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27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/324 |
P8_TA(2019)0020
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382 — C8-0232/2018 — 2018/0206(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 411/41)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung - 1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Gegenstand |
Gegenstand |
|
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet. |
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet. Der ESF+ besteht aus drei Komponenten: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit. |
|
Sie legt die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest . |
In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt und so die allgemeinen Regeln ergänzt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] für den ESF+ gelten . |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
||||||||
|
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
||||||||
|
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
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2. Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der [Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung. |
2. Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der [künftigen Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung. |
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2a. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1a) gelten ebenfalls für die Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ und „Gesundheit“ mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
||||
|
Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs |
Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs |
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Der ESF+ stellt darauf ab , die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand , einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer , die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind , zu erreichen , dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte . |
Der ESF+ unterstützt die Mitgliedstaaten auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene sowie die Union dabei, Gesellschaften ohne Ausgrenzung , ein hohes Niveau bei hochwertiger Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen , hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, Chancengleichheit , Beseitigung der Armut , einschließlich Kinderarmut, sozialer Inklusion und Integration, sozialem Zusammenhalt und Sozialschutz sowie qualifizierten und resilienten Arbeitnehmern, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen . |
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Der ESF+ steht im Einklang mit den Verträgen der Europäischen Union und der Charta und trägt den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung und so dazu bei, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV verwirklicht und die Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, sowie die Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingehalten werden. |
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Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert. |
Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, gleichberechtigten Zugangs zum Arbeitsmarkt, lebenslangen Lernens, hochwertiger Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes , der Integration und Inklusion, der Beseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, von Investitionen in Kinder und junge Menschen, der Nichtdiskriminierung, der Geschlechtergleichstellung, des Zugangs zur Grundversorgung sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert. |
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Die Umsetzung erfolgt |
Die Umsetzung erfolgt |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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|
Spezifische Ziele |
Spezifische Ziele |
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1. Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa — Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei: |
1. Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, Mobilität, soziale Inklusion , Beseitigung der Armut und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa — Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei: |
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2. Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele trägt der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel [4] der [Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei , insbesondere in Zusammenhang mit |
2. Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele soll der ESF+ zu den anderen in Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] genannten politischen Zielen beitragen , insbesondere in Zusammenhang mit |
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2a. einer bürgernäheren Union durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur sozialen Inklusion unter Berücksichtigung der Besonderheiten der städtischen, ländlichen und der Küstenregionen, um die sozioökonomischen Ungleichheiten in den Städten und Regionen zu beseitigen; |
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2b. im Rahmen der Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ unterstützt der ESF+ die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften und fördert faktengestützte Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen (spezifisches Ziel 1); er fördert die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und steigert die Beschäftigungschancen (spezifisches Ziel 2); er fördert die Beschäftigung und soziale Inklusion durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, insbesondere für schutzbedürftige Personen (spezifisches Ziel 3); |
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3. Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt der ESF+ die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich. |
3. Im Rahmen der Komponente Gesundheit trägt der ESF+ zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau und zur Krankheitsprävention bei — etwa durch die Förderung von körperlicher Aktivität und Gesundheitserziehung – , trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, erhöht die Lebenserwartung bei der Geburt, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren , fördert die Krankheitsprävention und Früherkennung sowie die Gesundheit in allen Lebensphasen, stärkt und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich , einschließlich im Bereich des Umweltschutzes, und fördert den Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche der Union. Die Gesundheitspolitik der Union ist an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 — „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ — erreichen. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Artikel 5 |
Artikel 5 |
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Mittelausstattung |
Mittelausstattung |
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1. Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 106 781 000 000 EUR zu konstanten Preisen (2018) und 120 457 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
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2. Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018 ; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt. |
2. Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 105 686 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (119 222 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen); davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt; 5 900 000 000 EUR werden für Maßnahmen bereitgestellt, die unter die in Artikel 10a genannte Europäische Kindergarantie fallen, und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 werden als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt. |
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3. Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
3. Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 095 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
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4. Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt: |
4. Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt: |
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5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. |
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6 |
Artikel 6 |
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Gleichstellung von Frauen und Männern , Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung |
