10.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/12


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2018/C 366/06)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

LUXEMBURG

Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben

Staatsangehörige aus Drittländern, die nach Luxemburg reisen wollen, müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen. Der für die Reise nach Luxemburg erforderliche Referenzbetrag ist die Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht ausgebildete Arbeitnehmer, berechnet als Anteil an der vorgesehenen Anzahl von Aufenthaltstagen.

Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestsozialgehalt pro Tag etwa 67 EUR.

Um ausreichende personelle Ressourcen für die Dauer des geplanten Aufenthalts und für die Rückreise in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein anderes Land zu rechtfertigen, muss der Drittstaatsangehörige für jeden Tag des geplanten Aufenthalts über etwa 67 EUR verfügen. Die erforderlichen Mittel können in Form von Bargeld, Reiseschecks oder Kreditkarten bereitgestellt und es kann ein Dokument vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die erforderlichen Mittel rechtmäßig erworben werden können.

Eine Verpflichtung zur Übernahme kann auch der Nachweis dafür sein, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern er von der zuständigen Dienststelle gut informiert ist, d. h. dem Büro für Reisepässe, Visa und Legalisierungen in Luxemburg. Die Übernahmeverpflichtung deckt die Kosten des Aufenthalts, einschließlich der Gesundheitskosten, und die Kosten für die Rückreise des Drittstaatsangehörigen für einen bestimmten Zeitraum ab.

Der Antragsteller muss außerdem ein Beförderungspapier vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er in sein Herkunftsland zurückkehren oder in ein Land befördert werden kann, in dem seine Aufnahme gewährleistet ist.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20

 

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7

 

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12

 

ABl. C 248 vom 8.7.2016, S. 12

 

ABl. C 111 vom 8.4.2017, S. 11

 

ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3

 

ABl. C 93 vom 12.3.2018, S. 4

 

ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 8

 

ABl. C 186 vom 31.5.2018, S. 10

 

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 6


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.