31.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/10


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2018/C 186/05)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

SPANIEN

Änderung der in ABl. C 111 vom 8.4.2017 veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.

a)

Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (73,59 EUR) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (662,31 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7.

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5.

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16.

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13.

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3.

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3.

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1.

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25.

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31.

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3.

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32.

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20.

 

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7.

 

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12.

 

ABl. C 248 vom 8.7.2016, S. 12.

 

ABl. C 111 vom 8.4.2017, S. 11.

 

ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3.

 

ABl. C 93 vom 12.3.2018, S. 4.

 

ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 8.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.