Gleichstellung der Geschlechter , Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung |
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1. Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. |
1. Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme gewährleisten die Gleichstellung der Geschlechter bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem unterstützen sie spezifische Maßnahmen, mit denen die Beteiligung von Frauen am Arbeitsleben und ihre berufliche Entwicklung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gesteigert werden soll, fördern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Gesundheitszustands , des Alters oder der sexuellen Ausrichtung , einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auch im Hinblick auf IKT, und stärken so die soziale Inklusion und die Verminderung von Ungleichheiten . |
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2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/ institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft. |
2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft und der Verbesserung der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen . |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7 |
Artikel 7 |
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Kohärenz und thematische Konzentration |
Kohärenz und thematische Konzentration |
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1. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte. |
1. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte , den sozialpolitischen Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters und die regionalen Besonderheiten und tragen so dazu bei, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 174 AEUV in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verwirklicht werden und vollständiger Einklang mit der Übereinkunft von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird . |
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Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind. |
Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), dem Europäischen Fonds für Meeres- und Fischereipolitik, InvestEU, Kreatives Europa, dem Instrument „Rechte und Werte“, Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds , dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, die für die Durchführung und damit für integrierte Ansätze sowie kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind. |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen. |
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3. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis xi , einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 27 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x , einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit. |
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3a. Im Rahmen der spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x stellen die Mitgliedstaaten mindestens 5 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen bereit, mit denen die Europäische Kindergarantie umgesetzt werden soll, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessener Wohnverhältnisse und adäquater Ernährung sichergestellt wird. |
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4. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel zur Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi bereit. |
4. Über die Zuweisung von mindestens 27 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x hinaus stellen die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel der Erreichung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder der Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern x und xi bereit. |
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Bei der Überprüfung, ob — wie in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt — mindestens 2 % der Mittel bereitgestellt wurden, können in hinreichend begründeten Fällen die Mittel berücksichtigt werden, die dem in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x genannten spezifischen Ziel betreffend die am stärksten benachteiligten Personen zugewiesen wurden. |
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5. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme. |
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Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021-2025 im Programmzeitraum für die vorgenannten Maßnahmen und Strukturreformmaßnahmen bereit. Dabei widmen sie den stärker betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen die Unterschiede zwischen ihnen. |
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Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit. |
Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [künftigen Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen oder Strukturreformmaßnahmen bereit. |
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Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. |
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. Diese Mittelzuweisung tritt nicht an die Stelle von Mitteln, die für die Infrastruktur und Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage benötigt werden. |
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Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. |
Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. |
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6. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen. |
6. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen. |
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7. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe. |
7. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a Einhaltung der Grundrechte Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta bei der Umsetzung der Fonds sicher. Kosten, die durch Maßnahmen entstehen, die nicht in Einklang mit der Charta stehen, sind gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung xx/xx mit gemeinsamen Bestimmungen und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 nicht förderfähig. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8 |
Artikel 8 |
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Partnerschaft |
Partnerschaft |
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1. Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. |
1. Gemäß Artikel 6 der [künftigen Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 sorgt jeder Mitgliedstaat in Partnerschaft mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft , Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung , Nichtdiskriminierung und soziale Inklusion und der Initiativen , die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. Diese sinnvolle Beteiligung ist inklusiv und für Personen mit Behinderung zugänglich. |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2 % der ESF+-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit , auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, in der Form von Schulungen, Vernetzungsmaßnahmen und der Stärkung des sozialen Dialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner . |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |
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Bekämpfung materieller Deprivation |
Bekämpfung materieller Deprivation |
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Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert. |
Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel in Bezug auf soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder materielle Deprivation werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt mindestens 85 %. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10 |
Artikel 10 |
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Unterstützung der Jugendbeschäftigung |
Unterstützung der Jugendbeschäftigung |
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Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i. |
Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a Unterstützung der Europäischen Kindergarantie Die Unterstützung in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3a wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert, in der/dem die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder“ von 2013 reflektiert wird. Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x wird dazu beigetragen, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung von Kindern zu bekämpfen. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11 |
Artikel 11 |
