12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

(Fall AT.39740 — Google Search (Shopping))

(2018/C 9/07)

EINLEITUNG

(1)

Der Beschlussentwurf betrifft die bevorzugte Platzierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google Inc. im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google.

(2)

Nachdem die Kommission mehrere Beschwerden erhalten hatte (2), leitete sie mit Blick auf mehrere Verhaltensweisen von Google Inc. am 30. November 2010 das Verfahren im Sinne des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (4) ein. Nach Artikel 11 Absatz 6 entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Hinblick auf diese Verhaltensweisen. Deshalb wurde eine Anzahl von Beschwerden von den Wettbewerbsbehörden einiger Mitgliedstaaten an die Kommission verwiesen (5). Nachdem das Verfahren eingeleitet worden war, erhielt die Kommission weitere Beschwerden (6). Im April 2012 wurden die Fälle 39768 (Ciao), 39775 (eJustice/1PlusV), 39845 (VfT), 39863 (BDZV&VDZ), 39866 (Elfvoetbal), 39867 (Euro-Cities/HotMaps), 39875 (nntp.it), 39897 (Microsoft) und 39975 (Twenga) mit dem Fall 39740 (Foundem) verbunden. Die Dokumente, die unter diesen Fällen registriert worden waren, wurden später in einer einzigen Datei unter der Nummer 39740 — Google Search abgelegt. Die Kommission setzte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 39740 fort.

(3)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übersandte die Kommission Google Inc. am 13. März 2013 eine vorläufige Beurteilung („vorläufige Beurteilung“), in der sie Bedenken äußerte, dass Google Inc. gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen könnte, und zwar, neben anderen Geschäftspraktiken, durch die bevorzugte Behandlung von Links zu spezialisierten Suchdiensten von Google Inc. gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google Inc.

(4)

Obwohl Google Inc. bestritt, dass die Geschäftspraktiken, die in der vorläufigen Beurteilung genannt wurden, gegen Artikel 102 AEUV oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen, legte Google Inc. Verpflichtungszusagen vor, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf diese Praktiken auszuräumen. Google Inc. legte der Kommission am 3. April 2013 ein erstes Zusagenpaket vor, am 21. Oktober 2013 ein zweites Zusagenpaket und am 31. Januar 2014 ein drittes Zusagenpaket.

(5)

Zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 11. August 2014 sandte die Kommission Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an Beschwerdeführer, die vor dem 27. Mai 2014 eine Beschwerde eingereicht hatten („Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1“) (7). In diesen Schreiben umriss die Kommission ihre vorläufige Einschätzung, dass das dritte Zusagenpaket die in der vorläufigen Beurteilung dargelegten Wettbewerbsbedenken der Kommission ausräumen könnte und dass die Kommission deshalb beabsichtige, ihre Beschwerden abzuweisen (8).

(6)

Einige der Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 waren der Auffassung, dass sie keine hinreichende Einsicht in die Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erhalten hatten, auf die die Kommission ihre vorläufige Einschätzung stützte. Sie beantragten Zugang zu diesen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/695/EU. In seiner Antwort auf diese Anfragen stellte der Anhörungsbeauftragte klar, dass die Verfahrensrechte von Beschwerdeführern nicht so weit reichen wie das Recht auf eine faire Anhörung von Unternehmen im Rahmen einer Untersuchung der Kommission. Insbesondere hat das Zugangsrecht der Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 nicht den gleichen Anwendungsbereich wie das Zugangsrecht zur Kommissionsakte, die den Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte gewährt werden. Da die Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 sich allerdings ausdrücklich auf die vorläufige Beurteilung bezogen (9), war der Anhörungsbeauftragte der Meinung, dass den Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 eine um vertrauliche Angaben bereinigte Fassung der vorläufigen Beurteilung zur Verfügung gestellt werden sollte. Solch ein Zugang wurde dann von der GD Wettbewerb auf Antrag des Anhörungsbeauftragten gewährt.

