31.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/25 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 24. Januar 2018
in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens
(Sache AT.40220 — Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 240)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2018/C 269/16)
Am 24. Januar 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens. In Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm Inc. (im Folgenden „Qualcomm“) gegen Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) verstoßen hat, indem Apple Inc. (im Folgenden „Apple“) Zahlungen unter der Bedingung gewährt wurden, dass Apple seinen gesamten Bedarf an Basisband-Chipsätzen (2), die mit dem Long-Term-Evolution-Standard (im Folgenden „LTE“) sowie den Standards für das globale Mobilfunksystem (im Folgenden „GSM“) und das Universelle mobile Telekommunikationssystem (im Folgenden „UMTS“) konform sind, von Qualcomm bezieht. Solche Basisband-Chipsätze werden im Beschluss als „LTE-Chipsätze“ bezeichnet. |
(2) |
Die Zuwiderhandlung erfolgte vom 25. Februar 2011 bis zum 16. September 2016. |
(3) |
Am 19. Januar 2018 und am 23. Januar 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme zu dem Beschluss gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und zu der gegen Qualcomm verhängten Geldbuße ab. |
2. DIE VERTRÄGE ZWISCHEN QUALCOMM UND APPLE
(4) |
Am 25. Februar 2011 schloss Qualcomm mit Apple einen Vertrag (im Folgenden „Übergangsvertrag“) über die Lieferung von Basisband-Chipsätzen ab. Der Übergangsvertrag wurde am 28. Februar 2013 durch einen Folgevertrag abgeändert (im Folgenden die „Erste Änderung des Übergangsvertrages“). Die Erste Änderung des Übergangsvertrags trat rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. |
(5) |
Sowohl der Übergangsvertrag als auch die Erste Änderung des Übergangsvertrags sahen Zahlungen von Qualcomm an Apple unter der Bedingung vor, dass Apple seinen gesamten Bedarf an LTE-Chipsätzen von Qualcomm bezieht. |
(6) |
Obwohl vorgesehen war, dass der Übergangsvertrag in der durch die Erste Änderung des Übergangsvertrags geänderten Form (im Folgenden gemeinsam die „Verträge“) zum 31. Dezember 2016 ausläuft, endeten die Verträge bereits am 16. September 2016 nach der Markteinführung des iPhone 7 von Apple, das LTE-Chipsätze von Intel enthält. |
3. MARKTABGRENZUNG
(7) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass der sachlich relevante Markt der Handelsmarkt für LTE-Chipsätze ist. |
(8) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass der Markt für LTE-Chipsätze der Weltmarkt ist. |
4. MARKTBEHERRSCHUNG
(9) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm zwischen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 auf dem Weltmarkt für LTE-Chipsätze eine marktbeherrschende Stellung innehatte. |
(10) |
Erstens hat Qualcomm seit 2010 einen großen Anteil am Weltmarkt für LTE-Chipsätze. |
(11) |
Zweitens ist der Weltmarkt für LTE-Chipsätze durch eine Anzahl von Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet. |
(12) |
Drittens ist die Marktstärke der Kunden für die Basisband-Chipsätze von Qualcomm unzureichend, um die marktbeherrschende Stellung von Qualcomm zu beeinflussen. |
5. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
(13) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm seine marktbeherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für LTE-Chipsätze missbraucht hat, indem das Unternehmen Apple Zahlungen unter der Bedingung angeboten hat, dass Apple seinen Gesamtbedarf an LTE-Chipsätzen von Qualcomm bezieht. |
(14) |
Erstens waren die Zahlungen, die Qualcomm Apple unter der Bedingung gewährt hat, dass Apple seinen Gesamtbedarf an LTE-Chipsätzen von Qualcomm bezieht, Ausschließlichkeitszahlungen. |
(15) |
Zweitens und trotz der gegenteiligen Argumentation von Qualcomm hatten die Ausschließlichkeitszahlungen potenziell wettbewerbswidrige Auswirkungen. |
(16) |
Zunächst einmal verringerten die Zahlungen von Qualcomm die Anreize für Apple, zu konkurrierenden LTE-Chipsatz-Lieferanten zu wechseln, wie auch interne Dokumente und Erklärungen von Apple belegen. |
(17) |
Zudem deckten die Ausschließlichkeitszahlungen von Qualcomm einen bedeutenden Anteil des LTE-Chipsatz-Weltmarktes ab. |
(18) |
Schließlich ist Apple ein attraktiver Kunde für LTE-Chipsatz-Zulieferer aufgrund seiner Bedeutung für einen Zutritt zum oder eine Expansion im Weltmarkt für LTE-Chipsätze. |
(19) |
Drittens belegt die von Qualcomm vorgelegte kritische Margen-Analyse nicht die Behauptung, dass die Ausschließlichkeitszahlungen keinen wettbewerbswidrigen Effekt haben konnten. |
(20) |
Viertens hat Qualcomm nicht nachgewiesen, dass die Ausschließlichkeits-zahlungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder übertroffen wurden, die auch dem Verbraucher zugutegekommen. Qualcomm hat nicht nachgewiesen, dass die Ausschließlichkeitszahlungen für die Erzielung irgendwelcher Effizienzgewinne erforderlich waren. |
(21) |
Die Zuwiderhandlung von Qualcomm erfolgte zwischen dem 25. Februar 2011 und dem 16. September 2016. |
6. ZUSTÄNDIGKEIT
(22) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass die Kommission für die Anwendung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens auf die Zuwiderhandlung von Qualcomm zuständig ist, da die Zuwiderhandlung im EWR erfolgt ist und geeignet war, dort erhebliche, unmittelbare und vorherzusehende Auswirkungen zu haben. |
7. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL
(23) |
Im Beschluss wird festgestellt, dass die Zuwiderhandlung von Qualcomm spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedsstaaten im Sinne von Artikel 102 AEUV und zwischen Vertragsparteien im Sinne von Artikel 54 des EWR-Abkommens hat. |
8. ABHILFEMAẞNAHMEN UND GELDBUẞEN
(24) |
Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses war die Zuwiderhandlung von Qualcomm bereits beendet, da die Verträge am 16. September 2016 ausgelaufen sind, nachdem Apple seine iPhone 7-Geräte mit LTE-Chipsätzen von Intel auf den Markt gebracht hatte. |
(25) |
Im Beschluss wird Qualcomm gleichwohl aufgefordert, von einer Wiederholung der im Beschluss beschriebenen Zuwiderhandlung und von jeglicher Handlung oder Verhalten Abstand zu nehmen, das das gleiche oder vergleichbare Ziel oder Wirkung hat, wie der im Beschluss beschriebene Missbrauch. Dies schließt Zahlungen, Rabatte oder jegliche Gegenleistungen mit ein, die an die Bedingung geknüpft sind, dass Apple seinen ganzen oder überwiegenden Bedarf an LTE-Chipsätzen von Qualcomm bezieht. |
(26) |
Die Qualcomm für seine Zuwiderhandlung auferlegte Geldbuße wird auf Grundlage der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 berechnet. Laut Beschluss beläuft sich der Endbetrag der Qualcomm auferlegten Geldbuße auf 997 439 000 EUR. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Basisband-Chipsätze ermöglichen die Verbindung von Smartphones und Tablets mit zellularen Netzwerken und werden sowohl für die Stimm- als auch für die Datenübertragung genutzt.