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Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen |
Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen |
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Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert. |
Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 programmiert. Die Mitgliedstaaten sorgen für Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Synergien mit der europäischen Säule sozialer Rechte. |
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Die Verwaltungsbehörden müssen über einen ausreichenden Spielraum verfügen, um in Abhängigkeit von den besonderen lokalen und regionalen Herausforderungen Prioritäten und Bereiche für Investitionen aus dem ESF+ festzulegen. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a Integrierte territoriale Entwicklung 1. Die integrierte territoriale Entwicklung kann im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] aus dem ESF+ unterstützt werden. 2. Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem ESF+ für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11b Transnationale Zusammenarbeit 1. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer eigenen Priorität unterstützen. 2. Im Rahmen des Programms können für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele Maßnahmen zur transnationalen Zusammenarbeit geplant werden. 3. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Priorität kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12 |
Artikel 12 |
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Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich |
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Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“). |
Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“). Darüber hinaus gilt Artikel 13 auch für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13 |
Artikel 13 |
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Innovative Maßnahmen |
Soziale innovative Maßnahmen |
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1. Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte , die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen , etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen , die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen . |
1. Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und /oder sozialen Erprobung , einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente, nach Bottom-up-Konzepten , die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern , Unternehmen der Sozialwirtschaft , dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen . |
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1a. Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen. |
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2. Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Erprobungen) wurden, unterstützen. |
2. Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Innovation und soziale Erprobungen , einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente ) wurden, unterstützen. |
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3. Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele programmiert werden. |
3. Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele programmiert werden. |
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4. Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten . |
4. Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14 |
Artikel 14 |
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Förderfähigkeit |
Förderfähigkeit |
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1. Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig: |
1. Neben den in Artikel [58] der [künftigen Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig: |
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2. Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen. |
2. Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen. |
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3. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterstützen. |
3. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterstützen. |
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4. Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie nicht mehr als 100 % der durch Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat betragen. |
4. Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage . Wenn ein Tarifvertrag gilt, werden sie gemäß diesem Vertrag festgelegt. Wenn kein Tarifvertrag gilt, dürfen sie nicht mehr als 100 % der durch einschlägige dokumentarische Nachweise der jeweiligen Verwaltungsbehörde und/oder Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit oder spezifische Fachberatung in dem Mitgliedstaat oder der Region betragen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15 |
Artikel 15 |
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Indikatoren und Berichterstattung |
Indikatoren und Berichterstattung |
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1. Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden. |
1. Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I (oder Anhang IIa für Maßnahmen, die auf die soziale Inkluion der am meisten benachteiligten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x ausgerichtet sind) dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programm- und maßnahmenspezifische Indikatoren verwenden. |
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2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt. |
2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt. |
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3. Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt. |
3. Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt. |
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4. Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang 1 Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen. |
4. Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang 1 Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen. |
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4a. Die in Absatz 3 genannten Daten umfassen auch eine geschlechtsbezogene Wirkungsanalyse zur Überwachung der Umsetzung der ESF+-Programme im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. |
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5. Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. |
5. Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 gestatten, diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. |
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6. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. |
6. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I und Anhang IIa zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 17 |
Artikel 17 |
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Grundsätze |
Grundsätze |
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1. Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen. |
1. Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen. |
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2. Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten. |
2. Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten. |
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Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst. |
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst und treten nicht an die Stelle bestehender Sozialleistungen. |
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Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt. |
Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt. |
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Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden. |
Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden. |
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3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden. |
3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden. |
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4. Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt werden , die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen. |
4. Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung wird durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 20 |
Artikel 20 |
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Förderfähigkeit von Ausgaben |
Förderfähigkeit von Ausgaben |
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1. Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind: |
1. Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind: |