(7)

Die Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 legten ihre Standpunkte schriftlich dar (10). Nach einer Analyse der Standpunkte dieser Beschwerdeführer war die Kommission der Ansicht, dass sie nicht in der Lage sei, einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, die das dritte Zusagenpaket verbindlich machen und dazu führen würde, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr bestünde. Die Kommission setzte Google Inc. hiervon am 4. September 2014 in Kenntnis.

MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

(8)

Am 15. April 2015 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („MB“), in der sie ihre vorläufige Schlussfolgerung darlegte, dass die von Google Inc. vorgenommene bevorzugte Platzierung und Anzeige seines eigenen Preisvergleichsdiensts im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und mit Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens nicht vereinbar ist.

(9)

Google Inc. erhielt am 27. April 2015 Akteneinsicht in Form einer verschlüsselten DVD. Im Juni und Juli 2015 wurde ein Datenraumverfahren organisiert (11). Google Inc. stellte eine Anfrage nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU, um bestimmte Daten einzusehen, die den Daten, zu denen im Datenraum Zugang ermöglicht worden war, ähnlich waren, die aber selbst nicht zugänglich gemacht worden waren. Nach Eingreifen des Anhörungsbeauftragten wurden von der GD Wettbewerb Schreiben nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU an die entsprechenden Datenanbieter gesandt, in denen sie über die Gründe für die Absicht der Kommission, ihre Daten unter Verwendung des Datenraumverfahrens offenzulegen, informiert wurden. Nachdem die Datenanbieter innerhalb der gegebenen Frist keinen Widerspruch einlegt hatten, wurde das Datenraumverfahren anschließend umgesetzt.

(10)

Google Inc. hat ebenfalls eine Anfrage nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU an den Anhörungsbeauftragten gestellt, um Zugang zu i) speziellen Abschnitten des Datenraumberichts, der von externen Beratern als Teil des Datenraumverfahrens erstellt wurde, und ii) zur vollständigen Fassung einer Antwort auf ein bestimmtes Auskunftsverlangen der Kommission zu erhalten. Nach Eingreifen des Anhörungsbeauftragten wurde Zugang zu einer Fassung jener Abschnitte des Datenraumberichts ermöglicht, die erheblich weniger um vertrauliche Angaben bereinigt und hinreichend aussagekräftig war, um dem Recht auf Anhörung von Google Inc. zu entsprechen. In Bezug auf die Antwort zu dem Auskunftsverlangen erhielt die GD Wettbewerb, auf Anweisung des Anhörungsbeauftragten, zunächst von der betreffenden Auskunftsperson des Auskunftsverlangens eine weniger um vertrauliche Angaben bereinigte Fassung ihrer Antwort, die an Google Inc. weitergegeben werden konnte. Diese wurde weitergeleitet. Zweitens informierte die GD Wettbewerb diese Auskunftsperson nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU über die Gründe für die Absicht der Kommission, die vertraulichen Informationen, die auch in der weniger um vertrauliche Angaben bereinigten Fassung noch unkenntlich gemacht waren, mittels eines Vertraulichkeitskreises, der aus externen Beratern von Google Inc. bestand, offenzulegen. Nach dem Ausbleiben von Widersprüchen seitens dieser Auskunftsperson und nachdem die Kommission geeignete Geheimhaltungsverpflichtungen erhalten hatte, wurde dies umgesetzt.

(11)

Google Inc. reagierte am 27. August 2015 auf die MB. Es wurde nicht um eine mündliche Anhörung ersucht.

ERGÄNZENDE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

(12)

Am 14. Juli 2016 (12), nach der Umstrukturierung von Google Inc. und der Gründung von Alphabet Inc. als Holdinggesellschaft, die über Google Inc. steht, leitete die Kommission das Verfahren in Bezug auf Alphabet Inc. ein. Am gleichen Tag richtete die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte („EMB“) an Google Inc. und an Alphabet Inc. (im Folgenden zusammen „Google“), der die MB beigefügt war (13). Die MB war somit auch an Alphabet Inc. gerichtet.

