Brüssel, den 4.1.2019

COM(2018) 854 final

2018/0430(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der beigefügte Vorschlag ist das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird.

Im Einklang mit den Beitrittsakten der Republik Bulgarien, Rumäniens und der Republik Kroatien sollen diese drei Mitgliedstaaten im Wege von Protokollen den internationalen Übereinkünften beitreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Der Rat ermächtigte die Kommission am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten über die jeweiligen Protokolle für den Beitritt der Republik Bulgarien, Rumäniens und der Republik Kroatien zu eröffnen.

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wurde am 9. September 2006 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und unterbreitet dem Rat den Vorschlag, das Protokoll im Namen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung sollte der Rat das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abschließen.

2.RECHTLICHE ASPEKTE

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll werden die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Vertragsparteien des Abkommens und die EU wird zur Bereitstellung einer verbindlichen Fassung des Abkommens in bulgarischer, rumänischer und kroatischer Sprache verpflichtet.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, zu genehmigen.

Nach der Unterzeichnung des Protokolls wird sich der Rat zu gegebener Zeit mit einem zweiten Vorschlag über den Abschluss des Protokolls befassen.

2018/0430 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Beitrittsakten der Republik Bulgarien und Rumäniens sowie der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. September 2006 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten der Union, Kroatien seit dem 1. Juli 2013.

(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden dritten Staaten geschlossen wird.

(4)Am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012 erteilte der Rat der Kommission die Befugnis, Verhandlungen mit den beteiligten Drittstaaten zu eröffnen, um Protokolle zu den von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften zu schließen.

(5)Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

(6)Deshalb sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, wird hiermit im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu dessen Unterzeichnung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident


Brüssel, den 4.1.2019

COM(2018) 854 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten


Protokoll 

zum Kooperationsabkommen

über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Korea andererseits, 

mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird

   



Die Europäische Union 

und

das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Republik Kroatien,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn,

die Republik Malta,



das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

die Republik Korea 

andererseits,


EINGEDENK des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 9. September 2006 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, insbesondere des Artikels 18 Absatz 3,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 und des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

IN DEM WUNSCH, dass die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien und Rumänien dem Abkommen beitreten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, des Artikels 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und der Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist der Beitritt dieser Staaten zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zu vereinbaren –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien und Rumänien werden Vertragsparteien des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, und nehmen den Wortlaut des Abkommens in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

ARTIKEL 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 3

Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer, kroatischer und rumänischer Sprache ist diesem Beschluss beigefügt.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer des Abkommens mit diplomatischen Noten den Abschluss ihrer jeweiligen internen rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls notifiziert haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu […] am […] […] zweitausend[...] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

für die Republik Korea