerlands oder ÜLG geführt und der stellvertretende Vorsitz von einem Vertreter des Mitgliedstaates oder der Verwaltungsbehörde geführt werden oder umgekehrt. |
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Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website. |
6. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses , die Zusammenfassung der Daten und Informationen sowie alle Beschlüsse , die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen . |
Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm kann von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart werden und zielt auf eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG ab . |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Zusammensetzung des Überwachungsausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen. |
entfällt |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ. |
Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Überwachungsausschusses. |
2. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Behörden bzw. Stellen, die als Mitglieder des Überwachungsausschusses benannt worden sind . |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil . |
3. Vertreter der Kommission können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen . |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Vertreter von Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils davon eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen: |
2. Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen drei Monaten Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen: |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai , 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. |
Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Mai und 30. September jeden Jahres die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt a dieser Verordnung sowie einmal jährlich die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt b für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern sich diese Systeme während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich , die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
1. Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren , die als am besten geeignet erscheinen , um die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Falls erforderlich und in von der Verwaltungsbehörde hinreichend begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern. |
1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm höchstens einmal pro Jahr . Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher , dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind. |
4. Die Verwaltungsbehörde bemüht sich sicherzustellen , dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 7 ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. |
3. Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 6 ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen. |
6. Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach und behebt er diese Pflichtverletzung nicht rechtzeitig, so wendet die Verwaltungsbehörde eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 3 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 5 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. |
6. Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. Sofern im vereinbarten Stundensatz noch nicht enthalten, können die Lohnkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b nach anwendbarem nationalen Recht zu diesem Stundensatz hinzugerechnet werden. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten: |
Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf 15 % der direkten Gesamtkosten eines Vorhabens und auf folgende Posten: |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. |
4. Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. Diese Kostenkategorie kann für die Reisekosten von Projektmitarbeitern und sonstigen Interessenträgern zu Zwecken der Durchführung und Förderung von Interreg-Maßnahmen und -Programmen verwendet werden. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne direkte Personalkosten) berechnet werden. |
5. Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können mithilfe eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens berechnet werden. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt , die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens erbracht werden: |
Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen umfassen u. a. folgende Dienstleistungen und Expertise, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten (einschließlich aller Partner) im Rahmen des Vorhabens erbracht werden: |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen Folgendes: |
1. Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen u. a. Folgendes: |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an. |
1. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG und Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit , die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein. |
2. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde können in demselben Mitgliedstaat ansässig sein. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren. |
5. In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 1, falls dieser lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6. Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr. |
6. Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nehmen die betroffenen zwischengeschalteten Stellen diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls in mehreren Drittländern, Partnerländern oder ÜLG wahr. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. In Abweichung von Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] erstattet die Kommission in Form von Zwischenzahlungen 100 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des für das Programm geltenden Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. auf den öffentlichen Beitrag ergeben. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
1b. Führt die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durch, benennt ein jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. In Abweichung von Artikel 92 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] wird für die Interreg-Programme kein jährlicher Rechnungsabschluss aufgestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am Ende des Programmzeitraums auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7. Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden. |
7. Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8. Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren. |
8. Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. |
Werden externe Interreg-Programme für Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. |
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 36 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Chapter 8 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung |
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen. |
Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG stellen entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms ab oder sie errichten eine Zweigstelle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides. |
3. Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG können entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms abstellen oder sie errichten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde eine Zweigstelle des gemeinsamen Sekretariats in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides. |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle unterstützt die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben. |
4. Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle kann die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben unterstützen . |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern– oder in Bezug auf den Bestandteil 3 — in den teilnehmenden ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird. |
2. Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern , Partnerländern oder teilnehmenden ÜLG – oder in Bezug auf den Bestandteil 3 — in irgendeinem ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 60. |
Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so ist eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erforderlich und es gilt Artikel 60. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Wenn die betreffenden Verwaltungsbehörden dies vereinbaren, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, um Fördermittel aus bilateralen Programmen oder Mehrländerprogrammen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und aus ETZ-Programmen zu mobilisieren. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind der geografische Erstreckungsbereich und der erwartete Beitrag zu den jeweiligen Programmen anzugeben. Die Verwaltungsbehörden entscheiden, ob die NDICI- oder ETZ-Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblich ist. Sie können die Benennung einer federführenden Verwaltungsbehörde beschließen, die für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig ist. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen. Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt. |
3. Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens fünf Seiten und enthält zum einen die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen und zum anderen, einen glaubwürdigen Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass die Fortsetzung dieses oder dieser Projekte gegebenenfalls auch ohne Förderung aus Interreg-Mitteln gesichert ist . Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms. |
1. Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 nach Anhörung der Betroffenen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 61 |
entfällt |
|
Interregionale Innovationsinvestitionen |
|
|
Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen. |
|
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 61a Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV Die Kommission kann Beihilfen für Projekte, die durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit der Union unterstützt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sodass sie nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0470/2018).
(21) [Reference]
(22) [Reference]
(21) [Referenz]
(22) [Referenz]
(23) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017)0534 vom 20.9.2017.
(23) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017)0534 vom 20.9.2017.
(24) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ — COM(2017)0376 vom 18.7.2017.
(26) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(26) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(27) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe ( OJ L xx, S. y).
(28) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit ( OJ L xx, S. y).
(29) Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).
(27) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe ( ABl. L xx, S. y).
(28) Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit ( ABl. L xx, S. y).
(29) Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).
(31) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ — COM(2017)0623 vom 24.10.2017.
(31) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ — COM(2017)0623, vom 24.10.2017.
(32) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
(32) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(2a) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).