28.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/4


Mitteilung der dänischen Regierung: Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Genehmigungen zur Prospektion und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem Gebiet der Nordsee

Achte dänische Genehmigungsrunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 347/05)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) teilen wir mit, dass nach § 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Nutzung der Bodenschätze Dänemarks (siehe das Konsolidierungsgesetz Nr. 960 vom 13. September 2011, in der geänderten Fassung) bis zum 1. Februar 2019, 12.00 Uhr, Anträge auf Genehmigungen für ein Gebiet der Nordsee eingereicht werden können, das sich auf dem dänischen Festlandsockel westlich des Längengrades 6° 15′ Ost (ED50) befindet (Zentralgraben und angrenzende Gebiete). Falls zwischen der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union und dem 1. Februar 2019 ein Zeitraum von weniger als 90 Tagen liegt, können Anträge bis zum 90. Tag, 12.00 Uhr, nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bzw., falls der 90. Tag auf ein Wochenende, einen gesetzlichen Feiertag, den Verfassungstag, den 24. oder 31. Dezember fällt, bis zum folgenden Arbeitstag, 12.00 Uhr, eingereicht werden.

Genehmigungen zur Prospektion und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen können für diejenigen Teile eines Gebiets im Zentralgraben und in dessen Umgebung in der Nordsee beantragt werden, für die keine Genehmigungen bestehen (siehe die Karte auf der Website der dänischen Energieagentur). Das Gebiet ist nach Norden, Westen und Süden durch die Grenzen des Festlandsockels gegenüber Norwegen, dem Vereinigten Königreich und Deutschland sowie nach Osten durch den Längengrad 6° 15′ Ost (ED50) begrenzt.

Anträge auf Genehmigungen zur Prospektion und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen können auch für Schichten ohne Genehmigung unterhalb von Gebieten mit einer in der Tiefe begrenzten Genehmigung und oberhalb von Gebieten mit einer in der Höhe begrenzten Genehmigung eingereicht werden.

Anträge können auch für Gebiete mit einem Statuswechsel von „mit Genehmigung“ zu „ohne Genehmigung“ bis zu 90 Tage vor dem Ende der Frist für die Antragstellung eingereicht werden.

Die Bestimmungen und Kriterien im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 94/22/EG (siehe das Konsolidierungsgesetz Nr. 960 vom 13. September 2011 über die Nutzung der Bodenschätze Dänemarks) wurden am 26. Juni 2018 im Gesetzblatt Nr. 120 unter der Rubrik „Verschiedene Ankündigungen und Ausschreibungen“ veröffentlicht.

Gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2) hat das dänische Ministerium für Energie, Versorgungsbetriebe und Klima eine Abschätzung der Umweltfolgen des der Ausschreibung zugrunde liegenden Plans vorgenommen. Weitere Einzelheiten des Plans und dieser Folgenabschätzung sind auf der Website der dänischen Energieagentur zu finden.

Die Anträge sind an die folgende Stelle zu richten, bei der auch weitere Informationen gemäß der Richtlinie 94/22/EG eingeholt werden können

Dänisches Ministerium für Energie, Versorgungsbetriebe und Klima

Dänische Energieagentur

Amaliegade 44

1256 Kopenhagen K

DÄNEMARK

Tel. + 45 33926700

E-Mail: ens@ens.dk

Website: http://www.ens.dk, http://www.ens.dk/8thRound (Informationen zur achten Genehmigungsrunde und zur Abschätzung der Umweltfolgen)

Die dänische Energieagentur wird voraussichtlich Anfang 2019 ihren Sitz verlegen. Die Antragsteller werden daher aufgefordert, sich über die Website der Agentur oder über telefonischen Kontakt mit der Agentur über die Postanschrift zu informieren.

Die Genehmigungen werden voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Frist für die Antragstellung erteilt.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(2)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.