(13)

Unter anderem wurden in der EMB die Gründe dargelegt, weshalb die Kommission zum Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zurückgekehrt war, und deutlich gemacht, dass dies unbeschadet des Standpunkts der Kommission, ob sie dazu verpflichtet sei, geschah.

(14)

Google erhielt am 27. Juli 2016 Zugang zu der Datei in Form einer verschlüsselten DVD. Ein Datenraumverfahren wurde organisiert und begann am 14. September 2016.

(15)

Am 26. September 2016 richtete Google nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU eine Anfrage an mich und bat um weiteren Zugang zu 20 Dokumenten und ließ seine Bereitschaft erkennen, eine begrenzte Offenlegung, soweit erforderlich, mittels Datenraumverfahren oder Vertraulichkeitskreisen zu akzeptieren. Aufgrund meiner Intervention wurden weniger um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen offengelegt, in einigen Fällen mittels Datenraumverfahren (am 27. Oktober 2016 eröffnet) oder Vertraulichkeitskreisverfahren, bei denen nur speziell beauftragten externen Beratern Zugang gewährt wurde, die von Google benannt wurden, um diese Dokumente in seinem Auftrag zu sichten.

(16)

Am 3. November 2016 antwortete Google auf die EMB. Es wurde nicht um eine mündliche Anhörung ersucht.

SACHVERHALTSSCHREIBEN

(17)

Am 28. Februar 2017 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Google. Google erhielt am 1. März 2017 Zugang zu der Post-EMB-Datei in Form einer verschlüsselten DVD. Am 13. März 2017 begann ein Datenraumverfahren bezüglich der Informationen, die von den Bereitstellern als vertraulich bezeichnet worden waren, für die sie aber beschränkten Zugang mittels eines Datenraumverfahrens erlaubt hatten.

(18)

Am 20. März 2017 stellte Google nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU eine Anfrage an mich, in der es weiteren Zugang ersuchte zu i) speziellen unkenntlich gemachten (Teilen von) Dokumenten, die Google als Teil der Post-EMB-Datei oder in einem Vertraulichkeitskreis nach meiner Intervention 2016 zugänglich gemacht worden waren, und ii) Aufzeichnungen von Sitzungen mit bestimmten Dritten, insbesondere Beschwerdeführern, die vollständiger waren, als die, die Google bereits zur Verfügung gestellt worden waren. Ich wies Googles Anfrage bezüglich Ziffer i ab, weil ich der Auffassung war, dass ein Zugang zu den unkenntlich gemachten Teilen der Dokumente nicht nötig war, um die effektive Ausübung des Rechts von Google auf Anhörung zu gewährleisten, und in Bezug auf Ziffer ii, weil keine solchen vollständigeren Aufzeichnungen in der Kommissionsakte existierten (14).

(19)

Am 29. März 2017 sandte Google ein Schreiben an mich und ersuchte darin die Kommission, das Sachverhaltsschreiben vom 28. Februar 2017 zurückzuziehen und entweder eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte oder ein neues Sachverhaltsschreiben herauszugeben. Im Hinblick auf die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU, wonach jeder Fall bezüglich der effektiven Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten zunächst mit der GD Wettbewerb zu erörtern ist, verwies ich den Fall an die GD Wettbewerb, die Google am 31. März 2017 antwortete.

(20)

Am 2. April 2017 sandte Google eine E-Mail an mich und ersuchte darin um Zugang zu bestimmten Teilen des Datenraumberichts, der von Googles externen Beratern als Teil des Datenraumverfahrens, das am 13. März 2017 begonnen hatte, angefertigt worden war, und das Informationen enthielt, die von der GD Wettbewerb als vertraulich, aber von Googles externen Beratern als nichtvertraulich eingestuft wurden. Nach meinem Eingreifen wurde der Datenraum ab 6. April 2017 wieder geöffnet, in erster Linie um es den von Google benannten externen Beratern zu ermöglichen, revidierte Datenraumberichte zu verfassen, falls sie dies wünschten. Um dem prima facie vertraulichen Charakter der Informationen zu entsprechen, wurden die Argumente, die nicht in nichtvertraulicher Weise vorgebracht werden konnten, für die Kommissionsakte in einer vertraulichen Fassung des Datenraumberichts vorgebracht. Am 18. April 2017 legte Google seine Antwort auf das Sachverhaltsschreiben vor.