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2. Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten. |
2. Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten. |
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3. Nicht förderfähig sind folgende Kosten: |
3. Nicht förderfähig sind folgende Kosten: |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 21 |
Artikel 21 |
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Indikatoren und Berichterstattung |
Indikatoren und Berichterstattung |
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1. Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden. |
1. Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden. |
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2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt. |
2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt. Die Berichterstattungspflichten werden möglichst einfach gehalten. |
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3. Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. |
3. Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten anonymen Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde und bei der es auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation ging . Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. |
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4. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. |
4. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. |
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5. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. |
5. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. |
Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Die Prüfung von Vorhaben umfasst in den frühen Phasen der Umsetzung mehr Kontrollen, damit die Mittel im Falle eines Betrugsrisikos auf andere Projekte übertragen werden können. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 23 |
Artikel 23 |
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Operative Ziele |
Operative Ziele |
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Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele: |
Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele: |
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 23a Thematische Konzentration und Finanzierung Der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannte Teil der Mittelausstattung des ESF+ für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird über den gesamten Zeitraum spezifischen Zielen nach Artikel 4 Absatz 2b zugewiesen, wobei die folgenden Prozentsätze als Richtwerte gelten:
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24 |
Artikel 24 |
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Förderfähige Maßnahmen |
Förderfähige Maßnahmen |
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1. Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage. |
1. Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage. |
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2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen: |
2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen: |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 25a Governance 1. Die Kommission konsultiert Interessenträger in der Union, vor allem Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, zu den Arbeitsprogrammen für Beschäftigung und soziale Innovation, ihren Prioritäten und ihrer strategischen Ausrichtung sowie ihrer Umsetzung. 2. Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Programme informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation von Bedeutung sind. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe –a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe a — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iv a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iv b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Im Vorschlag der Kommission ist die Nummerierung unter Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe 2 fehlerhaft: Zwei Punkte sind als Ziffer ii gekennzeichnet.) |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iv a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iv b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iv c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer vi
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe d — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe d — Ziffer iii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe d — Ziffer iii b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe d — Ziffer iii c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 26 genannten Ziele infrage. |
1. Für eine Förderung kommen nur gesundheitsbezogene Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 , 4 und 26 genannten Ziele infrage. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Ergebnisse der analytischen Tätigkeiten werden nach Abschluss öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer iv
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. |
Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium wie etwa den Berufsverbänden im Gesundheitswesen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. Mit politischer Führungsstärke und einer angemessenen Leitungsstruktur, die dem Gesundheitsbereich gewidmet ist, wird dafür gesorgt, dass im Einklang mit Artikel 168 Absatz 1 AEUV Gesundheitsschutz und -förderung in allen Politikbereichen der Kommission sichergestellt werden. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 29a |
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Lenkungsausschuss für Gesundheit |
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1. Die Kommission richtet einen Lenkungsausschuss für Gesundheit (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit ein. |
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2. Der Lenkungsausschuss konzentriert sich darauf, durch Koordinierung und Zusammenarbeit Synergien zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen, zu schaffen, wobei das Engagement der Patienten und der Gesellschaft gefördert und wissenschaftliche Beratung bereitgestellt wird und Empfehlungen ausgesprochen werden. Mit diesen Maßnahmen sollen wertorientierte Maßnahmen im Gesundheitsbereich, Nachhaltigkeit und bessere Gesundheitslösungen ermöglicht sowie Innovationen gefördert und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. |
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3. Bei der Entwicklung der Arbeitsprogramme für die Komponente Gesundheit legt der Lenkungsausschuss eine umfassende Strategie vor und nimmt eine steuernde Rolle ein. |
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4. Der Lenkungsausschuss ist eine Gruppe unabhängiger Interessenträger, die sich aus Akteuren aus relevanten Sektoren in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Wohlergehen und Sozialschutz zusammensetzt und an der sich Vertreter der Regionen und lokalen Gesundheitsbehörden, Patientenvertreter und Bürger beteiligen. |
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5. Der Lenkungsausschuss besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen aus allen in Absatz 4 aufgeführten Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden im Anschluss an einen offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen bzw. zur Interessenbekundung oder beidem von der Kommission ernannt. |
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6. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wird aus dem Kreis seiner Mitglieder von der Kommission ernannt. |
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7. Der Lenkungsausschuss |
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Mit dem Konzept soll die Sichtbarkeit und Koordinierung aller bestehenden Finanzierungsmechanismen mit Relevanz für den Bereich Gesundheit leichter sichergestellt werden und die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit unterstützt werden. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 29b Internationale Zusammenarbeit Die Kommission baut die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente Gesundheit aus, um die Wirkung und Effizienz der Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene zu maximieren. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 31 |
Artikel 31 |
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Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs |
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs |
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1. Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt. |
1. Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe , Beiträge und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt. |
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2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
|
Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
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3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. |
3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. |
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4. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden. |
4. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden. |
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5. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden. |
5. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 32 |
Artikel 32 |
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Arbeitsprogramm und Koordinierung |
Arbeitsprogramm und Koordinierung |
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Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit werden durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird . Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. |
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte, um die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit durch die Aufstellung von Arbeitsprogrammen nach Artikel [108] der Haushaltsordnung zu ergänzen . Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in diesen Arbeitsprogrammen ausgewiesen. |
|
Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung. |
Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33 |
Artikel 33 |
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Überwachung und Berichterstattung |
Überwachung und Berichterstattung |
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1. Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt. |
1. Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt. |
|
2. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt. |
2. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt. |
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3. Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen I und II im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird. |
3. Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen IIb und III im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird. |
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3a. Um die Komponenten laufend zu überwachen und etwaige notwendige Änderungen der politischen Prioritäten und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Überwachungsbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte enthalten die Ergebnisse der Komponenten und den Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter angewendet wurden, und Angaben dazu, wie Fragen der Diskriminierungsfreiheit, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Tätigkeiten behandelt wurden. Die Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um die Transparenz der Komponenten zu erhöhen. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 35 |
Artikel 35 |
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Evaluierung |
Evaluierung |
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1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
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2. Die Zwischenevaluierung der Komponenten kann erfolgen, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen , muss jedoch spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung der Komponenten erfolgen. |
2. Bis zum 31. Dezember 2024 führt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der Komponenten durch , um |
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Die Ergebnisse dieser Halbzeitevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. |
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3. Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor. |
3. Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor. |
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4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 37 |
Artikel 37 |
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Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
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1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
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2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen. |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 38 |
Artikel 38 |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
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4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (28) die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (28) die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
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5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 , Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 40 |
Artikel 40 |
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Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV |
Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV |
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1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt. |
1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt. |
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2. Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil. |
2. Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände, einen Vertreter der Arbeitgeberverbände , einen Vertreter der Zivilgesellschaft und einen Vertreter der Gleichstellungsstellen oder anderen unabhängigen Menschenrechtsinstitutionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der [künftigen Dachverordnung] sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil. |
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3. Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss. |
3. Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände und der Organisationen der Zivilgesellschaft auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss. |
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3a. Der ESF+-Ausschuss kann Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds einladen. |
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3b. Im ESF-Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie eine angemessene Vertretung von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt. |
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4. Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben; |
4. Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben; |
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5. Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu |
5. Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu |
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Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat. |
Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat. |
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6. Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen. |
6. Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
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Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden. |
Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht verfügbar sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden. Sensible personenbezogene Daten können anonym erhoben werden. |
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Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können. |
Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können. |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Outputindikatoren
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0461/2018).
(1a) ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
(1a) Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11).
(1a) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9302-2015-INIT/de/pdf
(1a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(17) COM(2016)0739.
(17) COM(2016)0739.
(1a) Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).
(1b) Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(1c) Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
(19) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(19) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(28) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(28) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(1) Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(1) Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.
(2) Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.
(3) Ebenda
(3) Ebenda.