9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2018/C 6/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Folgendes (1) hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Personen erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.