TEILNAHME VON BESCHWERDEFÜHRERN UND BETROFFENEN DRITTEN AM VERFAHREN

(21)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erhielten jene Beschwerdeführer, deren Beschwerden sich auf Punkte bezogen, die in der MB oder der EMB behandelt werden, nichtvertrauliche Fassungen dieser Unterlagen.

(22)

Eine Reihe von Personen wurde vom Anhörungsbeauftragten zum Verfahren als betroffene Dritte zugelassen, da sie ein ausreichendes Interesse im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2011/695/EU belegen konnten (15). Sie wurden über die Art und den Gegenstand des Verfahrens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 informiert und erhielten die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Ein Antragsteller legte bei der Antwort auf ein Schreiben nach Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2011/695/EU, das ihn über die Gründe informierte, weshalb der Anhörungsbeauftragte der Ansicht war, dass er kein ausreichendes Interesse an einer Anhörung nachgewiesen hatte, keine weiteren schriftlichen Vorgaben vor.

VERLÄNGERUNGEN

(23)

Der Anhörungsbeauftragte wurde darum ersucht, die von der Kommission festgesetzten Fristen zur Beantwortung der MB, der EMB, des Sachverhaltsschreibens sowie eines Auskunftsverlangens durch Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 und der nichtvertraulichen Fassungen der MB zu verlängern. Der Anhörungsbeauftragte prüfte diese Anfragen nach Anhörung des zuständigen Direktors und verlängerte die Fristen, wo es angemessen war, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften.

VON GOOGLE IN SEINEN ANTWORTEN AUFGEWORFENE VERFAHRENSFRAGEN

(24)

Die Antworten auf die MB und EMB beinhalten eine Reihe von Argumenten, die hier dargelegt werden, um die Verfahrensmängel in der Untersuchung der Kommission zu beschreiben.

(25)

Sowohl in den Antworten auf die MB als auch auf die EMB wird argumentiert, dass die Kommission dazu verpflichtet war, die Gründe darzulegen, warum sie vom Verfahren für die Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 des Beschlusses (EG) Nr. 1/2003 abgewichen ist und stattdessen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben hat. Unabhängig davon, ob die Kommission eine solche Verpflichtung hat, wie unter Randnummer 13 vermerkt, hat die Kommission solche Gründe in der EMB in jedem Fall dargelegt.

(26)

In der Antwort auf die MB wurde argumentiert, dass in der MB keine ausreichenden Gründe und Beweise für die Schlussfolgerungen bezüglich der Dauer und geografischen Reichweite des behaupteten Verstoßes dargelegt seien; diese behaupteten Mängel wurden in der Antwort als Verfahrensmängel bezeichnet. Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Mängel, selbst wenn sie in der MB aufgetreten sein sollten, Google an der wirksamen Ausübung seiner Verfahrensrechte behindert hätten. Die MB beinhaltet die wesentlichen gegen Google verwendeten Elemente, einschließlich des Sachverhalts, dessen Einstufung und der von der Kommission zu diesem Zeitpunkt herangezogenen Beweismittel, sodass Google seine Argumente im Verwaltungsverfahren gegen Google wirksam darlegen konnte (16).

(27)

Ähnlich argumentiert Google in seiner Antwort auf die EMB: i) die EMB habe die Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt und dadurch das Recht von Google auf ein geordnetes Verwaltungsverfahren verletzt; ii) die EMB habe weder die vorläufige Beurteilung noch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme ordnungsgemäß erläutert, keine beihilferechtliche Würdigung der aufgelisteten Beweise enthalten und somit die Verteidigungsrechte von Google verletzt; iii) die EMB biete keine Unterstützung für die verlangte Abhilfemaßnahme. Ich habe diese Argumente und die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission in diesem Fall geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte von Google geachtet wurde. Im Grunde sind die Streitpunkte, die in der Argumentation von Google vorgebracht werden, Sachfragen, und ich möchte anmerken, dass diese im Beschlussentwurf thematisiert wurden.

