27.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/5


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2018/C 73/04)

Den Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/284 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/282 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufzunehmen sind. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 12. März 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betreffenden Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 54 I vom 26.2.2018, S. 8.

(3)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 54 I vom 26.2.2018, S. 3.