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9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 403/4 |
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke — Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) mit Vorschlägen zur Änderung der Anlagen der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 einschließlich des Vorschlags, ein Land von der entsprechenden Liste zu streichen
(2018/C 403/03)
Mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erhalten die Anlagen I und II der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (1), geändert im Januar (2), März (3), Mai (4) und Oktober (5) 2018 folgende Fassung:
ANLAGE I
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
1. Amerikanisch-Samoa
Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
2. Guam
Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
3. Samoa
Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
Die von Samoa eingegangene Verpflichtung, das Kriterium 3.1 einzuhalten, wird überwacht.
4. Trinidad und Tobago
Trinidad und Tobago hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
Die von Trinidad und Tobago eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 1.2 einzuhalten, wird überwacht.
5. Amerikanische Jungferninseln
Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben sich nicht klar und deutlich verpflichtet, diese zu ändern oder abzuschaffen, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
ANLAGE II
Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen
1. Transparenz
1.1. Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:
Antigua und Barbuda, Curaçao, Dominica, Grenada, Katar, Sonderverwaltungsregion Macau, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:
Türkei
1.2. Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und zufriedenstellendes Rating
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein zufriedenstellendes Rating zu haben:
Anguilla, Curaçao, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman und Palau
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein ausreichendes Rating zu haben:
Fidschi, Jordanien, Namibia, Türkei und Vietnam
1.3. Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:
Antigua und Barbuda, Dominica, Katar, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Cabo Verde, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eswatini, Fidschi, Jamaika, Jordanien, Malediven, Marokko, Mongolei, Montenegro, Namibia, Serbien, Thailand und Vietnam
2. Steuergerechtigkeit
2.1. Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 die ermittelten Regelungen zu ändern oder abzuschaffen:
Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Botsuana, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Dominica, Fidschi, Grenada, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Jordanien, Republik Korea, Labuan, Sonderverwaltungsregion Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauritius, Panama, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Taiwan, Thailand, Tunesien, Türkei und Uruguay
Das folgende Land hat sich verpflichtet, die ermittelten Regelungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu ändern oder abzuschaffen:
Namibia
2.2. Vorhandensein von Steuerregelungen, die Offshore-Strukturen begünstigen, die Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 auf die Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Substanz einzugehen:
Anguilla, Bahamas, Bahrain, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Vereinigte Arabische Emirate
3. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)
3.1. Mitgliedschaft beim „inklusiven Rahmen“ betreffend BEPS oder Umsetzung der BEPS-Mindeststandards
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:
Antigua und Barbuda, Cookinseln, Dominica, Färöer, Grenada, Grönland, Marshallinseln, Neukaledonien, Palau, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan und Vanuatu
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:
Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Eswatini, Fidschi, Jordanien, Marokko, Montenegro und Namibia
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen, wenn und sobald eine solche Verpflichtung relevant wird:
Nauru, Niue
(1) ABl. C 438 vom 19.12.2017, S. 5.
(2) ABl. C 29 vom 26.1.2018, S. 2.
(3) ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 4.