(28)

Google argumentiert in seiner Antwort auf die EMB außerdem, dass die Kommission es versäumt habe, Google ausreichend aussagekräftige Protokolle von Sitzungen mit Beschwerdeführern vorzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings nicht im Besonderen festgelegt, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, Protokolle von Sitzungen oder von Telefongesprächen anzufertigen und zugänglich zu machen, falls die Kommission nicht beabsichtigt, von Informationen, die in diesen Sitzungen oder Gesprächen mitgeteilt wurden, Gebrauch zu machen (17). Der Beschlussentwurf stützt sich nicht auf diese Informationen. Weiterhin hat Google weder darauf hingewiesen noch angedeutet, dass entlastendes Beweismaterial in solchen Sitzungen oder Gesprächen mitgeteilt wurde, und auch nicht dargelegt, welches entlastende Beweismaterial als relevant für den vorliegenden Fall angesehen wird (18). In jedem Fall hat die Kommission Kurzberichte über die Sitzungen und Gespräche mit den Namen der Beteiligten und dem jeweiligen Gesprächsgegenstand angefertigt und den Zugang zu ihnen ermöglicht, und zwar in einem Umfang, in dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Auskünften gewahrt blieb. Im Rahmen des Zugangs zur Akte hat die Kommission Google weiterhin alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die von Einzelpersonen oder Unternehmen im Rahmen dieser Sitzungen oder Telefongespräche vorgelegt wurden.

BESCHLUSSENTWURF

(29)

Nach schriftlicher Anhörung von Google ist die Kommission laut Beschlussentwurf der Auffassung, dass das Unternehmen, das aus Google Inc. und seit dem 2. Oktober 2015 auch aus Alphabet Inc. besteht, gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und angezeigt hat. Sie ordnet an, dass das Unternehmen die Zuwiderhandlung abstellt und von Verhalten Abstand nimmt, das die gleiche oder eine entsprechende Zielrichtung oder Auswirkung hätte. Sie verhängt eine Geldbuße.

(30)

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft, um festzustellen, ob darin ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Meine Schlussfolgerung ist, dass dies der Fall ist.

(31)

Daher bin ich der Auffassung, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte in diesem Fall gewährleistet worden ist.

Brüssel, 26. Juni 2017

Joos STRAGIER


(1)  Gemäß den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Diese Beschwerden waren, in der Reihenfolge des Eingangs bei der Kommission, von Infederation Ltd („Foundem“), Ciao GmbH („Ciao“) (nach der Weitergabe an die Kommission durch das Bundeskartellamt (Deutschland) im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43); eJustice.fr („eJustice“), eine Beschwerde, die später durch die der Muttergesellschaft von eJustice, 1plusV, ergänzt und kombiniert wurde; und der Verband freier Telefonbuchverleger („VfT“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(5)  Die Beschwerden wurden vom Bundeskartellamt weitergegeben (Beschwerden von Euro-Cities AG („Euro-Cities“); Hot Maps Medien GmbH („Hot Maps“); eine gemeinsam eingereichte Beschwerde kam vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger („BDZV“) und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger („VDZ“), eine Beschwerde, die später ergänzt wurde) und die Autorità della Concorrenza e del Mercato (Italien) (Beschwerde von Herrn Sessolo („nntp.it“)).

(6)  In der Reihenfolge des Eingangs, kamen diese Beschwerden von Elf B.V. („Elf“); Microsoft Corporation („Microsoft“); La Asociación de Editores de Diarios Españoles („AEDE“); Twenga SA („Twenga“); Streetmap EU Ltd („Streetmap“); Expedia Inc. („Expedia“); Odigeo Group („Odigeo“); TripAdvisor Inc. („TripAdvisor“); gemeinsam eingereichte Beschwerde von Nextag Inc. („Nextag“) und Guenstiger.de GmbH („Guenstiger“); Visual Meta GmbH („Visual Meta“); und der Initiative for a Competitive Online Marketplace („ICOMP“), die später diese Beschwerde ergänzte.

