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26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/25 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Zündkerzen
(AT.40113)
(2018/C 111/08)
Am 17. Oktober 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) gegen Bosch (4), Denso (5) und NGK (6) (zusammen die „Parteien“) ein.
Im Anschluss an Vergleichsgespräche und die Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 richtete die Kommission am 4. Dezember 2017 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge haben die Parteien an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) teilgenommen. Bei der den Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung handelt es sich um Preisabsprachen und die Kundenzuteilung auf dem Zündkerzenmarkt im EWR im Zeitraum vom 19. Januar 2000 bis zum 28. Juli 2011.
In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bestätigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt.
Die Kommission kommt in ihrem Beschlussentwurf zu dem Ergebnis, dass die Parteien gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung teilgenommen haben, die sich auf den gesamten EWR erstreckte, in Preisabsprachen und der Kundenzuteilung auf dem Kfz-Zündkerzenmarkt bestand und während eines je nach Unternehmen unterschiedlich langen und sich zwischen dem 19. Januar 2000 und dem 28. Juli 2011 bewegenden Zeitraums andauerte.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (7), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Verfahrensbeteiligten ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, den 19. Februar 2018
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(4) Robert Bosch GmbH („Bosch“).
(5) Denso Corporation („Denso“).
(6) NGK Spark Plug Co., Ltd. einschließlich der Tochtergesellschaft NGK Spark Plug Europe GmbH (zusammen „NGK“).
(7) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission 2008/C 167/01 über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).