4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/15 |
Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen und Vereinigungen, d. h. AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN Hasan, MOHAMMED Khalid Shaikh, HIZBALLAH MILITARY WING, EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL („Nationale Befreiungsarmee“), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE (PFLP), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE-GENERAL COMMAND, SENDERO LUMINOSO (SL) („Leuchtender Pfad“), wird Folgendes mitgeteilt
(siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018)
(2018/C 189/03)
Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates (1) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat die Begründungen entsprechend geändert.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die aktualisierten Begründungen des Rates für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union (z. Hd. COMET designations) |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Entsprechende Anträge sind bis zum 8. Juni 2018 einzureichen.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.
(1) ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 7.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(3) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.