(7)  Vor diesem Datum hatte die Kommission ebenfalls Beschwerden von dem Bureau européen des unions de consommateurs AISBL („BEUC“); dem Open Internet Project („OIP“), und der Deutsche Telekom AG („Deutsche Telekom“) erhalten. An oder nach dem 27. Mai 2014 und vor dem 15. April 2015 erhielt die Kommission Beschwerden von Yelp Inc. („Yelp“); HolidayCheck AG („HolidayCheck“); und Trivago GmbH („Trivago“).

(8)  Kein Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 wurde an einen Beschwerdeführer versandt, auf den dies nicht zutraf.

(9)  Siehe Absatz (3) oben.

(10)  Streetmap und nntp.it. haben innerhalb der vorgegebenen Frist keine schriftlichen Erklärungen in Bezug auf die an sie gerichteten Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegt und nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gelten ihre Beschwerden somit als zurückgezogen.

(11)  Das Datenraumverfahren ist eine begrenzte Art des Zugangs, bei dem Informationen einer begrenzten Anzahl spezifischer Berater für eine befristete Dauer in einem sicheren Raum in den Gebäuden der Kommission offengelegt werden und das einer Reihe von Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen unterliegt, um zu verhindern, dass vertrauliche Auskünfte außerhalb des Datenraums weitergegeben werden. Die GD Wettbewerb hat bewährte Verfahren zur Offenlegung von Information in Datenräumen herausgegeben und hat auf ihrer Website zudem Standard-Datenraumvereinbarungen und Standard-Geheimhaltungsvereinbarungen für Datenraumverfahren veröffentlicht.

(12)  An oder nach dem Datum der MB wurden Beschwerden entgegengenommen von News Corporation („News Corp“); Tradecomet.com Ltd und Tradecomet LLC (zusammen „Tradecomet“); VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH („VG Media“); eine weitere Beschwerde von News Corp; Getty Images Inc. („Getty“); und Promt GmbH („Promt“). Zwei Beschwerden, von Microsoft und Ciao, wurden zurückgezogen.

(13)  Am 19. Juli 2016, nach einer Umstrukturierung der Aufgaben zwischen den Anhörungsbeauftragten, wurde ich der für den Fall zuständige Anhörungsbeauftragte und ersetzte damit Herrn Wouter Wils.

(14)  Vollständigere Aufzeichnungen existieren in Bezug auf Sitzungen mit einer anonymen Partei. Die unkenntlich gemachten Informationen könnte die Identität dieser Partei enthüllen und ich war der Auffassung, dass ein weiterer Zugang zu diesen Informationen für die effektive Ausübung von Googles Recht auf Anhörung nicht nötig war.

(15)  Der Anhörungsbeauftragte hat folgende Parteien als betroffene Dritte zugelassen: Twenga*; MoneySupermarket.com Group PLC („MoneySupermarket“); BEUC*; Organización de Consumidores y Usuarios („OCU“) (OCU teilte der Kommission später mit, dass sie nicht länger als betroffene Dritte angesehen werden möchte und Google wurde darüber informiert); Company AC; FairSearch Europe („FairSearch“); SARL Acheter moins cher („Acheter moins cher“); S.A. LeGuide.com („LeGuide“); Kelkoo SAS („Kelkoo“); Getty*; Myriad International Holdings B.V. („MIH“); und die European Technology & Travel Services Association („ETTSA“). Die mit einem * gekennzeichneten Personen haben anschließend Beschwerde eingelegt und wurden ab dann als Beschwerdeführer behandelt.

(16)  Siehe, unter anderem, Urteil Elf Aquitaine/Kommission (T-299/08, EU:T:2011:217, Rn. 134-136 und die dort zitierte Rechtsprechung).

(17)  Siehe, zum Beispiel, Urteil Atlantic Container Line und andere/Kommission (T-191/98 und T-212/98 — T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 351-352).

(18)  Siehe Urteil Atlantic Container Line und andere/Kommission (Rn. 358).